Punkt 16 der 912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013
Der Bundesrat möge zu dem Gesetz die folgende Entschließung fassen:
- 1. Ziel des Gesetzes ist es, der steigenden Zahl von Betreuungen durch die Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der praktischen Anwendung zu begegnen und die Vorschläge einer interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht umzusetzen, soweit wie sie gesetzliche Änderungen im Bundesrecht betreffen. Durch Änderungen im Verfahrensrecht und durch Änderungen im Betreuungsbehördengesetz sollen die Funktionen der Betreuungsbehörde gestärkt werden, um die Bestellung eines rechtlichen Betreuers soweit wie möglich zu vermeiden und damit die Selbstbestimmung der Betroffenen zu stärken.
- 2. Die Zielsetzung des Gesetzes wird vom Bundesrat ausdrücklich unterstützt. Der Bundesrat weist jedoch ausdrücklich auf die Befürchtungen der Kommunen hin, das Gesetz könne zu nicht unerheblichen Belastungen der Kommunalhaushalte führen. Die laut Begründung des Gesetzentwurfs angestrebte Entlastung der Haushalte der Länder, die sich aus der betreuungsvermeidenden Wirkung der besseren Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben ergeben soll, ist aus Sicht des Bundesrates sehr zweifelhaft. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat, dass der Bund die Folgekosten des Gesetzes vollständig finanziell kompensiert.