Beschluss des Bundesrates
Verordnung über das Vermögensverzeichnis
(Vermögensverzeichnisverordnung - VermVV)

Der Bundesrat hat in seiner 897. Sitzung am 15. Juni 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

Zu § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2,

§ 5 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 2 VermVV

Begründung:

Durch § 1 VermVV wird der Anwendungsbereich der Verordnung geregelt, der auch die Vermögensverzeichnisse erfasst, die aufgrund einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung errichtet worden sind, die § 284 Absatz 1 bis 7 der Abgabenordnung gleichwertig ist, soweit diese die Hinterlegung anordnet. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 2 VermVV fehlt eine entsprechende Aussage. Erfasst werden vom Wortlaut der Vorschriften nur die Vermögensverzeichnisse nach der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung. Damit ist unklar, ob die §§ 3, 5 und 6 VermVV auch für die Vermögensverzeichnisse gelten, die aufgrund einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung im Sinne des § 1 Satz 2 VermVV errichtet worden sind. Dies bedarf der Klarstellung. Die Aussage in § 1 Satz 2 VermVV erfasst nicht zwingend die genannten Vorschriften, weil in diesen ausdrücklich auf die Regelungen in der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung über das Vermögensverzeichnis anders als in den übrigen Vorschriften abgestellt wird. Eine extensive Auslegung der genannten Vorschriften ist wegen der Folgen der Errichtung, Übermittlung und Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses zu Lasten des Schuldners nicht unbedenklich. Der Hinweis in der Begründung der Verordnung zu § 3 auf § 802k Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung reicht nicht aus, um in § 3 VermVV eine eindeutige Rechtsgrundlage für die aufgrund einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung errichteten Vermögensverzeichnisse zu sehen. Davon abgesehen fehlt in der Begründung zu den §§ 5 und 6 VermVV ein solcher Hinweis.