A. Problem und Ziel
Die bisherige Begrenzung auf Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertes Pflanzgut führt zu einem Rückgang der genetischen Vielfalt, da wegen der notwendigen aufwändigen amtlichen Anerkennungsverfahren kaum Pflanzgut von wirtschaftlich weniger bedeutsamen Rebsorten erzeugt und angeboten werden kann. Durch die Wiedereinführung von Standardpflanzgut, dessen amtliche Anerkennung in einem weniger aufwändigen Verfahren erlangt werden kann, könnte somit dem Verlust wertvollen genetischen Materials entgegengewirkt werden. In anderen Mitgliedstaaten der EU ist das Inverkehrbringen von Standardpflanzgut erlaubt. Das Standardpflanzgut ist somit im europäischen Binnenmarkt verfügbar. Durch eine Öffnung der Rebenpflanzgutverordnung für Standardpflanzgut könnten auch Wettbewerbsnachteile für hiesige Pflanzguterzeuger abgebaut werden.
B. Lösung
Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
C. Alternative
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Entfällt, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Behörden der Länder kann geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehen, der allerdings im Rahmen der bereits etablierten Verfahren zur Durchführung des Saatgutrechts und durch entsprechende Gebühreneinnahmen kompensiert werden kann. Dem Bund entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Neuregelung keine neuen Aufgaben des Bundessortenamtes enthält.
F. Weitere Kosten
Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
G. Nachhaltigkeit
Die Auswirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Die geänderte Regelung kann dazu beitragen, dass ältere, wirtschaftlich weniger bedeutsame Sorten weiterhin erhaltungszüchterisch bearbeitet werden und dass die Selektion von Klonsorten weiter betrieben wird. Damit kann durch die Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen bei Reben zu einem nachhaltigen Anbau im Sinne der Managementregel 8 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie beigetragen werden.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 8. Mai 2017
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Vom 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und des § 5 Absatz 1 Nummer 6 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut
Standardpflanzgut, außer Standardpflanzgut von Unterlagsreben, darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden."
2. In § 4 Absatz 3 wird in Nummer 3 der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. bei Standardpflanzgut, dass der Rebenbestand die in Anlage 1 Nummer 2.5 genannten Anforderungen erfüllt."
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Rebenpflanzgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2017
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
Die bisherige Begrenzung auf Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertes Pflanzgut führt zu einem Rückgang der genetischen Vielfalt, da wegen der notwendigen aufwändigen amtlichen Anerkennungsverfahren kaum Pflanzgut von wirtschaftlich weniger bedeutsamen Rebsorten erzeugt und angeboten werden kann. Die Wiederzulassung der Vertriebsfähigkeit von Standardpflanzgut von Reben in Deutschland, dessen amtliche Anerkennung in einem weniger aufwändigen Verfahren erlangt werden kann, hebt die bisherige Begrenzung auf Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertes Pflanzgut auf.
Die Verordnung kann somit durch die Wiedereinführung von Standardpflanzgut, dem Verlust wertvollen genetischen Materials entgegenwirken.
In anderen Mitgliedstaaten der EU ist das Inverkehrbringen von Standardpflanzgut erlaubt. Das Standardpflanzgut ist im europäischen Binnenmarkt verfügbar. Durch eine Öffnung der Rebenpflanzgutverordnung für Standardpflanzgut können somit auch Wettbewerbsnachteile für hiesige Pflanzguterzeuger abgebaut werden. Sie ist auch mit dem Schutz der Verbraucher vereinbar.
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Länder
Den Behörden der Länder kann geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehen, der allerdings durch entsprechende Gebühreneinnahmen kompensiert werden kann.
b) Bund
Dem Bund entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Neuregelung enthält keine neuen Aufgaben des Bundessortenamtes.
IV. Weitere Kosten
Es wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sind, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Die Höhe der für die Anerkennung von Standardpflanzgut durch die Wirtschaftsbeteiligten zu entrichtenden Gebühren richtet sich nach der individuellen Festsetzung durch die Länder und wird voraussichtlich unterhalb der Höhe der nach geltender Rechtslage für die Anerkennung von Zertifiziertem Pflanzgut und für die in diesem Zusammenhang zusätzlich zu zahlenden Gebühren für die bei der Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut vorgeschriebene Virustestung liegen. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
V. Auswirkungen auf die Umwelt
Die geänderte Vorschrift hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.
VI. Nachhaltigkeit
Die Auswirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Die geänderte Regelung kann dazu beitragen, dass ältere, wirtschaftlich weniger bedeutsame Sorten weiterhin erhaltungszüchterisch bearbeitet werden und dass die Selektion von Klonsorten weiter betrieben wird. Damit kann durch die Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen bei Reben zu einem nachhaltigen Anbau im Sinne der Managementregel 8 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie beigetragen werden.
VII. Sonstige Auswirkungen
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten. Demografische Auswirkungen hat die Verordnung nicht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Rebenpflanzgutverordnung)
Zu Nummer 1
Durch die Einfügung eines § 2a wird die künftige Vermarktung von Standardpflanzgut gestattet. Daraus lässt sich grundsätzlich keinerlei Verpflichtung der nach Landesrecht für die Anerkennung oder für die Durchführung der Saatgutverkehrskontrolle zuständigen Behörden hinsichtlich der Wahrung etwaiger privatrechtlicher, insbesondere sortenschutzrechtlicher Ansprüche ableiten. Die Wahrung sortenschutzrechtlicher Interessen obliegt ausschließlich den Sortenschutzinhabern selbst.
Rechtsgrundlage: § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SaatG
Zu Nummer 2
Wie bei den anderen Pflanzgutkategorien muss der Antragsteller auch im Antrag auf Anerkennung als Standardpflanzgut eine Erklärung abgeben, dass der Rebenstand bestimmte Anforderungen erfüllt.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 6 SaatG
Zu Artikel 2 (Neubekanntmachung)
Da die Rebenpflanzgutverordnung seit ihrer letzten Bekanntmachung umfangreiche Änderungen erfahren hat, wird dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Befugnis eingeräumt, eine deklaratorische Bekanntmachung der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung der Rebenpflanzgutverordnung im Bundesgesetzblatt vorzunehmen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Verordnung soll möglichst bald in Kraft treten.