Punkt 36a) der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 13a Absatz 1, 2, 6 und 7 WHG) Nummer 9 - neu - (§ 102a - neu - WHG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 3 sind in § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Wörter "oberhalb von 3 000 m Tiefe unter Normalhöhennull" zu streichen.
- b) In Nummer 3 ist § 13a wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 2 ist zu streichen.
- bb) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nur in oder unter bestimmten, in Karten auszuweisenden Gebieten, und nur unter bestimmten Auflagen erteilt werden dürfen oder zu versagen sind."
- cc) In Absatz 6 ist Satz 1 durch folgende Sätze zu ersetzen:
"Die Bundesregierung setzt eine unabhängige Expertenkommission ein, die die Erforschung des Untergrundes ohne das Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck, insbesondere des Wasserhaushalts, im Bereich der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorhaben, wissenschaftlich begleitet und auswertet sowie hierzu und zum Stand der Technik Erfahrungsberichte zum 30. Juni eines Jahres beginnend mit dem 30. Juni 2016 erstellt. Des Weiteren soll sie vorliegende Erfahrungen aus dem Monitoring bereits bestandskräftig zugelassener Maßnahmen zum Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme, aus Erkundungstätigkeiten im Bereich bergrechtlich erteilter Erlaubnisse zur Aufsuchung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme und Untersuchungen und Gutachten zu möglichen Umweltauswirkungen des Aufbrechens von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas und Erdwärme bewerten."
- dd) Absatz 7 ist zu streichen.
- c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
'9. Nach § 102 wird folgendes Kapitel 5a eingefügt:
"Kapitel 5a
Unterrichtung des Deutschen Bundestages§ 102a Bericht der Bundesregierung
Die Regelungen des Artikels 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Tag der Verkündung und Fundstelle dieses Gesetzes] werden durch die Bundesregierung unter Beteiligung der Länder bis zum 31. Dezember 2018 überprüft. Die Bundesregierung legt dazu dem Deutschen Bundestag rechtzeitig vor Ablauf der Frist nach Satz 1 einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung vor." '
Folgeänderung:
In der Inhaltsübersicht ist nach der Angabe zu § 102 folgende Angabe einzufügen:
"Kapitel 5a Unterrichtung des Deutschen Bundestages
§ 102a Bericht der Bundesregierung".
Begründung:
Zu Buchstabe a):
Bisher liegen keine hinreichenden Erkenntnisse vor, um mögliche Umweltauswirkungen des Einsatzes von Fracking-Maßnahmen in Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein für eine Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas zuverlässig beurteilen zu können. Ob bereits bei Vorkommen in 3 000 Meter Tiefe in jedem Fall eine hydrogeologische Barriere in einer Ausprägung vorhanden ist, die einen Aufstieg von Fluiden aus den in diesen Teufen eingesetzten Fracking-Maßnahmen wirksam verhindern kann, ist fraglich. Zudem vermutet das von der nordrheinwestfälischen Landesregierung beauftragte Gutachten zu Fracking in unkonventionellen Lagerstätten in Nordrhein-Westfalen potenzielle Kohleflözlagerstätten bis in 5 000 Meter Tiefe. Sie wären von einem Fracking-Verbot nicht umfasst. Daher ist die Reduzierung der Regelung zur Erlaubnisversagung auf das Aufbrechen von Gestein oberhalb von 3000 Meter Tiefe nicht nachvollziehbar. Die Angabe muss gestrichen werden.
Zu Buchstabe b:
Ausnahmen vom Verbot des Frackings zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas sind nicht gerechtfertigt. Die zur Betrachtung möglicher Umweltauswirkungen des Einsatzes der Fracking-Technologie vorliegenden Gutachten haben gezeigt, dass es noch viele Informations- und Wissensdefizite gibt, die zunächst durch weitere Erkundung des Untergrundes insbesondere durch wissenschaftlich geleitete oder begleitete Bohrungen ohne Einsatz der Fracking-Technologie beseitigt werden sollten. Daher ist die Möglichkeit zum Einsatz der Fracking-Technologie bei Erprobungsmaßnahmen zu streichen.
Die Länder sollen die Möglichkeit bekommen, etwa im Falle von Einzugsgebieten für Mineralwasservorkommen, von Stellen zur Entnahme von Wasser für die Herstellung von Getränken, oder von umgegangenem Bergbau aber auch aus anderen gewichtigen Gründen Gebiete auszuweisen, in denen Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nur unter bestimmten Auflagen erteilt werden dürfen oder zu versagen sind. Die Beschränkung der Länderermächtigung im vorliegenden Gesetzentwurf greift zu kurz, denn es kann neben den in § 13 a, Absatz 3 Nummern 1 und 2 WHG - neu - aufgezählten Fällen noch weitere Sachverhalte geben, die im öffentlichen
Interesse einschränkende Regelungen bis hin zur Möglichkeit der Versagung der Erlaubniserteilung hinsichtlich der Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 erfordern.
Die Expertenkommission kann nun nicht die nach Absatz 2 durchgeführten Erprobungsmaßnahmen wissenschaftlich begleiten und auswerten, so dass sie stattdessen die Erforschung des Untergrundes ohne das Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck wissenschaftlich begleitet sowie vorliegende Erfahrungen aus dem Monitoring bereits bestandskräftig zugelassener Maßnahmen, aus Erkundungstätigkeiten im Bereich bergrechtlich erteilter Erlaubnisse und Untersuchungen und Gutachten zu möglichen Umweltauswirkungen des Aufbrechens von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas und Erdwärme bewertet.
Da die Erforschung des Untergrundes ohne das Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck geschehen soll, darf der erste Bericht bereits Mitte 2016 erwartet werden.
Absatz 7 ist zu streichen, da es zunächst weiterer Erkenntnisse bedarf, bevor die Regelung einer Ausnahme vom Verbot des Einsatzes von FrackingMaßnahmen nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG in Betracht kommen kann.
Zu Buchstabe c:
Die in § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG geregelte Versagung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist durch die mangelnden Erkenntnisse über mögliche Auswirkungen begründet. Daher sollen durch die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission über einen Zeitraum der nächsten drei Jahre weitere Erkenntnisse gesammelt werden und die Regelungen des Artikels 1 insgesamt im Rahmen einer Evaluation dahingehend überprüft werden, ob sie ausreichend oder aber weiterhin in dieser Ausgestaltung erforderlich sind, um einen umfassenden Schutz von Mensch und Umwelt sicherzustellen.
Die Evaluation ist insbesondere auch aufgrund der Streichung von § 13a Absatz 2 WHG notwendig, wodurch das Verbot des Aufbrechens von Gestein auch für Erprobungsmaßnahmen gilt.
Der Überprüfung der Regelungen auf Grundlage des Berichts der Expertenkommission durch die Bundesregierung unter Beteiligung der Länder und dem Bericht über das Ergebnis der Überprüfung sollen die bis dahin vorliegenden Erfahrungen aus Erkundungstätigkeiten im Bereich bergrechtlich erteilter Erlaubnisse zur Aufsuchung von Bodenschätzen, aus wissenschaftlich geleiteten oder begleiteten Bohrungen ohne Fracking und Untersuchungen sowie Gutachten zu möglichen Umweltauswirkungen des Aufbrechens von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und Erdwärme zu Grunde gelegt werden.
Ob die in den kommenden drei Jahren gesammelten Erkenntnisse ausreichen, um die Wissenslücken zu schließen oder ob weitere Beobachtungen erforderlich sind, ist im Rahmen des Evaluierungsverfahrens zu prüfen.