A. Problem und Ziel
Basierend auf einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Juni 1997 regelt das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2074), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 952) geändert worden ist, die Anerkennung von Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung, die von NS-Verfolgten in einem unter der NS-Herrschaft eingerichteten Ghetto ausgeübt wurde. Ehemalige Ghettobeschäftigte, die am Stichtag 31. Dezember 1990 in Polen gelebt haben und seitdem ununterbrochen dort wohnen, können aufgrund des übergangsweise noch geltenden Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (SVA Polen 1975) (BGBl. 1976 II S. 393, 396) keine deutsche Rente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG erhalten. Denn Artikel 4 des SVA Polen 1975 regelt, dass der Wohnsitzstaat eine Rente auch aus den Zeiten zu zahlen hat, die im anderen Staat zurückgelegt wurden (sogenanntes Eingliederungsprinzip). Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto im Sinne des ZRBG gelten als in Deutschland zurückgelegt. Für in Polen lebende ehemalige Ghettobeschäftigte darf daher aus Deutschland keine Rente aufgrund solcher Zeiten gezahlt werden. Die Bundesregierung möchte diesen für die hochbetagten, in Polen lebenden ehemaligen Ghettobeschäftigten unbefriedigenden Zustand verbessern. Am 5. Dezember 2014 wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen ein Abkommen geschlossen, das die Zahlung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto an Berechtigte in Polen ermöglicht. Den berechtigten Interessen der in Polen lebenden ehemaligen Ghettobeschäftigten an einer angemessenen Würdigung ihrer Ghettoarbeit in der gesetzlichen Rente soll damit Rechnung getragen werden.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erhalten.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine unmittelbaren Kosten. Soweit sich mittelbar Mehrausgaben für den Bundeshaushalt ergeben, werden diese innerhalb der geltenden Haushalts- und Finanzplansätze gegenfinanziert.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden nicht eingeführt.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand; insbesondere werden keine neuen Informationspflichten eingeführt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Rentenversicherungsträger entsteht ein Erfüllungsaufwand für die Versendung der Informationsschreiben und Vordrucke sowie die Feststellung der Renten.
F. Weitere Kosten
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist unmittelbar mit Nach - zahlungen im unteren zweistelligen Millionenbereich zu rechnen. Hinzu kommen Kosten für die laufenden Leistungen, die bis zu gut 1 Million Euro jährlich betragen können. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis niveau, sind durch das Abkommen nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. Dezember 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 29. Dezember 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. Dezember 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um den hochbetagten Betroffenen die Rentenleistungen, die ihnen zustehen, zügig auszahlen zu können.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 09.02.15
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Dezember 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Warschau am 5. Dezember 2014 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind, wird zugestimmt. Das Abkommen wird nach - stehend veröffentlicht.
Artikel 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere Regelungen getroffen werden über
- 1. Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
- 2. das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
- 3. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Das Vertragsgesetz bedarf nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates, weil das Abkommen, das innerstaatlich in Geltung gesetzt wird, Verfahrensregelungen enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.
Zu Artikel 2
Mit dieser Vorschrift soll die Bundesregierung ermächtigt werden, auf dem Wege der Rechtsverordnung alles Erforderliche zur Durchführung des Abkommens zu tun.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht unmittelbar mit Kosten belastet. Soweit sich mittelbar Mehrausgaben für den Bundeshaushalt ergeben, werden diese innerhalb der geltenden Haushalts- und Finanzplansätze gegenfinanziert.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist unmittelbar mit Nachzahlungen im unteren zweistelligen Millionenbereich zu rechnen. Hinzu kommen Kosten für die laufenden Leistungen, die bis zu gut 1 Million Euro jährlich betragen.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Abkommen nicht zu erwarten.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen, im Folgenden "Vertragsparteien" genannt
- - in dem Wunsch, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit weiter zu vertiefen und die neben den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geltenden Regelungen zu ergänzen,
- - in dem Bestreben, den berechtigten Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind, Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung aus Beschäftigungen in einem Ghetto zu zahlen,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Auf dieses Abkommen finden die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Anwendung.
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für vom nationalsozialistischen Regime verfolgte Personen sowie deren Hinterbliebene, die aufgrund ihres Wohnortes im Hoheitsgebiet der Republik Polen keine Leistungen aus Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto nach den deutschen rentenrechtlichen Vorschriften erhalten haben.
Artikel 3
Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen bezieht sich auf die deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung.
Artikel 4
Export besonderer Leistungen
Unbeschadet des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Deutschland-Polen, Buchstabe a), werden Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung an nach Artikel 2 dieses Abkommens berechtigte Personen gezahlt, sofern eine Zeit der Beschäftigung in einem Ghetto nach Maßgabe der deutschen rentenrechtlichen Vorschriften zurückgelegt worden ist.
Artikel 5
Zusammentreffen von Leistungen
Die Zahlung von Leistungen nach Artikel 4 dieses Abkommens hat keinen Einfluss auf den Anspruch oder die Höhe der nach den polnischen Rechtsvorschriften festgestellten Leistungen.
Artikel 6
Durchführung des Abkommens und Antragstellung
- (1) Zur Durchführung dieses Abkommens werden bestimmt:
- 1) die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Frankfurt-Oder,
- 2) die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin,
- 3) die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Bochum.
- (2) Anträge auf Leistungen nach Artikel 4 dieses Abkommens nimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund entgegen und leitet sie, falls nicht selbst zuständig, an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter.
- (3) Geht ein Antrag auf Zahlung einer Leistung nach diesem Abkommen bei der Sozialversicherungsanstalt in der Republik Polen (Zaklad Ubezpieczeñ Spolecznych) ein, wird er unverzüglich an die Deutsche Rentenversicherung Bund weitergeleitet.
- (4) Die in Absatz 1 genannten Träger stellen den nach Artikel 2 dieses Abkommens berechtigten Personen schriftliche Informationen in polnischer Sprache über die Voraussetzungen, die zur Erlangung der Leistungen nach diesem Abkommen erforderlich sind, zur Verfügung.
Artikel 7
Leistungsanspruch
- (1) Wird die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für eine Leistung nach diesem Abkommen nicht allein aus den nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten erfüllt, rechnet der zuständige Rentenversicherungsträger die nach den polnischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten hinzu.
- (2) Für die Zahlung von Leistungen nach diesem Abkommen werden die nach Artikel 2 dieses Abkommens berechtigten Personen ab 1. Juli 1997 deutschen Staatsangehörigen, die ihren Wohnort im Hoheitsgebiet der Republik Polen haben, gleichgestellt.
- (3) Die Rechtskraft von Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens ergangen sind, steht der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens nicht entgegen.
Artikel 8
Geltungsdauer und Kündigung
- (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann es bis zum 30. September eines Kalenderjahres auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres wirksam.
- (2) Tritt dieses Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die beiden Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
Geschehen zu Warschau am 5. Dezember 2014 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Rolf Nikel
Gabriele Lösekrug-Möller
Für die Republik Polen
Marek Bucior
Denkschrift
I. Allgemeines
Das Abkommen regelt ausschließlich die Zahlung von Renten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2074), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 952) geändert worden ist, an berechtigte Personen, die im Hoheits - gebiet der Republik Polen wohnhaft sind und unter das Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bun - desrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfall versicherung (SVA Polen 1975) (BGBl. 1976 II S. 393, 396) fallen. Ziel des neuen Abkommens mit Polen ist es, nach dem ZRBG grundsätzlich bestehende Rentenansprüche für Berechtigte mit Wohnsitz in Polen zahlbar zu machen. Bislang verhinderte die in Artikel 4 des SVA Polen 1975 geregelte Lastenverteilung, wonach der Wohnsitzstaat eine Rente auch aus den Zeiten zu leisten hat, die im anderen Staat zurückgelegt wurden, die Zahlung von Renten nach dem ZRBG (sogenannte Ghettorenten) nach Polen. Das neue Abkommen mit Polen durchbricht nur für die Zahlung von deutschen Ghettorenten nach Polen das eindeutige Prinzip der im SVA Polen 1975 geregelten Lastenverteilung zwischen beiden Ländern, das im Übrigen unangetastet bleibt.
II. Besonderer Teil
Die Artikel 1 bis 3 beinhalten allgemeine Bestimmungen, die den Geltungsbereich des Abkommens und die Grundsätze für dessen Anwendung definieren.
Nach Artikel 1 sind die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europä - ischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden.
Artikel 2 nennt die Personen, für die das Abkommen gilt. Erfasst werden ehemalige Ghettobeschäftigte mit Wohnsitz in Polen, die Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto im Sinne des ZRBG zurückgelegt haben.
Artikel 3 nennt den Bereich, für den das Abkommen gilt. Erfasst werden die deutschen Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung.
Artikel 4 bestimmt, dass Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nunmehr auch an berechtigte Personen in Polen gezahlt werden, sofern eine Beschäftigungszeit in einem Ghetto im Sinne des ZRBG vorliegt.
Artikel 5 enthält die Regelung, dass Leistungen nach dem ZRBG nicht zu einer Kürzung der nach den polnischen Rechtsvorschriften festgestellten Leistungen führen.
Artikel 6 benennt die Verbindungsstellen, die zur Durchführung des Abkommens und zur Entgegennahme der Anträge bestimmt sind, und regelt die Weiterleitung von Anträgen sowie die Information der Berechtigten in polnischer Sprache.
Artikel 7 bestimmt, dass bei Bedarf die in der deutschen und polnischen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit zusammengerechnet werden. Die in Polen lebenden Berechtigten werden für die Zahlung von Leistungen nach diesem Abkommen rückwirkend zum 1. Juli 1997 deutschen Staatsangehörigen mit Wohnort in Polen gleich - gestellt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die ZRBGRenten den Berechtigten in Polen von Anfang an in voller Höhe gezahlt werden können. Sofern Entscheidungen vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits rechtskräftig geworden sind, steht dies der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen.
Artikel 8 enthält Regelungen zur Geltungsdauer und zur Kündigung des Abkommens.
Artikel 9 regelt das Inkrafttreten des Abkommens.