957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017
A
- 1. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
- 2. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
- a) Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass mit dem nun vorliegenden Gesetz die Befugnisse von Umweltverbänden gegen staatliche Maßnahmen, die die Umwelt betreffen, weiterhin zu eingeschränkt bleiben. Damit wird das Gesetz nach Ansicht des Bundesrates dem Anspruch, die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und der Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention zur bisherigen Umsetzung des altruistischen Verbandsklagerechts im deutschen Umweltrecht umzusetzen, nur teilweise gerecht. Dies schadet nicht nur dem angemessenen Schutz von Umwelt und Natur, sondern kann auf Grund drohender neuer Klageverfahren zu Rechts- und Planungsunsicherheiten für Unternehmen führen, sofern hierdurch völker- und europarechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen würde.
- b) Insbesondere die Tatsache, dass die Verlängerbarkeit der Klagebegründungsfrist erschwert wurde, stellt aus Sicht des Bundesrates eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers im Geltungsbereich von Klagen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz dar. Gleichzeitig scheint dies nicht geeignet, um eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen. Es gibt aus Sicht des Bundesrates keinen Grund, für Rechtsbehelfe im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von der bewährten Praxis abzuweichen, die Aufgabe der Verfahrensförderung und den Einsatz der bereits von der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Verfügung gestellten Instrumente den für das Verfahren jeweils zuständigen Richtern zu überlassen. Diese - und nur diese - sind in der Lage, eine Zeitplanung für die Behandlung des Verfahrens aufzustellen und diese gegebenenfalls durch Fristsetzungen zu gewährleisten.
- c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die oben genannten Bedenken ausräumt.