Antrag des Freistaates Bayern
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Punkt 38 der 985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020 Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 24 Absatz 3 Satz 1, Satz 2), Nummer 9 (§ 45 Absatz 11)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

a) In Nummer 3 Buchstabe a ist § 24 Absatz 3 wie folgt zu ändern:

b) Nummer 9 ist wie folgt zu fassen:

"9. § 45 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die redaktionelle Änderung ist notwendig, um die gewollte Übergangsfrist eindeutig auf die Einteilung der Teilflächen und nicht auf den Perforationsgrad der Liegeflächen zu beziehen.

Zu Buchstabe b:

Die konkretisierten Vorgaben für Teilflächen im vorderen und hinteren Liegebereich der Jungsauen und Sauen im Kastenstand hinsichtlich Größe und Anordnung können vielfach nicht ohne größere Umbaumaßnahmen in den Ställen erfüllt werden. Für die notwendige, mit erheblichen Kosten verbundene Umgestaltung der Bodenflächen/Einteilung soll daher eine entsprechende Übergangsregelung vorgesehen werden, die der Frist zur Neuregelung der Kastenstandhaltung (§ 45 Absatz 11a - neu -) entspricht.