A. Problem und Ziel
Das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom ... [einfügen: Ausfertigungsdatum des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen] (BGBl. ... [einfügen: Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen]) sieht in § 18 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GwG) die Errichtung eines Transparenzregisters vor, durch das Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 GwG von Vereinigungen und sonstigen Rechtsgestaltungen im Sinne von § 20 und § 21 GwG nach der Maßgabe von § 23 GwG zugänglich gemacht werden. Das Transparenzregister vermittelt unter anderem den Zugang zu Daten zu wirtschaftlich Berechtigten, die bereits in anderen Registern vorhanden sind. Ziel der Verordnung ist, auf Grundlage von § 22 Absatz 3 Satz 1 GwG die näheren Einzelheiten der Datenübermittlung von Indexdaten zwischen den Behörden der Länder und dem Transparenzregister zu regeln.
B. Lösung
Durch die Verordnung werden die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung von Indexdaten von den Landesjustizbehörden an das Transparenzregister, einschließlich der Vorgaben für Datenformate sowie Art und Form der Datenübermittlung geregelt. Zudem enthält die Verordnung Vorgaben für die Aktualisierung der Indexdaten und Vorgaben zur Datensicherheit. Die Verordnung folgt dabei dem Vorbild der Unternehmensregisterverordnung und bildet deren Vorschriften weitgehend nach.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung ergibt sich ein geringer zusätzlicher Aufwand für die Erstellung eines Sicherheitskonzepts für das Transparenzregister durch den Betreiber des Transparenzregisters. Für den Bundeshaushalt folgt hieraus kein Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln. Für die Landesjustizverwaltungen entsteht ein geringer zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Umsetzung der Vorgaben zur Indexdatenübermittlung, der nicht näher beziffert werden kann. Die an das Transparenzregister zu übermittelnden Indexdaten sind weitgehend Bestandteil der Indexdaten, die bereits an das Unternehmensregister übermittelt werden. Nur die Indexdaten zum Vereinsregister sind davon nicht erfasst. Hier sieht die Verordnung vor, dass nur diejenigen Indexdaten zum Vereinsregister übermittelt werden müssen, die zukünftig ohnehin bei den Landesjustizverwaltungen vorhanden sein werden.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung - IDÜV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 22. Mai 2017
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung - IDÜV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung - IDÜV)
Vom ...
Auf Grund des § 22 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes vom ... [einfügen: Ausfertigungsdatum des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten] (BGBl. I S. ... [einfügen: Fundstelle des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten]) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 1 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen Im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, und Vereinsregister
- (1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister folgende Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäschegesetzes:
- 1. Registerart, Registergericht und Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
- 2. Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,
- 3. Rechtsform des Unternehmens,
- 4. Sitz und Anschrift des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,
- 5. Kennzeichnung, ob es sich um eine Neueintragung, eine Veränderung oder eine Löschung handelt,
- 6. Verfügbarkeit der Dokumentenarten "Aktueller Ausdruck (AD)", "Chronologischer Ausdruck (CD)", "Historischer Ausdruck (HD)", "Unternehmensträgerdaten (UT)" und "Dokumentenansicht (DK)" zu dem jeweiligen Unternehmen.
- (2) Für Eintragungen im Vereinsregister gilt die Pflicht zur Übermittlung der erforderlichen Indexdaten, soweit vorhanden, nach Satz 1 entsprechend.
- (3) Falls und soweit die Landesjustizverwaltungen für das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem ( § 9 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) zusätzlich zu den Indexdaten nach den § 1 Absatz 1 und 2 weitere Indexdaten bereitstellen, sind auch diese dem Transparenzregister zu übermitteln.
§ 2 Übermittlung von Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, und Vereinsregister
Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Partnerschafts-, und Genossenschaftsregister:
- 1. Registerart, Registergericht, Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
- 2. Firma oder Name des Unternehmens,
- 3. Rechtsform des Unternehmens,
- 4. Sitz des Unternehmens,
- 5. Gegenstand der Bekanntmachung,
- 6. Elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,
- 7. Tag der Bekanntmachung,
- 8. Tag der Eintragung oder Anordnung.
§ 1 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 3 Art der Datenübermittlung
- (1) Die Indexdaten sind in einem zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und den Landesjustizverwaltungen vereinbarten strukturierten Format zu übermitteln.
- (2) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister die Indexdaten über eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung der Datenfernübertragung.
§ 4 Form der Indexdaten
Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die übermittelten Indexdaten ohne Aufbereitung oder Veränderung den Zugang zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäschegesetzes und eine Suche nach § 23 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes im Transparenzregister ermöglichen.
§ 5 Änderung und Aktualisierung der Daten
- (1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister (§ 1 Absatz 1) unverzüglich. Für Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Vereinsregister (§ 1 Absatz 2) gilt Satz 1 entsprechend.
- (2) Die Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels- Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister (§ 2) sind täglich zu aktualisieren. Die Landesjustizverwaltungen können in Absprache mit dem Betreiber des Transparenzregisters eine häufigere Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Transparenzregisters nicht beeinträchtigt wird.
§ 6 Sicherheit
- (1) Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, soll dies der übermittelnden Stelle angezeigt und eine erneute Übermittlung verlangt werden.
- (2) Der Betreiber des Transparenzregisters erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für das Transparenzregister.
§ 7 Übergangsregelung
§ 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 2 Satz 2 und § 5 Absatz 1 Satz 2, ist erst ab dem 26. Juni 2018 anzuwenden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Verordnung macht Gebrauch von der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom ... [einfügen: Ausfertigungsdatum des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EUGeldwäscherichtlinie, zur Ausführung der Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungenj (BGBl.... [einfügen: Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungenj) neu geschaffenen Verordnungsermächtigung in § 22 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GwG). Die Verordnung soll für die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung zwischen den Landesjustizverwaltungen und dem Transparenzregister den maßgeblichen Rahmen vorgeben, ohne allerdings zu detaillierte Vorgaben zu treffen, um dem technischen Fortschritt hinreichend Raum zu lassen.
§ 18 des Entwurfs des GwG sieht die Errichtung eines Transparenzregisters vor, durch das Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 GwG von Vereinigungen und sonstigen Rechtsgestaltungen im Sinne von § 20 und § 21 GwG nach der Maßgabe von § 23 GwG zugänglich gemacht werden. Das Transparenzregister vermittelt unter anderem den Zugang zu Daten zu wirtschaftlich Berechtigten, die bereits in anderen Registern bei den Behörden der Länder vorhanden sind. Die Verordnung soll die dafür erforderliche Übermittlung von Indexdaten durch die Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister konkretisieren.
I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Auf Basis der Ermächtigungsgrundlage in § 22 Absatz 3 Satz 1 GwG werden die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung von Indexdaten von den Landesjustizbehörden an das Transparenzregister, einschließlich der Vorgaben für Datenformate sowie Art und Form der Datenübermittlung konkretisiert. Zudem enthält die Verordnung Vorgaben für die Aktualisierung der Indexdaten und für die Datensicherheit. Die Verordnung folgt dabei dem Vorbild der Unternehmensregisterverordnung und bildet deren Vorschriften weitgehend nach.
II. Alternativen
Keine.
III. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben Ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
2. Erfüllungsaufwand
Für die Bundesverwaltung ergibt sich ein geringer zusätzlicher Aufwand für die Erstellung eines Sicherheitskonzepts für das Transparenzregister durch den Betreiber des Transparenzregisters. Für den Bundeshaushalt folgt hieraus kein Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln. Für die Landesjustizverwaltungen entsteht ein geringer zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Umsetzung der Vorgaben zur Indexdatenübermittlung, der nicht näher beziffert werden kann. Die an das Transparenzregister zu übermittelnden Indexdaten sind weitgehend Bestandteil der Indexdaten, die bereits an das Unternehmensregister übermittelt werden. Nur die Indexdaten zum Vereinsregister sind davon nicht erfasst. Hier sieht die Verordnung vor, dass nur diejenigen Indexdaten zum Vereinsregister übermittelt werden müssen, die zukünftig ohnehin bei den Landesjustizverwaltungen vorhanden sein werden.
3. Weitere Kosten
Keine.
4. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
§ 1 Absatz 1 regelt, welche Indexdaten im Einzelnen von den Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister zu übermitteln sind, damit der in § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 GwG vorgesehene Zugang zu Listen der Gesellschafter und Gesellschafterverträgen und zu Eintragungen im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister über eine effektive Suchfunktion im Sinne von § 23 Absatz 4 GwG im Transparenzregister eröffnet werden kann. Über die Indexdaten nach § 1 Absatz 1 und 2 sind sowohl Dokumente nach § 22 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 GwG wie auch § 22 Absatz 1 Nummer 4 GwG zugänglich. In Nummer 1 werden möglichst eindeutige Merkmale bezüglich des jeweiligen Registerblatts verlangt, aufgrund derer das jeweilige Dokument abgerufen wird. Die Nummern 2 bis 4 sind für die Recherche erforderlich, die Daten werden gemäß § 23 Absatz 4 GwG nach der Firma bzw. dem Namen der Vereinigung gesucht. Die Nummern 5 und 6 sind notwendig, um darzustellen, welche Dokumente verfügbar sind und welchen Inhalt die jeweils übermittelten Daten haben. Absatz 2 ordnet die Pflicht zur Übermittlung der Indexdaten entsprechend für Eintragungen zu Vereinen im Vereinsregister an. Dabei wird auf die erforderlichen Indexdaten, soweit sie vorhanden sind, abgestellt, da noch nicht hinreichend klar ist, welche Indexdaten es zu Eintragungen im Vereinsregister geben wird.
Absatz 3 hat den Zweck, dass auch weitere Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister als in Absatz 1 und 2 genannt sind an das Transparenzregister übermittelt werden, so sie für das gemeinsame Registerportal der Länder bereitgestellt werden. Das Transparenzregister soll insoweit nicht hinter dem gemeinsamen Registerportal der Länder zurückbleiben.
Zu § 2
§ 2 Satz 1 betrifft die Übermittlung der Indexdaten zu den Bekanntmachungen aus den Handels-, Partnerschafts-, und Genossenschaftsregistern. Im Wesentlichen entsprechen die zu übermittelnden Indexdaten den in § 1 Absatz 1 genannten Informationen; nicht erforderlich ist dabei, dass die Informationen jeweils als gesondertes Feld in den Indexdaten erfasst werden. Die Regelung in § 2 Satz 1 ist für eine eindeutige Identifizierung von Unternehmen erforderlich, damit auch in Fällen von Sitzverlegungen und Umwandlungen die Indexdaten ein und demselben Unternehmen zugeordnet werden können. Nur so ist sichergestellt, dass bei einer Suche nach einem Unternehmen nach § 23 Absatz 4 GwG auch bei Sitzverlegung und Umwandlung der Einsichtnehmende Daten zu ein und demselben Unternehmen erhält und nicht etwa der Anschein entsteht, es handele sich um verschiedene Unternehmen. Insofern gehören die Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, und Vereinsregistern zu den nach § 22 Absatz 2 Satz 1 GwG "erforderlichen" Indexdaten. Es werden lediglich die Indexdaten zu diesen Bekanntmachungen übermittelt, nicht aber die Bekanntmachungen selbst in irgendeiner Art und Weise zugänglich gemacht.
Satz 2 ordnet die entsprechende Anwendung von § 1 Absatz 2 und 3 an. Die entsprechende Anwendbarkeit von § 1 Absatz 2 dient dazu, dass auch Bekanntmachungen aus dem Vereinsregister übermittelt werden. Die entsprechende Anwendbarkeit von § 1 Absatz 3 hat den Zweck, dass auch weitere Indexdaten zu Bekanntmachungen aus den Handels-, Partnerschafts-, und Genossenschaftsregistern als sie in Absatz 1 genannt sind an das Transparenzregister übermittelt werden, so sie im gemeinsamen Registerportal der Länder vorhanden sind.
Zu § 3
§ 3 enthält allgemeine Regelungen zu der Art der Übermittlung der Indexdaten durch die Landesjustizverwaltungen. Dabei muss die Datenübermittlung nicht direkt von der jeweiligen Landesjustizverwaltung erfolgen; diese trägt die Verantwortung für die Übermittlung, kann aber für die praktische Durchführung der Übermittlung eine bestimmte Stelle festlegen.
Absatz 1 betrifft das Format der Übermittlung. Dieses ist vom Betreiber in Absprache mit den Landesjustizverwaltungen als den "Zulieferern" der Daten abzustimmen.
In Absatz 2 sind die technischen Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung zwischen dem Betreiber und den Landesjustizverwaltungen zu vereinbaren. Eine Sicherung kann etwa durch ein VPN oder ähnliche Systeme erfolgen.
Zu § 4
Die Landesjustizverwaltungen müssen bei dem Volumen der Daten und der hohen Aktualisierungsfrequenz sicherstellen, dass die Übermittlungen in einer gleichbleibenden Qualität erfolgen. Daher ist nicht nur das vereinbarte Format nach § 3 Absatz 1 einzuhalten, sondern § 4 verpflichtet darüber hinaus dazu, nicht einseitig vom Transparenzregister eine ergänzende Verarbeitung zu verlangen. Auch sind fehlerhafte Daten, soweit dies nach dem Stand der Technik automatisiert möglich ist und soweit ein Zugriff auf die Quelldaten für einen Abgleich erfolgen kann, vor der Übermittlung auszufiltern. Es muss sichergestellt sein, dass durch die Indexdaten die Suche nach § 23 Absatz 4 GwG und der Zugang zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 GwG ermöglicht werden.
Zu § 5
Absatz 1 Satz 1 bestimmt, wie oft die Indexdaten zu übermitteln sind. Ein Abgleich sollte dabei so oft wie möglich stattfinden, um den nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 GwG vorgesehenen Zugriff auf die bei den Ländern geführten Originaldaten jederzeit zu gewährleisten. Die Indexdaten zu Neueintragungen bzw. Änderungen von Eintragungen sind daher "ohne schuldhaftes Zögern" ( § 121 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) zu übermitteln. Aufgrund des automatisierten Vorgangs entspricht dies (mit Ausnahme seltener und unvermeidbarer technischer Störungen) einem objektiven "sofort". Absatz 1 Satz 2 ordnet die entsprechende Geltung für Indexdaten zu Eintragungen im Vereinsregister an.
Absatz 2 betrifft die Aktualisierungen von Bekanntmachungen aus dem Handels- Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister. Die genannten Fristen sind Mindestfristen. Es bleibt dem Betreiber und den Ländern unbenommen, im gegenseitigen Einvernehmen eine häufigere Aktualisierung vorzunehmen. Zudem ist abweichend von einer "normalen" Synchronisation, bei welcher nur die geänderten Daten übertragen werden, auch eine vollständige Neuübertragung der Indexdaten möglich. Diese soll jedoch nur ausnahmsweise, soweit erforderlich, erfolgen, da das hohe Datenvolumen einen Zugriff auf das Transparenzregister behindern kann. Sofern eine vollständige Neuübertragung vorgenommen werden soll, sollte sie vorzugsweise nachts erfolgen, um den laufenden Betrieb des Transparenzregisters möglichst wenig zu behindern. Auch der Betrieb der Auskunftssysteme der Länder darf durch die Aktualisierung und Datenübermittlung nicht beeinträchtigt werden; dies wird dadurch sichergestellt, dass die Länder selbst über eine häufigere Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung entscheiden.
Zu § 6
Absatz 1 betrifft ungewollte Störungen bei der Datenübermittlung. Stellt der Betreiber fest, dass es bei einer Datenübermittlung zu einer Störung oder Unterbrechung kommt, hat er dies der übermittelnden Stelle anzuzeigen. Im gegenseitigen Einvernehmen wird dann eine Fehlerbehebung herbeigeführt und die erneute Datenübertragung ausgeführt werden.
Absatz 2 regelt die Anforderungen an ein Sicherheitskonzept für das Transparenzregister.
Zu § 7
Die Vorschrift ordnet eine Übergangsregelung für Indexdaten zu Eintragungen im Vereinsregister und deren Aktualisierung sowie für Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Vereinsregister an, die auf § 59 Absatz 2 Satz 1 GwG beruht.
Zu § 8
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.