Der Deutsche Bundestag hat in seiner 243. Sitzung am 29. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksachen 18/12946, 18/12952 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) - Drucksachen 18/12330, 18/12730 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 27.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 314/17 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
,d) Nach der Angabe zu § 36a werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 36b Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang
§ 36c Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen". `
- bb) Buchstabe g wird aufgehoben.
- cc) Buchstabe h wird Buchstabe g.
- dd) Buchstabe i wird Buchstabe h und wie folgt gefasst:
,h) Die Angaben zu den §§ 74 bis 76 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 74 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
§ 75 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
§ 76 Arbeitsgemeinschaften". ` - ee) Die Buchstaben j bis o werden die Buchstaben i bis n.
- aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- b) Nummer 2 wird aufgehoben.
- c) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
- d) Nummer 5 wird Nummer 4 und in Nummer 2 werden nach den Wörtern "Personen, die" die Wörter "in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz genannt sind und" eingefügt.
- e) Nummer 6 wird Nummer 5.
- f) Nummer 7 wird Nummer 6 und folgender Satz wird angefügt:
"Ombudstellen oder vergleichbare Strukturen arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden."
- g) Nummer 8 wird aufgehoben.
- h) Nummer 9 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:
,7. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Diese Angebote umfassen auch die Vermittlung von Medienkompetenz." `
- i) Nummer 10 wird Nummer 8 und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird aufgehoben und die Doppelbuchstaben bb und cc werden die Doppelbuchstaben aa und bb.
- j) Die Nummern 11 und 12 werden die Nummern 9 und 10.
- k) Nummer 13 wird aufgehoben.
- l) Nummer 14 wird Nummer 11.
- m) Nummer 15 wird Nummer 12 und die Angabe "Satz 2" wird durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
- n) Nummer 16 wird Nummer 13.
- o) Nummer 17 wird aufgehoben.
- p) Nummer 18 wird Nummer 14 und wie folgt gefasst:
,14. Nach § 36a werden die folgenden §§ 36b und 36c eingefügt:
" § 36b Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang
- (1) Zur Sicherstellung von Kontinuität und Bedarfsgerechtigkeit der Leistungsgewährung ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Falle eines Zuständigkeitsübergangs auf andere Sozialleistungsträger dafür verantwortlich, dass die anderen Sozialleistungsträger rechtzeitig in die Hilfeplanung eingebunden werden.
- (2) Im Rahmen des Hilfeplans sollen von den zuständigen Sozialleistungsträgern Vereinbarungen zur Durchführung des Zuständigkeitsübergangs getroffen werden.
§ 36c Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen
- (1) Hilfen nach diesem Abschnitt sind in der Regel im Inland zu erbringen; sie dürfen nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dem Bedarf des Kindes oder des Jugendlichen im Einzelfall nur dadurch entsprochen werden kann. Dies ist im Hilfeplan darzulegen.
- (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll vor der Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird,
- 1. zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Absatz 1a Satz 1 genannten Person einholen,
- 2. sicherstellen, dass
- a) der Leistungserbringer über eine Betriebserlaubnis nach § 45 für eine Einrichtung im Inland verfügt, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird und die Gewähr dafür bietet, dass er die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates einhält und mit den Behörden des Aufenthaltslandes sowie den deutschen Vertretungen im Ausland zusammenarbeitet,
- b) mit der Erbringung der Hilfen nur Fachkräfte nach § 72 Absatz 1 betraut werden,
- c) die Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans unter Beteiligung des Kindes oder des Jugendlichen in der Regel am Ort der Leistungserbringung erfolgt und
- d) mit dem Leistungserbringer über die Qualität der Maßnahme eine Vereinbarung abgeschlossen wird; dabei sind die fachlichen Handlungsleitlinien des überörtlichen Trägers anzuwenden,
- 3. die Eignung der mit der Leistungserbringung zu betrauenden Einrichtung oder Person an Ort und Stelle überprüfen und
- 4. der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich Angaben zum Leistungserbringer, zu Beginn und Ende der Leistungserbringung im Ausland sowie zum Aufenthaltsort des Kindes oder des Jugendlichen melden." `
- q) Nummer 19 wird Nummer 15 und Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe cc eingefügt:
"cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3."
- bb) Der bisherige Doppelbuchstabe cc wird Doppelbuchstabe dd.
- aa) Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe cc eingefügt:
- r) Die Nummern 20 bis 22 werden die Nummern 16 bis 18.
- s) Nummer 23 wird aufgehoben.
- t) Die Nummern 24 bis 26 werden die Nummern 19 bis 21.
- u) Nummer 27 wird aufgehoben.
- v) Nummer 28 wird Nummer 22 und wie folgt gefasst:
,22. § 72a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "184i," die Angabe "184j," eingefügt.
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten speichern:
- 1. den Umstand der Einsichtnahme,
- 2. das Datum des Führungszeugnisses und
- 3. die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für die Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens sechs Monate nach Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen." `
- w) Die Nummern 29 und 30 werden die Nummern 23 und 24.
- x) Nummer 31 wird Nummer 25 und wie folgt gefasst:
,25. Nach § 75 wird folgender § 76 eingefügt:
" § 76 Arbeitsgemeinschaften
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen." `
- y) Nummer 32 wird Nummer 26 und die Angabe " § 76b" wird durch die Angabe " § 76" ersetzt.
- z) Nummer 33 wird Nummer 27.
- za) Nummer 34 wird Nummer 28 und in Buchstabe b wird die Angabe " § 37 Absatz 1" durch die Angabe " § 37 Absatz 2" ersetzt und werden die Wörter "oder § 37a Absatz 1" gestrichen.
- zb) Die Nummern 35 bis 50 werden die Nummern 29 bis 44.
- zc) Nummer 51 wird Nummer 45 und in Buchstabe c wird die Angabe "15." durch die Angabe "31." ersetzt.
- zd) Nummer 52 wird Nummer 46.
2. Artikel 2 Nummer 2 § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "Zusammenarbeit von Strafverfolgungsbehörden und" durch die Wörter "Mitteilungen an das" ersetzt.
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Werden in einem Strafverfahren Anhaltspunkte für die erhebliche Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, sind die aus Sicht der übermittelnden Stelle zur Abwendung der erheblichen Gefährdung erforderlichen Daten und Tatsachen dem Jugendamt mitzuteilen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend."
3. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 4
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 25a des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Satz 2 wird die Angabe " § 36" durch die Wörter "den §§ 36 und 36b" ersetzt.
2. In § 124 Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe "184g," die Wörter "184i und 184j, 201a Absatz 3, §§" eingefügt.`
4. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 6
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 54 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
2. In § 75 Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe "184g," die Wörter "184i und 184j, 201a Absatz 3, §§" eingefügt.`
5. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6a eingefügt:
,Artikel 6a
Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020
In § 75 Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach der Angabe "184g," die Wörter "184i und 184j, 201a Absatz 3, §§" eingefügt.`
6. Artikel 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft:
- 1. Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b und Nummer 40,
- 2. Artikel 4 Nummer 2 und
- 3. Artikel 6a."