Der Deutsche Bundestag hat in seiner 237. Sitzung am 1. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/12572 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandels - Drucksache 18/11844 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 165/17 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:,1a. In § 2 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 eingefügt:
(8) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung und der Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der MRV-Seeverkehrsverordnung." `
2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern 11 und 12 eingefügt:
"1 1. MRV-Seeverkehrsverordnung die Verordnung (EU) Nr. 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55); 12. Polymerisationsanlage eine Anlage, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 27 Buchstabe b durchgeführt wird;".
- b) Die bisherigen Nummern 11 bis 16 werden die Nummern 13 bis 18.
3. Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a und 2b eingefügt:
,2a. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. für den Vollzug des § 2 Absatz 8 im Rahmen der Hafenstaatkontrolle die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation; hiervon ausgenommen sind die Aufgaben der Bußgeldbehörde,".
- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4 ) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation überprüft im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2259) geändert worden ist, in Verbindung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, auch, ob eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Artikel 18 der MRV-Seeverkehrsverordnung an Bord mitgeführt wird.
Zu diesem Zweck kann sie in den Betriebsräumen des Schiffes zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Kontrollen durchführen. Stellt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation fest, dass eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Satz 1 fehlt, meldet sie dies an die nach Nummer 3 zuständige Behörde zur Prüfung, ob ein Verstoß gegen § 32 Absatz 3a vorliegt. § 9e des Seeaufgabengesetzes ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden."
2b. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55) einen Emissionsbericht zu den CO₂-Emissionen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt."
- b) In Absatz 4 wird die Angabe "Absätze 2 und 3" durch die Angabe "Absätze 2 bis 3a" ersetzt.`