Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 zu der oben genannten Entschließung des Bundesrates* Folgendes mitgeteilt:
Der Bundesrat hat die Bundesregierung in dem vorgenannten Beschluss gebeten zu prüfen, welche gesetzlichen Regelungen notwendig sind, um Patientenakten im Organvermittlungs- und Transplantationsverfahren fälschungs- und manipulationssicherer zu machen.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) vom 20. Februar 2013 (in Kraft seit dem 26. Februar 2013) wurden allgemeine Regelungen zur Dokumentation von Patientenakten im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eingeführt. Insbesondere ist danach der Behandelnde verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen. Darüber hinaus ist der Behandelnde verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen (vgl. § 630f Absatz 1 und 2 BGB).
Mit der Pflicht, nachträgliche Änderungen, Berichtigungen oder Ergänzungen der Dokumentation kenntlich zu machen, soll eine fälschungssichere Organisation der Dokumentation in Anlehnung an die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sichergestellt werden. Die Beweissicherungsfunktion der Patientenakte soll dadurch gewährleistet werden, dass die Dokumentation nur in der Weise geändert oder berichtigt werden darf, dass der ursprüngliche Inhalt weiterhin erkennbar ist.
Um Manipulationen bei der Wartelistenführung zukünftig zu erschweren, sind interdisziplinäre Transplantationskonferenzen bei der Aufnahme von Patientinnen und Patienten auf die Wartelisten für eine Organtransplantation unter Gewährleistung eines mindestens 6-Augen-Prinzips in den Richtlinien zur Wartelistenführung nach § 16 des Transplantationsgesetzes (TPG) verbindlich festgelegt worden.
Schließlich wurden mit einer weiteren Änderung des TPG (Artikel 5d des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2423, 2429)), Manipulationen und Manipulationsversuche, die darauf abzielen, einen Patienten bei der Organvermittlung unberechtigt zu bevorzugen, strafrechtlich sanktioniert. Die Verbotsnorm, die am 1. August 2013 in Kraft getreten ist, erfasst alle maßgeblichen Schritte von der Erhebung bis zur Übermittlung an Eurotransplant, in denen Manipulationen vorgenommen werden können, um Patienten unberechtigt in der Führung der Warteliste zu bevorzugen. Verstöße gegen das transplantationsgesetzliche Verbot können damit auch als Urkundsdelikt geahndet werden. Sie können mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 19 Absatz 2 a TPG). Da der Unwertgehalt des Versuchs dem Unwertgehalt des vollendeten Delikts entspricht, ist auch dieser strafbar ( § 19 Absatz 4 TPG).