960. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2017 der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b (§ 14 Absatz 4 OGErzeugerOrgDV)
In Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b ist § 14 Absatz 4 wie folgt zu fassen:
(4) Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum 31. Juli des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden. Die zuständige Stelle kann hiervon abweichend festlegen, dass der Antrag ausnahmsweise bis zum 31. Oktober des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden kann."
Begründung:
Der Einreichungstermin 15. Juli ist zu früh gewählt. In Verbindung mit der Möglichkeit nur eines Antrages pro Durchführungsjahr führt dieser frühe Einreichungstermin dazu, dass nur die in den Monaten Januar bis Juni durchgeführten Maßnahmen als Gegenstand des Antrags in Frage kommen. Ob diese Maßnahmen tatsächlich schon bis zum 15. Juli in antragsgerechter Form abgeschlossen sind, ist zudem fraglich und kann zu einer weiteren Reduzierung des Antragsumfangs führen. Wenn die Maßnahmen nicht in den Teilzahlungsantrag einbezogen werden können, muss die Erzeugerorganisation bis zur Auszahlung des Restbetrages im Folgejahr, also u.U. bis Oktober des Folgejahres (Ende der Haushaltslinie), auf die Erstattung ihrer bereits getätigten Aufwendungen warten.
Der Einreichungstermin sollte deshalb um 16 Tage auf den 31. Juli des jeweiligen Jahres verschoben werden. Die Länder sollten zudem die Möglichkeit haben, unter Beachtung ihrer speziellen Gegebenheiten wahlweise auch einen späteren Termin festlegen zu können. Analog zu der bisher geltenden Regelung ist ein Termin bis spätestens Ende Oktober zweckmäßig.