Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 29. September 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 17/7193 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes - Drucksache 17/6334 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 04.11.11
Erster Durchgang: Drucksache. 256/11 (PDF)
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Bezeichnung des Artikels wird wie folgt gefasst:
"Artikel 1
Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes". - b) Nummer 22 wird wie folgt geändert:
- aa) In § 22 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.
- bb) In § 24 Absatz 8 wird die Angabe " § 3 5 Absatz 4" durch die Angabe " § 3 5 Absatz 5" ersetzt.
- cc) In § 25 Satz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Leiter" durch das Wort "Direktor" ersetzt.
- dd) In § 26 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
- ee) In § 32 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach Maßgabe des § 28" gestrichen.
- ff) In § 3 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Satz 1 bis 3" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
- c) Nummer 31 wird wie folgt gefasst:
"31. In dem neuen § 49 werden in Absatz 2
- a) in Satz 1 Nummer 3
- aa) die Angabe " § 31 Abs. 1 bis 4" durch die Wörter " § 50 Absatz 1 bis 4", bb) die Angabe " § 31 Abs. 1 und 4" durch die Wörter " § 50 Absatz 1 und 4", cc) jeweils die Angabe " § 31 Abs. 2" durch die Angabe " § 50 Absatz 2",
- dd) die Angabe " § 31 Abs. 3" durch die Angabe " § 50 Absatz 3" und
- b) in Satz2 die Angabe " §§ 20 bis 23" durch die Angabe " §§ 39 bis 41" ersetzt."
- a) in Satz 1 Nummer 3
3. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:
"Artikel 2
Änderung des Seeaufgabengesetzes
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Semikolon und der nachfolgende Satzteil gestrichen.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1 Nummer 2 betrauten Personen dürfen Wasserfahrzeuge zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit anhalten und deren Betriebs- und Geschäftsräume betreten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
- c) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 1 oder Absatz 1a" ersetzt.
2. § 9 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 3a ersetzt:
"3. unbeschadet des Seemannsgesetzes die Anforderungen an die Besetzung von Wasserfahrzeugen, einschließlich der Besetzung von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen, sowie die Eignung und Befähigung der Besatzungsmitglieder solcher Fahrzeuge;
3a. die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen vorbehaltlich des Anwendungsbereichs des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet, Fahrverbote erteilt und Urkunden über Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können;".
Artikel 3
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 wird nach der Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet, Fahrverbote erteilt und Urkunden über Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können,".
2. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1a) Die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1 Nummer 2 betrauten Personen dürfen Wasserfahrzeuge zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit anhalten und deren Betriebs- und Geschäftsräume betreten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 1 oder Absatz 1a" ersetzt." "
4. Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden die Artikel 4 und 5.