A. Problem und Ziel
Mit Artikel 1 (Rinder-Leukose-Verordnung) wird neueren diagnostischen Entwicklungen Rechnung zu tragen sowie eine Reduktion der regelmäßigen jährlichen Untersuchung auf eine Stichprobenuntersuchung ermöglicht. Mit der Änderung der Tuberkulose-Verordnung wird die Definition der Rindertuberkulose erweitert sowie die Anzahl der im Falle des Verdachtes oder Ausbruchs zu untersuchenden Probenzahl reduziert (Artikel 2). Die Änderung der Brucellose-Verordnung dient vor allem der Anpassung der Verordnung an die Problematik im Zusammenhang mit der serologischen Diagnostik. Durch die Änderungen der Definitionen des Ausbruchs der Brucellose und des Verdachtes auf Brucellose kann der Ausbruch der Brucellose nicht mehr nur aufgrund eines positiven serologischen Ergebnisses festgestellt werden. Durch die Trennung der Maßnahmen beim Ausbruch der Brucellose und beim Verdacht auf Brucellose bei Schweine-, Schaf- und Ziegenbeständen kann die zuständige Behörde die durchzuführenden Maßnahmen bei den betroffenen Schweine-, Schaf- und Ziegenbeständen den Gegebenheiten anpassen. Zudem werden die Untersuchungsabstände bei Schafen und Ziegen nach Ausbruch der Brucellose oder Verdacht auf Brucellose an die der Richtlinie 91/68/EWG angepasst. Daneben werden die Begrifflichkeiten redaktionell an die des Tiergesundheitsgesetzes angepasst (Artikel 3).
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden nicht mit Kosten belastet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird durch das Regelungsvorhaben jährlich um etwa 3 Mio Euro entlastet. Der Verordnungsentwurf begründet einen Anwendungsfall der One in, One out - Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Insgesamt übersteigen die Entlastungen die Belastungen der Wirtschaft.
Im Hinblick auf Artikel 3 (Änderung der Brucellose-Verordnung) ergeben sich für die Wirtschaft (= Schweine haltende Betriebe) möglicherweise Mehrkosten von etwa 465 Euro. Da es sich nicht um Umsetzung von EU-Recht handelt wird die Belastung, von hochgerechnet auf alle Schweine haltenden Betriebe von etwa 465 € pro Jahr, im Sinne des One in, one out-Konzepts ausgeglichen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die mit Artikel 1 der Verordnung (Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung) eingeführte Möglichkeit der jährlichen Stichprobenuntersuchung wird die Verwaltung jährlich um etwa 3 Mio Euro entlastet.
Durch die Änderung der Tuberkulose-Verordnung (Artikel 2) werden die Länder bei einer geschätzten Anzahl von 156 untersuchten Rindern im Jahr um ca. 42.120 Euro entlastet.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten fallen nicht an.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 6. März 2017
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
Vom ... 2017
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe a und d, Nummer 8 Buchstabe c, Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe a bis c, Nummer 12, 13, 15 und 16, Nummer 17 Buchstabe a, Nummer 18 Buchstabe a, Nummer 20 Buchstabe a und letzter Halbsatz und Nummer 29, davon Nummer 4, Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe a bis c und Nummer 17 Buchstabe a auch in Verbindung mit Nummer 23, des § 9 Nummer 1 und 2, des § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 sowie des § 38 Absatz 6 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Leukose der Rinder, wenn bei einem über sechs Monate alten Rind durch
- a) blut- oder milchserologische Untersuchung (serologische Untersuchung)
- b) molekularbiologische Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik ein positiver Befund festgestellt worden ist;".
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "Anlage G" werden durch die Wörter "Anhang D Kapitel II" ersetzt.
- bb) Die Angabe "(ABl. EG 1975 Nr. C 189 S. 1)" wird durch die Angabe "(ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977)" ersetzt.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) In dem neuen Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Besitzer von Rindern" durch die Wörter "Halter von Rindern" ersetzt.
- c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde anordnen, dass nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 Stichprobenuntersuchungen in den Beständen durchgeführt werden. Die zuständige Behörde legt die im Rahmen der Stichprobenuntersuchung zu untersuchenden Bestände fest. Dabei sind so viele Bestände einzubeziehen, dass Leukose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,2 vom Hundert festgestellt werden kann. In den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Bestände sind jeweils alle über 12 Monate alten Rinder zu untersuchen. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
3. Nach Abschnitt III wird folgender Abschnitt IV eingefügt:
"Abschnitt IV
Amtlich anerkannter leukosefreier Rinderbestand
§ 11a
Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2016/448 der Kommission vom 23. März 2016 (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 78) geändert worden ist, ein amtlich anerkannter leukosefreier Rinderbestand.
§ 11b
- (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als leukosefrei, soweit für den Bestand
- 1. der Verdacht auf Leukose der Rinder besteht oder
- 2. Leukose der Rinder amtlich festgestellt worden ist.
In den Fällen des Verdachts auf Leukose der Rinder kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Rinderleukose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann.
- (2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als frei von Leukose der Rinder an, soweit der Verdacht im Sinne des § 11 Absatz 3 beseitigt ist oder die Leukose der Rinder im Sinne des § 11 Absatz 2 erloschen ist.
- (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit der Verdacht im Sinne des § 11 Absatz 3 beseitigt ist."
4. Der bisherige Abschnitt IV wird der Abschnitt V.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden nach der Angabe " § 3 Satz 2," die Wörter " § 3a Absatz 2 Satz 1," eingefügt.
- b) In Nummer 3 wird nach der Angabe " § 3a" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
6. Der bisherige Abschnitt V wird der Abschnitt VI.
7. Im neuen Abschnitt VI wird folgender § 13 eingefügt:
" § 13
§ 11a gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige Behörde am ... [Einsetzten: Datum des Inkrafttretens der Verordnung]
- 1. wegen des Verdachts auf Leukose der Rinder eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder
- 2. Leukose der Rinder in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.
Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als frei von Leukose der Rinder an, soweit die Voraussetzungen nach § 11b Absatz 2 vorliegen."
Artikel 2
Änderung der Tuberkulose-Verordnung
Die Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445; 2014 I S. 47), die durch Artikel 16 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388, 576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) bakteriologischen Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti".
- bb) In Buchstabe c werden die Wörter "allergische Untersuchungen" durch die Wörter "allergologische Untersuchungen" ersetzt.
- cc) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter "Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae" durch die Wörter "Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti" ersetzt.
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- b) In Satz 2 werden die Wörter "Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae" durch die Wörter "Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti" ersetzt.
2. § 2a wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 werden die Wörter "Besitzer von Rindern die Tiere" durch die Wörter "Tierhalter die Rinder" ersetzt.
- b) In Absatz 5 werden das Wort "Besitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) zu töten, pathologischanatomisch zu untersuchen und,
- aa) soweit pathologischanatomische Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten,
- aaa) die veränderten Organe und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und
- bbb) Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen, zu entnehmen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder,
- bb) soweit keine pathologischanatomischen Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten, Teile der Lunge, die Tonsillen, die Retropharyngeal-, Lungen- Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder".
- aa) soweit pathologischanatomische Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten,
- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Für den Fall, dass die Untersuchung der pathologischanatomisch veränderten Organe und der dazu gehörenden Lymphknoten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, sind die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb entnommenen Teile der Lunge, Tonsillen und Lymphknoten mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen."
5. § 4a wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe " § 4 Satz 1" die Angabe "Nummer 1" eingefügt.
- bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. das betroffene Rind zu töten, pathologischanatomisch zu untersuchen und
- a) die Organe mit pathologischanatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten und
- b) Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen- Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen, zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und".
- b) In Satz 2 wird die Angabe " § 4 Satz 2" durch die Angabe " § 4 Satz 3" ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Das Wort "Besitzer" wird durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.
- b) Die Wörter "dem zuständigen beamteten Tierarzt" werden durch die Wörter "der zuständigen Behörde" ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft oder den sonstigen Standort Folgendes:
- 1. Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes unverzüglich
- a) im Stall oder
- b) mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide abzusondern.
- 2. Der Tierhalter darf Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand entfernen.
- 3. Der Tierhalter hat Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.
- 4. Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
- 5. Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren."
- 1. Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes unverzüglich
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "Absatz 1 Nummer 1" werden durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- bb) Die Wörter "Absatz 1 Nummer 2 bis 4" werden durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 3 bis 5" ersetzt.
8. In § 8 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "des beamteten Tierarztes" durch die Wörter "der zuständigen Behörde" ersetzt.
9. In § 9 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae" durch die Wörter "Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti" ersetzt.
10. Vor § 14 wird folgende Überschrift eingefügt:
"V. Weitere Schutzmaßregeln".
11. § 14 wird wie folgt gefasst:
" § 14
- (1) Ist in einem Rinderbestand bei anderen Haustieren als Rindern eine bakteriologische Untersuchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder eine molekularbiologische Untersuchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit positivem Ergebnis durchgeführt worden,
- 1. hat der Tierhalter
- a) die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten,
- b) die seuchenkranken Tiere abzusondern und von den Rindern des Bestandes fernzuhalten und
- c) eine von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchung zu dulden;
- 2. ordnet die zuständige Behörde eine allergologische Untersuchung der über sechs Wochen alten weiblichen Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe an.
- 1. hat der Tierhalter
- (2) Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 2 im Hinblick auf die Rinder des Bestandes entsprechend.
- (3) Die Tuberkulose der Rinder des Bestandes gilt als festgestellt, soweit die Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist."
12. In § 15 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Halter" ersetzt.
13. Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefasst:
"VI. Ordnungswidrigkeiten".
14. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird die Angabe " § 14 Absatz 2" durch die Wörter " § 14 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Tier entfernt,".
- c) In Nummer 5 wird die Angabe "Buchstabe a" durch die Wörter ", auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 2," ersetzt.
- d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "Nummer 2, 3 oder Nummer 4" werden durch die Wörter "Nummer 3, 4 oder Nummer 5" ersetzt.
- bb) Nach den Wörtern " § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz" werden die Wörter "oder § 14 Absatz 2" eingefügt.
15. Die Überschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst:
"VII. Schlussvorschriften".
Artikel 3
Änderung der Brucellose-Verordnung
Die Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen".
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1. Brucellose
- a) im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus durch aa) bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung oder bb) mindestens zwei unterschiedliche serologische Untersuchungsverfahren in Verbindung mit klinischen oder pathologischanatomischen Untersuchungen oder epidemiologischen Anhaltspunkten,
- b) im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung,
- c) im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella melitensis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung festgestellt ist;
- 2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer klinischen, pathologischanatomischen, bakteriologischen, molekularbiologischen oder serologischen Untersuchung in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt."
3. Die Überschrift vor § 2 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 2
Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln".
4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Halter" ersetzt.
- b) Die Absätze 1a und 2 werden aufgehoben.
- c) In Absatz 3 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Halter" ersetzt.
5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a
Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
- 1. die Untersuchung eines für die Seuche empfänglichen Tieres oder empfänglicher Tiere eines Bestandes oder innerhalb eines bestimmten Gebietes anordnen,
- 2. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist,
- 3. für die Untersuchung eine in der vom Friedrich Loeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes herausgegebenen amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und
- 4. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete, für die Seuche empfängliche Tiere sowie Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit und Totgeburten dieser Tiere entsprechend."
6. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden aa) die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und bb) in Satz 1 das Wort "Besitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
7. Die Überschrift vor § 7 wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 2
Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Rinder".
8. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über zwölf Monate alten Rindern des Bestandes eine Blutprobe entnehmen zu lassen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG /EWG untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann für Rinder, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."
9. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
" § 8
- (1) Ist bei Rindern der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes
- 1. seuchenverdächtige Rinder von den übrigen Rindern des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich abzusondern,
- 2. die Milch der Kühe des Bestandes entweder vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist,
- 3. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Kälbern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren,
- 4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die an Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren,
- 5. sicherzustellen, dass die Rinder des Bestandes
- a) nicht aus dem Bestand verbracht werden und
- b) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden.
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
- (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass
- 1. seuchenverdächtige Rinder ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind,
- 2. die Rinder des Bestandes aufzustallen sind,
- 3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Rinder befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde reinigen und desinfizieren müssen,
- 4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Rinder gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen.
- (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 9
- (1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 8 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Rinderbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.
- (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.
- (3) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend."
10. Die Überschrift vor § 10 wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 3
Besondere Schutzmaßnahmen gegen die Brucellose der Schweine".
11. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über vier Monate alten Schweinen des Bestandes eine Blutprobe entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG /EWG untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann für Schweine, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."
12. § 11 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
" § 11
- (1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes
- 1. seuchenverdächtige Schweine von den übrigen Schweinen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich abzusondern,
- 2. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren,
- 3. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die an Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren,
- 4. sicherzustellen, dass die Schweine des Bestandes
- a) nicht aus dem Bestand verbracht werden und
- b) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden.
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.
- (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass
- 1. die seuchenverdächtigen Schweine ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind,
- 2. die Schweine des Bestandes aufzustallen sind,
- 3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schweine befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles reinigen und desinfizieren müssen,
- 4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Schweine gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen.
- (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen
- 1. von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a
- a) für über vier Monate alte Schweine, bei denen zwei nach Feststellung des Verdachts im Abstand von 28 Tagen entnommene Blutproben vor dem Verbringen im Rahmen einer Untersuchung im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe b mit negativem Ergebnis auf Brucellose untersucht worden sind,
- b) für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,
- 2. von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b für die künstliche Besamung. soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
- 1. von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a
§ 11a
- (1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 11 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Schweinebrucellose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.
- (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 11 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.
- (3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend."
13. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird das Wort "alsbaldigen" durch das Wort "unverzüglichen" ersetzt.
14. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 4
Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen".
15. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen des Verdachtsbestandes eine Blutprobe entnehmen und nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG untersuchen zu lassen."
16. § 14 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
" § 14
- (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes
- 1. seuchenverdächtige Schafe und Ziegen von den übrigen Schafen und Ziegen sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren des Bestandes unverzüglich abzusondern,
- 2. die Milch von Schafen und Ziegen des Bestandes vor der Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist,
- 3. die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Lämmern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren,
- 4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schafe oder Ziegen befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren,
- 5. sicherzustellen, dass die Schafe und Ziegen des Bestandes
- a) nicht aus dem Bestand verbracht,
- b) nicht geschoren und
- c) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden.
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.
- (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass
- 1. die seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind,
- 2. die Schafe und Ziegen des Bestandes aufzustallen sind,
- 3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schafe und Ziegen befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles reinigen und desinfizieren müssen,
- 4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Schafe oder Ziegen gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen.
- (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Schafe und Ziegen, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 14a
- (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 14 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Schafbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten" oder "Ziegenbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.
- (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 14 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.
- (3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend."
17. Die Überschrift vor § 15 wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 5
Besondere Schutzmaßregeln in bestimmten Fällen".
18. § 15 wird wie folgt gefasst:
- (1) Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose
- 1. bei einem Rind durch den Nachweis von Brucella suis oder Brucella melitensis,
- 2. bei einem Hausschwein durch den Nachweis von Brucella abortus oder Brucella melitensis,
- 3. bei einem Schaf oder einer Ziege durch den Nachweis von Brucella abortus oder Brucella suis,
amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die bei der jeweiligen Tierart vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend.
- (2) Im Falle des Verdachtes oder des Ausbruchs von Brucella ovis bei einem Schaf kann die zuständige Behörde die für Schafe vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend.
- (3) Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose bei anderen als den in § 1 Nummer 1 bezeichneten Haustieren festgestellt, so kann die zuständige Behörde für die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere die gleichen Schutzmaßnahmen anordnen, die nach dieser Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vorgesehen sind, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend."
19. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 6 Desinfektion".
20. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter "des beamteten Tierarztes" durch die Wörter "der zuständigen Behörde" ersetzt.
21. Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 7
Aufhebung der Schutzmaßregeln".
22. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn
- 1. die Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen des betroffenen Bestandes verendet, getötet oder entfernt worden sind oder
- 2. bei den im Bestand verbliebenen
- a) über zwölf Monate alten Rindern zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben und bei den milchgebenden Rindern zwei zugleich entnommene Milchproben,
- b) über vier Monate alten Schweinen zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben,
- c) über sechs Monate alten Schafen und Ziegen zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben im Falle von Rindern und Schweinen nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG /EWG und im Falle von Schafen und Ziegen nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und bei diesen Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind,
und eine Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und unter amtlicher Überwachung durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden ist. Die erste Blutprobe nach Satz 1 Nummer 2 darf frühestens drei Wochen nach Entfernung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere, bei trächtigen Kühen außerdem frühestens drei Wochen nach dem Kalben entnommen werden."
- b) Folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Der Verdacht auf Brucellose hat sich als unbegründet erwiesen, wenn
- 1. die seuchenverdächtigen Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus dem betroffenen Bestand entfernt worden sind und
- 2. bei den verbliebenen Tieren die für die jeweilige Tierart nach Absatz 2 Nummer 2 vorgeschriebenen Untersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und bei den Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind."
23. Die Überschrift vor § 18 wird aufgehoben.
24. Die Überschrift vor § 19 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3 Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand".
25. Die §§ 19 bis 21 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
" § 19
Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, das nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2016/448 vom 23. März 2016 (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 78), als amtlich frei von der Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand.
§ 20
- (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Halter eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als brucellosefrei, soweit
- 1. der Verdacht auf Brucellose im Bestand besteht oder
- 2. Brucellose im Bestand amtlich festgestellt worden ist.
In den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Brucellose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann.
- (2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als brucellosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Brucellose im Sinne des § 17 Absatz 2 erloschen ist.
- (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat."
26. Die Überschrift vor § 22 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 4 Brucellosefreier Schweinebestand".
27. Der bisherige § 22 wird § 21 und in ihm wird in Nummer 1 die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 1 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt.
28. Nach dem neuen § 21 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
"Abschnitt 5 Amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- und Ziegenbestand
§ 22
Ein Schaf- oder Ziegenbestand, der sich im Inland befindet, das nach Artikel 2 der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2015/129 vom 26. Januar 2015 (ABl. L 21 vom 28.1.2015, S. 18), als amtlich frei von Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- oder Ziegenbestand.
§ 22a
- (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Halter eines Schaf- oder Ziegenbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als brucellosefrei, soweit
- 1. der Verdacht auf Brucellose im Bestand besteht oder
- 2. Brucellose im Bestand amtlich festgestellt worden ist.
In den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Brucellose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann.
- (2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Schaf- oder Ziegenbestand erneut amtlich als brucellosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Brucellose im Sinne des § 17 Absatz 2 erloschen ist.
- (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat."
29. Die Überschrift vor § 23 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften".
30. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Satz 2, § 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3, § 14 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 14a Absatz 3, oder § 16 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,".
- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4, § 3a, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 2, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14a Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 zuwiderhandelt,".
- c) Die Nummer 4 wird aufgehoben.
- d) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummer 4 und 5.
- e) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,".
- f) Folgende Nummer 6 wird eingefügt:
"6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht,".
- g) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
- "7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Streu nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- 8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, § 11 Absatz 1 Satz1 Nummer 4 Buchstabe a oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht aus dem Bestand verbracht wird,".
- h) Die Nummern 9 bis 11 werden aufgehoben.
- i) Die bisherige Nummer 12 wird die Nummer 9 und wie folgt gefasst:
"9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht gedeckt oder künstlich besamt wird,".
- j) Die Nummern 13 bis 15 werden aufgehoben.
- k) Die bisherige Nummer 16 wird die Nummer 10 und wie folgt gefasst:
"10. entgegen § 9 Absatz 1, § 11a Absatz 1 oder § 14a Absatz 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,".
- l) Die Nummer 17 wird aufgehoben.
- m) Die bisherige Nummer 18 wird die Nummer 11 und die Wörter " § 14 Absatz 1 Nummer 5 ein Schaf oder eine Ziege schert oder enthäutet" werden durch die Wörter " § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b ein Schaf oder eine Ziege schert" ersetzt.
- n) Die bisherige Nummer 19 wird aufgehoben.
- o) Die bisherige Nummer 20 wird die Nummer 12.
- p) Die Nummern 21 bis 23 werden aufgehoben.
31. Die Überschrift vor § 24 wird aufgehoben.
32. § 24 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
" § 24
§ 19 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens der Verordnung)
- 1. wegen des Verdachts auf Brucellose
- a) eine Untersuchung bei einem Rind des Bestandes oder
- b) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder
- 2. Brucellose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.
Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 vorliegen.
§ 24a
§ 22 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens der Verordnung)
- 1. wegen des Verdachts auf Brucellose
- a) eine Untersuchung bei einem Schaf oder einer Ziege des Bestandes oder
- b) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Schaf- oder Ziegenbestand angeordnet hat oder
- 2. Brucellose in dem Schaf- oder Ziegenbestand amtlich festgestellt worden ist.
Die zuständige Behörde erkennt den Schaf- oder Ziegenbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 22a Absatz 2 vorliegen."
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der RinderLeukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit Artikel 1 (Rinder-Leukose-Verordnung) wird neueren diagnostischen Entwicklungen Rechnung getragen sowie eine Reduktion der regelmäßigen jährlichen Untersuchung auf eine Stichprobenuntersuchung ermöglicht. Mit der Änderung der Tuberkulose-Verordnung wird die Definition der Rindertuberkulose erweitert sowie die Anzahl der im Falle des Verdachtes oder Ausbruchs zu untersuchenden Probenzahl reduziert (Artikel 2).
Die Änderung der Brucellose-Verordnung dient vor allem der Anpassung der Verordnung an die Problematik im Zusammenhang mit der serologischen Diagnostik. Durch die Änderungen der Definitionen des Ausbruchs der Brucellose und des Verdachtes auf Brucellose kann der Ausbruch der Brucellose nicht mehr nur aufgrund eines positiven serologischen Ergebnisses festgestellt werden. Durch die Trennung der Maßnahmen beim Ausbruch der Brucellose und beim Verdacht auf Brucellose bei Schweine-, Schaf- und Ziegenbeständen kann die zuständige Behörde die durchzuführenden Maßnahmen bei den betroffenen Schweine-, Schaf- und Ziegenbeständen den Gegebenheiten anpassen. Zudem werden die Untersuchungsabstände bei Schafen und Ziegen nach Ausbruch der Brucellose oder Verdacht auf Brucellose an die der Richtlinie 91/68/EWG angepasst. Daneben werden die Begrifflichkeiten redaktionell an die des Tiergesundheitsgesetzes angepasst (Artikel 3).
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden nicht mit Kosten belastet.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird durch das Regelungsvorhaben jährlich um etwa 3 Mio Euro entlastet. Diese Entlastung ergibt sich aus folgenden Regelungen:
Artikel 1 (Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung)
Im Jahr 2015 wurden insgesamt 945.449 Untersuchungen auf Leukose durchgeführt, davon 884.310 serologische Untersuchungen in 22.825 Betrieben und 61.139 Tankmilchuntersuchungen in 34.149 Betrieben. Die Kosten wurden in der Regel über die Tierseuchenkassen finanziert und insoweit zu je 50 % seitens der Rinderhalter und zu 50 % seitens der Verwaltung getragen. Im Hinblick auf die (blut-) serologische Untersuchung ist nach der Gebührenordnung für Tierärzte mit folgenden Kosten zu rechnen: Anfahrt: 2,30 Euro je Doppelkilometer, mindestens jedoch 8,60 Euro; Blutprobenentnahme bei Reihenuntersuchungen 3,44 Euro je Rind, bei Ammenkühen 6,88 Euro je Rind, Probenbearbeitung zum Versand 5,72 Euro, hinzukommen Versandkosten von angenommen 2,00 Euro. Die Untersuchungskosten in den Ländern sind unterschiedlich und belaufen sich im Durchschnitt auf etwa 5,00 Euro. Für die Befundmitteilung entstehen Kosten von 1,00 Euro. Soweit Milch untersucht wird, entfallen die Tierarztkosten, da die Milch, die im Rahmen der Milchgüteverordnung genommen wird, für die Leukoseuntersuchung zur Verfügung steht. Allerdings belaufen sich die Untersuchungskosten bei Milchproben auf etwa 6,00 Euro.
Unterstellt man, dass von den 884.310 serologischen Untersuchungen etwa 50 % über Einzelmilchen untersucht werden, fallen dafür Kosten in Höhe von etwa 2,66 Mio. Euro an (442.155 Proben x 6,00 Euro Untersuchungskosten plus jeweils 1,00 Euro Befundmitteilung für 11.412 Betriebe). Für die anderen 50 % der Betriebe wird eine blutserologische Untersuchung unterstellt, so dass jährlich mit Kosten in Höhe von etwa 3,9 Mio. Euro zu rechnen ist (11.412 Betriebe x 8,60 Euro Mindestfahrtkosten plus 442.155 Proben x 3,44 Euro plus 5,72 Euro Probenaufbereitung für je 11.412 Betriebe; Untersuchungskosten für 442.115 Proben x 5,00 Euro plus Befundmitteilung für 11.412 Betriebe). Für die 61.139 Pool- bzw. Tankmilchuntersuchungen fallen Kosten in Höhe von etwa 401.000 Euro an (61.139 Proben x 6,00 Euro plus Befundmitteilung). Insgesamt entstehen nach geltendem Recht unter den aufgeführten Annahmen jährlich Kosten in Höhe von 6,96 Mio. Euro, die zu 3,48 Mio. Euro der Wirtschaft und zu 3,48 Mio. Euro der Verwaltung zuzurechnen sind.
Zukünftig soll jährlich lediglich etwa 1 % der Rinder haltenden Betriebe untersucht werden (2.301 Betriebe, da vor dem Hintergrund der EG-rechtlichen Regelungen 0,2% positiver Bestände erkannt werden müssen), wobei allerdings in den Betrieben alle über zwölf Monate alten Rinder zu untersuchen sind.
Unterstellt man eine durchschnittliche Bestandsgröße von 84 Rindern sind zukünftig 193.284 Rinder zu untersuchen. Unterstellt man auch hier, dass 50 % der Rinder milchserologisch über eine Tankmilchuntersuchung und 50 % blutserologisch untersucht werden, entstehen zukünftig Kosten in Höhe von jährlich etwa 841.340 Euro, die wiederum je zur Hälfte der Wirtschaft und der Verwaltung zuzurechnen sind (Blutserologie: 1151 Betriebe x 8,60 Euro Mindestfahrtkosten plus 3,44 Euro Blutentnahme für 96.642 Rinder plus 5,72 Euro Probenaufbereitung für je 1151 Betriebe plus 96.642 Proben x 5,00 Euro Untersuchungskosten plus jeweils 1,00 Euro Befundmitteilung = 833.290; Milchserologie über Tankmilch: 1150 Betriebe x 6,00 Euro Untersuchungskosten plus jeweils 1,00 Euro Befundmitteilung = 8.050 Euro). Insgesamt ergibt sich insoweit ein jährlicher Einspareffekt von etwa 6 Mio. Euro, der je zur Hälfte der Wirtschaft und der Verwaltung zuzurechnen ist. Ob es zu dieser Kosteneinsparung kommen wird, hängt sehr stark davon ab, ob von der Stichprobenuntersuchung Gebrauch gemacht wird oder nicht; die dargestellte Kostenentlastung tritt nur bei 100% Anwendung der Stichprobenuntersuchung. Nach bisheriger Information aus den Ländern soll zumindest in drei Ländern von der Stichprobe Gebrauch gemacht werden. Die Kosten für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind minimal, da dies über eine Allgemeinverfügung für jeweils das gesamte Land geschieht.
Artikel 3 (Änderung der Brucellose-Verordnung)
Für die Wirtschaft (= Schweine haltende Betriebe) ergeben sich möglicherweise Mehrkosten für den Fall des Verdachts auf Brucellose (§ 8 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a, § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a, § 14 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a), da zukünftig aus einem derartigen Bestand die betroffene Tierart grundsätzlich nicht verbracht werden darf. Ausnahmen waren bisher schon möglich und sind nun präzisiert worden. So ist in Zukunft nur eine Verbringung zur Schlachtung (§ 8 Absatz 3, § 14 Absatz 3, § 11 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a) oder für über vier Monate alte Schweine (§ 11 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b) möglich. Letztere müssen zweimal im Abstand von 28 Tagen negativ auf Brucellose untersucht worden sein. Bei der Berechnung des Erfüllungsaufwandes ist zu berücksichtigen, dass es in den letzten Jahren nur sporadisch zu Infektionen bei Hausschweinen gekommen ist (von 1997 bis September 2016 wurde Brucellose lediglich in 23 Schweine haltenden Beständen nachgewiesen). Diese Ausbrüche sind auf das in manchen Regionen endemische Vorkommen von Brucella suis bei Wildschweinen zurückzuführen. Im Jahr 2015 wurde Brucellose in vier Schweine haltenden Beständen (von insgesamt etwa 25.700 Schweine haltenden Beständen) festgestellt.
Unterstellt man, dass aus jedem dieser vier Bestände drei Schweine im Alter von mehr als vier Monaten verbracht werden sollen, fallen je Bestand Kosten von etwa 116,08 € an (Anfahrt 2 x 10 €, Blutprobenentnahme durch einen Tierarzt 20,64 € (Massenuntersuchung 6 x 3,44 €), Probenbearbeitung zum Versand 2 x 5,72 €, Versandkosten 2 x 2 €, Untersuchung im Untersuchungsamt 156 € (6 x 10 € ELISA und 6 x 16 € KBR), Befundmitteilung 2 x1 €). Insoweit ist für die vier Schweine haltenden Bestände mit Kosten von etwa 464,32 € zu rechnen.
Die jährliche Belastung von insgesamt etwa 465 Euro für die Gesamtheit aller Schweine haltenden Betriebe wird im Sinne des One in, one out-Konzepts innerhalb des vorliegenden Vorhabens ausgeglichen.
Bisher war nur beim Rind die Aufstallung beim Ausbruch der Brucellose und auf Anordnung der zuständigen Behörde beim Verdacht auf Brucellose vorgeschrieben. Dies wird nun in gleicher Weise bei Schweinen (§ 11 Absatz 2 Nummer 2 und § 11a Absatz 2) und Schafen und Ziegen (§ 14 Absatz 2 Nummer 2 und § 14a Absatz 2) geregelt. Eine zusätzliche Belastung für den Tierhalter ergibt sich nicht, da er gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 2016 (BGBl. I S. 758) geändert worden ist, sicherzustellen hat, dass, soweit erforderlich, die Absonderung der Tiere in geeigneten Haltungseinrichtungen erfolgen kann.
Ein Beschickungsverbot für Weiden und Ausläufe für vier Monate, auf denen seuchenverdächtige Tiere gehalten wurden, galt bisher nur bei Verdacht auf Brucellose oder Ausbruch der Brucellose bei Schweinen. Zukünftig kann das Beschickungsverbot auch beim Verdacht auf Brucellose bei Rindern (§ 8 Absatz 2 Nummer 4) und Schafen und Ziegen (§ 14 Absatz 2 Nummer 4) angeordnet werden. Beim Ausbruch der Brucellose wird das Beschickungsverbot bei Rindern (§ 9 Absatz 2) und Schafen und Ziegen (§ 14a Absatz 2) angeordnet. Da Pferde und Kamele auch empfänglich für Brucellose sind, werden neben Klauentieren auch Huftiere in das Beschickungsverbot für Weiden und Ausläufe für vier Monate, auf denen seuchenkranke Tiere gehalten wurden, aufgenommen. Der Mehraufwand für den Tierhalter die Änderungen in Bezug auf das Beschickungsverbot umzusetzen werden als geringfügig eingeschätzt.
Beim Verdacht auf Brucellose müssen seuchenverdächtige Schweine (§ 11 Absatz 2 Nummer 1), Schafe und Ziegen (§ 14 Absatz 2 Nummer 1) zukünftig nicht mehr zwingend getötet werden.
Eine nennenswerte Entlastung der Wirtschaft ergibt sich daraus nicht, da es sich um eine Anpassung an die gängige Praxis handelt, vor der Anordnung der Tötung, die Bestätigung des positiven Ergebnisses abzuwarten, Eine zusätzliche Kennzeichnung der Schweine, Schafe und Ziegen beim Ausbruch oder Verdacht auf Brucellose (§ 11, § 11a, § 14, § 14a) wird nicht mehr für notwendig angesehen, da nach der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) Schweine spätestens mit dem Absetzen ( § 39 Absatz 1 ViehVerkV) und Schafe und Ziegen innerhalb von neun Monaten nach der Geburt oder spätestens vor dem Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb ( § 34 Absatz 1 ViehVerkV) gekennzeichnet werden müssen. Eine Entlastung für die Wirtschaft erfolgt dadurch nicht, da eine Kennzeichnung der Tiere gemäß der ViehVerkV bereits durch den Tierhalter vorgenommen werden muss.
Der Verordnungsentwurf begründet einen Anwendungsfall der One in,
One out - Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015).
Artikel 1 der Verordnung setzt eine Option der Richtlinie 64/432/EWG /EWG (Stichprobenuntersuchung) um, die die Häufigkeit der Untersuchungen reduziert und damit eine Entlastung der Betriebe erzeugt.
Insgesamt übersteigen damit die Entlastungen die Belastungen der Wirtschaft. Es ergeben sich Einsparungen in Höhe von ca. 3 Mio €.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Länder werden durch das Regelungsvorhaben jährlich um etwa 3 Mio Euro entlastet. Die Entlastung ergibt sich aus folgenden Regelungen:
Artikel 1 (Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung )
Im Hinblick auf die durch die durch die Länder eingesparten 3 Mio Euro jährlich wird auf die Ausführungen des Erfüllungsaufwandes der Wirtschaft verwiesen.
Artikel 2 (Änderung der Tuberkulose-Verordnung)
Da die Untersuchung auf Tuberkulose von bisher elf Organen pro Tier auf acht Organe reduziert wird (§ 4), ist bei angenommenen Kosten von ca. 45 Euro pro molekularbiologischer Untersuchung (PCR) und gemäß amtlicher Methodensammlung des Friedrich-Loeffler-Instituts vorgeschriebenem Nachweis von zwei Genorten, d.h. zwei Untersuchungen mittels PCR pro Organ, bei einer geschätzten Zahl von 156 untersuchten Rindern im Jahr von einer Entlastung für die Länder von ca. 42.120 Euro auszugehen.
Im Jahre 1997 wurde Deutschland der Status "amtlich anerkannt tuberkulosefrei" zuerkannt. Dennoch kommt es vor, dass sich insbesondere gesömmerte Rinder mit dem Erreger der Tuberkulose infizieren, zum Beispiel durch den Kontakt zu infiziertem Rotwild. Da es sich hier um ein regional begrenztes Geschehen in Bayern handelt, wurden bei der Schätzung der zu untersuchenden Rinder die Angaben des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu Grunde gelegt.
Artikel 3 (Änderung der Brucellose-Verordnung)
Für die Länder entstehen keine Kosten. Mehrkosten für die Feststellung eines/einer Brucellose infizierten Rindes, Schweines und Schafes oder Ziege (§ 1 Nummer 1 (zukünftig zwei unterschiedliche serologische Untersuchungsverfahrens anstatt eines serologischen Tests)) sind nicht zu erwarten, da die Problematik der Brucellosediagnostik schon lange bekannt ist und es bisher schon gängige Praxis war ein positives Ergebnis durch einen zweiten Test zu verifizieren. Dieser zweite Test wird mit der vorliegenden Änderung der Verordnung nun vorgeschrieben. Die Regelungen des neuen § 22a schaffen die Rechtsgrundlage für den Entzug, das Ruhen und die erneute amtliche Anerkennung als amtlich anerkannt brucellosefrei nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs der Brucellose oder bei Ausbruch der Brucellose bei Schafen und Ziegen. Mit einem Mehraufwand für die Verwaltung ist nicht zu rechnen, da die Behörden vor Ort bereits in diesen Fällen entsprechend der Regelungen bei amtlich anerkannt brucellosefreien Rinderbeständen verfahren haben.
Weitere Kosten
Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Das Verordnungsvorhaben ist nicht von gleichstellungspolitischer Bedeutung, da Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten sind.
Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Dies vor dem Hintergrund, dass mit der vorliegenden Verordnung zum Teil Untersuchungen eingespart werden (Artikel 1 und 2) sowie redaktionelle Anpassungen (Artikel 3) vorgenommen werden.
Durch die Einführung der Trennung der Maßnahmen beim Ausbruch der Brucellose und beim Verdacht auf Brucellose bei Schweine-, Schaf- und Ziegenbeständen kann die zuständige Behörde die durchzuführenden Maßnahmen bei den betroffenen Schweine-, Schaf- und Ziegenbeständen den Gegebenheiten anpassen. Dies dient dazu, die Einschleppung und Ausbreitung der Brucellose zu vermeiden. Die Gesunderhaltung der Schweine, Schaf und Ziegen haltenden Betriebe dient damit der Aufrechterhaltung einer produktiven und wettbewerbsfähigen Landwirtschaft. In einem unmittelbaren Zusammenhang dazu wird auch dem vorsorgenden und gesundheitlichen Verbraucherschutz Rechnung getragen, denn nur ein gesundes Tier kann auch ein gesundes Lebensmittel liefern. Damit wird der Managementregel 8 der Nachhaltigkeitsstrategie entsprochen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 1)
Mit der Änderung des Absatzes 1 wird zur Feststellung der enzootischen Leukose die Anwendung molekularbiologischer Methoden (Polymerase-Kettenreaktion) ermöglicht (Buchstabe a) Buchstabe b dient der redaktionellen Anpassung an die Änderung der Richtlinie 64/432/EWG /EWG.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 2 (§ 3a)
Buchstabe a ergibt sich als redaktionelle Folgeänderung aus Buchstabe c. Mit der Änderung des Absatzes 1 Satz 1 wird der Begrifflichkeit des TierGesG Rechnung getragen (Buchstabe b).
Deutschland ist seit 1999 nach Artikel 1 i.V.m. Anhang I der Entscheidung 1999/465/EG amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose (jetzt Entscheidung 2003/467/EG). Rinderleukose wurde in Deutschland letztmalig bei zwei Rindern in unterschiedlichen Beständen im Jahr 2013 festgestellt. Im Jahr 2015 wurden bei einem Rinderbestand von 12.812.577 Rindern in 159.132 Beständen in 22.825 Beständen (= 14,3 % der Bestände) insgesamt 884.310 Rinder serologisch (= 6,9 % aller Rinder) und 61.139 Milchprobenpools in 56.974 Beständen (= 21,5 % der Bestände) auf enzootische Leukose untersucht. Insgesamt wurden somit jährlich etwa 36% der Bestände untersucht. Nach Artikel 17 i.V.m. Anhang D Abschnitt F Buchstabe d Satz 2 der Richtlinie 64/432/EWG /EWG besteht die Möglichkeit, bei der EU-Kommission zu beantragen, von der jährlichen Untersuchung etwa eines Drittel der Bestände auf eine Stichprobenuntersuchung von einem Prozent der Bestände jährlich umzustellen, wobei sichergestellt sein muss, dass die Stichprobe so gewählt wird, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 99% und einer Prävalenzschwelle von 0,2% der Bestände Leukose festgestellt werden kann. Diesen Antrag hat DEU gestellt; seitens KOM und den anderen Mitgliedstaaten wurden in der Sitzung des SCOPAFF am 5./6. Juli 2016 keine Bedenken erhoben; KOM hat deutlich gemacht, dass sie nicht beabsichtigt, auf Grundlage des Artikels 17 der Richtlinie 64/432/EWG /EWG eine an Deutschland gerichtete Entscheidung zu erlassen. Mit dem neuen Absatz 2 wird nunmehr die nationale Rechtsgrundlage geschaffen, zukünftig auf eine Stichprobenuntersuchung umzustellen (Buchstabe c).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 3 (Abschnitt IV)
Mit den neuen §§ 11a und 11b wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Deutschland als amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose gilt.
Zu Nummer 4 (Abschnitt V)
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung.
Zu Nummer 5 (§ 12)
Anpassung der Ordnungswidrigkeitstatbestände an die geänderten Vorschriften.
Zu Nummer 6 (Abschnitt VI)
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung.
Zu Nummer 6 (§ 13)
Mit dem neuen § 13 wird klargestellt, dass Rinderbestände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung aufgrund eines Verdachtes oder Ausbruches gesperrt sind, vor dem Hintergrund des neuen Abschnitt es V nicht als frei von enzootischer Rinderleukose angesehen werden können.
Rechtsgrundlage: § 9 TierGesG
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1 (§ 1)
Die Definition der Rindertuberkulose wird erweitert, da sich gezeigt hat, dass in seltenen Fällen auch Infektionen mit Mycobacterium tuberculosis oder anderen Erregern des Mycobacterium tuberculosis-Komplexes (MTC [M. africanum,M. microti]) beim Nutztier vorkommen und beim infizierten Tier zu einem positiven Ergebnis des Tuberkulin-Hauttests und des Gamma-Interferon-Freisetzungstests führen können. In diesen Fällen würde, da der bisher vorgesehene Erregernachweis für M. bovis oder M. caprae negative Ergebnisse erbringt, der Fall als ungeklärter Verdachtsfall bestehen bleiben und möglicherweise zu großen wirtschaftlichen Belastungen des Betriebes sowie zu Vorbehalten gegenüber der Leistungsfähigkeit der diagnostischen Maßnahmen führen.
Vor dem Hintergrund, dass allen Vertretern des MTC gemeinsam ist, dass sie als Zoonose-Erreger einzustufen sind, würden Verzögerungen in der tierseuchenrechtlichen Maßregelung betroffener Bestände auch dem vorbeugenden Arbeits- und Verbraucherschutz zuwider laufen. Auf die bestehenden Regelungen des § 14 sei verwiesen, die bereits jetzt den Sachverhalt der Infektionsgefährdung von Rindern durch andere Vertreter des MTC außer M. bovis und M. caprae adressieren.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 2 (§ 2a)
§ 2a kann aufgehoben werden, da das Monitoring am 30. April 2014 beendet und § 2a insoweit durch Zeitablauf obsolet geworden ist.
Rechtsgrundlage: § 10 Absatz 2 TierGesG
Zu Nummer 3 (§ 4)
Mit der Änderung wird insbesondere bei Vorliegen pathologischanatomischer Veränderungen an Organen im Vergleich zum geltenden Recht die Möglichkeit geschaffen, die Anzahl der Organe, die molekularbiologisch auf Tuberkulose untersucht werden müssen, bei gleichbleibender diagnostischer Sicherheit zu reduzieren. Auch ohne Vorliegen von pathologischanatomischen Veränderungen haben die Erfahrungen der Vergangenheit gezeigt, dass die mit Verordnung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2442) eingeführte zu untersuchende Organpalette einschließlich der dazu gehörenden Lymphknoten ohne Verlust der diagnostischen Sicherheit reduziert werden kann und dadurch erhebliche Kosten gespart werden können (Buchstabe a).
Soweit die Untersuchung der pathologischanatomisch veränderten Organe mit negativem Ergebnis abgeschlossen wurde, sind in jedem Fall zusätzlich Teile der Lunge, die Tonsillen sowie die näher bezeichneten Lymphknoten auf Tuberkulose zu untersuchen, um Tuberkulose mit Sicherheit auszuschließen, denn grundsätzlich ist zunächst nur ein positives Ergebnis beweisend, ein negatives Ergebnis sollte durch eine weitere Untersuchung abgeklärt werden (Buchstabe b).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 4 (§ 4a)
Auf die Begründung zu Nummer 3 wird verwiesen (Buchstabe a). Buchstabe b stellt eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a dar.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 5 (§ 5)
Mit Buchstabe a wird die Begrifflichkeit an die des Tiergesundheitsgesetzes angepasst. Buchstabe b dient der redaktionellen Anpassung, da der Bund nicht in die Organisationshoheit der Länder eingreifen darf. Adressat ist insoweit die "zuständige Behörde" und nicht der "beamtete Tierarzt. Die Länder müssen regeln, wer die zuständige Behörde ist.
Zu Nummer 6 (§ 6)
Der bisherige Regelungsinhalt des Absatzes 1 Nummer 1 wird beibehalten, allerdings werden die Regelungen an den Tierhalter adressiert, so dass auch eine Bußgeldbewehrung möglich ist (Buchstabe a). Buchstabe b stellt eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a dar.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 12, 15 und 16 TierGesG
Zu Nummer 7 (§ 8)
Redaktionelle Anpassung, da der Bund nicht in die Organisationshoheit der Länder eingreifen darf. Adressat ist insoweit die "zuständige Behörde" und nicht der "beamtete Tierarzt. Die Länder müssen regeln, wer die zuständige Behörde ist.
Zu Nummer 8 (§ 9)
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 1.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 9 (Abschnitt V)
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung.
Zu Nummer 10 (§ 14)
Nach derzeit geltendem Recht unterliegt ein Rinderbestand, in dem bei anderen Haustieren als Rindern der Verdacht auf Tuberkulose oder Tuberkulose festgestellt worden ist, keinen Einschränkungen, obschon nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Rinder bereits infiziert haben können. Der derzeitige § 14 sieht vor, dass die Rinder auf Anordnung der zuständigen Behörde untersucht werden, wenn zu befürchten ist, dass die Tuberkulose auf Rinder übertragen worden ist.
Vor dem Hintergrund des einerseits zoonotischen Charakters der Mitglieder des MTC-Komplexes und andererseits aus den Erfahrungen der Vergangenheit (bei denen M. tuberculosis bei Schweinen in einer epidemiologischen Einheit mit allergologisch positiv getesteten Rindern festgestellt werden konnte) ist es angezeigt, dass im Falle der Feststellung der Tuberkulose bei anderen Haustieren als Rindern (sei es über einen Erregernachweis oder molekularbiologisch), für Rinder des Bestandes Maßregeln festzulegen, die eine Seuchenverbreitung minimieren (Absatz 1 Nummer 1). Insoweit wird bis zur Vorlage des Ergebnisses der Untersuchung auf § 6 Absatz 2 rekurriert (Absatz 2). Zudem ist es angezeigt, in jedem Fall auch die Rinder auf Tuberkulose zu untersuchen. Vorgeschrieben wird der Tuberkulintest bei den über sechs Wochen alten weiblichen Rindern (Absatz 1 Nummer 2; vgl. insoweit auch § 3 Absatz 2; § 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 4a Satz 2). Weiterhin wird eine Ergänzung dahingehend aufgenommen, dass, sofern das Ergebnis der bei Rindern durchzuführenden allergologischen Untersuchung positiv ausfällt, der Ausbruch bei Rindern anzunehmen ist, da in diesem Fall von einer Übertragung der Infektion zwischen den Tierarten ausgegangen werden kann (Absatz 3).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5 Buchstabe d, Nummer 10 Buchstabe a, Nummer 12, 15 und 16 TierGesG
Zu Nummer 11 (§§ 3 und 15)
Redaktionelle Anpassung an die Begrifflichkeiten des TierGesG.
Zu Nummer 12 (Abschnitt VI)
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung.
Zu Nummer 13 (§ 17)
Anpassung der Ordnungswidrigkeitstatbestände an die geänderten Vorschriften.
Zu Nummer 14 (Abschnitt VII)
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung.
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1 (Abschnitt 1)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Durch die Aufnahme bestimmter Serotypen der Brucellose wird klargestellt, welcher Serotyp bei welchen Tierarten (Hauptwirten) unter die Regelungen der Brucellose-Verordnung fällt. Die Definition des Ausbruchs der Brucellose und des Verdachtes auf Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen wird aufgrund des Vorkommens von falsch positiven Ergebnissen bei serologischen Untersuchungen im Rahmen des Brucellosediagnostik angepasst. Das positive Ergebnis eines serologischen Ergebnisses kann somit nicht mehr allein zur Feststellung des Ausbruchs der Brucellose führen, sondern muss durch weitere einzuleitende Untersuchungen abgeklärt werden.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe d, Nummer 10 Buchstabe a und b, Nummer 11 Buchstabe a, b und c, Nummer 12 und 13, Nummer 15 und 16, Nummer 17 Buchstabe a, Nummer 18 Buchstabe a, Nummer 20 Buchstabe a und § 9 Nummer 1 und 2 TierGesG
Zu Nummer 3 (Abschnitt 2) Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 4 (§ 3)
Die Redaktionelle Anpassung an die Begrifflichkeit des TierGesG (Buchstaben a und c). Die Absätze 1a und 2 werden aufgehoben, da Artikel 3 Absatz 13 der Richtlinie 64/432/EWG /EWG ersetzt wurde, die in diesem Artikel enthaltenen Regelungen in den Anhang der Richtlinie 64/432/EWG /EWG aufgenommen wurden und bereits in der Brucellose-Verordnung umgesetzt sind (Buchstabe b).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 5 (neuer § 3a):
Für die zuständige Behörde wird die Möglichkeit geschaffen, zusätzliche Untersuchungen anzuordnen, die Untersuchungseinrichtung und die Untersuchungsmethode sowie das Alter der zu untersuchenden Rinder zu bestimmen. Die Regelung zur Untersuchung der Aborte wird im Wesentlichen übernommen
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 TierGesG
Zu Nummer 6 (§ 6)
Redaktionelle Anpassung an die Begrifflichkeit des TierGesG sowie Folgeänderung durch die Aufhebung des Absatzes 2 (Buchstabe a).
Die Aufhebung des Absatzes 2 (Buchstabe b) ist dem neuen § 3a geschuldet der für die zuständige Behörde Anordnungsbefugnisse schafft; mit der Aufhebung des Absatzes 2 wird insoweit eine Doppelregelung vermieden,
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 TierGesG
Zu Nummer 7 (Unterabschnitt 2) Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 8 (§ 7)
Im Wesentlichen wird die Regelung des bisher geltenden Absatzes 1 beibehalten, aber redaktionell angepasst und als Adressat der Tierhalter benannt, um im Falle einer Zuwiderhandlung die Vorschrift bewehren zu können.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 9 (§§ 8 und 9)
Im Wesentlichen werden die Regelungen der bisher schon geltenden §§ 8 und 9 beibehalten. Mit der Neufassung der §§ 8 und 9 wird aber den tierseuchenrechtlichen Gegebenheiten dahingehend Rechnung getragen, dass zunächst der Verdacht auf Brucellose (§ 8) geregelt und erst in dessen Folge bei Vorliegen entsprechender Untersuchungsergebnisse der Ausbruch der Brucellose geregelt wird (§ 9), konkretisiert um den Adressaten, der für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlich ist. Insoweit enthält § 8 die im Falle der Feststellung des Verdachts auf Brucellose zu ergreifenden Maßnahmen. Außerdem wird darauf verwiesen, dass Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unberührt bleibt und somit eine Beseitigung von abgestoßenen Früchten bzw. von totgeborenen Kälbern oder Nachgeburten nach den unmittelbar geltenden Vorschriften des europäischen Tierische-Nebenprodukte-Rechts zu erfolgen hat. Neben der unschädlichen Entsorgung eventuell kontaminierter Einstreu soll auch eine Desinfektion möglich sein.
Da Pferde und Kamele auch empfänglich für Brucellose sind, werden neben Klauentieren auch Huftiere in das Beschickungsverbot für Weiden und Ausläufe für vier Monate, auf denen seuchenkranke Rinder gehalten wurden, aufgenommen (Absatz 2 Nummer 4).
Nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Buchstabe F Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004, S. 206) können Tiere, die u.a. positiv auf einen Brucellosetest reagiert haben, getrennt von anderen Tieren geschlachtet werden. Absatz 3 trägt dieser Möglichkeit Rechnung.
Ein Verbringen von Rindern aus einem wegen Rinderbrucellose gemaßregelten Bestand wird wegen des bei Rindern vorherrschenden Brucelloseserovars wegen des zoonotischen Charakters nicht ermöglicht.
§ 8 entspricht im Hinblick auf die bei Seuchenverdacht einzuhaltenden Maßnahmen im Wesentlichen dem bisherigen § 8.
§ 9 entspricht im Hinblick auf die bei Seuchenfeststellung einzuhaltenden Maßnahmen im Wesentlichen ebenfalls dem bisherigen § 8.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5 Buchstabe d Nummer 10 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 12 und 13, Nummer 15 und 16, Nummer 17 Buchstabe a, Nummer 18 Buchstabe a, Nummer 20 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 10 (Unterabschnitt 3)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 11 (§ 10)
Konkretisierung der Vorschrift im Hinblick auf den Adressaten sowie redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die zitierte EG-Vorschrift.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 12 (§ 11 und § 11a)
Mit der Neufassung des § 11 (der nach geltender Rechtslage Maßnahmen bei Feststellung der Brucellose als auch bei Verdacht auf Brucellose enthält) wird den tierseuchenrechtlichen Gegebenheiten Rechnung getragen, dass zunächst der Verdacht auf Schweinebrucellose (neuer § 11) und erst in dessen Folge bei Vorliegen entsprechender Untersuchungsergebnisse, der Ausbruch der Schweinebrucellose (neuer § 11a) geregelt wird. Insgesamt entspricht der neue § 11 im Hinblick auf den Verdacht dem bisher geltenden § 11 und der neue § 11a im Hinblick auf die Seuchenfeststellung ebenfalls dem bisherigen § 11. Die Maßnahmen die beim Verdacht auf Brucellose durchgeführt werden müssen, werden von den Maßnahmen, die beim Ausbruch der Brucellose der Schweine einzuleiten sind, getrennt.
Die Tötung der Tiere im Falle des Verdachts auf Brucellose ist nicht mehr zwingend vorgegeben. Eine zusätzliche Kennzeichnung neben der nach der Viehverkehrsverordnung vorgeschriebenen Kennzeichnung wird nicht mehr für notwendig gehalten, da eine Kennzeichnung der Tiere gemäß der Viehverkehrsverordnung bereits durch den Tierhalter vorgenommen werden muss.
Die Tiere des Bestandes dürfen, falls sie nicht getötet werden, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde, nachdem entweder die über vier Monate alten Schweine zwei Mal im Abstand von 28 Tagen mit negativem Ergebnis serologisch untersucht wurden oder die Schweine, unabhängig vom Alter, zur unmittelbaren Schlachtung den Bestand verlassen.
Zu den Änderungen zur Beseitigung von abgestoßenen Früchten bzw. von totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten sowie der Desinfektion von infizierter Einstreu siehe Begründung unter Nummer 8.
Zur Aufnahme von Huftieren in das Verbot der Beschickung von Weiden und Ausläufen wird auf die Begründung zu Nummer 8 verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe d, Nummer 10 Buchstabe a, Nummer 12, 13, 15 und 16, Nummer 17 Buchstabe a, Nummer 18 Buchstabe a, Nummer 20 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 13 (§ 12)
Redaktionelle Anpassung an die Begrifflichkeiten des Tiergesundheitsgesetzes.
Zu Nummer 14 (Unterabschnitt 4)
Redaktionelle Anpassung
Zu Nummer 15 (§ 13)
Die Änderung dient der Klarstellung der Altersgrenze, ab wann Schafe und Ziegen zu untersuchen sind, da das Absetzen der Lämmer je nach Betriebsform in einem sehr unterschiedlichen Alter erfolgen kann; zudem wird klargestellt, dass Schafe und Ziegen nach den Vorgaben der Richtlinie 91/68/EWG (und nicht nach der Richtlinie 64/432/EWG /EWG) zu untersuchen s i.d.R. chtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 16 (§ 14 und § 14a)
Mit der Neufassung des § 14 (der nach geltender Rechtslage Maßnahmen bei Feststellung der Schaf-und Ziegenbrucellose als auch bei Verdacht auf Schaf- und Ziegenbrucellose enthält) wird den tierseuchenrechtlichen Gegebenheiten Rechnung getragen, dass zunächst der Verdacht des Ausbruches (§ 14) und erst in dessen Folge bei Vorliegen entsprechender Untersuchungsergebnisse, der Ausbruch der Brucellose geregelt wird (§ 14a).
Der neue § 14 entspricht im Wesentlichen im Hinblick auf die bei Verdacht auf Brucellose der Schafe und Ziegen einzuleitenden Maßnahmen dem bisher geltenden § 14. Die Tötung der Tiere im Falle des Verdachts auf Brucellose ist nicht mehr zwingend vorgegeben. Ebenso wird eine zusätzliche Kennzeichnung nicht mehr für notwendig gehalten, da eine Kennzeichnung der Tiere gemäß der Viehverkehrsverordnung bereits durch den Tierhalter vorgenommen werden muss.
Die Tiere des Bestandes dürfen, falls sie nicht getötet werden, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde, zur unmittelbaren Schlachtung den Bestand verlassen.
Zu den Änderungen zur Beseitigung von abgestoßenen Früchten bzw. von totgeborenen Lämmern oder Nachgeburten sowie der Desinfektion von infizierter Einstreu wird auf die Begründung unter Nummer 8 verwiesen.
Zur Aufnahme von Huftieren in das Verbot der Beschickung von Weiden und Ausläufen wird ebenfalls auf die Begründung zu Nummer 8 verwiesen.
Analog zu den Ausnahmeregelungen bei Rindern (siehe Begründung zu Nummer 8) dürfen Schafe und Ziegen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Verdachts- oder Ausbruchsbestand unmittelbar der Schlachtung verbracht werden. Der neue § 14a entspricht im Hinblick auf die bei Feststellung der Brucellose der Schafe und Ziegen einzuleitenden Maßnahmen im Wesentlichen dem bisher geltenden § 14.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe d, Nummer 10 Buchstabe a, Nummer 12, 13, 15 und 16, Nummer 17 Buchstabe a, Nummer 18 Buchstabe a, Nummer 20 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 17 (Unterabschnitt 5)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 18 (§ 15)
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die in § 1 den jeweiligen Tierarten zugeordneten Brucelloseserovare auch bei andern Haustieren vorkommen können, wird mit Absatz 1 die zuständige Behörde in die Lage versetzt, entsprechende Maßnahmen für diesen Fall anzuordnen. Mit dem Verweis auf § 17 wird für den Fall, dass Maßnahmen angeordnet werden, klargestellt, wann die angeordneten Maßnahmen wieder aufzuheben sind (Absatz 1). Dies gilt grundsätzlich auch, soweit Brucella ovis bei einem Schafbock festgestellt wird (Absatz 2). Allerdings können die einzelnen Bucelloseserotypen auch bei anderen als den in § 1 Nummer 1 genannten Tierarten vorkommen.
Für den Fall der Feststellung der Brucellose bei anderen als in § 1 Nummer 1 genannten Tierarten wird die zuständige Behörde in die Lage versetzt entsprechende Schutzmaßnahmen anzuordnen (Absatz 3).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe d, Nummer 10 Buchstabe a, Nummer 12, 13, 15 und 16, Nummer 17 Buchstabe a, Nummer 18 Buchstabe a, Nummer 20 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 19 (Unterabschnitt 6)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 20 (§ 16)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 21 (Unterabschnitt 7)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 22 (§ 17)
Mit der Neufassung des Absatzes 2 (Buchstabe a) werden die Untersuchungsabstände bei Schafen und Ziegen nach Ausbruch der Brucellose oder Verdacht auf Brucellose an die der Richtlinie 91/68/EWG angepasst. Zur Altersgrenze bei Ziegen wird auf die Begründung zu Nummer 14 verwiesen. Zugleich wird der bisherige Absatz 2 Nummer 4 in die Aufhebungsvorschrift des Ausbruches integriert, da für den Fall, dass sich ein Verdacht als unbegründet erwiesen hat, auf die Desinfektion verzichtet werden kann. Nach derzeitiger Rechtslage müsste auch bei unbegründetem Verdacht desinfiziert werden. Der neue Absatz 3 (= Übernahme der bisherigen Regelung des Absatzes 2 Nummer 3) trennt die Voraussetzungen für ein Erlöschen des Verdachts der Brucellose klar von den Voraussetzungen für ein Erlöschen der Brucellose (Buchstabe b).
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a TierGesG
Zu Nummer 23 (Abschnitt III)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 24 (Abschnitt 3)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 25 (§§ 19 und 20)
Mit der Neufassung des § 19 wird klargestellt, dass Deutschland in Bezug auf die Rinderbestände von der Europäischen Kommission als "amtlich anerkannt brucellosefrei" gilt. Die Regelungen des bisherigen § 21 entsprechen im Wesentlichen dem neuen § 20, der den Entzug, das Ruhen und die erneute amtliche Anerkennung als amtlich anerkannt brucellosefreie nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs der Brucellose oder bei Ausbruch der Brucellose regelt. Der bisherige § 21 wird aufgehoben (siehe auch Begründung zu Nummer 26)
Rechtsgrundlage: § 9 Nummer 1 und 2 TierGesG
Zu Nummer 26 (Abschnitt 4)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 27 (§ 21)
Der bisherige § 21 kann aufgehoben werden, da die Regelungen im Wesentlichen dem neuen § 20 entsprechen; insoweit wird der bisherige § 22 der neue § 21 bei gleichzeitiger redaktioneller Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a, § 9 Nummer 1 und 2 TierGesG
Zu Nummer 28 (Abschnitt 5, §§ 22 und 22a )
Mit dem neuen § 22 wird klargestellt, dass Deutschland in Bezug auf die Schaf- und Ziegenbestände von der Europäischen Kommission als "amtlich anerkannt brucellosefrei" gilt. Die Regelungen des neuen § 22a beinhalten den Entzug, das Ruhen und die erneute amtliche Anerkennung als amtlich anerkannt brucellosefrei nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs der Brucellose oder bei Ausbruch der Brucellose.
Rechtsgrundlage: § 9 Nummer 1 und 2 TierGesG
Zu Nummer 29 (Abschnitt 6)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 30 (§ 23)
Mit der Änderung des § 23 wurden die Ordnungswidrigkeitstatbestände an die geänderten materiellrechtlichen Vorschriften angepasst.
Zu Nummer 31 (§§ 24 und 24a)
Aufgrund der Entscheidung 2003/467/EG gelten alle Rinderbestände sowie aufgrund der Entscheidung 92/52/EWG alle Schaf- und Ziegenbestände in Deutschland als amtlich anerkannt brucellosefrei; deshalb kann der bisherige § 24 aufgehoben werden. Statt dessen wird mit den neuen §§ 24 und 24a klargestellt, dass Rinder-, Schaf- oder Ziegenbestände nicht als amtlich anerkannt brucellosefrei anzusehen sind, soweit am Tag des Inkrafttretens der Verordnung in einem Bestand der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt worden ist.
Rechtsgrundlage: § 9 Nummer 1 und 2 TierGesG
Zu Artikel 4
Vor dem Hintergrund der umfangreichen Änderungen erscheint eine Neufassung der Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung sowie der Brucellose-Verordnung angezeigt.
Zu Artikel 5
Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3744 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
1. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen. |
Wirtschaft Jährliche Entlastung: | -3 000 000 Euro |
Verwaltung (Länder) Jährliche Entlastung: | - 3 000 000 Euro |
One in one out - Regel | Im Sinne One in one out - Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "Out" von rund 3 000 000 Euro dar |
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben. |
2. Im Einzelnen Regelungsinhalt
Die Änderung der Leukose-Verordnung bewirkt, dass die Zahl der Rinder, die jährlich verpflichtend auf Leukose zu untersuchen sind, stark reduziert wird.
Mit der Änderung der Tuberkulose-Verordnung wird einerseits die Definition der Rindertuberkulose erweitert und andererseits im Falle eines Verdachts oder Ausbruchs die Anzahl der zu untersuchenden Proben reduziert.
Mit der Änderung der Brucellose-Verordnung soll erreicht werden, dass die zuständigen Behörden im Falle eines Verdachts oder Ausbruchs flexibler als bisher agieren können.
Zudem werden die Untersuchungsabstände an die Vorgaben des EU-Rechts angepasst. Ergänzend dazu werden mit dem Regelungsvorhaben die Begrifflichkeiten redaktionell an das Tiergesundheitsgesetz angepasst.
Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Durch die Verringerung der Häufigkeit der Untersuchung auf Rinder-Leukose werden sowohl die Wirtschaft als auch die Verwaltung um jeweils maximal 3 Mio. Euro jährlich entlastet. Diese Entlastung beruht auf der Tatsache, dass Deutschland bereits seit längerer Zeit im Wesentlichen Leukosefrei ist und deshalb - nach Genehmigung der EU-Kommission - künftig eine Stichproben-Untersuchung ausreichend ist. Bisher wurden jährlich etwa 36 Prozent der Rinder untersucht; künftig ist nur noch eine Stichprobe von 1 Prozent erforderlich. Das Ressort hat die dadurch entfallenden Kosten detailliert dargelegt. Sofern künftig tatsächlich nur noch 1 Prozent des Rinderbestands über 12 Monaten untersucht wird, ergibt sich insgesamt eine Entlastung von insgesamt rund 6 Mio. Euro (Wirtschaft und Verwaltung insgesamt). Auf Nachfrage haben sich die Länder im Rahmen ihrer Anhörung nicht abschließend dazu geäußert, inwieweit sie beabsichtigen, die Untersuchungshäufigkeit künftig tatsächlich auf 1 Prozent abzusenken. Drei Länder haben sich dazu positiv geäußert. Die Kosten für die Untersuchung wurden hälftig zwischen den Tierhaltern (Wirtschaft) und den Verwaltungen der Länder aufgeteilt, sodass die maximale Entlastung jeweils rund 3 Mio. Euro beträgt.
Für die tierhaltenden Betriebe kann zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand dadurch entstehen, dass im Fall eines Verdachts auf Brucellose eine Verbringung von Schweinen, die älter als vier Monate sind, nur noch erlaubt ist, falls im Abstand von 28 Tagen zwei negative Tests auf Brucellose nachgewiesen werden können. Dieser Aufwand wird mit insgesamt rund 465 Euro jährlich beziffert. Den Kosten liegen folgende Annahmen zugrunde:
- - In vier Betrieben jährlich besteht ein entsprechender Verdacht; dabei legt das Ressort die Zahlen des Jahres 2015 zugrunde (vier Verdachtsbetriebe von insgesamt 25.700 Betrieben). - Drei Schweine pro Betrieb werden im fraglichen Zeitraum verbracht.
- - Die Gesamtkosten für die insgesamt erforderlichen sechs Untersuchungen pro Betrieb betragen 116 Euro; für die vier Betriebe somit rund 465 Euro. Die Schätzung für die Untersuchungskosten beruht auf Angaben einer zuständigen Landesbehörde, die die Untersuchungen vornimmt.
Künftig müssen seuchenverdächtige Schweine, Schafe und Ziegen nicht mehr zwingend getötet werden. Da damit die auch bisher gängige Praxis normiert wird, entsteht für die Wirtschaft im Ergebnis jedoch keine Entlastung.
Die Verwaltung der Länder wird durch die Änderung der Tuberkulose Verordnung entlastet. Dies betrifft im konkreten Fall die Verwaltung des Freistaates Bayern, da Rindertuberkulose bisher ausschließlich in dieser Region aufgetreten ist. Die Entlastung von insgesamt rund 42.000 Euro entsteht dadurch, dass der notwendige Untersuchungsumfang von bisher elf Organen auf acht Organe für Rinder reduziert wird. Da pro Organ zwei Untersuchungen erforderlich sind, entfallen pro Tier insgesamt sechs Untersuchungen. Für eine Untersuchung schätzt das Ressort nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde die Kosten auf 45 Euro, sodass pro Tier 270 Euro eingespart werden. Die Zahl der pro Jahr zu untersuchenden Rinder schätzt das Ressort auf 156; diese Schätzung beruht auf einem Erfahrungswert, den die zuständige Behörde ermittelt hat.
Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens umfassend und transparent dargestellt. Die den Kostenschätzungen zugrundeliegenden Grundannahmen wurden in Zusammenarbeit mit den Betroffenen erstellt, sie sind nachvollziehbar und plausibel.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Verordnungsfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin