Der Bundesrat hat in seiner 981. Sitzung am 11. Oktober 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 12 Absatz 1 Satz 2 ErdölBevG)
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung:
Mit der Regelung in § 12 Absatz 1 Satz 2 ErdölBevG wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ermächtigt, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Rechtsverordnung die Befugnis einzuräumen, den Erdölbevorratungsverband (EBV) unter anderem zu verpflichten, berechtigte Abnehmer, wie beispielsweise Unternehmen der Kritischen Infrastrukturen, unter anderem bei Störungen der Energieversorgung oder im Krisenfall aus der vorgehaltenen nationalen Treibstoffreserve zu beliefern.
Mit der vorgeschlagenen Änderung in Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzentwurfs soll die Rechtsgrundlage für das BAFA, den Erdölbevorratungsverband verpflichten zu können, bestimmte Abnehmer zu beliefern, dahingehend geändert werden, diesen lediglich Erdöl und/oder Erdölerzeugnisse bereitzustellen.
Laut Gesetzesbegründung soll dies eine rein redaktionelle Änderung sein. Dies ist vor dem Hintergrund der Gesetzeshistorie und den tatsächlichen Auswirkungen dieser Gesetzesänderung allerdings nicht der Fall. Bereits in der Gesetzesfassung von 1978 wurde ein Erdölbevorratungsverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet, deren Mitglieder gewerbsmäßig und im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Erdölerzeugnisse einführen oder für eigene Rechnung herstellten oder herstellen ließen (§ 9 Absatz 1). Finanziert wurde diese Körperschaft über Beiträge der Mitglieder (§ 18 Absatz 1). Die Freigabe sollte auf der Grundlage einer Rechtsverordnung durch das Bundeswirtschaftsministerium erfolgen, einhergehend mit der Verpflichtung, an bestimmte Abnehmer im Falle einer VersorgungskriseErdöl und anderes zu liefern. Vorrangig erfolgte die Freigabe jedoch an die Mitgliedsunternehmen unter Berücksichtigung deren Beitragshöhe.
In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 8/1634, S. 18) wurde ausgeführt, dass den Mitgliedern eine entscheidende Funktion zukäme, da die Vorräte vorrangig den Mitgliedsunternehmen bereitzustellen seien, damit diese sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit weiter veräußern könnten. Mit anderen Worten ist hier ein in sich geschlossener Kreislauf für die Mineralölwirtschaft etabliert worden, damit diese weiter Erdöl- bzw. Erdölprodukte veräußern kann.
Die Bereitstellung war vom Verband für die Mitglieder, die Belieferung hingegen für bestimmte Abnehmer im Rahmen der Krisenvorsorge vorgesehen. Insofern handelt es sich bei der Änderung nicht um redaktionelle, sondern um eine materiellrechtliche, da die Belieferungspflicht an bestimmte Abnehmer im Krisenfall nunmehr entfällt und dies eine Regelungslücke zwischen geplanter Bereitstellung und bisheriger Lieferung entstehen lässt.
Da die Bedarfsträger im Regelfall nicht über eine eigene, krisenfeste Transportlogistik verfügen, reicht eine bloße Bereitstellung von Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen, wie sie mit dem ErdölBevG-E vorgesehen ist, nicht aus. Vielmehr ist es zur Erfüllung des Zwecks des ErdölBevG, nämlich die Bedarfsträger in bestimmten Fällen mit Treibstoff zu versorgen, unerlässlich, nicht nur die Bevorratung selbst, sondern auch die Lieferkette hin zum Bedarfsträger durch den EBV sicherzustellen. Nur so kann die gewollte Versorgungssicherheit der Kritischen Infrastrukturen und somit auch der Bürgerinnen und Bürger in Krisensituationen ermöglicht und ein bundesweit einheitliches Versorgungsniveau sichergestellt werden.
Im Übrigen sollte sichergestellt werden, dass die von den Unternehmen des EBV im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung vorgehaltenen Logistikressourcen auch im Krisenfall bestmöglich genutzt werden, da auch hier eine wirtschaftliche Betätigung dieser Unternehmen stattfindet. Eine Entpflichtung des verantwortlichen Wirtschaftsbereichs würde im Ergebnis dazu führen, dass die für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr zuständigen Katastrophenschutzbehörden im Krisenfall gezwungen sein könnten, eine Logistikkette für den Verkauf von Treibstoff durch Unternehmen des EBV an Unternehmen der Kritischen Infrastrukturen einzurichten. Dies entspricht nicht der Aufgabenstellung der Katastrophenschutzbehörden.
Die Länder halten es vor diesem Hintergrund für unerlässlich, dass die Verordnungsermächtigung in ihrer bestehenden Fassung erhalten bleibt und das BMWi davon auch tatsächlich Gebrauch macht, damit die erforderlichen Maßnahmen durch das BAFA bzw. den EBV auf den Weg gebracht werden können.