Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung
(Krankenhausstrukturgesetz - KHSG)

Punkt 20 der 935. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2015

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 6 Nummer 3 (§ 87 Absatz 2a Satz 7 und Absatz 5a SGB V)

Artikel 6 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:

'3. § 87 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Es liegt ein Gutachten der Deutschen Gesellschaft interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin e.V. zur ambulanten Notfallversorgung im Krankenhaus vom 17. Februar 2015 vor, aus dem sich ergibt, dass die ambulante Notfallversorgung im Krankenhaus generell erheblich unterfinanziert ist.

Die Vergütung der Krankenhäuser für ihre Leistungen im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung verbessert sich zwar durch die Halbierung des Investitionskostenabschlags. Angesichts der Tatsache, dass die Rolle der Krankenhäuser bei der ambulanten Notfallversorgung in den letzten Jahren immer wichtiger geworden ist, besteht aber ein weitergehender Verbesserungsbedarf. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft sollte daher Sitz und Stimmrecht im Bewertungsausschuss erhalten, wenn und soweit es um die Festlegung der Vergütungen für die ambulante Notfallversorgung (nicht für ambulante Vergütungen generell) geht.