Der Bundesrat hat in seiner 960. Sitzung am 22. September 2017 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die zeitnahe Umsetzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (European Criminal Records Information System (ECRIS)) unter Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen. Die damit einhergehende bessere Vernetzung der vorhandenen Datenbanken zwischen den Mitgliedstaaten ist essentiell für eine effektive Strafverfolgung.
- 2. Die umfassende Kenntnis über bisheriges kriminelles Verhalten einzelner Personen ist für die Reaktion der Strafverfolgungsbehörden auf weiteres strafbares Verhalten essentiell. Gleiches gilt, wenn diese Daten nach Artikel 7 des Verordnungsvorschlags für andere Zwecke als einem Strafverfahren benötigt werden, als Beispiel sei nur die fortdauernde Bedrohung durch den islamistischen Terror erwähnt.
Der Verordnungsvorschlag will deshalb zu Recht etwaige Informationsdefizite vermeiden helfen und die verantwortlichen Behörden in die Lage versetzen, möglichst einfach und zeitnah auf relevante Informationen zugreifen zu können.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Verordnungsvorschlags sieht bei den zu erfassenden Personalien dabei auch Pseudonyme und Aliasnamen vor. Unausgesprochen wird dabei davon ausgegangen, dass es sich bei den übrigen Personendaten um feststehende Daten handelt. Dies trifft indes nicht zu. Gerade bei Drittstaatsangehörigen bereitet eine exakte Feststellung der relevanten Daten oftmals Schwierigkeiten. Dies gründet sich zum Beispiel auf unterschiedliche Transkribierung von Schreibweisen, zum Teil auch auf von dem Betreffenden selbst stammende abweichende Angaben zu seinen Personendaten. Das wissentliche oder unwissentliche Verändern der Daten darf nicht dazu führen, dass Abfragen "ins Leere" gehen, obwohl zu der Person relevante Informationen vorliegen. Allein der Umstand, dass künftig auch Fingerabdruck-Daten übermittelt werden sollen, beseitigt dieses Defizit nicht; denn die Fingerabdruck-Daten gewährleisten nur dann eine sichere Identifizierung, wenn diese auch vorliegen.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Vorordnungsvorschlags sollte daher dahingehend abgeändert werden, dass sich der mitzuteilende Datensatz neben Pseudonymen oder Aliasnamen auch auf sonstige abweichende Personendaten (Schreibweisen, Geburtsdaten et cetera) erstreckt.
- 3. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.