Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG)

Punkt 11 der 875. Sitzung des Bundesrates am 15. Oktober 2010

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 87 Absatz 9 SGB V)

Artikel 1 Nummer 7 ist zu streichen.

Begründung:

Die Überprüfung und Korrektur der Honorarreform 2009 sowie die Zielsetzung einer Kurskorrektur hin zu einem einfachen, verständlichen Vergütungssystem wird begrüßt.

Abgesehen davon, dass die Länder wegen ihrer regionalen Betroffenheit an diesem Prozess zu beteiligen wären, ergibt sich diese Zielsetzung jedoch nur aus der Begründung des Gesetzentwurfs, während sich der Wortlaut der Norm darin erschöpft, den Bewertungsausschuss zur Vorlage eines Konzepts zur schrittweisen Angleichung der Vergütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen zu verpflichten.

Nicht zuletzt wegen der Verwerfungen, die mit der Honorarreform 2009 einhergegangen sind, sollte vor dem Auftrag, ein Konzept zu erstellen, die Pflicht zu einer Ursachenanalyse stehen, damit eventuelle sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen nicht schlicht fortgeschrieben werden.

An einer solchen Ursachenanalyse fehlt es bisher. So liegt bislang keine konsentierte bundesweite Übersicht über die Honorarentwicklung in den einzelnen KV-Bereichen seit dem Jahr 2005 vor. Weiter ist noch nicht eruiert worden, ob die Vergütungsunterschiede in den einzelnen KV-Bereichen auf ein Verhalten der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung zurückgehen, das diese zu verantworten hat, oder zufällig sind.

Weiter wird nur in der Begründung des Gesetzentwurfs festgehalten, dass regionale Besonderheiten in dem beabsichtigten einfachen und transparenten Vergütungssystem Berücksichtigung finden sollen.

Mangels konkreter Vorgaben durch den Normgeber ist nicht zu erwarten, dass das Konzept hinreichend nutzenbringend sein wird. Daher sollte § 87 Absatz 9 SGB V gestrichen werden, zumal der Selbstverwaltung selbst für die wenig konkretisierte Aufgabe kaum ausreichend Zeit zugebilligt werden soll.