Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 243. Sitzung am 29. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/12998 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften - Drucksachen 18/11506, 18/11937 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 21.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 162/17 (PDF)

Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 6 wird wie folgt geändert:

3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter "zu diesem Zweck kann die Satzung das Stimmrecht investierender Mitglieder auch ganz ausschließen" eingefügt.

4. In § 11 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "den Mitgliedern" durch die Wörter "mindestens drei Mitgliedern" ersetzt.

5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6. Dem § 15a wird folgender Satz angefügt:

"Bestimmt die Satzung weitere Zahlungspflichten oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr, so muss dies in der Beitrittserklärung ausdrücklich zur Kenntnis genommen werden."

7. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt:

" § 21b Mitgliederdarlehen

8. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung vorsehen, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist."

9. § 30 wird wie folgt geändert:

10. § 34 wird wie folgt geändert:

11. Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Satzung vorsehen, dass für bestimmte Mitglieder das Recht besteht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Zahl der nach Satz 1 in den Aufsichtsrat entsandten Personen darf zusammen mit der Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten."

12. § 43a wird wie folgt geändert.

13. In § 46 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "schriftliche Benachrichtigung" durch die Wörter "Benachrichtigung in Textform" ersetzt.

14. In § 47 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "den anwesenden Mitgliedern" durch die Wörter "mindestens einem anwesenden Mitglied" ersetzt.

15. In § 48 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Mitglieder ausgelegt" ein Komma und die Wörter "auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich gemacht" eingefügt.

16. § 53 wird wie folgt geändert:

17. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:

" § 53a Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung

18. Dem § 54 wird folgender Satz angefügt:

"Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben."

19. § 55 wird wie folgt geändert:

20. Dem § 58 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Im Prüfungsbericht ist Stellung dazu zu nehmen, ob und auf welche Weise die Genossenschaft im Prüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck verfolgt hat."

21. § 59 wird wie folgt geändert:

22. In § 60 Absatz 1 werden die Wörter "Beschlussfassung über den Prüfungsbericht" durch die Wörter "Beratung und mögliche Beschlussfassung über den Prüfungsbericht" sowie die Wörter "bei der Beschlussfassung" durch die Wörter "bei der Beratung und möglichen Beschlussfassung" ersetzt.

23. Dem § 62 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Der Verband ist berechtigt, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Abschrift eines Prüfungsberichts ganz oder auszugsweise zur Verfügung zu stellen, wenn sich aus diesem Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geprüfte Genossenschaft keinen zulässigen Förderzweck verfolgt, sondern ihr Vermögen gemäß einer festgelegten Anlagestrategie investiert, so dass ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorliegen könnte."

24. Dem § 63d werden die folgenden Sätze angefügt:

"Wurde bei einer dieser Genossenschaften im letzten sich aus § 53 Absatz 1 ergebenden Prüfungszeitraum keine Pflichtprüfung durchgeführt, ist dies in einer Anlage zum Verzeichnis unter Angabe der Gründe für die ausstehende Prüfung anzugeben. Liegt der Grund darin, dass die betreffende Genossenschaft auch Mitglied bei einem anderen Prüfungsverband ist und dieser andere Verband die Prüfung durchführt, ist der Name dieses anderen Verbandes anzugeben."

25. In § 63e Absatz 3 wird vor dem Wort "Aufsichtsbehörde" das Wort "zuständigen" eingefügt.

26. In § 65 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "alle Mitglieder" durch die Wörter "mehr als drei Viertel der Mitglieder" ersetzt und werden nach dem Wort "Anlagevermögens" die Wörter "für die Unternehmer" eingefügt.

27. In § 95 Absatz 3 werden die Wörter "Einrückung in diejenigen öffentlichen Blätter, welche für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft bestimmt sind" durch die Wörter "Bekanntmachung im Bundesanzeiger" ersetzt.

28. § 158 wird wie folgt gefasst:

" § 158 Ersatzweise Bekanntmachung

Bestimmt die Satzung einer Genossenschaft für deren Bekanntmachungen ein öffentliches Blatt, das nicht mehr zur Verfügung steht, müssen bis zu einer anderweitigen Regelung in der Satzung die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfolgen."

29. In § 160 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 14, 25a, 28, 30, 32, 57 Abs. 1" durch die Wörter "den §§ 14, 25a, 28, 30, 32, 54 Satz 2, § 57 Absatz 1" ersetzt.

30. § 161 wird aufgehoben.

31. In § 164 wird die Angabe "18. August 2006" durch die Wörter "... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 8 dieses Gesetzes]" und die Angabe "31. Dezember 2006" durch die Wörter "31. Dezember ... [einsetzen: Jahr des Inkrafttretens nach Artikel 8 dieses Gesetzes]" ersetzt.

32. § 165 wird aufgehoben.

33. Folgender § 171 wird angefügt:

" § 171 Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung

§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember ... [einsetzen: Jahreszahl des Inkrafttretens nach Artikel 8 dieses Gesetzes] endendes Geschäftsjahr anzuwenden."

Artikel 2
Änderung der Handelsregistergebührenverordnung

Die Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird aufgehoben.

2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Dem § 339 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die §§ 335 und 335a finden mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass sich das Ordnungsgeldverfahren gegen die Mitglieder des Vorstands der Genossenschaft richtet und nur auf Antrag des Prüfungsverbandes, dem die Genossenschaft angehört, oder eines Mitglieds, Gläubigers oder Arbeitnehmers der Genossenschaft durchzuführen ist. Das Ordnungsgeldverfahren kann auch gegen die Genossenschaft durchgeführt werden, für die die Mitglieder des Vorstands die in Absatz 1 genannten Pflichten zu erfüllen haben."

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird folgender ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt angefügt:

"... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften

Artikel ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Artikel mit Zählbezeichnung]

§ 339 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] ist erstmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahre. Ein Prüfungsverband kann einen Antrag im Sinne des § 339 Absatz 3 Satz 1 auch im Hinblick auf vor dem 31. Dezember 2016 begonnene Geschäftsjahre stellen."

Artikel 5
Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Genossenschaft zugänglich sind."

2. In § 105 Satz 2 wird die Angabe " § 63b Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 63b Absatz 2" ersetzt.

3. § 260 wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.