A. Problem und Ziel
Im Verhältnis zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ist der bisher vereinbarte Informationsaustausch veraltet, da das geltende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 13. Juli 2006 mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (BGBl. 2010 II S. 1153, 1154) nur Regelungen entsprechend dem Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in der bei Abschluss der Verhandlungen geltenden Fassung (vor 2005) enthält. Im Rahmen des Programms zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs hatte die OECD 2005 neue Standards entwickelt, die dann in das OECD-Musterabkommen übernommen wurden. An diese Standards soll das geltende DBA mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angepasst werden.
B. Lösung
Das Protokoll vom 14. November 2016 zur Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen enthält die dafür notwendigen Regelungen. Es vollzieht hinsichtlich des Informationsaustauschs die Aktualisierungen des OECD-Musterabkommens 2005 nach. Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Protokolls vom 14. November 2016 geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mithilfe der durch das Änderungsprotokoll ermöglichten Ausweitung des Informationsaustauschs wird das Steueraufkommen gesichert.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Gesetz hat keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen durch das Gesetz keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Steuerverwaltung der Länder entstehen durch das Gesetz keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch das Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Protokoll vom 14. November 2016 zur Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 17. Februar 2017
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Protokoll vom 14. November 2016 zur Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 31.03.2017
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf
Gesetz zu dem Protokoll vom 14. November 2016 zur Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Skopje am 14. November 2016 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2010 II S. 1153, 1154) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 2 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Protokoll ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da das Protokoll Regelungen über Verwaltungsverfahren enthält, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Protokoll nach seinem Artikel 2 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Das Protokoll vom 14. November 2016 ermöglicht den deutschen Finanzbehörden, Auskünfte in Steuersachen in einem größeren Umfang als bisher von den mazedonischen Finanzbehörden einzuholen. Dadurch wird eine zutreffendere Besteuerung erwartet. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme und Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die mazedonische Regierung - von dem Wunsch geleitet, die beiderseitigen wirtschaftlichen Beziehungen weiter zu entwickeln und die Zusammenarbeit auf steuerlichem Gebiet zur Gewährleistung einer wirksamen und zutreffenden Steuererhebung zu vertiefen - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Artikel 26 des Abkommens wird wie folgt neu gefasst:
"Artikel 26
Informationsaustausch
- (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung bzw. Vollstreckung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung einer Vertragspartei, eines ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
- (2) Alle Informationen, die eine Vertragspartei nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Auskünfte in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
- (3) Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie eine Vertragspartei,
- a) für die Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieser oder der anderen Vertragspartei abweichen;
- b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieser oder der anderen Vertragspartei nicht beschafft werden können;
- c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche (ordre public).
- (4) Ersucht eine Vertragspartei nach diesem Artikel um Informationen, so nutzt die andere Vertragspartei die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn sie diese Informationen für ihre eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäß Absatz 3, aber diese Beschränkungen sind in keinem Fall so auszulegen, als könne eine Vertragspartei die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sie kein innerstaatliches Interesse an diesen Informationen hat.
- (5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne eine Vertragspartei die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen."
Artikel 2
- (1) Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
- (2) Das Abkommen in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung ist in beiden Hoheitsgebieten vom 1. Januar des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft tritt, anzuwenden.
Geschehen zu Skopje am 14. November 2016 in zwei Urschriften, jede in deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des mazedonischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christine Althauser
Für die mazedonische Regierung
Kiril Monoski
Denkschrift zum Protokoll
I. Allgemeines
Das in Skopje am 14. November 2016 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und des Protokolls hierzu aktualisiert das genannte Abkommen (BGBl. 2010 II S. 1153, 1154).
Das Änderungsprotokoll orientiert sich an Artikel 26 des OECD-Musterabkommens 2005. Nach Artikel 1 des Änderungsprotokolls wird Artikel 26 des geltenden deutschmazedonischen DBA an den OECD-Standard 2005 angepasst und damit die Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen verbessert.
Artikel 2 des Änderungsprotokolls regelt das Inkrafttreten.
Vor dem Hintergrund des nach wie vor nicht gelösten Streits in der Namensfrage zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Griechenland konnte ein Staatsvertrag aus politischen Gründen nicht unterzeichnet werden. In dem nach Klärung der Statusfragen am 13. Juli 2006 unterzeichneten Regierungsabkommen wird die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien entsprechend der deutschmazedonischen Vertragspraxis in adjektivischer Form bezeichnet. Daher ist auch das nun umzusetzende Protokoll zur Änderung dieses Abkommens kein Staats-, sondern ein Regierungsvertrag. Durch die Verwendung der adjektivischen Form "mazedonische Regierung" wird die Nennung des Staatsnamens vermieden.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Dieser Artikel ändert Artikel 26 des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Die Bundesregierung hatte - entsprechend ihrer bereits während des Gesetzgebungsverfahrens zum deutschmazedonischen DBA der mazedonischen Regierung erklärten Absicht (siehe Denkschrift zum DBA zu Artikel 26 DBA, Bundestagsdrucksache 17/1944, S. 34) - nach dem Inkrafttreten des DBA am 29. November 2010 (BGBl. 2011 II S. 462) der mazedonischen Seite einen Entwurf eines Änderungsprotokolls mit aktuellen Anpassungen zu den Artikeln 26 und 27 des OECD-Musterabkommens 2005 (erweiterter Informationsaustausch, Amtshilfe) vorgeschlagen.
In 2011 stimmte die mazedonische Seite dem Vorschlag zu einem erweiterten Informationsaustausch zu. Für eine Einbeziehung einer Vollstreckungshilfe nach dem OECD-Musterabkommen 2005 ist die mazedonische Seite jedoch noch nicht bereit, sodass dieser Punkt zugunsten der Umsetzung des Vorschlages zu einem erweiterten Informationsaustausch unberücksichtigt blieb. Im OECD-Musterabkommen wird besonders darauf hingewiesen, dass dieser neue Artikel nur aufgenommen werden sollte, wenn beide Staaten zur Beitreibungshilfe in der Lage sind.
Die Neuregelung bezieht sich auf Informationen, die zur Durchführung des deutschmazedonischen DBA oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien zur Verwaltung und Durchsetzung betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind.
Durch die Neuregelung wird ein effektiverer Informationsaustausch eingeführt. Dies bedeutet, dass für die Besteuerung relevante Informationen, die anderweitig nicht beschafft werden können, von der ersuchten Vertragspartei beschafft und an die anfragende Vertragspartei übermittelt werden müssen. Beide Vertragsparteien verpflichten sich hierbei unverändert, dass der Informationsaustausch nicht der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechen darf. Künftig kann ein Informationsaustausch von einer Vertragspartei nicht nur deshalb abgelehnt werden, weil er kein innerstaatliches Interesse an diesen Informationen hat. Das gilt auch für Bankinformationen sowie für Informationen über die Eigentümer von Gesellschaften sowie die Begünstigten, wenn Personen zwischengeschaltet sind.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel regelt in Absatz 1 das Inkrafttreten und in Absatz 2 die Anwendbarkeit des Änderungsprotokolls.
Das unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch gegenseitiger Mitteilungen der Vertragsparteien über das diesbezügliche Vorliegen der jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen. Es wird nach seinem Inkrafttreten von beiden Vertragsparteien ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft tritt.