884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 15 Absatz 1 und 2 Seefischereigesetz), Nummer 9 (Anlage zu § 2 Absatz 1 lfd. Nummer 4, Nummer 6 Seefischereigesetz)
Der Bundesrat hält die mit der Neufassung des Seefischereigesetzes beabsichtigte klare Aufgabentrennung zwischen dem Bund und den Ländern für erforderlich und wichtig. Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Zuständigkeit des Bundes für die Kontrolle von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 und aus Drittländern wird grundsätzlich befürwortet.
Bei der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern muss jedoch berücksichtigt werden, welche Ebene die jeweilige Aufgabe mit dem geringsten Verwaltungs- und Kostenaufwand wahrnehmen kann. Der Aufbau paralleler Strukturen muss dabei möglichst vermieden werden.
Der Bundesrat sieht daher Änderungsbedarf des Artikels 1 in folgenden Punkten:
- a) In Nummer 9 ist die Anlage zu § 2 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- aa) Lfd. Nummer 4 ist wie folgt zu ändern:
Die im derzeitigen Entwurf zur Änderung des Seefischereigesetzes vorgesehene Trennung der Zuständigkeiten des Bundes und der Länder für die Entgegennahme und Überprüfung von elektronischen Fischereilogbüchern und elektronischen Anlande- und Umladeerklärungen ist dahingehend zu ändern, dass die Entgegennahme und Überprüfung von elektronischen Fischereilogbüchern und elektronischen Anlande- und Umladeerklärungen mit dem Ziel einer zeitnahen Quotenüberwachung an zentraler Stelle durch den Bund erfolgt. Die Überprüfung der vorgenannten Dokumente sowie die Entgegennahme und Prüfung von nichtelektronischen Dokumenten werden wie bisher durch die Länder wahrgenommen. Dazu sind die Wörter "mit einer Bruttoraumzahl ab 500" zu streichen.
- bb) Lfd. Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:
Dem Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) ist auch die Entgegennahme und Überprüfung der Anmeldung vor der Ankunft im Hafen (Voranmeldung) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten mit einer Bruttoraumzahl unter 500 und aus Drittländern zu übertragen. Daher sind die Wörter "mit einer Bruttoraumzahl ab 500" zu streichen.
- aa) Lfd. Nummer 4 ist wie folgt zu ändern:
- b) Zu Nummer 7 § 15 Absatz 1 und 2
Die mit § 15 des Gesetzentwurfes vorgesehene Ermächtigung des Bundes zum Erlass von Rechtsverordnungen sieht in Absatz 1 Nummer 1, 2, 7, 10, 11, 12 und Absatz 2 von einer Beteiligung des Bundesrates ab, obwohl bei den in Frage stehenden Regelungen eine unmittelbare Betroffenheit der Länder gegeben ist. Um die Interessen der Länder in ausreichendem Maße in das jeweilige Verfahren einbringen zu können, soll in den vorgenannten Nummern in § 15 Absatz 1 und Absatz 2 die Zustimmungsbedürftigkeit vorgesehen werden.
Begründung:
Die EU-Verordnung Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und die EU-Verordnung Nr. 1224/2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sowie deren Durchführungsvorschriften haben neue Aufgaben für Bund und Länder zur Folge. Sie erfordern eine Änderung des Seefischereigesetzes.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:
Der Gesetzentwurf sieht eine Trennung der Zuständigkeiten von Bund und Ländern für die Entgegennahme und Überprüfung von elektronischen Logbüchern und elektronischen Anlande- und Umladeerklärungen vor, da der Bund seine Zuständigkeit beschränkt
- - auf Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, bei Anlandungen in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes;
- - auf Fischereifahrzeuge aus Mitgliedstaaten mit einer Bruttoraumzahl ab 500 und von Fischereifahrzeugen aus Drittländern.
Mit der Einführung der elektronischen Dokumente sollen eine wirksamere Kontrolle und eine zeitnahe Quotenüberwachung erreicht werden. Angesichts dessen sollten daher auch alle Meldungen direkt und nicht über die Fischereibehörden der Länder an die zuständige Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gehen, zumal der Kapitän eines Fischereifahrzeugs elektronische Fischereilogbuchdaten und die elektronische Anmeldung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gemeinsam elektronisch übermitteln kann. Die Fischereibehörden der Länder werden weiterhin die Plausibilität der Meldungen prüfen und die Entgegennahme, Überprüfung, Erfassung und Weiterleitung der nichtelektronischen Dokumente übernehmen.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:
Der Gesetzentwurf sieht auch getrennte Zuständigkeiten von Bund und Ländern bei der Entgegennahme und Überprüfung der Anmeldung vor der Ankunft im Hafen (Voranmeldung) und ggf. Untersagung des Einlaufens in den Hafen vor, da sich der Bund für Fischereifahrzeuge aus Mitgliedstaaten mit einer Bruttoraumzahl ab 500 für zuständig erklärt.
Die vorgesehene Trennung der Zuständigkeiten hätte zur Folge, dass sowohl der Bund als auch die Länder jeweils eine Stelle betreiben müssten, die an 7 Tagen die Woche 24 Stunden lang zu besetzen wäre. Für die Länder entstünde jeweils ein zusätzlicher Personalbedarf von rund 7 Personen. Angesichts der Höhe der zu erwartenden und saisonal sehr unterschiedlichen Fallzahlen wäre die zusätzliche Einrichtung von Stellen in den Ländern unverhältnismäßig; in keinem Land würde es zu einer Auslastung des jeweils einzurichtenden 24 Stunden-Dienstes kommen.
Der Bund verfügt mit dem Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) in Cuxhaven bereits über einen 24 Stunden-Dienst, der auch die Voranmeldungen und ggf. die Untersagung des Einlaufens für die Fischereifahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl unter 500 mit übernehmen sollte. Bei Unregelmäßigkeiten sollte diese Stelle den Kapitän des betreffenden Fischereifahrzeuges informieren. Werden die Mängel nicht abgestellt, so informiert der Bund das Land, in dem sich der von dem Kapitän des Schiffes angegebene Zielhafen befindet. Das Land übernimmt das weitere Verfahren.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( § 1a Absatz 2 Seefischereigesetz)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse der Binnenfischerei vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen bleiben.
Begründung:
Es muss sichergestellt werden, dass die im Gesetzentwurf thematisierte Bildung von Losen auf Meeresfische gemäß § 1a Absatz 2 beschränkt bleibt.
So sieht die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 in Artikel 67 Absatz 11 u.a. Ausnahmen von der Bildung von Losen bei Süßwasserfischen vor. Diese Ausnahmen sind für die Binnenfischerei von zentraler Bedeutung.
B
- 3. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.