Antrag des Landes Berlin
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV)

Punkt 38 der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006

Der Bundesrat möge beschließen, der Verwaltungsvorschrift mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Abschnitt 1 Nr. 7.6 Abs. 2

In Abschnitt 1 sind in Nr. 7.6 Abs. 2 die Wörter "andere Bereiche zu vermitteln (z.B. Bewachungsgewerbe)" durch die Wörter "das Bewachungsgewerbe oder für gefährdete Personen zu vermitteln" zu ersetzen.

Begründung:

Auch im Hinblick auf den Umgang mit Waffen durch gefährdete Personen außerhalb des Bewachungsgewerbes kann die Sportschützen-Sachkunde nicht als ausreichend angesehen werden.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Alternativer Antrag zur Empfehlung Nr. 15 der Ausschüsse gemäß BR.-Drucks. 81/1/06 entsprechend Bund-Länder-Kompromiss nach StSInn-Tagung am 13. Juni 2006.