Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts
(AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb)

Der Bundesrat hat in seiner 993. Sitzung am 18. September 2020 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen

Anlage
Änderungen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts (AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb)

1. Zu § 6 Absatz 3 Satz 4, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 4 AVV RÜb

§ 6 Absatz 3 Satz 4, § 10 Absatz 6 und § 11 Absatz 4 sind jeweils wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Vorschrift einer generellen Löschung von Einzeldaten aus Risikobewertung, Kontrollergebnissen und Probenahme ist abzulehnen, da die Betriebe ggf. noch weiter existieren und der Überwachung unterliegen. Für die Sicherstellung der Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen, z.B. für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Unternehmers, werden auch länger zurückliegende Kontrolldaten benötigt. Die Intention der bisher geltenden AVV Rüb war die Gewährleistung einer ausreichenden Datenverfügbarkeit aus vorhergehenden Probenahmen und Kontrollen für anstehende Kontrollen. Dies muss beibehalten werden. Die neue Regelung steht dem diametral entgegen.

Darüber hinaus können die neuen Regelungen nach dem derzeitigen Stand mit der in allen Ländern genutzten Software Balvi IP1 zur Erfassung der Kontroll- und Probenahmedaten nicht umgesetzt werden. Eine automatisierte Löschung der genannten Datensätze ist in dieser Softwareversion (Balvi IP1) derzeit momentan technisch nicht möglich. Die Umstellung aller Länder auf Balvi IP2, in dem ggf. eine Lösung denkbar wäre, wird voraussichtlich noch mehrere Jahre andauern.

2. Zu § 6 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b AVV RÜb

In § 6 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b sind vor dem Wort "sonstige" die Wörter "Lebensmittelbedarfsgegenstände und" einzufügen.

Begründung:

Korrektur eines redaktionellen Versehens. Auch für Lebensmittelbedarfsgegenstände sollten gesonderte Kontrollhäufigkeiten festgelegt werden. Daher sind sie auch in der Auflistung in § 6 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b aufzuzählen.

3. Zu Anlage 1 Nummer 5.3.5 Tabelle "Erreichbarkeit der Risikoklassen für die Betriebs-Risikokategorien" AVV RÜb

In Anlage 1 Nummer 5.3.5 ist in der Tabelle "Erreichbarkeit der Risikoklassen für die Betriebs-Risikokategorien" in den Zeilen zu Risikoklasse 2 bis 9 in der Spalte "Kontrollfrequenz" jeweils das Wort "mindestens" zu streichen.

Begründung:

Die Vorgabe "mindestens" steht nicht im Einklang mit dem Ergebnis der Projektgruppe der Länder zur Anpassung der Risikobeurteilung, welches einstimmig unter den Ländern angenommen wurde. Aus fachlichen Gründen ist daher die bezweckte Erhöhung der Kontrollfrequenz durch Definition der genannten Zeitspanne als spätest möglichem Termin abzulehnen. Diese führt nicht zu einer Erhöhung der Lebensmittelsicherheit, sondern nimmt den vor-Ort-Behörden den dort benötigten zeitlichen Spielraum für eine regelmäßige und gleichzeitig effiziente Kontrolle.

4. Zu § 7 Absatz 5 AVV RÜb

§ 7 Absatz 5 ist wie folgt zu fassen:

(5) Anlassbezogene Kontrollen erfolgen bei Bedarf nach den Umständen des Einzelfalls und werden grundsätzlich zusätzlich zu den entsprechenden Regelkontrollen durchgeführt."

Begründung:

Die Formulierung in § 7 Absatz 5 ist widersprüchlich. Anlasskontrollen basieren immer auf einem Anlass und richten sich in ihrer Intensität nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Eine Vorschrift, die vorgibt, dass Betriebe der höchsten Risikoklasse stets intensiver und engmaschiger anlassbezogen zu kontrollieren sind, widerspricht dem System der anlassbasierten Kontrollen, da diese kein (Regel-)Automatismus sind, sondern gerade abhängig vom Einzelfall anlassbezogen erfolgen. Es sollte daher bei dem Grundsatz bleiben, dass Anlasskontrollen grundsätzlich zusätzlich zu den Regelkontrollen durchzuführen sind.

5. Zu § 10 Absatz 4 AVV RÜb

In § 10 Absatz 4 ist das Wort "Mängel" durch das Wort "Verstöße" zu ersetzen.

Begründung:

Redaktionelle Korrektur. Bei amtlichen Kontrollen werden keine Mängel, sondern Verstöße festgestellt.