Der Deutsche Bundestag hat in seiner 243. Sitzung am 29. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/12976 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten - Drucksache 18/11942 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 21.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 184/17 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
,f) In der Angabe zu § 49 werden die Wörter "; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen" gestrichen.`
- b) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Die Nummern 7 und 8 werden aufgehoben."
- c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) § 40a wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze 3 bis 6 ersetzt:
"Maßnahmen mit jagdlichen Mitteln sind im Einvernehmen mit den Jagdausübungsberechtigten, Maßnahmen ohne Einsatz jagdlicher Mittel mit Rücksicht auf deren berechtigte Interessen durchzuführen. Soweit Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 in der freien Natur dem Fischereirecht unterliegende invasive Arten betreffen, werden sie im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Fischerei zuständigen Behörden festgelegt. Maßnahmen mit fischereilichen Mitteln sind im Einvernehmen mit dem Fischereiaus-übungsberechtigten, Maßnahmen ohne Einsatz fischereilicher Mittel mit Rücksicht auf deren berechtigte Interessen durchzuführen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es des Einvernehmens nach den Sätzen 2 bis 5 nicht."
- bbb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "einer Gebietskörperschaft" durch die Wörter "der öffentlichen Hand" ersetzt.
- aaa) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze 3 bis 6 ersetzt:
- bb) Dem § 40c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Genehmigung ist für Bestände invasiver Tierarten nicht erforderlich, die vor dem 3. August 2016 gehalten wurden, sich unter Verschluss befinden und in denen keine Vermehrung stattfindet."
- cc) In § 40f Absatz 1 wird die Angabe " § 14i" durch die Angabe " § 42" ersetzt.
- aa) § 40a wird wie folgt geändert:
- d) Nummer 11 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
,a) In der Überschrift werden die Wörter "; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen" gestrichen.`
- e) In Nummer 16 Buchstabe b wird Absatz 4b wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort "festzulegen" der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Regelungen zu Mindeststandards für die Erfassung und Anerkennung von Erntebeständen gebietseigener Herkünfte zu treffen."
- f) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
,17. § 69 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Wörter "auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2, diese in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4," werden durch die Wörter "auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3," ersetzt.
- bbb) In Buchstabe b wird das Wort "oder" gestrichen.
- ccc) Buchstabe c wird aufgehoben.
- ddd) Die Wörter "Buchstabe a oder Buchstabe c" werden durch die Angabe "Buchstabe a" ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 4a oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
- aa) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
"17. ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder ein Tier ausbringt."
- bb) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:
"17a. einer mit einer Genehmigung nach § 40c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40c Absatz 2, oder nach § 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,".
- cc) In Nummer 21 werden die Wörter "auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2, diese in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4," durch die Wörter "auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3," ersetzt.
- dd) Nummer 27 Buchstabe a wird aufgehoben.
- aa) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
- c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exemplar einer invasiven Art nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt."
- d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
- aa) Nach den Wörtern "Nummer 1 bis 6," wird die Angabe "17a," eingefügt.
- bb) Die Wörter "des Absatzes 5" werden durch die Wörter "der Absätze 5 und 6" ersetzt.
- e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.`
- g) Nummer 18 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
,a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "des § 69 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 21 und Absatz 4 Nummer 3" durch die Wörter "des § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6" ersetzt.`
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Der Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einfügen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle der Verkündung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung] geändert worden ist, wird folgende Nummer 2.12 angefügt:
"2.12 Aktionspläne nach § 40d des Bundesnaturschutzgesetzes".`
3. Artikel 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Jagdausübungsberechtigten überlassen" durch die Wörter "vom Jagdausübungsberechtigten übernommen" ersetzt; nach der Angabe "oder die Mitwirkung daran" werden die Wörter "nicht oder" gestrichen.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Maßnahmen unter Einsatz jagdlicher Mittel haben im Einvernehmen mit dem Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen; sein Jagdrecht bleibt unberührt."
4. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:
"Artikel 3a
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4 Satz 1 dieses Gesetzes] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen."