Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 146 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 146 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Januar 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 146 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute

Vom .. 2005

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Genf am 29. Oktober 1976 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Übereinkommen über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung dieses Gesetzes nicht mit Kosten belastet, weil keine möglicherweise mit Kosten verbundenen Änderungen des innerstaatlichen Rechts oder sonstige Maßnahmen erforderlich sind um die Verpflichtungen des Übereinkommens zu erfüllen.

Aus dem gleichen Grund sind Auswirkungen auf die Verbraucher nicht zu erwarten.

Für die Wirtschaft, insbesondere für die kleinen und mittleren Betriebe, entstehen ebenfalls keine Kosten.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 13. Oktober 1976 zu ihrer zweiundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens (Nr. 91) über den bezahlten Urlaub der Schiffsleute (Neufassung), 1949, im Lichte des Übereinkommens (Nr. 132) über den bezahlten Urlaub (Neufassung), 1970, aber nicht unbedingt auf dieses beschränkt, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 29. Oktober 1976, das folgende Übereinkommen an das als Übereinkommen über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute, 1976, bezeichnet wird.

Übereinkommen 146
Übereinkommen über den bezahlten Jahresurlaub der Seeleute (Übersetzung)

Artikel 1

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung durchzuführen, soweit ihre Durchführung nicht durch Gesamtarbeitsverträge,

Schiedssprüche, gerichtliche Entscheidungen, amtliche Verfahren zur Lohnfestsetzung oder auf irgendeine andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Art und Weise erfolgt die unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse jedes Landes geeignet erscheint.

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Auf den in Artikel 3 Absatz 3 dieses Übereinkommens vorgeschriebenen bezahlten Mindesturlaub sind nicht anzurechnen:

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

In Ausnahmefällen können von der zuständigen Stelle oder durch geeignete Verfahren in jedem Land Vorkehrungen für die Abgeltung des auf Grund dieses Übereinkommens zustehenden Jahresurlaubs durch eine Barzahlung getroffen werden, die mindestens dem in Artikel 7 vorgeschriebenen Entgelt gleichwertig ist.

Artikel 10

Ihr Unterhalt während der Reise und sonstige unmittelbar mit der Reise zusammenhängende Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen; die Reisezeit darf nicht auf den den Seeleuten zustehenden bezahlten Jahresurlaub angerechnet werden.

Artikel 11

Jede Vereinbarung über die Abdingung des Anspruchs auf den in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen bezahlten Mindestjahresurlaub oder - außer in den in Artikel 9 dieses Übereinkommens vorgesehenen Ausnahmefällen - über den Verzicht auf diesen Urlaub ist nichtig.

Artikel 12

Seeleute, die ihren Jahresurlaub angetreten haben dürfen nur in äußersten Notfällen und nach angemessener Vorankündigung zurückgerufen werden.

Artikel 13

Es sind mit der Art der Durchführung dieses Übereinkommens im Einklang stehende wirksame Maßnahmen zu treffen, um die ordnungsgemäße Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften oder Bestimmungen über den bezahlten Jahresurlaub durch eine angemessene Aufsicht oder durch sonstige Mittel zu gewährleisten.

Artikel 14

Dieses Übereinkommen ändert das Übereinkommen über den bezahlten Urlaub der Schiffsleute (Neufassung), 1949.

Artikel 15

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 20

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 21

Artikel 22

Denkschrift

I. Allgemeines

Das Übereinkommen Nr. 146 ist von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) am 29. Oktober 1976 angenommen worden. Es wurde bereits von den Niederlanden, Portugal, Spanien, Kamerun, Finnland, Frankreich, Irak, Italien, Kenia, Marokko, Nicaragua, Brasilien, Bulgarien und Schweden ratifiziert (Stand: 2005). Durch das Übereinkommen Nr. 146 ist das Übereinkommen Nr. 09191 (Neufassung vom Jahre 1949) der IAO vom 18. Juni 1949, das die Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert hat, neu gefasst worden.

Das Übereinkommen Nr. 146 ist Bestandteil eines Entwurfs für ein konsolidiertes Seearbeitsübereinkommen, das bei der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf beraten und voraussichtlich 2006 verabschiedet wird.

Ziel des geplanten konsolidierten Seearbeitsübereinkommens ist es, eine einzige, in sich geschlossene Urkunde zu schaffen, die möglichst alle aktuellen Normen der bestehenden internationalen Seearbeitsübereinkommen und -empfehlungen sowie die grundlegenden in anderen internationalen Arbeitsübereinkommen enthaltenen Prinzipien umfasst. Die Urkunde soll so gestaltet werden dass ihre Bestimmungen bei Kontrollen in Vertragsstaaten auch gegen Schiffe von Nichtvertragsstaaten angewandt werden. Dies soll Wettbewerbsverzerrungen verhindern die durch die Nichtbeachtung der Mindeststandards der Schiffssicherheit, der Arbeitsbedingungen und der sozialen Sicherung durch so genannte Billigflaggen entstehen. Die Ratifikation des Übereinkommens sowie die ebenfalls geplanten Ratifikationen des Übereinkommen Nr. 166 über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung), 1987, des Übereinkommen Nr. 180180 über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe, 1996, und des Protokolls von 1996 zu dem für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkommen Nr. 147 über die Handelsschifffahrt (Mindestnormen), 1976 (BGBl. 1980 II S. 606), unterstützen die Beratungen des konsolidierten Seearbeitsübereinkommens und leisten einen wichtigen Beitrag, um den Schifffahrtsstandort Deutschland zu stärken.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530) wird der bisherige gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für Seeleute von vier Wochen auf 30 Kalendertage erhöht um damit die Ratifizierung des Übereinkommen Nr. 146 zu ermöglichen. Der gesetzliche Mindesturlaub der Seeleute liegt damit weiterhin deutlich unter dem Urlaubsanspruch nach dem Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschifffahrt (MTV-See), der auf nahezu alle Heuerverhältnisse auf Schiffen unter deutscher Flagge Anwendung findet.

II. Besonderes

Artikel 1 bestimmt unter anderem, dass das Übereinkommen durch innerstaatliche Gesetzgebung durchzuführen ist. Diesem Gebot entspricht die Bundesrepublik Deutschland durch die Bestimmungen der §§ 53 bis 61 und § 91 des Seemannsgesetzes und ergänzend durch die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

Artikel 2 regelt den Geltungsbereich: Das Übereinkommen gilt nach den Absätzen 1 und 2 für alle als Seeleute beschäftigten Personen auf allen Seeschiffen, die im Gebiet des ratifizierenden Mitgliedstaates eingetragen sind und in der gewerblichen Seeschifffahrt verwendet werden. Vom Ausschluss von begrenzten Personengruppen, den Absatz 7 ermöglicht, wird von der Bundesrepublik Deutschland kein Gebrauch gemacht.

Auch im Seemannsgesetz gibt es keinen solchen Ausschluss.

Das Seemannsgesetz findet auf alle Besatzungsmitglieder sowie sonstige Arbeitnehmer, die während der Reise an Bord eines Schiffes tätig sind, Anwendung (§§ 2 bis 7 des Seemannsgesetzes).

Artikel 3 regelt den gesetzlichen Mindesturlaub von 30 Kalendertagen für ein Dienstjahr. Das innerstaatliche Recht entspricht diesem Gebot (§ 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 des Seemannsgesetzes).

Artikel 4 enthält Regelungen über den Teilurlaubsanspruch bei einer kürzeren Beschäftigungsdauer als ein volles Dienstjahr. Diesen Anforderungen wird durch § 59 Abs. 1, § 53 Abs. 1 des Seemannsgesetzes entsprochen.

Artikel 5 regelt die Berechnung der Dienstzeit für die Bemessung des Urlaubsanspruchs unter Einbeziehung außerhalb des Schiffes geleisteter Dienstzeiten sowie von Krankheit. Dem Inhalt der Absätze 1 bis 3 entsprechen § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 und § 58 Satz 1 des Seemannsgesetzes. Das Seemannsgesetz unterscheidet beim Urlaubsanspruch der Seeleute nicht zwischen Borddienstzeit und Dienstzeiten an Land.

Artikel 6 regelt die Nichtanrechenbarkeit bestimmter Zeiträume und Anlässe auf den Mindestjahresurlaub.

Dem Inhalt des Artikels 6 Buchstabe a bis d entsprechen § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 und 3 sowie § 58 Satz 1 des Seemannsgesetzes hinsichtlich der Feiertage und der Krankheit, die §§ 61, 91 des Seemannsgesetzes hinsichtlich des Landgangs und der Ausgleichstage für Seetage und § 17 des Mutterschutzgesetzes hinsichtlich der Mutterschaft.

Artikel 7 regelt die Einzelheiten der Entgeltzahlung während des Urlaubs und die Barabgeltung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens der Seeleute. Die diesen Regelungen entsprechenden Bestimmungen sind in § 57 Abs. 1 bis 3 und § 60 des Seemannsgesetzes enthalten.

Artikel 8 regelt die Gewährung, die Teilung oder die Zusammenziehung des Jahresurlaubs. Die diesen Regelungen entsprechenden Bestimmungen sind in § 55 Abs. 2 und 3 des Seemannsgesetzes enthalten.

Artikel 9 regelt Modalitäten der Abgeltung des Urlaubsanspruchs durch eine Barzahlung. Dieser Regelung entspricht § 60 des Seemannsgesetzes.

Artikel 10 regelt die Festlegung der Urlaubszeit, den Ort der Urlaubsgewährung und die Kostentragungspflicht für Reisekosten und Unterhalt während der Reise durch den Reeder. Dem Inhalt der Absätze 1 bis 3 entsprechen § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 56 Abs. 1 und 2 des Seemannsgesetzes.

Artikel 11 erklärt den Mindestjahresurlaub nach Artikel 3 Abs. 3 für unabdingbar und unverzichtbar. Dieser Anordnung entspricht § 10 i. V. m. § 54 Abs. 1 des Seemannsgesetzes.

Artikel 12 beschränkt die Rückrufmöglichkeit der Seeleute aus dem Urlaub auf äußerste Notfälle. Eine derartige ausdrückliche Regelung ist zwar im Seemannsgesetz und im ergänzend anzuwendenden Bundesurlaubsgesetz nicht enthalten, diese Einschränkung entspricht aber der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20. Juni 2000, Az. 9 AZR 405/99).

Gemäß Artikel 1 des Übereinkommens müssen die Bestimmungen des Übereinkommens nicht zwingend mittels Gesetzgebung durchgeführt werden, sondern können auch durch gerichtliche Entscheidungen umgesetzt werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die Artikel 12 umsetzt, ist deshalb entbehrlich.

Artikel 13 regelt die Anwendungs- und Durchsetzungsmöglichkeit der Bestimmungen über den bezahlten Jahresurlaub mit geeigneten Mitteln. Dies wird in Deutschland durch die jederzeit mögliche Klageerhebung der Seeleute vor den Gerichten für Arbeitssachen gewährleistet.

Die Artikel 14 bis 22 enthalten die üblichen Schlussbestimmungen bei Neufassungen über die Ratifikation, das Inkrafttreten, die Kündigung und die Änderung des Übereinkommens.