A. Problem und Ziel
- Der Bund kann sich nach dem Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) an der Finanzierung nur von den Hochschulen oder einer Hochschule angegliederten Hochschuleinrichtungen beteiligen, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates in die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz aufgenommen und damit in die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau einbezogen sind. Das Klinikum der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Universitätsklinikum Erlangen), das Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München (Klinikum der Universität München), das Klinikum der Universität Regensburg (Universitätsklinikum Regensburg), das Klinikum der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universitätsklinikum Würzburg), das Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Universitätsklinikum Frankfurt), das Universitätsklinikum Gießen und Marburg als Anstalt des öffentlichen Rechts sowie nachfolgend die Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH und das Universitätsklinikum Rostock der Universität Rostock sollen in die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau einbezogen werden. Die Aufnahme des Klinikums rechts der Isar der Technischen Universität München in die Anlage zum HBFG soll zudem verlängert werden.
B. Lösung
- Aufnahme der Einrichtungen in die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz durch eine Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz. Die Aufnahme der bayerischen Universitätsklinika wird bis zum 31. Dezember 2012 befristet da danach das Gesetz über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern, durch das die Klinika als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet werden, wieder außer Kraft tritt. Die Aufnahme des Klinikums der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Universitätsklinikum Frankfurt) wird bis zum 31. Dezember 2010 befristet, da danach das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG), auf dessen Grundlage das Klinikum als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts fortbesteht, wieder außer Kraft tritt. Das Universitätsklinikum Gießen und Marburg als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts wird befristet aufgenommen. Durch die nachfolgende Umwandlung dieses Klinikums in die Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH wird für den Bereich der Krankenversorgung ein neuer rechtsfähiger Aufgabenträger geschaffen, der mit der Vorgängereinrichtung nicht mehr identisch ist so dass es einer gesonderten Aufnahme der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH in die Anlage zum HBFG bedarf. Das Universitätsklinikum Rostock der Universität Rostock wird ab 1. Januar 2006 aufgenommen. Die Aufnahme des Klinikums rechts der Isar der Technischen Universität München in die Anlage zum HBFG wird verlängert.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Der Rechtsakt der Aufnahme in die Anlage zum HBFG hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Ausgabeseite der Haushalte von Bund und Ländern. Die Bereitstellung der Mittel für die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau bleibt nach Art 91a Abs. 4 Satz 3 GG der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten. Die Einnahmeseite der öffentlichen Haushalte wird nicht berührt.
- 2. Der Verwaltungsvollzug erfolgt durch die vorhandenen Einrichtungen (Planungsausschuss und Wissenschaftsrat). Zusätzliche personelle Kosten entstehen nicht. Die zusätzlichen sächlichen Verwaltungskosten für den Bund und die Länder sind sehr gering.
E. Sonstige Kosten
- In Folge der Verordnung entstehen der Wirtschaft keine zusätzlichen Kosten.
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. August 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Franz Müntefering
Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz Vom ...
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. September 1969 BGBl. I S. 1556), der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. September 1970 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
- Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2006 (BGBl. I S. 1227) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Der Länderteil Bayern wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Position "Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg" wird die Position "Klinikum der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Universitätsklinikum Erlangen)" eingefügt.
- b) Nach der Position "Ludwig-Maximilians-Universität München" wird die Position "Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München (Klinikum der Universität München)" eingefügt.
- c) Nach der Position "Universität Regensburg" wird die Position "Klinikum der Universität Regensburg (Universitätsklinikum Regensburg)" eingefügt.
- d) Nach der Position "Julius-Maximilians-Universität Würzburg" wird die Position "Klinikum der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universitätsklinikum Würzburg)" eingefügt.
- 2. Der Länderteil Hessen wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Position "Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main" wird die Position "Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Universitätsklinikum Frankfurt)" eingefügt.
- b) Nach der Position "Justus-Liebig-Universität Gießen" wird die Position "Universitätsklinikum Gießen und Marburg" eingefügt.
- c) Nach der Position "Philipps-Universität Marburg" wird die Position "Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH" eingefügt.
- 3. Im Länderteil Mecklenburg-Vorpommern wird nach der Position "Universität Rostock" die Position "Universitätsklinikum Rostock der Universität Rostock" eingefügt.
- 1. Der Länderteil Bayern wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
- In Artikel 2 Satz 2 der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 497) wird die Angabe "30. Juni 2007" durch die Angabe "31. Dezember 2012" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 2. Januar 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2006 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b tritt mit Ablauf des 1. Januar 2006 außer Kraft. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den .... 2006
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Begründung
Durch eine Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) werden mit Wirkung vom 1. Juni 2006 das Klinikum der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Universitätsklinikum Erlangen), das Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München (Klinikum der Universität München), das Klinikum der Universität Regensburg (Universitätsklinikum Regensburg) und das Klinikum der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universitätsklinikum Würzburg) sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2006 das Universitätsklinikum Rostock der Universität Rostock in die Anlage zum HBFG (Hochschulverzeichnis) aufgenommen. Die Aufnahme des Klinikums rechts der Isar der Technischen Universität München in die Anlage zum HBFG wird verlängert.
Die Klinika waren bis zum Stichtag der Aufnahme in das Hochschulverzeichnis landesrechtlich als unselbstständige Einrichtungen der Universitäten organisiert. Als solche sind sie als Teil ihrer Trägerhochschule vom sachlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau umfasst und werden nach dem HBFG gefördert. Die landesrechtliche Umwandlung der Klinika in selbstständige Anstalten hätte zum 1. Januar 2006 bzw. 1. Juni 2006 ihr Ausscheiden aus der Gemeinschaftsaufgabe und damit den Verlust ihrer Förderfähigkeit nach dem HBFG zur Folge. Mit der gesonderten Aufnahme in das Hochschulverzeichnis wird die Förderfähigkeit der Klinika ohne zeitliche Unterbrechung dadurch dass sie zu den betreffenden Stichtagen in die Gemeinschaftsaufgabe wieder einbezogen werden, erhalten. Dies bewirkt, dass der Bund die nach dem HBFG erstattungsfähigen Ausgaben der Sitzländer für die betreffenden Einrichtungen weiterhin zur Hälfte mitfinanzieren kann.
Mit der Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum HBFG und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum HBFG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2006 zudem das Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Universitätsklinikum Frankfurt) und das Universitätsklinikum Gießen und Marburg in die Anlage zum HBFG aufgenommen. Beide Klinika sind zum Aufnahmezeitpunkt weiterhin als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert. Die Klinika sind mit Ablauf des 31. Dezember 2005 aus der Gemeinschaftsaufgabe ausgeschieden, da die entsprechende Aufnahmeverordnung zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten ist. Durch die nachfolgende Umwandlung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg in die Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH wird ein neuer rechtsfähiger Aufgabenträger geschaffen, der mit der Vorgängereinrichtung nicht mehr identisch ist, so dass es einer gesonderten Aufnahme der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH in die Anlage zum HBFG bedarf.
Die Länder Bayern, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern haben die rechtliche Verselbstständigung ihrer Universitätsklinika in der Rechtsform als Anstalten des öffentlichen Rechts und im Falle Hessens die Privatisierung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg im Zuge einer tief greifenden Strukturreform ihrer Hochschulmedizin vorgenommen.
Die Bundesregierung entspricht den Anträgen der Länder auf Wiedereinbeziehung der Universitätsklinika in die Anlage zum HBFG, weil sie - wie sie in der Begründung zur 26. Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum HBFG (BR-Drs. 1043/97, S. 7/8) dargestellt hat -Strukturreformen in der Hochschulmedizin für notwendig erachtet und sie eine Einbeziehung der Einrichtungen der Hochschulmedizin in die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau nach der vorgenommenen Strukturreform für erforderlich hält. Sie unterstützt Maßnahmen im Landesbereich, die darauf gerichtet sind, die von der Kultusministerkonferenz der Länder beschlossenen "Überlegungen zur Struktur und Finanzierung der Hochschulmedizin" (Beschluss der KMK vom 29. September 1995) zu verwirklichen.
Rechtlich selbstständige Universitätsklinika können nach § 4 Abs. 2 Satz 1 HBFG als einer Hochschule angegliederte Hochschuleinrichtungen in das Hochschulverzeichnis aufgenommen werden. Dabei setzt der Begriff "Hochschulklinik" im Bundesrecht (Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG, § 1 HBFG) für die Einbeziehung in die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau voraus, dass bestimmte Strukturprinzipien im Landesrecht erfüllt sind. Die Einrichtungen des Klinikums müssen in einem hochschul- und organisationsrechtlich festen funktionalen Bezug zur jeweiligen Hochschule und ihren Aufgaben stehen. Dieser muss so gestaltet sein, wie es für die Erfüllung der medizinischen Forschungs- und Lehraufgaben der betreffenden Hochschule erforderlich ist, und den Verbund mit den von der Hochschule vertretenen übrigen wissenschaftlichen Fächern wahren. Nur wenn und soweit ein rechtlich verselbstständigtes Klinikum nach den Erfordernissen von Forschung und Lehre errichtet und betrieben wird, so dass die Versorgung von Kranken lediglich dadurch bedingt ist, ist seine Aufnahme in das Hochschulverzeichnis rechtlich und hochschulpolitisch möglich.
Die Grundsätze, nach denen die Bundesregierung dies beurteilt, sind in der Begründung zur 26. Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum HBFG (BR-Drs. 1043/97, S. 9) aufgeführt.
Auf diese wird Bezug genommen. Sie sind auch im Falle der Aufnahme eines privatrechtlich organisierten Universitätsklinikums zu berücksichtigen. Die Länder Bayern, Hessen und
Mecklenburg-Vorpommern haben diesen Grundsätzen Rechnung getragen.
Der Umfang der Mitfinanzierung der Klinika bestimmt sich nach dem Grundsatz in § 2 Satz 1 HBFG, wonach die Hochschulen als Bestandteil des Forschungs- und Bildungssystems ausgebaut werden. Dieser Grundsatz gilt auch für Universitätsklinika, die rechtlich verselbstständigt sind. Sind sie in die Anlage zum HBFG aufgenommen, werden sie nach denselben Grundsätzen und Verfahren gefördert wie andere Universitätsklinika. Das bedeutet - wie die Bundesregierung in der Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des HBFG klargestellt hat -, dass eine Mitfinanzierung von Investitionen an Hochschulklinika, die ausschließlich durch Bedürfnisse der Krankenversorgung veranlasst sind rechtlich ausgeschlossen ist (BT-Drs. 013/4335, S. 6).
- 1. Klinikum der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Universitätsklinikum Erlangen), Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München (Klinikum der Universität München), Klinikum der Universität Regensburg (Universitätsklinikum Regensburg), Klinikum der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universitätsklinikum Würzburg), Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München
- 1.1 Bayern hat durch das Gesetz über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern (Bayerisches Universitätsklinikagesetz - BayUniKlinG - vom 23. Mai 2006, GVBl. S. 285) mit Wirkung vom 1. Juni 2006 das Klinikum der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Universitätsklinikum Erlangen), das Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München (Klinikum der Universität München), das Klinikum der Universität Regensburg (Universitätsklinikum Regensburg) und das Klinikum der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universitätsklinikum Würzburg) als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet und deren Aufnahme in das Hochschulverzeichnis beantragt. Der Wissenschaftsrat hat die in § 4 Abs. 2 Satz 3 HBFG vorgesehene Stellungnahme am 27. Januar 2006 abgegeben und die Aufnahme der Universitätsklinika in das Hochschulverzeichnis empfohlen. Die hochschulrechtlichen und hochschulpolitischen Anforderungen, die an die Einbeziehung rechtlich selbstständiger Hochschulklinika in die Gemeinschaftsaufgabe zu stellen sind, sind auch im Übrigen erfüllt.
Die Klinika werden jeweils als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern errichtet (Art. 1 Abs. 1 BayUniKlinG). Das jeweilige Klinikum dient in besonderer Weise der Universität, der es zugeordnet ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre sowie dem wissenschaftlichmedizinischen Fortschritt; es nimmt daran ausgerichtet Aufgaben in der Krankenversorgung wahr Art. 2 Abs. 1 BayUniKlinG). Es erfüllt ferner, die ihm in der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals obliegenden Aufgaben. Die im Klinikum tätigen Mitglieder der Universität können die durch Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes und Art. 108 der Verfassung des Freistaates Bayern verbürgten Grundrechte und die Freiheiten nach Art. 3 BayHSchG wahrnehmen (Art. 2 Abs. 1 BayUniKlinG). Der Aufsichtsrat trägt dafür Sorge, dass das Klinikum die ihm zur Gewährleistung von Forschung und Lehre obliegenden Aufgaben erfüllt (Art. 8 Abs. 1 BayUniKlinG).
Dadurch und weitere Regelungen wird der Grundsatz beachtet, dass ein in das Hochschulverzeichnis aufgenommenes Universitätsklinikum den Zwecken von Forschung und Lehre durch die Versorgung von Kranken zu dienen hat.
Die Kompetenzen im Bereich Forschung und Lehre sind bei der jeweiligen Universität/Medizinischen Fakultät konzentriert. Die Hochschulleitung beschließt u.a. den Vorschlag für die Berufung von Professoren oder Professorinnen (Art. 20 Abs. 2 Nr. 11 BayHSchG). Die Leitung der Kliniken, klinischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen sowie selbstständiger Abteilungen wird vom Klinikumsvorstand im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät bestellt und abberufen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet der Aufsichtsrat (Art. 10 Abs. 2 Satz 3 BayUniKlinG). Die Medizinische Fakultät bedient sich bei der Wahrnehmung der aus Art. 13 Abs. 2 Satz 1 erwachsenden Aufgaben der Verwaltung des Klinikums (Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayUniKlinG). Über die Verteilung und Verwendung der Mittel für Forschung und Lehre gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUniKlinG entscheidet der Dekan oder die Dekanin im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand nach Maßgabe der von der Medizinischen Fakultät hierfür aufzustellenden Grundsätze (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayUniKlinG).
Ein personelle Verflechtung zwischen der Leitung der Medizinischen Fakultät und dem Klinikum besteht dadurch, dass der Dekan oder die Dekanin der Medizinischen Fakultät Mitglied des Klinikumsvorstandes ist (Art. 9 Abs. 1 BayUniKlinG). Damit ist die wechselseitige Information zwischen Klinikumsvorstand und der Medizinischen Fakultät sichergestellt, so dass bereits im Vorfeld einer Entscheidung eine Abstimmung erfolgen kann.
Soweit Entscheidungen des Universitätsklinikums Auswirkungen auf den Bereich von Forschung und Lehre haben, werden diese im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät getroffen (Art. 13 Abs. 4 BayUniKlinG). Kommen das Einvernehmen gemäß Art. 13 Abs. 1 oder 4 BayUniKlinG oder eine Einigung über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die Medizinische Fakultät nicht zustande, entscheidet der Aufsichtsrat (Art. 13 Abs. 5 BayUniKlinG). Diese Regelungen wie auch die weiteren Regelungen stellen sicher, dass eine Beeinträchtigung von Forschung und Lehre durch die Krankenversorgung in den rechtlich verselbstständigten Universitätsklinika ausgeschlossen werden kann.
- 1.2 Die Aufnahme der Universitätsklinika wird bis zum 31. Dezember 2012 befristet, da danach das Gesetz über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern wieder außer Kraft tritt (Art. 18 Satz 1 BayUniKlinG).
- 1.3 Nach Maßgabe des Gesetzes über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern wird auch das Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München bis zum 31. Dezember 2012 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts fortgeführt (Art. 1 Abs.1 Satz 2, Art. 18 BayUniKlinG). Das Klinikum wurde bereits durch die 32. Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum HBFG vom 29. März 2004 (BGBl. I. S. 497) befristet bis zum 30. Juni 2007 in das Hochschulverzeichnis aufgenommen. Auf der Grundlage des Gesetzes über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern ist die Aufnahme des Klinikums rechts der Isar der Technischen Universität München in die Anlage zum HBFG bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern.
- 1.4 In den 35. Rahmenplan wurden für das Klinikum der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, das Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München, das Klinikum der Universität Regensburg, das Klinikum der Julius-Maximilians-Universität Würzburg und das Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München 25 Vorhaben neu mit einem Gesamtvolumen von 156,613 Mio. € aufgenommen.
Mit der Wiederaufnahme der Universitätsklinika ergeben sich keine Kosten, die über die für die Vorgängereinrichtungen in die Rahmenpläne aufgenommenen Vorhaben hinausgehen. Auch im Hinblick auf die Verlängerung der Aufnahme des Klinikums rechts der Isar in der der Anlage zum HBFG ergeben sich keine zusätzlichen Kosten, die über die bereits in der Rahmenplanung berücksichtigten Ansätze hinausgehen.
- 1.1 Bayern hat durch das Gesetz über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern (Bayerisches Universitätsklinikagesetz - BayUniKlinG - vom 23. Mai 2006, GVBl. S. 285) mit Wirkung vom 1. Juni 2006 das Klinikum der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Universitätsklinikum Erlangen), das Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München (Klinikum der Universität München), das Klinikum der Universität Regensburg (Universitätsklinikum Regensburg) und das Klinikum der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universitätsklinikum Würzburg) als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet und deren Aufnahme in das Hochschulverzeichnis beantragt. Der Wissenschaftsrat hat die in § 4 Abs. 2 Satz 3 HBFG vorgesehene Stellungnahme am 27. Januar 2006 abgegeben und die Aufnahme der Universitätsklinika in das Hochschulverzeichnis empfohlen. Die hochschulrechtlichen und hochschulpolitischen Anforderungen, die an die Einbeziehung rechtlich selbstständiger Hochschulklinika in die Gemeinschaftsaufgabe zu stellen sind, sind auch im Übrigen erfüllt.
- 2. Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Universitätsklinikum Frankfurt), Universitätsklinikum Gießen und Marburg, Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH
- 2.1 Das Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Universitätsklinikum Frankfurt) und das Universitätsklinikum Gießen und Marburg sind mit Ablauf des 31.12.2005 aus der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau ausgeschieden da die entsprechende Aufnahmeverordnung (29. Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum HBFG vom 29. März 2004, BGBl. I. S. 497) zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten ist. Beide Klinika bestehen über diesen Zeitpunkt aber auf der Grundlage des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken und anderer Vorschriften vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I. S. 843) und des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 16. Juni 2005 (GVBl. I. S. 432) als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts fort. Sie werden daher mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in die Anlage zum HBFG aufgenommen. Der Wissenschaftsrat hat die in § 4 Abs. 2 Satz 3 HBFG vorgesehene Stellungnahme am 11. November 2005 abgegeben und die Wiederaufnahme der beiden Klinika in das Hochschulverzeichnis empfohlen. Die hochschulrechtlichen und hochschulpolitischen Anforderungen, die an die Einbeziehung rechtlich selbstständiger Hochschulklinika in die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau zu stellen sind, sind auch im Übrigen erfüllt.
- 2.2 Das jeweilige Klinikum unterstützt den Fachbereich Medizin bei dessen Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Medizin (§ 5 Abs. 1 UniKlinG).
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit werden in einer Vereinbarung zwischen Klinikumsvorstand, Dekanat und Präsidium geregelt (§ 15 Abs. 1 UniKlinG). Das jeweilige Universitätsklinikum wahrt die der Universität eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und die in § 4 Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes beschriebenen Freiheiten verwirklichen können (§ 5 Abs. 1 UniKlinG). Der Aufsichtsrat trägt Sorge für die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 UniKlinG (§ 10 Abs. 1 UniKlinG). Durch diese Regelungen wird der Grundsatz beachtet, dass ein in das Hochschulverzeichnis aufgenommenes Universitätsklinikum den Zwecken von Forschung und Lehre durch die Versorgung von Kranken zu dienen hat.
Der Fachbereich Medizin ist der Aufgabenträger für Forschung und Lehre. Das Ministerium weist den Hochschulen die Landesmittel für Forschung und Lehre zu (§ 91 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz - HHG). Das Präsidium verteilt die Mittel der Hochschule auf die Fachbereiche und andere Einrichtungen (§ 91 Abs. 2 HHG). Das Dekanat verteilt die Mittel des Fachbereichs auf die Fachgebiete und andere Einrichtungen des Fachbereichs (§ 91 Abs. 3 HHG). Bei Berufungsverfahren für klinische Professuren wird ein Vertreter des Universitätsklinikums beteiligt. Das Universitätsklinikum kann einem Berufungsvorschlag widersprechen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung nicht geeignet ist. Der Widerspruch ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität schriftlich zu begründen. Im Falle des Widerspruchs entscheidet das Ministerium nach Anhörung der Berufungskommission (§ 57 Abs. 2 HHG). Die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin gehört dem Klinikumsvorstand an - im Falle des Universitätsklinikums Gießen und Marburg die Dekaninnen oder Dekane der Fachbereiche Medizin beider Universitäten - , so dass insoweit die gebotenen Mitwirkungs- und Teilhaberechte der Fakultät bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen im Universitätsklinikum gewahrt sind. Maßnahmen und Beschlüsse des Klinikumsvorstandes, die Belange der Forschung und Lehre betreffen, bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Dekanats. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag der Aufsichtsrat (§ 8 Abs. 2 UniKlinG). Entscheidungen des Aufsichtsrates, die Belange der Forschung und Lehre betreffen bedürfen des Einvernehmens des Dekanats. Kommt eine Einigung nicht zustande entscheidet auf Antrag das Ministerium für Wissenschaft und Kunst (§ 10 Abs. 2 UniKlinG). Diese Konfliktregelung wie auch die weiteren Regelungen stellen sicher dass eine Beeinträchtigung von Forschung und Lehre durch die Krankenversorgung in den Klinika ausgeschlossen werden kann.
- 2.3 Die Aufnahme des Klinikums der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Universitätsklinikum Frankfurt) wird bis zum 31. Dezember 2010 befristet, da danach das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken außer Kraft tritt (§ 27 UniKlinG). Die Aufnahme des Universitätsklinikums Gießen und Marburg endet mit Ablauf des 1. Januar 2006 und ist insoweit zu befristen. Auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 16. Juni 2005 (GVBl. I. S. 432) wurde das Universitätsklinikum Gießen und Marburg durch die Verordnung zur Umwandlung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 1. Dezember 2005 GVBl. I. S. 792) mit Wirkung vom 2. Januar 2006 in die Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH umgewandelt, deren Alleingesellschafter das Land Hessen ist.
Dadurch wurde für den Bereich der Krankenversorgung ein neuer rechtsfähiger Aufgabenträger geschaffen, der mit der Vorgängereinrichtung nicht mehr identisch ist, so dass es einer gesonderten Aufnahme der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH in die Anlage zum HBFG bedarf.
- 2.4 Der Wissenschaftsrat hat die in § 4 Abs. 2 Satz 3 HBFG vorgesehene Stellungnahme am 27. Januar 2006 abgegeben und die Aufnahme der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH empfohlen. Die hochschulrechtlichen und hochschulpolitischen Anforderungen, die an die Einbeziehung rechtlich selbstständiger Hochschulklinika in die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau zu stellen sind, sind auch im Übrigen erfüllt.
Die Bestimmungen über die Aufgaben des Universitätsklinikums nach § 5 Abs. 1 und 2 UniKlinG gelten auch für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform (§ 25a Abs. 1 UniKlinG). Die entsprechende Aufgabenstellung wurde in § 2 des Gründungsgesellschaftsvertrages der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH vom 2. Januar 2006 übernommen. Das Universitätsklinikum in privater Rechtsform muss mit den aufgrund der Vereinbarung nach § 15 UniKlinG zu konkretisierenden Aufgaben nach § 5 Abs. 1 UniKlinG beliehen werden und untersteht insoweit der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (§ 25a Abs. 2 Satz 1 UniKlinG). Die Verantwortung des jeweiligen Fachbereichs Medizin für Umfang und Struktur der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie für Forschung und Lehre und die hierfür verfügbaren personellen und sächlichen Ressourcen muss erhalten bleiben. Das für die medizinische Ausbildung nach den jeweiligen Ausbildungsordnungen erforderliche Fächerspektrum in der klinischen Medizin ist zu gewährleisten. Die Belange von Forschung und Lehre sind auch im laufenden Betrieb zu beachten (§ 25a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UniKlinG). Das Ministerium wacht insbesondere darüber, dass das Universitätsklinikum in privater Rechtsform die Freiheit in Forschung und Lehre wahrt und jederzeit sicherstellt, dass die Mitglieder der Universität die durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte und die in § 4 Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes beschriebenen Freiheiten wahrnehmen können. Es kann in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen treffen (§ 25a Abs. 2 Satz 4 und 5 UniKlinG). Durch diese Regelungen wird der Grundsatz beachtet dass ein in das Hochschulverzeichnis aufgenommenes Universitätsklinikum den Zwecken von Forschung und Lehre durch die Versorgung von Kranken zu dienen hat.
Die akademischen Angelegenheiten sind beim Fachbereich Medizin konzentriert. Im Hinblick auf Berufungsverfahren für klinische Professuren gilt § 57 Abs. 2 HHG auch für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit der Maßgabe, dass in Konfliktfällen das Verfahren nach § 25a Abs. 4 UniKlinG durchzuführen ist. Die Letztentscheidungskompetenz des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst bleibt in Berufungsverfahren gegeben (§ 57 Abs. 3 HHG). Nach § 6 Abs. 2 des Gründungsgesellschaftsvertrages werden der Dekan des Fachbereichs Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Dekan des Fachbereichs Medizin der Philipps-Universität Marburg zu Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt. Damit ist die wechselseitige Information zwischen der Geschäftsführung der GmbH und der Medizinischen Fakultät sichergestellt. Kommt eine Einigung zwischen der Universität und dem mit Aufgaben nach § 5 Abs. 1 UniKlinG beliehenen Universitätsklinikum in privater Rechtsform in Fällen, in denen Belange von Forschung und Lehre berührt werden nicht zustande, entscheidet auf Antrag des geschäftsführenden Organs des Universitätsklinikums in privater Rechtsform oder eines Dekanats eine Schlichtungskommission (§ 25a Abs. 4 Satz 1 UniKlinG). Ergänzend bestimmt § 7 Abs. 3 Satz 1 des Gründungsgesellschaftsvertrages, dass Maßnahmen und Beschlüsse der Geschäftsführung, die Belange der Forschung und Lehre betreffen, der Zustimmung des Dekanats des betroffenen Fachbereichs Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen oder der Philipps-Universität Marburg bedürfen. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gründungsgesellschaftsvertrages bedürfen Entscheidungen des Aufsichtsrates, die Belange der Forschung und Lehre betreffen, des Einvernehmens des Dekanats des betroffenen Fachbereichs Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen oder der Philipps-Universität Marburg. Diese Regelungen wie auch die weiteren Regelungen stellen sicher, dass eine Beeinträchtigung von Forschung und Lehre durch die Krankenversorgung in der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH ausgeschlossen werden kann.
Der zum 31. Januar 2006 wirksam gewordene Verkauf von 95% der Geschäftsanteile der GmbH an einen privaten Investor berührt die HBFG-Fähigkeit der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH nicht, da kein neuer rechtsfähiger Aufgabenträger für den Bereich der Krankenversorgung geschaffen worden ist.
- 2.5 In den 35. Rahmenplan wurden für das Klinikum der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (Universitätsklinikum Frankfurt), das Universitätsklinikum Gießen und Marburg und die Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH keine neuen Vorhaben aufgenommen. Mit der Wiederaufnahme der Universitätsklinika ergeben sich keine Kosten, die über die für die Vorgängereinrichtungen in die Rahmenpläne aufgenommenen Vorhaben hinausgehen.
- 3. Universitätsklinikum Rostock der Universität Rostock
- 3.1 Mecklenburg-Vorpommern hat durch Verordnung vom 22. November 2005 (GVOBl. M-V. S. 562) das Universitätsklinikum Rostock der Universität Rostock als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Der Wissenschaftsrates hat gegen die Wiederaufnahme des rechtlich verselbstständigten Universitätsklinikums keine Einwände erhoben. Die hochschulrechtlichen und hochschulpolitischen Anforderungen, die an die Einbeziehung rechtlich selbstständiger Hochschulklinika zu stellen sind, sind erfüllt.
Das Universitätsklinikum dient in Zusammenarbeit mit der Medizinischen Fakultät der Universität zur Erfüllung der Aufgaben der Fakultät in Forschung und Lehre (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung). Es nimmt Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen wahr.
Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre und Studium und schafft die dafür erforderlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung). Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Landeshochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung). Der Aufsichtsrat trägt dafür Sorge, dass das Universitätsklinikum die ihm nach § 2 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen erfüllt (§ 4 Abs. 1 der Verordnung). Dadurch und weitere Regelungen wird sichergestellt, dass das Universitätsklinikum den Zwecken von Forschung und Lehre dient.
Die akademischen Angelegenheiten sind beim Fachbereich Medizin konzentriert. Das Dekanat stellt u.a. den Wirtschaftsplan auf und legt die Grundsätze für die leistungsorientierte Verteilung und Verwendung der Haushaltsmittel des Landes und der Drittmittel fest. Ferner erstellt es den Entwicklungsplan der Medizinischen Fakultät und beschließt über die leistungsorientierte Verteilung der für die Grundausstattung von Forschung und Lehre und der für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben vorgesehenen Stellen (§ 16 Abs. 1 der Verordnung). Soweit es wirtschaftlich und sachlich geboten ist, sollen im Auftrag der Universität für die Medizinische Fakultät die diese betreffenden Verwaltungsaufgaben der Personalund Wirtschaftsverwaltung einschließlich der Bauangelegenheiten und Beschaffungsinvestitionen durch das Universitätsklinikum wahrgenommen werden.
Im Falle einer solchen Auftragsverwaltung ist das Universitätsklinikum an die Entscheidungen der Medizinischen Fakultät bezüglich der ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel gebunden (§ 2 Abs. 3 der Verordnung). Die gebotenen Mitwirkungs- und Teilhaberechte des Fachbereichs werden dadurch gewahrt dass die Dekanin oder der Dekan der Medizinischen Fakultät dem Vorstand des Klinikums angehört (§ 5 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung). Andererseits nimmt die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor des Universitätsklinikums an den Sitzungen des Fakultätsrats mit beratender Stimme teil (§ 17 Abs. 2 der Verordnung), so dass bereits frühzeitig eine Abstimmung mit dem Fachbereich erfolgen kann.
Entscheidungen der Medizinischen Fakultät in Berufungsverfahren und in anderen Angelegenheiten von Forschung und Lehre und Studium erfolgen im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum, soweit die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen betroffen sind. Das Einvernehmen darf nur in sachlich begründeten Fällen und in Berufungsverfahren nur dann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung der oder des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllenden Aufgaben bestehen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der Aufsichtsrat, wenn die Dekanin oder der Dekan dies beantragt (§ 14 Abs. 1 der Verordnung). Entscheidungen des Universitätsklinikums erfolgen unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der Aufsichtsrat, wenn der Vorstand dies beantragt (§ 2 Abs. 2 S. 3 der Verordnung).
Diese Regelungen wie auch die weiteren Regelungen stellen sicher, dass eine Beeinträchtigung von Forschung und Lehre durch die Krankenversorgung im Universitätsklinikum Rostock ausgeschlossen werden kann.
- 3.2 In den 35. Rahmenplan wurden für das Universitätsklinikum Rostock keine neuen Vorhaben aufgenommen. Mit der Wiederaufnahme des Universitätsklinikums ergeben sich keine Kosten, die über die für die Vorgängereinrichtung in die Rahmenpläne aufgenommenen Vorhaben hinausgehen.
- 3.1 Mecklenburg-Vorpommern hat durch Verordnung vom 22. November 2005 (GVOBl. M-V. S. 562) das Universitätsklinikum Rostock der Universität Rostock als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Der Wissenschaftsrates hat gegen die Wiederaufnahme des rechtlich verselbstständigten Universitätsklinikums keine Einwände erhoben. Die hochschulrechtlichen und hochschulpolitischen Anforderungen, die an die Einbeziehung rechtlich selbstständiger Hochschulklinika zu stellen sind, sind erfüllt.
- 4. Kosten für die Wirtschaft entstehen durch den Rechtsakt der Aufnahme der verselbstständigten Universitätskliniken in das Hochschulverzeichnis nicht.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.