Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Neufassung) KOM (2011) 245 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 909/06 (PDF) = AE-Nr. 061777 und AE-Nr. 090818

Brüssel, den 5.5.2011
KOM (2011) 245 endgültig
2011/0105 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(Vorlage der Kommission)

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (nachstehend "die Verordnung" genannt)1 wurde das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC - Prior Informed Consent) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel umgesetzt.

Die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird aus folgenden Gründen vorgeschlagen:

1.2. Allgemeiner Kontext

Das Rotterdamer Übereinkommen wurde im September 1998 verabschiedet und trat am 24. Februar 2004 in Kraft. Ziel des Übereinkommens ist die Förderung der gemeinsamen Verantwortlichkeit und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im internationalen Handel mit gefährlichen Chemikalien, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichen Gefahren zu schützen und zu einer umweltverträglichen Verwendung der Stoffe beizutragen.

Zu diesem Zweck wird der Austausch von Informationen über die Merkmale der Stoffe erleichtert, indem ein innerstaatlicher Entscheidungsprozess für ihre Ein- und Ausfuhr geschaffen wurde und diese Entscheidungen an die Vertragsparteien weitergeleitet werden.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel umgesetzt. Die Bestimmungen der Verordnung gehen über diejenigen des Übereinkommens hinaus und bieten den einführenden Ländern einen stärkeren Schutz, da sie für alle Länder und nicht nur für die Vertragsparteien des Übereinkommens gelten. Der Geltungsbereich der Verordnung ist nicht auf Chemikalien begrenzt, die im Rahmen des Übereinkommens verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sondern erfasst auch Chemikalien, die auf EU-Ebene verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Außerdem stellt die Verordnung sicher, dass alle Chemikalien bei der Ausfuhr ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet sind.

1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die geltenden EU-Vorschriften über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien sind in der Verordnung (EG) Nr. 689/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 196/2010 der Kommission3, festgelegt.

Die Verordnung geht weit über die Anforderungen des Übereinkommens hinaus. Die wichtigsten Unterschiede lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Der Vorschlag steht mit den bestehenden Politikbereichen und Zielen, die den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betreffen, in vollem Einklang.

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

2.1. Anhörung interessierter Kreise

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeiner Hintergrund

Da es sich bei dieser Neufassung lediglich um kleinere technische Änderungen der operativen Bestimmungen handelt, wurde eine formale Anhörung von Interessenvertretern nicht für erforderlich gehalten.

Betroffene Interessenvertreter wurden in den Sitzungen der bezeichneten nationalen Behörden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die geplanten Änderungen informiert.

Zu den Teilnehmern, die alle Gelegenheit zur Meinungsäußerung und zu Kommentaren hatten, gehörten Interessenvertreter wie die Industrie und NRO sowie die Mitgliedstaaten.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Alle Mitgliedstaaten und sonstigen Interessenvertreter, die an den Sitzungen der bezeichneten nationalen Behörden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 teilnahmen, befürworteten die geplanten Änderungen, einschließlich der Übertragung von Aufgaben auf die Agentur.

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Da im Rahmen dieser Überarbeitung keine wesentlichen Änderungen vorgesehen sind, wurde die Einholung von externem Expertenwissen nicht für erforderlich gehalten.

2.3. Folgenabschätzung

Die derzeitigen Bestimmungen der Verordnung haben sich generell bewährt, und es müssen nur einige kleinere technische Änderungen vorgenommen werden, um die Anwendung zu erleichtern. Die wichtigsten Änderungen dienen dazu, die Verordnung an den Vertrag von Lissabon und das allgemeine Chemikalienrecht anzugleichen und die Agentur an den in der Verordnung vorgesehenen Aufgaben zu beteiligen. Da die Überarbeitung insgesamt nur begrenzte Auswirkungen haben dürfte, wurde eine Folgenabschätzung nicht für erforderlich gehalten. Die wichtigsten Auswirkungen der Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die vorgeschlagene neue Verordnung würde alle Bestimmungen der derzeitigen Verordnung, einschließlich der Bestimmungen, die über diejenigen des Übereinkommens hinausgehen, im Wesentlichen beibehalten. Allerdings werden einige technische Änderungen für erforderlich gehalten, um die Klarheit und Funktionsweise der Verordnung zu verbessern. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

- Änderungen und Präzisierungen bestimmter Begriffsbestimmungen (Artikel 3)

Einige Begriffsbestimmungen werden geändert, um die Verordnung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzugleichen. Der Begriff "Zubereitung" wird durch "Gemisch" ersetzt, um die Änderungen im allgemeinen Chemikalienrecht zu berücksichtigen, und es wird eine Begriffsbestimmung für "Stoff" hinzugefügt.

- Änderungen beim "Verfahren der ausdrücklichen Zustimmung" (Artikel 14 Absatz 7)

In etwa 30 % der Fälle kommt trotz aller Bemühungen der bezeichneten nationalen Behörden der Ausfuhrmitgliedstaaten und der Kommission um Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung mehrere Monate lang oder gar Jahre keine Antwort von den Einfuhrländern. Daher können die Ausfuhren nicht stattfinden, obwohl die Stoffe in den Einfuhrländern oft weder verboten sind noch strengen Beschränkungen unterliegen. Die geltende Regelung bereitet also sowohl den Ausführern als auch den bezeichneten nationalen Behörden der ausführenden Mitgliedstaaten Schwierigkeiten, ohne dass damit unbedingt ein besserer Schutz für die Einfuhrländer verbunden wäre. Besonders problematisch ist die Lage bei den in Anhang I Teil 2 aufgelisteten Chemikalien (Chemikalien, die in der Union in einer Verwendungskategorie des Übereinkommens verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und damit Kandidaten für die PIC-Notifikation, aber noch keine PIC-Chemikalien sind), da die Behörden in den einführenden Ländern nicht immer von den EU-Verfahren wissen oder nicht immer über die Befugnis und die Mittel verfügen, um zu reagieren.

Vor diesem Hintergrund scheint es angebracht, begrenzte Möglichkeiten vorzusehen, nach denen die Ausfuhren vorübergehend stattfinden können, während die Bemühungen um Einholung der ausdrücklichen Zustimmung fortgesetzt werden. Daher wird Folgendes vorgeschlagen: Liegt trotz aller Bemühungen der bezeichneten nationalen Behörden des Ausführers, der Agentur und der Kommission innerhalb von zwei Monaten keine Antwort des einführenden Landes vor, so können die Ausfuhren stattfinden, wenn aus offiziellen Quellen Nachweise darüber vorliegen, dass die Chemikalie in den vergangenen fünf Jahren eingeführt oder verwendet wurde und keine gegenteiligen Rechtsvorschriften erlassen wurden. Der Nachweis, dass die Chemikalie in das Land eingeführt wurde, kann als ausreichender Hinweis auf eine Zustimmung angesehen werden, damit die Ausfuhren bis zum Eintreffen einer Antwort vorübergehend für einen Zeitraum von zwölf Monaten stattfinden können. Dies wäre mit den "Status-Quo-Bestimmungen" von Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens vereinbar, wäre aber restriktiver. Darüber hinaus sind Einfuhrlizenzen häufig für ein gegebenes Produkt, einen gegebenen Lieferer oder einen gegebenen Einführer bestimmt, was die Möglichkeit, dass die Ausfuhren stattfinden, entsprechend begrenzen würde.

- Beteiligung der Europäischen Chemikalienagentur (Artikel 6 und 24)

Aufgrund des Sachwissens der Agentur und ihrer Erfahrung mit der Anwendung des allgemeinen Chemikalienrechts und internationaler Übereinkommen über Chemikalien ist die Beteiligung der Agentur an der Durchführung der Verordnung besonders wünschenswert, insbesondere in Bezug auf die Verwaltung der Europäischen Datenbank für die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien und einige verwandte administrative Aufgaben.

- Anpassung der die Außenvertretung der Union betreffenden Bestimmungen sowie der Ausschussverfahren an den Vertrag von Lissabon (Artikel 5 sowie Artikel 26 bis 29)

Die Bestimmungen, die die Außenvertretung der Europäischen Union betreffen, wurden an den Vertrag von Lissabon angeglichen. Die Bestimmungen, nach denen bestimmte Befugnisse der Europäischen Kommission übertragen werden, wurden ebenfalls überarbeitet, um dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Rechnung zu tragen.

3.2. Rechtsgrundlage

Im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-178/03 (Kommission gegen Parlament und Rat)4 stützt sich die vorgeschlagene Verordnung auf Artikel 192 Absatz 1 (in Bezug auf den Umweltschutz) und Artikel 207 (in Bezug auf die gemeinsame Handelspolitik) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

3.3. Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. Er steht voll und ganz im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, da seine Ziele nicht von den Mitgliedstaaten erreicht werden können, denn um sicherzustellen, dass die Union als Vertragspartei des Übereinkommens ihren internationalen Verpflichtungen nachkommt, ist ein harmonisiertes Vorgehen notwendig.

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das für die Erreichung seiner Ziele erforderliche Maß hinausgeht. Es werden nur Änderungen vorgenommen, die für notwendig erachtet werden, um ein reibungsloses Funktionieren zu gewährleisten, sowie Änderungen, die aufgrund von Änderungen bei anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Außerdem soll der Verwaltungsaufwand minimiert werden, ohne dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt beeinträchtigt wird.

3.5. Wahl des Instruments

Da es sich auch bei der zu ersetzenden Rechtsvorschrift um eine Verordnung handelt, ist dies das am besten geeignete Instrument.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag dürfte keine bedeutenden Auswirkungen auf den Haushalt haben, da gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 keine neuen Aufgaben eingeführt wurden. Durch die Übertragung bestimmter Aufgaben von der Kommission auf die Europäische Chemikalienagentur werden sich die Gesamtkosten der Durchführung voraussichtlich verringern. Langfristig könnten angesichts potenzieller Synergien mit anderen Aufgaben der Agentur weitere Einsparungen erzielt werden.

Die Finanzierung der von der Europäischen Chemikalienagentur wahrgenommenen Aufgaben erfolgt über einen Zuschuss aus dem EU-Haushalt.

5. Fakultative Angaben

5.1. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält nur eine Revisionsklausel dahingehend, dass für die von der Agentur erbrachten Dienstleistungen Gebühren erhoben werden können. Die Kommission ist jedoch verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Durchführung der Verordnung Bericht zu erstatten.

5.2. Neufassung

Der Vorschlag beinhaltet die Neufassung von Rechtsvorschriften.

Der Rest befindet sich im PDF-Dokument