Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts

Punkt 47 der 900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 24 (§ 195 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 BauGB)

Artikel 1 Nummer 24 ist wie folgt zu fassen:

'24. § 195 wird wie folgt geändert:

Begründung:

§ 199 Absatz 2 Nummer 4 BauGB ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung "die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung, sowie die Veröffentlichungen der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der Wertermittlung und die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung" zu regeln. Die Kompetenz zur Regelung der Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung liegt damit im Grundsatz bei den Landesregierungen.

Abweichend vom postulierten Grundsatz der landesrechtlichen Zuständigkeit in § 199 Absatz 2 BauGB regelt der Bundesgesetzgeber in § 195 Absatz 3 BauGB, dass ein Auskunftsanspruch bei berechtigtem Interesse besteht. Er lässt aber offen, wer diesen Anspruch geltend machen kann und in welchem Umfang der Anspruch besteht.