Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Zweites Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze

Der Bundesrat hat in seiner 808. Sitzung am 18. Februar 2005 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 27. Januar 2005 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Zu Artikel 3 Nr. 01 - neu - und
Nr. 2
(§ 85 Abs. 2 Satz 3, § 434d Abs. 1 SGB III)

Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 6 (In-Kraft-Treten) ist die Angabe "Artikel 3 Nr. 2" durch die Angabe "Artikel 3 Nr. 01 und Nr. 2" zu ersetzen.

Begründung

Die Änderung des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III ist erforderlich, um ab dem 01.01.2005 weiterhin die vollständige Förderung von dreijährigen Umschulungsmaßnahmen in den Ausbildungsbereichen zu gewährleisten, in denen eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen ist. Dies gilt vornehmlich für die Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen, insbesondere in der Alten- und Krankenpflege, da hier die dreijährige Ausbildung bundesgesetzlich zwingend vorgeschrieben und auch erforderlich ist, um die europarechtliche Anerkennung der Berufsabschlüsse sicherzustellen.

Ohne Änderung des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III wäre mit Auslaufen der Ausnahmeregelung des § 434d SGB III nur eine Förderung eines Maßnahmeanteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme statthaft, so dass die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen in den Gesundheitsfachberufen nicht mehr gewährleistet wäre. Denn ein großer Anteil der praktischen Ausbildungsträger wird - wie auch bereits im Bereich der Erstausbildung in der Altenpflege zu bemerken - die von ihnen zu tragende und nur teilweise refinanzierte Ausbildungsvergütung nicht für das verbleibende Drittel der Maßnahme zu sichern. Und auch die Haushaltslage der Länder lässt die Erhöhung von Haushaltsmitteln für die Schulkosten nicht zu. Im Bereich der Altenpflege wurden 2002/2003 bundesweit bei 18.767 Schülerinnen und Schülern rd. 58 % aller Ausbildungen als Weiterbildung gefördert. Als Konsequenz der Veränderungen wäre das Umschulungsengagement in einem Bereich zerstört, in dem auf Grund der demographischen Entwicklung in wachsender Zahl Pflegefachkräfte benötigt werden und in dem Umschulungsmaßnahmen deshalb zu einer annähernd hundertprozentigen Vermittlungsquote und insbesondere bei der Qualifizierung von Frauen im mittleren Lebensalter zu einer hohen Erfolgsquote und zufrieden stellenden Verweildauer im Beruf führen.

Die bis zum 31.12.2004 befristete Ausnahmeregelung des § 434d SGB III ist als Folge der Änderung des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III aufzuheben.