Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 736/09 (PDF) = AE-Nr. 090781 Europäische Kommission
Brüssel, den 20.9.2017 - COM (2017) 538 final 2017/0232 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen
Ausschusses für Systemrisiken (Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2017) 313 final}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Nach der Finanzkrise1 hat die EU das Europäische Finanzaufsichtssystem (ESFS) eingerichtet, dessen Grundlage ein aus zwei Säulen bestehendes System der Finanzaufsicht auf Makroebene (makroprudenzielle Säule) und der Finanzaufsicht auf Mikroebene (mikroprudenzielle Säule) ist.
Der im Dezember 2010 eingerichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) ist die makroprudenzielle Säule des ESFS. Der ESRB ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der EU zuständig. Im Rahmen seiner Aufgaben soll er
- i) zur Abwendung bzw. Eindämmung von Systemrisiken für die Finanzstabilität in der EU beitragen, die innerhalb des Finanzsystems erwachsen, wobei er den makroökonomischen Entwicklungen Rechnung trägt, damit Phasen weitverbreiteter finanzieller Notlagen vorgebeugt werden kann;
- ii) zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen und dabei sicherstellen, dass der Finanzsektor einen nachhaltigen Beitrag zum Wirtschaftswachstum leistet.
Der ESRB hat eine breit gefächerte Mitgliedschaft, zu der unter anderen die nationalen Zentralbanken, die Aufsichtsbehörden und die Europäischen Institutionen gehören. Er verfügt über besondere Instrumente wie Empfehlungen und Warnungen, um die Finanzaufsicht auf Makroebene in der EU zu gestalten. Besonders wichtig ist der systemweite Auftrag des ESRB für die Überwachung und Bewertung sektor- und grenzübergreifender Risiken und Spillover-Effekte, wobei der ESRB in seiner koordinierenden Funktion das Ansteckungsrisiko begrenzt. Durch die Erleichterung der Anerkennung nationaler makroprudenzieller Maßnahmen sorgt der ESRB zudem dafür, dass grenzübergreifende Leaks und Aufsichtsarbitrage minimiert werden. Dementsprechend hat der ESRB einen unmittelbaren Einfluss auf die Wirksamkeit der makroprudenziellen Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten und damit wiederum auf den Grad der Finanzstabilität in der EU. Vor diesem Hintergrund dürfte die Verbesserung der Funktionsweise des ESRB zu einer wirksameren Finanzaufsicht auf Makroebene führen.
Seit seiner Einrichtung hat der ESRB
- - für eine Vielzahl von Adressaten Empfehlungen und Warnungen ausgesprochen;
- - zur laufenden Entwicklung eines makroprudenziellen Rahmens in der EU beigetragen;
- - die Ressourcen und das Fachwissen seiner breit gefächerten institutionellen Mitgliedschaft und die unabhängigen wissenschaftlichen Beiträge des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses erfolgreich genutzt;
- - bei der Koordinierung und Bewertung von Mitteilungen über makroprudenzielle Maßnahmen in der EU eine wichtige Rolle gespielt.
Die Bedeutung des ESRB wird durch seine Funktion als Koordinierungs- und Informationsplattform sowie seine Tätigkeiten zur Überwachung von Risiken aus EU-weiter Sicht und zur Festlegung von Leitlinien für die Nutzung makroprudenzieller Instrumente bekräftigt.
Allerdings haben die jüngsten institutionellen Änderungen im Zusammenhang mit der Bankenunion und die Bestrebungen zur Schaffung einer Kapitalmarktunion dazu geführt, dass der ESRB nun unter anderen Rahmenbedingungen tätig ist als zum Zeitpunkt seiner Einrichtung. Dies hat in erster Linie Folgen für die Zusammensetzung und die Organisation des ESRB. Um den schrittweisen Änderungen des makroprudenziellen Rahmens und den in Wellen erfolgten regulatorischen Änderungen Rechnung zu tragen, sind Verbesserungen der Zusammensetzung des ESRB sowie der Art und Weise seiner Zusammenarbeit mit den europäischen Institutionen erforderlich.
Darüber hinaus sind Änderungen erforderlich, um zu gewährleisten, dass der ESRB die Makroaufsicht über das gesamte Finanzsystem führen kann, da insbesondere mit der Schaffung der Kapitalmarktunion die Bedeutung marktbasierter Finanzierungen zunimmt.
Die Erhöhung der Effizienz und Wirksamkeit des ESRB wird dazu führen, dass makroprudenzielle Maßnahmen innerhalb der EU besser koordiniert werden und der ESRB seinen Auftrag besser erfüllen kann. Der Vorschlag wird in der Auswirkungsanalyse näher erläutert.
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag sollte im Zusammenhang mit der laufenden Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) gesehen werden. Der ESRB und die ESA bilden die makro- bzw. die mikroprudenzielle Säule des ESFS.
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Überprüfung des ESRB erfolgt auch im Kontext der Schaffung einer Banken- und einer Kapitalmarktunion. Die erwartete Vertiefung und stärkere Integration der Kapitalmärkte der EU erfordert eine entsprechende Anpassung des Aufsichtsrahmens in Bezug auf Systemrisiken.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für die vorgeschlagenen Änderungen ist die gleiche wie für den zu ändernden Rechtsakt, d.h.
Artikel 114 AEUV. Die Verordnung zur Einrichtung des ESRB wird durch eine Verordnung des Rates ergänzt, mit der der Europäischen Zentralbank (EZB) die Leitung des Sekretariat des ESRB übertragen wird.
- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der ESRB ist ein Gremium ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Er ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der EU zuständig. Die Ziele des Vorschlags - ein effizienterer ESRB und eine stärkere Koordinierung der Finanzaufsicht auf Makroebene in der EU - können durch Ergänzung bereits bestehender EU-Rechtsvorschriften, d.h. am besten auf EU-Ebene anstatt mit verschiedenen nationalen Initiativen, erreicht werden. Da der ESRB wesentlich zur Reziprozität nationaler makroprudenzieller Maßnahmen beiträgt, hilft er den nationalen Behörden außerdem bei der Bekämpfung von auf nationaler Ebene entstehender Systemrisiken.
- Verhältnismäßigkeit
Mit dem Vorschlag wird eine bestehende Verordnung geändert. Die Änderungen sind zielgerichtet, sollen die bestehenden Vorschriften verdeutlichen oder stärken und stehen daher in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Problemen. Die zugrunde liegende Struktur des ESRB wird weitgehend unverändert bleiben.
- Wahl des Instruments
Änderung einer bestehenden Verordnung.
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Wie in der ESRB-Verordnung gefordert, hat die Kommission eine Überprüfung durchgeführt, um zu ermitteln, ob die Aufgaben und die Organisation des ESRB aktualisiert werden müssen. Die erste Überprüfung der ESRB-Verordnung wurde im Jahr 2014 durchgeführt.
- Konsultation der Interessenträger
Eine öffentliche Konsultation über den makroprudenziellen Rahmen und eine öffentliche Anhörung wurden in der zweiten Jahreshälfte 2016 organisiert. Die Interessenträger hielten den Auftrag und die Aufgaben des ESRB im Allgemeinen für geeignet, um die Effizienz und die Wirksamkeit der makroprudenziellen Maßnahmen zu gewährleisten, und bekundeten eine gewisse Unterstützung für eine Anpassung der Arbeitsmethoden des ESRB, um ihn effizienter zu machen. Die meisten Teilnehmer befürworteten die Beibehaltung des Präsidenten der EZB als Vorsitzenden des ESRB. Einige Teilnehmer sprachen sich für eine Vertretung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und des Einheitlichen Abwicklungsausschusses im Verwaltungsrat des ESRB aus, um der Schaffung der Bankenunion Rechnung zu tragen, doch die meisten Teilnehmer sahen keine Notwendigkeit für umfassende Änderungen in Bezug auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats. Einige Teilnehmer befürworteten die Stärkung des ESRB-Sekretariats und der Rolle des ESRB bei der Straffung der Mitteilungsverfahren auf EU-Ebene.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen n. a. - über Konsultation der Interessenträger und öffentliche Anhörung (siehe oben)
- Folgenabschätzung
Die Kommission hat die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen der ESRB-Verordnung analysiert. Eine formelle Folgenabschätzung wurde aufgrund des zielgerichteten Charakters der in dem Legislativvorschlag vorgesehenen Änderungen nicht vorgenommen.
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
[n. a.]
- Grundrechte
[n. a.]
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Kosten für das Sekretariat des ESRB werden von der EZB übernommen und haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Verordnung wird nach fünf Jahren überprüft.
- Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
[k. A.]
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorsitz
Derzeit führt der Präsident der EZB den Vorsitz des ESRB. In seiner Funktion als Vorsitzender verleiht der Präsident der EZB dem ESRB
Autorität und Glaubwürdigkeit und gewährleistet, dass sich der ESRB erfolgreich auf die Sachkenntnis der EZB im Bereich der Finanzstabilität stützen und verlassen kann. Daher wird vorgeschlagen, dass der Präsident der EZB den Vorsitz des ESRB dauerhaft führt.
Sekretariat des ESRB
Da die Mitglieder des Verwaltungsrats des ESRB, darunter auch der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, nicht in Vollzeit tätig sind, gibt es kein Mitglied, das seine gesamte Zeit den Angelegenheiten und Aufgaben im Zusammenhang mit dem ESRB widmen kann. Darüber hinaus sind die offiziellen Aufgaben des Leiters des Sekretariats des ESRB beschränkt. Dies kann trotz der regelmäßigen Teilnahme des Vorsitzenden des ESRB an Anhörungen des Parlaments dazu führen, dass die Arbeit des ESRB nur begrenzt sichtbar ist. Würde die Rolle des Leiters des Sekretariats des ESRB gestärkt, ließe sich die Wirkung und Wirksamkeit der Warnungen und Empfehlungen erhöhen.
Mit dem hier behandelten Vorschlag soll ein Konsultationsverfahren eingeführt werden, in dessen Rahmen der Verwaltungsrat die von der EZB vorgeschlagenen Kandidaten für die Stelle des Leiters des Sekretariats des ESRB, insbesondere ihre zur Verwaltung des Sekretariats erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen, bewertet. Das Europäische Parlament und der Rat würden über das Verfahren unterrichtet. Damit würden die Verbindung zur EZB und die Rechenschaftspflicht des Leiters des Sekretariats gegenüber dem Verwaltungsrat aufrechterhalten. Außerdem würde der Prozess transparenter und gleichzeitig das Profil des Leiters des Sekretariats geschärft. Es wird eine weitere Präzisierung der Aufgaben des Leiters des Sekretariats vorgeschlagen, darunter auch die Möglichkeit, dass der Vorsitzende ihm die Aufgabe der externen Vertretung des ESRB überträgt.
Zusammensetzung des ESRB
Mit dem Vorschlag wird die ESRB-Verordnung dahin gehend aktualisiert, dass sie der Schaffung der Bankenunion Rechnung trägt und der Einheitliche Aufsichtsmechanismus sowie der Einheitliche Abwicklungsausschuss stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats des ESRB werden. Entsprechende Anpassungen sollten auch im Beratenden Fachausschuss und im Lenkungsausschuss vorgenommen werden.
Adressaten der Warnungen und Empfehlungen des ESRB
Des Weiteren wird vorgeschlagen, die EZB als mögliche Adressatin von Warnungen und Empfehlungen des ESRB aufzunehmen, die der EZB durch die Verordnung über den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Verordnung (EG) Nr. 1024/2013) übertragene Aufgaben betreffen, also Aufsichtsaufgaben, die nicht im Zusammenhang mit der Währungspolitik stehen. Auf diese Weise würde die gegenwärtige Asymmetrie korrigiert, dass nationale Behörden als Mitglieder des Verwaltungsrats solche Warnungen und Empfehlungen erhalten, diese jedoch der EZB als der auf der Ebene der Bankenunion zuständigen oder benannten Behörde nicht übermittelt werden.
Bessere Rechtsetzung
Im Einklang mit den Grundsätzen für eine bessere Rechtssetzung wird erwartet, dass die beratenden Ausschüsse des ESRB zu dessen Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüssen erforderlichenfalls Interessenträger wie Marktteilnehmer, Verbraucherverbände und Sachverständige konsultieren. 2017/0232 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Im Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1092/20103 (ESRB-Verordnung) haben das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage eines Berichts der Kommission4 die ESRB-Verordnung überprüft, um zu entscheiden, ob Aufgaben und Organisation des ESRB geändert werden müssen. Die Modalitäten für die Benennung des Vorsitzenden des ESRB wurden ebenfalls überprüft.
- (2) In dem Bericht der Kommission über die Aufgaben und die Organisation des ESRB von 20175 wird abschließend festgestellt, dass der ESRB im Allgemeinen zwar gut funktioniert, in Bezug auf bestimmte Punkte allerdings Verbesserungen erforderlich sind.
- (3) Die breit gefächerte Mitgliedschaft des Verwaltungsrats des ESRB ist ein großer Vorteil. Allerdings spiegeln sich die jüngsten Entwicklungen in der Finanzaufsichtsstruktur der Union, insbesondere die Einrichtung einer Bankenunion, nicht in der Zusammensetzung des Verwaltungsrats wider. Aus diesem Grund sollten der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB und der Vorsitzende des Einheitlichen Abwicklungsausschusses stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats des ESRB werden. Entsprechende Anpassungen sollten auch im Lenkungsausschuss bzw. im Beratenden Fachausschuss vorgenommen werden.
- (4) Der Präsident der EZB hatte den Vorsitz des ESRB in den ersten fünf Jahren seines Bestehens inne und führt ihn seither vorläufig weiter. In diesem Zeitraum hat der Präsident der EZB dem ESRB Autorität und Glaubwürdigkeit verliehen und gewährleistet, dass sich der ESRB erfolgreich auf die Sachkenntnis der EZB im Bereich der Finanzstabilität stützen und verlassen kann. Daher ist es angemessen, dass der Präsident der EZB den Vorsitz des ESRB dauerhaft führt.
- (5) Um die Sichtbarkeit des ESRB als ein von seinen einzelnen Mitglieder unabhängiges Gremium zu verbessern, sollte der Vorsitzende des ESRB dem Leiter des Sekretariats des ESRB Aufgaben im Zusammenhang mit der externen Vertretung des ESRB übertragen können.
- (6) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates6 wird der Leiter des Sekretariats des ESRB in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat des ESRB von der EZB bestellt. Um das Profil des Leiters des Sekretariats des ESRB zu schärfen, sollte der Verwaltungsrat des ESRB in einem offenen und transparenten Verfahren bewerten, ob die Kandidaten auf der Auswahlliste für die Stelle des Leiters des Sekretariats des ESRB über die erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen zur Verwaltung des Sekretariat des ESRB verfügen. Der Verwaltungsrat sollte das Europäische Parlament und den Rat über das Bewertungsverfahren unterrichten. Ferner sollten die Aufgaben des Leiters des Sekretariats des ESRB präzisiert werden.
- (7) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 wurde der erste stellvertretende Vorsitzende des ESRB bisher von und aus dem Kreis der Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB gewählt, wobei dem Erfordernis einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten in ihrer Gesamtheit sowie der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und derjenigen, deren Währung nicht der Euro ist, Rechnung getragen wurde. Nach der Schaffung der Bankenunion ist es angemessen, den Verweis auf Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und diejenigen, deren Währung nicht der Euro ist, durch einen Verweis auf die Mitgliedstaaten, die an der Bankenunion teilnehmen, und diejenigen, die dies nicht tun, zu ersetzen.
- (8) Aufgrund der Änderungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)7 und insbesondere der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 durch die Mitgliedstaaten des EWR ist Artikel 9 Absatz 5 dieser Verordnung nicht mehr relevant und sollte daher gestrichen werden.
- (9) Im Interesse geringerer Kosten und effizienterer Verfahren sollte die Zahl der Vertreter der Kommission im Beratenden Fachausschuss des ESRB von bisher zwei auf einen Vertreter verringert werden.
- (10) Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 müssen die Warnungen und Empfehlungen dem Rat und der Kommission und, wenn sie an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sind, den ESA zugeleitet werden. Zur Stärkung der demokratischen Kontrolle und der Transparenz sollten diese Warnungen und Empfehlungen auch dem Europäischen Parlament und den ESA übermittelt werden.
- (11) Um die Qualität und Relevanz der Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse des ESRB zu gewährleisten, wird von dem Beratenden Fachausschuss und dem Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses erwartet, dass sie erforderlichenfalls frühzeitig offene und transparente Konsultationen der Interessenträger durchführen.
- (12) Die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 sollte daher entsprechend geändert werden - Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
- (2a) Wird der Verwaltungsrat gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates* zur Benennung des Leiters des Sekretariats des ESRB konsultiert, bewertet er im Anschluss an ein offenes und transparentes Verfahren, ob die Kandidaten auf der Auswahlliste für die Stelle des Leiters des Sekretariats des ESRB über die erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen zur Verwaltung des Sekretariat des ESRB verfügen. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über das Konsultationsverfahren.
- *. Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162).";
b) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
- (3a) Wenn der Vorsitzende des ESRB und der Lenkungsausschuss dem Leiter des Sekretariats des ESRB gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates Weisungen erteilen, können diese insbesondere Folgendes betreffen:
- a) die laufende Verwaltung des Sekretariats des ESRB;
- b) alle das Sekretariat des ESRB betreffenden verwaltungs- und haushaltstechnischen Fragen;
- c) die Koordinierung und Vorbereitung der Arbeit und der Beschlussfassung des Verwaltungsrats;
- d) die Erarbeitung des Vorschlags für das Jahresprogramm des ESRB und für dessen Umsetzung;
- e) die Erstellung des Jahresberichts über die Tätigkeit des ESRB und die Berichterstattung an den Verwaltungsrat über die Umsetzung des Jahresprogramms."
(2) Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
- (1) Den Vorsitz des ESRB führt der Präsident der EZB.
- (2) Der erste stellvertretende Vorsitzende wird von und aus dem Kreis der Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wobei dem Erfordernis einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten in ihrer Gesamtheit sowie der Mitgliedstaaten, die teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates** sind, und derjenigen, die dies nicht s i.d.R. chnung zu tragen ist. Der erste stellvertretende Vorsitzende kann einmal wieder gewählt werden.
b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
(8) Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen. Der Vorsitzende kann Aufgaben im Zusammenhang mit der externen Vertretung des ESRB dem Leiter des Sekretariats übertragen.";
- **. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).";
(3) Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i) Die folgenden Buchstaben fa und fb werden eingefügt:
"fa) der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB;
fb) der Vorsitzende des Einheitlichen Abwicklungsausschusses;";
- ii) Buchstabe g erhält folgende Fassung:
"g) der Vorsitzende des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses;";
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) im Einklang mit Absatz 3 je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter entweder der nationalen zuständigen Behörden oder der nationalen Behörden, die für die Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken benannt wurden;";
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Hinsichtlich der Vertretung der nationalen Behörden gemäß Absatz 2 Buchstabe a unterliegen die jeweiligen hochrangigen Vertreter in Abhängigkeit vom besprochenen Sachverhalt dem Rotationsprinzip, sofern sich die nationalen Behörden eines bestimmten Mitgliedstaats nicht auf einen gemeinsamen Vertreter geeinigt haben."
(4) Artikel 9 Absatz 5 wird gestrichen.
(5) Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) vier weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB sind, wobei dem Erfordernis einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten in ihrer Gesamtheit sowie der Mitgliedstaaten, die teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind, und derjenigen, die dies nicht s i.d. Rechnung zu tragen ist. Sie werden von und aus dem Kreis derjenigen Mitglieder des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB sind, für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt;";
- ii) die folgenden Buchstaben ga und gb werden eingefügt:
"ga) dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB;
gb) dem Vorsitzenden des Einheitlichen Abwicklungsausschusses;".
(6) Artikel 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Bei Bedarf führt der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss unter Berücksichtigung der Geheimhaltungspflicht frühzeitig offene und transparente Konsultationen mit Interessenträgern durch."
(7) Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"f) einem Vertreter der Kommission;";
- ii) Die folgenden Buchstaben fa und fb werden eingefügt:
"fa) einem Vertreter des Aufsichtsgremiums der EZB;
fb) einem Vertreter des Einheitlichen Abwicklungsausschusses;";
b) folgender Absatz 4a wird eingefügt:
- (4a) Bei Bedarf führt der Beratende Fachausschuss unter Berücksichtigung der Geheimhaltungspflicht frühzeitig offene und transparente Konsultationen mit Interessenträgern durch."
(8) Artikel 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d können allgemeiner oder spezifischer Art sein und werden insbesondere an die Union, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere ESA, eine oder mehrere nationale zuständige Behörden oder, im Zusammenhang mit den der EZB gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben, an die EZB gerichtet.";
- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Warnungen und Empfehlungen werden zu demselben Zeitpunkt, an dem sie den Adressaten gemäß Absatz 2 übermittelt werden, unter Beachtung strikter Geheimhaltungsregeln dem Rat, dem Europäischen Parlament, der Kommission und den ESA zugeleitet."(9)
In Artikel 17 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
- (1) Ist eine Empfehlung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d an die Kommission, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere ESA oder eine oder mehrere nationale zuständige Behörden gerichtet, so teilen die Adressaten dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem ESRB mit, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Empfehlung ergriffen haben, und begründen ein eventuelles Nichthandeln. Diese Antworten werden gegebenenfalls vom ESRB unter Beachtung strikter Geheimhaltungsregeln unverzüglich den ESA zur Kenntnis gebracht.
- (2) Stellt der ESRB fest, dass seine Empfehlung nicht befolgt wurde oder die Adressaten keine angemessene Begründung für ihr Nichthandeln gegeben haben, so setzt der ESRB die Adressaten, das Europäische Parlament, den Rat und gegebenenfalls die betroffenen ESA hiervon unter Beachtung strikter Geheimhaltungsregeln in Kenntnis."(10) Artikel 20 erhält folgende Fassung:
"Frühestens fünf Jahre nach dem [ABl.: Bitte Datum des Inkrafttretens einfügen] führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. Im De-Larosière-Bericht (Schlussbericht vom 25. Februar 2009) wurde empfohlen, eine Union für die Überwachung der Risiken im Finanzsystem insgesamt zu schaffen.
- 2. ABl. C vom, S. .
- 3. Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).
- 4. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Aufgaben und Organisation des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), COM (2014) 508 final.
- 5. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Auswirkungsanalyse, Änderungen der ESRB-Verordnung, COM (2017).
- 6. Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162).
- 7. Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016 vom 30. September 2016 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2017/275] (ABl. L 46 vom 23.2.2017, S. 1).