A. Problem und Ziel
- Das auf der 62. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz am 29. Oktober 1976 angenommene Übereinkommen Nr. 146 über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute zielt darauf ab, für alle Seeschiffe, die im Gebiet des ratifizierenden Mitgliedstaates eingetragen sind und gewöhnlich in der gewerblichen Seeschifffahrt verwendet werden, einen verbindlichen Mindeststandard im Bereich des bezahlten Jahresurlaubs der Seeleute zu gewährleisten.
B. Lösung
- Die Anforderungen des Übereinkommens werden in der Bundesrepublik Deutschland durch das Seemannsgesetz und durch das Bundesurlaubsgesetz erfüllt. Das Übereinkommen kann daher ratifiziert werden; weitere gesetzliche oder untergesetzliche Regelungen sind nicht erforderlich.
- Da sich das Übereinkommen auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung im Sinne von Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative des Grundgesetzes bezieht, bedarf es der Zustimmung bzw. Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- Da die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland den Anforderungen des Übereinkommens bereits vollumfänglich entsprechen, sind keine Kosten durch den Vollzug oder andere Haushaltsausgaben zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
- Keine
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 146 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Januar 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 146 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 146 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute
Vom .. 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Genf am 29. Oktober 1976 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Übereinkommen über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung dieses Gesetzes nicht mit Kosten belastet, weil keine möglicherweise mit Kosten verbundenen Änderungen des innerstaatlichen Rechts oder sonstige Maßnahmen erforderlich sind um die Verpflichtungen des Übereinkommens zu erfüllen.
Aus dem gleichen Grund sind Auswirkungen auf die Verbraucher nicht zu erwarten.
Für die Wirtschaft, insbesondere für die kleinen und mittleren Betriebe, entstehen ebenfalls keine Kosten.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 13. Oktober 1976 zu ihrer zweiundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens (Nr. 91) über den bezahlten Urlaub der Schiffsleute (Neufassung), 1949, im Lichte des Übereinkommens (Nr. 132) über den bezahlten Urlaub (Neufassung), 1970, aber nicht unbedingt auf dieses beschränkt, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 29. Oktober 1976, das folgende Übereinkommen an das als Übereinkommen über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute, 1976, bezeichnet wird.
Übereinkommen 146
Übereinkommen über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute (Übersetzung)
Artikel 1
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung durchzuführen, soweit ihre Durchführung nicht durch Gesamtarbeitsverträge,
Schiedssprüche, gerichtliche Entscheidungen, amtliche Verfahren zur Lohnfestsetzung oder auf irgendeine andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Art und Weise erfolgt die unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse jedes Landes geeignet erscheint.
Artikel 2
- 1. Dieses Übereinkommen gilt für alle als Seeleute beschäftigten Personen.
- 2. Als "Seeleute" im Sinne dieses Übereinkommens gelten Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Seeschiffes beschäftigt sind, das in einem Gebiet eingetragen ist, für das das Übereinkommen in Kraft ist; ausgenommen hiervon sind
- a) Kriegsschiffe;
- b) Schiffe, die zur Fischerei oder zu damit unmittelbar zusammenhängenden Arbeiten oder zum Walfang oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden.
- 3. Die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Verbände der Reeder und der Seeleute, soweit solche bestehen, welche Schiffe als Seeschiffe im Sinne dieses Übereinkommens zu gelten haben.
- 4. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert kann nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen seine Anwendung mit den wegen der Besonderheiten des betreffenden Tätigkeitszweiges erforderlichen Änderungen auf die gemäß Absatz 2 Buchstabe b) dieses Artikels von der Definition des Begriffs "Seeleute" ausgeschlossenen Personen oder bestimmte Gruppen dieser Personen ausdehnen.
- 5. Jedes Mitglied, das die Anwendung dieses Übereinkommens gemäß Absatz 4 dieses Artikels bei seiner Ratifikation ausdehnt, hat in einer seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung die Gruppen, auf die die Anwendung ausgedehnt wird, sowie die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen anzugeben.
- 6. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann ferner den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in der Folge durch eine Erklärung davon in Kenntnis setzen, daß es die Anwendung des Übereinkommens auf Gruppen über diejenigen hinaus ausdehnt, die es bei der Ratifikation angegeben hat.
- 7. Soweit notwendig, können von der zuständigen Stelle oder durch geeignete Verfahren in jedem Land nach Anhörung der beteiligten Verbände der Reeder und der Seeleute, soweit solche bestehen, Maßnahmen getroffen werden, um begrenzte Gruppen von Personen, die an Bord von Seeschiffen beschäftigt sind, von der Anwendung dieses Übereinkommens auszuschließen.
- 8. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat in seinem ersten Bericht, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die Gruppen anzugeben die gegebenenfalls auf Grund der Absätze 3 und 7 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind unter Angabe der Gründe für deren Ausschluß, und in den folgenden Berichten den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in bezug auf die ausgeschlossenen Gruppen anzugeben und mitzuteilen, in welchem Umfang dem Übereinkommen in bezug auf diese Gruppen entsprochen wurde oder entsprochen werden soll.
Artikel 3
- 1. Alle Seeleute, für die dieses Übereinkommen gilt haben Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von einer bestimmten Mindestdauer.
- 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat in einer seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung die Dauer des Jahresurlaubs anzugeben.
- 3. Der Urlaub darf auf keinen Fall weniger als 30 Kalendertage für ein Dienstjahr betragen.
- 4. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann in der Folge den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes durch eine weitere Erklärung davon in Kenntnis setzen, daß es einen längeren Jahresurlaub festsetzt, als es im Zeitpunkt der Ratifikation angegeben hat.
Artikel 4
- 1. Seeleute, deren Dienstzeit während eines bestimmten Jahres kürzer war als die zum Erwerb des vollen Anspruchs, wie in Artikel 3 vorgeschrieben, erforderliche Zeit, haben für dieses Jahr Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub im Verhältnis zur Dauer ihrer Dienstzeit während dieses Jahres.
- 2. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff "Jahr" das Kalenderjahr oder jeden anderen gleich langen Zeitraum.
Artikel 5
- 1. Die Art und Weise, wie die Dienstzeit für die Bemessung des Urlaubsanspruchs berechnet wird, ist von der zuständigen Stelle oder durch geeignete Verfahren in jedem Land zu bestimmen.
- 2. Unter Bedingungen, die von der zuständigen Stelle oder durch geeignete Verfahren in jedem Land zu bestimmen sind ist der Dienst, der ohne Eintragung in die Musterrolle geleistet wird, als Dienstzeit anzurechnen.
- 3. Unter Bedingungen, die von der zuständigen Stelle oder durch geeignete Verfahren in jedem Land zu bestimmen sind sind Arbeitsversäumnisse wegen der Teilnahme an anerkannten See-Ausbildungslehrgängen oder aus Gründen, die die betreffenden Seeleute nicht zu vertreten haben wie z.B. Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, als Dienstzeit anzurechnen.
Artikel 6
Auf den in Artikel 3 Absatz 3 dieses Übereinkommens vorgeschriebenen bezahlten Mindesturlaub sind nicht anzurechnen:
- a) öffentliche und übliche Feiertage, die in dem Flaggenstaat als solche anerkannt sind gleichviel, ob sie in die Zeit des bezahlten Jahresurlaubs fallen oder nicht
- b) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, Unfall oder Mutterschaft unter Bedingungen, die von der zuständigen Stelle oder durch geeignete Verfahren in jedem Land zu bestimmen sind;
- c) Landgang, der Seeleuten während des Heuerverhältnisses gewährt wird;
- d) Ausgleichszeit gleich welcher Art unter Bedingungen, die von der zuständigen Stelle oder durch geeignete Verfahren in jedem Land zu bestimmen sind.
Artikel 7
- 1. Alle Seeleute, die den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Urlaub nehmen müssen für die ganze Urlaubsdauer mindestens ihr normales Entgelt erhalten (einschließlich des Gegenwertes in bar für jeden Teil dieses Entgelts, der aus Sachleistungen besteht); dieses Entgelt ist in jedem Land auf eine von der zuständigen Stelle oder durch geeignete Verfahren zu bestimmende Weise zu berechnen.
- 2. Die nach Absatz 1 dieses Artikels zustehenden Beträge sind den betreffenden Seeleuten vor Urlaubsantritt zu zahlen, sofern die innerstaatliche Gesetzgebung oder eine für sie und ihren Arbeitgeber geltende Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
- 3. Seeleuten, die aus dem Dienst ausscheiden oder von ihrem Arbeitgeber entlassen werden bevor sie den ihnen zustehenden Jahresurlaub genommen haben, ist für den ihnen zustehenden Urlaub das in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Entgelt zu zahlen.
Artikel 8
- 1. Die Teilung des bezahlten Jahresurlaubs oder die Zusammenziehung des für ein Jahr zustehenden Jahresurlaubs mit einem späteren Urlaub kann von der zuständigen Stelle oder durch geeignete Verfahren in jedem Land zugelassen werden.
- 2. Vorbehaltlich Absatz 1 dieses Artikels und sofern eine für den betreffenden Arbeitgeber und die betreffenden Seeleute geltende Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist der in diesem Übereinkommen vorgeschriebene bezahlte Jahresurlaub zusammenhängend zu gewähren.
Artikel 9
In Ausnahmefällen können von der zuständigen Stelle oder durch geeignete Verfahren in jedem Land Vorkehrungen für die Abgeltung des auf Grund dieses Übereinkommens zustehenden Jahresurlaubs durch eine Barzahlung getroffen werden, die mindestens dem in Artikel 7 vorgeschriebenen Entgelt gleichwertig ist.
Artikel 10
- 1. Wird die Zeit, zu der der Urlaub zu nehmen ist, nicht durch Vorschriften, durch Gesamtarbeitsvertrag, Schiedsspruch oder auf eine andere, den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Art und Weise bestimmt, so ist sie vom Arbeitgeber nach Anhörung der jeweils beteiligten Seeleute oder ihrer Vertreter und nach Möglichkeit im Einvernehmen mit diesen festzusetzen.
- 2. Seeleute dürfen ohne ihre Zustimmung nicht dazu angehalten werden, den ihnen zustehenden Jahresurlaub an einem anderen Ort als dem Ort ihrer Anheuerung oder Anwerbung zu nehmen, je nachdem, welcher ihrem Wohnort näher liegt, es sei denn daß durch Gesamtarbeitsvertrag oder von der innerstaatlichen Gesetzgebung etwas anderes bestimmt ist.
- 3. Seeleute, die ihren Jahresurlaub an einem anderen als dem nach Absatz 2 dieses Artikels zugelassenen Ort antreten müssen haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung an den Ort ihrer Anheuerung oder Anwerbung, je nachdem, welcher ihrem Wohnort näher liegt.
Ihr Unterhalt während der Reise und sonstige unmittelbar mit der Reise zusammenhängende Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen; die Reisezeit darf nicht auf den den Seeleuten zustehenden bezahlten Jahresurlaub angerechnet werden.
Artikel 11
Jede Vereinbarung über die Abdingung des Anspruchs auf den in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen bezahlten Mindestjahresurlaub oder - außer in den in Artikel 9 dieses Übereinkommens vorgesehenen Ausnahmefällen - über den Verzicht auf diesen Urlaub ist nichtig.
Artikel 12
Seeleute, die ihren Jahresurlaub angetreten haben dürfen nur in äußersten Notfällen und nach angemessener Vorankündigung zurückgerufen werden.
Artikel 13
Es sind mit der Art der Durchführung dieses Übereinkommens im Einklang stehende wirksame Maßnahmen zu treffen, um die ordnungsgemäße Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften oder Bestimmungen über den bezahlten Jahresurlaub durch eine angemessene Aufsicht oder durch sonstige Mittel zu gewährleisten.
Artikel 14
Dieses Übereinkommen ändert das Übereinkommen über den bezahlten Urlaub der Schiffsleute (Neufassung), 1949.
Artikel 15
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 16
- 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
- 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikation zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
- 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 17
- 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
- 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraums von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 18
- 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
- 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 19
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 20
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 21
- 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
- a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 17, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
- b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
- 2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 22
Denkschrift
I. Allgemeines
Das Übereinkommen Nr. 146 ist von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) am 29. Oktober 1976 angenommen worden. Es wurde bereits von den Niederlanden, Portugal, Spanien, Kamerun, Finnland, Frankreich, Irak, Italien, Kenia, Marokko, Nicaragua, Brasilien, Bulgarien und Schweden ratifiziert (Stand: 2005). Durch das Übereinkommen Nr. 146 ist das Übereinkommen Nr. 09191 (Neufassung vom Jahre 1949) der IAO vom 18. Juni 1949, das die Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert hat, neu gefasst worden.
Das Übereinkommen Nr. 146 ist Bestandteil eines Entwurfs für ein konsolidiertes Seearbeitsübereinkommen, das bei der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf beraten und voraussichtlich 2006 verabschiedet wird.
Ziel des geplanten konsolidierten Seearbeitsübereinkommens ist es, eine einzige, in sich geschlossene Urkunde zu schaffen, die möglichst alle aktuellen Normen der bestehenden internationalen Seearbeitsübereinkommen und -empfehlungen sowie die grundlegenden in anderen internationalen Arbeitsübereinkommen enthaltenen Prinzipien umfasst. Die Urkunde soll so gestaltet werden dass ihre Bestimmungen bei Kontrollen in Vertragsstaaten auch gegen Schiffe von Nichtvertragsstaaten angewandt werden. Dies soll Wettbewerbsverzerrungen verhindern die durch die Nichtbeachtung der Mindeststandards der Schiffssicherheit, der Arbeitsbedingungen und der sozialen Sicherung durch so genannte Billigflaggen entstehen. Die Ratifikation des Übereinkommens sowie die ebenfalls geplanten Ratifikationen des Übereinkommen Nr. 166 über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung), 1987, des Übereinkommen Nr. 180180 über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe, 1996, und des Protokolls von 1996 zu dem für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkommen Nr. 147 über die Handelsschifffahrt (Mindestnormen), 1976 (BGBl. 1980 II S. 606), unterstützen die Beratungen des konsolidierten Seearbeitsübereinkommens und leisten einen wichtigen Beitrag, um den Schifffahrtsstandort Deutschland zu stärken.
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530) wird der bisherige gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für Seeleute von vier Wochen auf 30 Kalendertage erhöht um damit die Ratifizierung des Übereinkommen Nr. 146 zu ermöglichen. Der gesetzliche Mindesturlaub der Seeleute liegt damit weiterhin deutlich unter dem Urlaubsanspruch nach dem Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschifffahrt (MTV-See), der auf nahezu alle Heuerverhältnisse auf Schiffen unter deutscher Flagge Anwendung findet.
II. Besonderes
Artikel 1 bestimmt unter anderem, dass das Übereinkommen durch innerstaatliche Gesetzgebung durchzuführen ist. Diesem Gebot entspricht die Bundesrepublik Deutschland durch die Bestimmungen der §§ 53 bis 61 und § 91 des Seemannsgesetzes und ergänzend durch die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
Artikel 2 regelt den Geltungsbereich: Das Übereinkommen gilt nach den Absätzen 1 und 2 für alle als Seeleute beschäftigten Personen auf allen Seeschiffen, die im Gebiet des ratifizierenden Mitgliedstaates eingetragen sind und in der gewerblichen Seeschifffahrt verwendet werden. Vom Ausschluss von begrenzten Personengruppen, den Absatz 7 ermöglicht, wird von der Bundesrepublik Deutschland kein Gebrauch gemacht.
Auch im Seemannsgesetz gibt es keinen solchen Ausschluss.
Das Seemannsgesetz findet auf alle Besatzungsmitglieder sowie sonstige Arbeitnehmer, die während der Reise an Bord eines Schiffes tätig sind, Anwendung (§§ 2 bis 7 des Seemannsgesetzes).
Artikel 3 regelt den gesetzlichen Mindesturlaub von 30 Kalendertagen für ein Dienstjahr. Das innerstaatliche Recht entspricht diesem Gebot (§ 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 des Seemannsgesetzes).
Artikel 4 enthält Regelungen über den Teilurlaubsanspruch bei einer kürzeren Beschäftigungsdauer als ein volles Dienstjahr. Diesen Anforderungen wird durch § 59 Abs. 1, § 53 Abs. 1 des Seemannsgesetzes entsprochen.
Artikel 5 regelt die Berechnung der Dienstzeit für die Bemessung des Urlaubsanspruchs unter Einbeziehung außerhalb des Schiffes geleisteter Dienstzeiten sowie von Krankheit. Dem Inhalt der Absätze 1 bis 3 entsprechen § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 und § 58 Satz 1 des Seemannsgesetzes. Das Seemannsgesetz unterscheidet beim Urlaubsanspruch der Seeleute nicht zwischen Borddienstzeit und Dienstzeiten an Land.
Artikel 6 regelt die Nichtanrechenbarkeit bestimmter Zeiträume und Anlässe auf den Mindestjahresurlaub.
Dem Inhalt des Artikels 6 Buchstabe a bis d entsprechen § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 und 3 sowie § 58 Satz 1 des Seemannsgesetzes hinsichtlich der Feiertage und der Krankheit, die §§ 61, 91 des Seemannsgesetzes hinsichtlich des Landgangs und der Ausgleichstage für Seetage und § 17 des Mutterschutzgesetzes hinsichtlich der Mutterschaft.
Artikel 7 regelt die Einzelheiten der Entgeltzahlung während des Urlaubs und die Barabgeltung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens der Seeleute. Die diesen Regelungen entsprechenden Bestimmungen sind in § 57 Abs. 1 bis 3 und § 60 des Seemannsgesetzes enthalten.
Artikel 8 regelt die Gewährung, die Teilung oder die Zusammenziehung des Jahresurlaubs. Die diesen Regelungen entsprechenden Bestimmungen sind in § 55 Abs. 2 und 3 des Seemannsgesetzes enthalten.
Artikel 9 regelt Modalitäten der Abgeltung des Urlaubsanspruchs durch eine Barzahlung. Dieser Regelung entspricht § 60 des Seemannsgesetzes.
Artikel 10 regelt die Festlegung der Urlaubszeit, den Ort der Urlaubsgewährung und die Kostentragungspflicht für Reisekosten und Unterhalt während der Reise durch den Reeder. Dem Inhalt der Absätze 1 bis 3 entsprechen § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 56 Abs. 1 und 2 des Seemannsgesetzes.
Artikel 11 erklärt den Mindestjahresurlaub nach Artikel 3 Abs. 3 für unabdingbar und unverzichtbar. Dieser Anordnung entspricht § 10 i. V. m. § 54 Abs. 1 des Seemannsgesetzes.
Artikel 12 beschränkt die Rückrufmöglichkeit der Seeleute aus dem Urlaub auf äußerste Notfälle. Eine derartige ausdrückliche Regelung ist zwar im Seemannsgesetz und im ergänzend anzuwendenden Bundesurlaubsgesetz nicht enthalten, diese Einschränkung entspricht aber der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20. Juni 2000, Az. 9 AZR 405/99).
Gemäß Artikel 1 des Übereinkommens müssen die Bestimmungen des Übereinkommens nicht zwingend mittels Gesetzgebung durchgeführt werden, sondern können auch durch gerichtliche Entscheidungen umgesetzt werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die Artikel 12 umsetzt, ist deshalb entbehrlich.
Artikel 13 regelt die Anwendungs- und Durchsetzungsmöglichkeit der Bestimmungen über den bezahlten Jahresurlaub mit geeigneten Mitteln. Dies wird in Deutschland durch die jederzeit mögliche Klageerhebung der Seeleute vor den Gerichten für Arbeitssachen gewährleistet.
Die Artikel 14 bis 22 enthalten die üblichen Schlussbestimmungen bei Neufassungen über die Ratifikation, das Inkrafttreten, die Kündigung und die Änderung des Übereinkommens.