Der Deutsche Bundestag hat in seiner 220. Sitzung am 7. Mai 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 016/12878, 016/12903 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen - Drucksachen 016/12257, 016/12675 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Artikel 8 folgende Angabe zu Artikel 8a eingefügt:
- "Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 8a".
- 2. Artikel 1 (Tabaksteuergesetz) wird wie folgt geändert:
- a) § 12 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es
- 1. Zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Tabakwaren, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden;
- 2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Tabakwaren in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen."
- b) § 15 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Tabakwaren auf Grund ihrer Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Tabakwaren gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Tabakwaren sind hinreichend nachzuweisen,".
- c) § 25 Absatz 3 wird aufgehoben.
- d) § 38 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort."
- bb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Kleinverkaufspackungen mit 17 oder 18 Stück Zigaretten und Kleinverkaufspackungen mit weniger als 30 Gramm Feinschnitt können entgegen § 25 Absatz 2 noch bis zum 31. Dezember 2009 im Steuergebiet zum Verbrauch abgegeben werden."
- aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- a) § 12 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
- 3. Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol) wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) § 134 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "für offene Steuerlager und Verschlussbrennereien" gestrichen.
- bbb) In Buchstabe d wird das Wort "Verarbeitungsschwund" durch das Wort "Verarbeitungsverlust" und das Wort "Schwund" durch das Wort "Verlust" ersetzt.
- bb) In § 135 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Zulassung" durch das Wort "Erlaubnis" ersetzt.
- cc) In § 139 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils der Klammerzusatz "(§ 153)" durch den Klammerzusatz "(§ 153 Absatz 1)" ersetzt.
- dd) § 140 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es
- 1. Zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Erzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden;
- 2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Erzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen."
- ee) § 143 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Erzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Erzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Erzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen."
- ff) In § 152 Absatz 4 Nummer 4 werden nach dem Klammerhinweis "(ABl. L 316 vom 31. Oktober 1992, S. 21, L 19 vom 27. Januar 1995, S. 52)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- gg) In § 153 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "Erlaubnisinhaber" durch das Wort "Verwender" ersetzt.
- aa) § 134 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Nummer 6 wird § 160 Absatz 2 wie folgt gefasst:
(2) Unbeschadet § 134 Absatz 2 Satz 3 gelten die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort.
- a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- 4. Artikel 3 (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz) wird wie folgt geändert:
- a) In § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils im Klammerzusatz die Angabe "§ 153 des Branntweinmonopolgesetzes" durch die Angabe "§ 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes" ersetzt.
- b) § 11 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es
- 1. Zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Schaumwein, den Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden;
- 2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Schaumwein in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen."
- c) § 14 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Steuerauslager" durch das Wort "Steuerlager" ersetzt.
- bb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn Schaumwein auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Schaumwein gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solcher nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Schaumweins sind hinreichend nachzuweisen."
- d) § 37 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort."
- 5. Artikel 4 (Biersteuergesetz) wird wie folgt geändert:
- a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 2 wie folgt gefasst:
"§ 2 Steuertarif".
- b) § 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"§ 2 Steuertarif".
- bb) Absatz 6 wird aufgehoben.
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- c) In § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils im Klammerzusatz die Angabe "§ 153 des Branntweinmonopolgesetzes" durch die Angabe "§ 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes" ersetzt.
- d) § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn Bier auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Bier gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Bieres sind hinreichend nachzuweisen.
- e) § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. den Zeitpunkt der nach § 1 Absatz 3 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben, sowie Vorschriften über die Erfassung der steuerbaren Menge zu erlassen,".
- bb) In Nummer 7 wird die Angabe "§ 153 des Branntweinmonopolgesetzes" durch die Angabe "§ 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes" ersetzt.
- cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. Vorschriften zu § 11 Absatz 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen, und dabei
- a) zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Bier, das Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder in ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden;
- b) für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Bier in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorzusehen,".
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- f) § 31 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort.
- a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 2 wie folgt gefasst:
- 6. Artikel 5 (Kaffeesteuergesetz) wird wie folgt geändert:
- a) § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn Kaffee auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Kaffee gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solcher nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Kaffees sind hinreichend nachzuweisen,".
- b) § 25 wird wie folgt gefasst:"
§ 25 Übergangsvorschriften
- Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort."
- a) § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 7. Artikel 6 (Änderung des Energiesteuergesetzes) wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von Satz 1 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 3 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 2."
- b) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben."
- a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- b) In Nummer 8 Buchstabe c wird Absatz 1a wie folgt gefasst:
(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen.
- c) Nach Nummer 32 wird folgende Nummer 32a eingefügt:
32a. § 54 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe" durch die Wörter " für Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellt Energieerzeugnisse" ersetzt.
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß.""
- d) Nummer 33 wird wie folgt gefasst: 33. § 55 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe" durch die Wörter "für Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Angabe "im Fall des Absatzes 1a Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe "im Fall des Absatzes 1a Satz 2 Nummer 3" und die Angabe "nach Absatz 1a Satz 2" durch die Angabe "nach Absatz 1a Satz 3" ersetzt.
- c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß.""
- a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- 8. Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 8a eingefügt:
"Artikel 8a
Änderung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I. S. 3830), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 37a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 11 Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe "§ 9a Absatz 4" und die Angabe "§§ 19, 22 Abs. 1" durch die Angabe "§ 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1" ersetzt.
- 2. In § 37b Satz 4 wird die Angabe "§ 1 Abs. 4" durch die Angabe "§ 1a Nummer 2" ersetzt.
- 9. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "Absätze 2 und 3" durch die Angabe "Absätze 2 bis 3a" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Nummer 6 wird nach der Angabe "Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe l," die Angabe "Nummer 4 Buchstabe a," eingefügt und die Angabe "die Nummern 32, 33, 34 und 37" durch die Angabe "die Nummern 32, 33 Buchstabe b, die Nummern 34 und 37" ersetzt.
- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Artikel 6 Nummer 32a und 33 Buchstabe a und c tritt vorbehaltlich einer hierzu jeweils erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Inkrafttreten ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.""
Fristablauf: 12.06.09
Erster Durchgang: Drucksache. 169/09 (PDF)