Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts

922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014

Der Bundesrat möge folgende Stellungnahme beschließen:

Artikel 11a - neu - (§ 15 Absatz 1 Satz 3 - neu - NABEG)

Nach Artikel 11 ist folgender Artikel 1 1a einzufügen:

'Artikel 11a
Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz

Dem § 15 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"In Ausnahmefällen darf im Planfeststellungsverfahren vom Trassenkorridor abgewichen werden."'

Begründung:

Die Regelungen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) bestimmen, dass der im Bundesfachplanungsverfahren festgelegte, maximal 1000 Meter breite Trassenkorridor im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren bindend ist. Die Leitungsplanfeststellung ist an den Verlauf in diesem Trassenkorridor gebunden. Sollten nach dem Bundesfachplanungsverfahren aber Erkenntnisse auftreten, die im Planfeststellungsverfahren für einen Leitungsverlauf außerhalb des Korridors sprechen, können diese nicht mehr berücksichtigt werden. Mit dieser Beschränkung wollte der Bundesgesetzgeber eine Beschleunigungswirkung erreichen. In den laufenden Planfeststellungsverfahren und deren Vorbereitung, die nach dem EnLAG geführt werden, zeigt sich aber, dass häufig deutliche Abweichungen von vorher raumordnerisch festgestellten Trassenführungen zweckmäßig und konfliktmindernd sein können. Das EnLAG lässt diese Abweichungen auch zu. Die Bindungswirkung des NABEG soll daher soweit gelockert werden, dass Ausnahmen durch die Planfeststellungsbehörde zugelassen werden können. Damit hätten Kommunalpolitiker und Trassenanwohner im Beteiligungsverfahren der Planfeststellung die reale Chance, den Trassenverlauf optimieren zu können.

Da sich die Beschränkung bzw. Bindungswirkung auf einen maximal 1000 Meter breiten Trassenkorridor nicht aus dem NABEG direkt, sondern nur aus der Gesetzesbegründung zum NABEG ergibt, erscheint eine Klarstellung der gewünschten Ausnahmen der Bindungswirkung des im Bundesfachplanungsverfahren festgelegten Korridors direkt im Gesetz angezeigt.

§ 15 NABEG behandelt die Bindungswirkung der Bundesfachplanung. Insofern bietet es sich an, im Absatz 1 einen weiteren Satz 3 mit der gewünschten Ausnahmeregelung einzufügen.