Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit

908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013

A

B

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Verordnung enthält eine Vielzahl von Sanktionsnormen, die im Vollzug dringend benötigt werden, insbesondere die Sanktionstatbestände für Verstöße gegen Vorschriften der REACH-Verordnung und gegen Vorschriften der CLP-Verordnung.

Am 27. Juni 2012 ist die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten veröffentlicht worden, sodass eine zeitnahe Berücksichtigung dieser Verordnung in der Sanktionsverordnung notwendig ist.

Begründung:

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) enthält in Artikel 67 i.V.m. Anhang XVII Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. Soweit diese europäischen Bestimmungen Bedarfsgegenstände - das sind in der Regel Gegenstände mit Haut- bzw. Schleimhautkontakt - betreffen, sind sie auf nationaler Ebene dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und somit regelmäßig der Lebensmittelüberwachung zugeordnet. Die Sanktionierung von Verstößen gegen das Bedarfsgegenständerecht ist bislang im LFGB und in der Bedarfsgegenständeverordnung geregelt.

Die vorgelegte Verordnung verankert Verstöße im Bereich der Bedarfsgegenstände im Chemikalienrecht. Wegen der besonderen Gefahrensituation von chemischen Stoffen mit Haut- bzw. Schleimhautkontakt ist ein gesonderter Strafrahmen für Bedarfsgegenstände im Chemikaliengesetz (ChemG), entsprechend dem des LFGB, geplant.

Auf Grund der nationalen Besonderheit bei den Regelungen zu Bedarfsgegenständen könnte es erforderlich sein, Sanktionsvorschriften auf diesem Gebiet aus rechtssystematischen Gründen zusätzlich auf § 62 Absatz 1 LFGB zu stützen und die bisherige Abgrenzung beizubehalten.