Der Bundesrat hat in seiner 930. Sitzung am 6. Februar 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 27 EinSiG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass CRR-Kreditinstitute bei der Erhebung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen nicht finanziell überfordert werden.
Begründung:
Nach geltender Rechtslage dürfen die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen insgesamt das Fünffache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags oder bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, das Fünffache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen (§ 8 Absatz 6 Satz 6 EAEG). Zudem kann die Entschädigungseinrichtung ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung ganz oder teilweise befreien, wenn durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Instituts gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde (§ 8 Absatz 6 Satz 8 EAEG).
Demgegenüber sieht § 27 Absatz 4 Satz 2 EinSiG vor, dass eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung in einem Abrechnungsjahr Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in Höhe von maximal 0,5 Prozent der gedeckten Einlagen der ihr zugeordneten CRR-Kreditinstitute erheben darf. Zudem kann die Erhebung eines Sonderbeitrages oder einer Sonderzahlung aufgrund einer schwierigen finanziellen Lage eines CRR-Instituts nur noch zurückgestellt werden (§ 27 Absatz 5 Satz 1 EinSiG).
Die neuen Vorgaben könnten dazu führen, dass einzelne CRR-Kreditinstitute überfordert würden. Zurückgestellte Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen könnten sich zeitlich unbegrenzt ansammeln, was nach Wegfall des Zurückstellungsgrundes zu einer der Höhe nach ebenfalls dauerhaften Belastung führen könnte. Daher sollte geprüft werden, ob eine ganze oder zumindest teilweise Befreiung entsprechend des derzeit geltenden § 8 Absatz 6 Satz 8 EAEG in das Gesetz aufgenommen werden kann.
2. Zu Artikel 1 (§ 36 Absatz 5 - neu - EinSiG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob entsprechend dem Zitiergebot des Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in Artikel 1 dem § 36 folgender Absatz 5 angefügt werden sollte:
(5) Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt."
Begründung:
In Artikel 1 sieht § 36 Absatz 3 Satz 1 EinSiG in gleicher Weise wie die bisherige Gesetzesfassung (bisher § 9 Absatz 2 Satz 2 EAEG) eine Verpflichtung der Institute vor, das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume durch Mitarbeiter der Entschädigungseinrichtung zu gestatten.
§ 36 Absatz 4 Satz 1 EinSiG beinhaltet eine Erlaubnis für die Mitarbeiter der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, die Geschäftsräume eines CRR-Kreditinstituts innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten. Hierin ist ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes zu erblicken. Daher müsste das Gesetz nach Artikel 19 Absatz 1 des Grundgesetzes das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels nennen. Dies ist im Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Auch die aktuelle Gesetzesfassung enthält keine Zitierung des Artikels 13 des Grundgesetzes. In der vergleichbaren Regelung des § 4 Absatz 4 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ist indes Artikel 13 des Grundgesetzes zitiert.
Auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume unterfallen dem Schutz des Artikels 13 des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 97, 228). Dazu gehören ebenfalls diejenigen Teile der Betriebsräume oder des umfriedeten Besitztums, die der Betriebsinhaber aus eigenem Entschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Auch dann gewährleistet das Grundrecht Schutz gegen Eingriffe in seine Entscheidung über das Zutrittsrecht im Einzelnen und über die Zweckbestimmung des Aufenthalts (vgl. BVerfGE 97, 228 m. w. N.). Soweit das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass an die Zulässigkeit von Eingriffen und Beschränkungen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 des Grundgesetzes je nach der Nähe der Örtlichkeiten zur räumlichen Privatsphäre unterschiedlich hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfGE 97, 228; BVerfGE 32, 54), betrifft dies lediglich die Frage, welchen Schranken Grundrechtseingriffe begegnen. Die Charakterisierung als Grundrechtseingriff bleibt erhalten, so dass das Zitiergebot ausgelöst wird.