- 839. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 30. November 2007:
A. Problem und Ziel
- Anpassung des Grundstoffüberwachungsgesetzes an das EU-Grundstoffrecht, das im Jahr 2005 geändert wurde und nunmehr wesentliche Teile unmittelbar auf europäischer Ebene regelt.
B. Lösung
- Ergänzung der EG-Verordnungen und Vermeidung von Doppelregelungen durch Regelungen des Verfahrens der behördlichen Kontrolle und Überwachung des Grundstoffverkehrs sowie von Zuständigkeiten und Straf- und Bußgeldvorschriften.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand, da die Regelungen dem bislang geltenden Recht entsprechen.
E. Sonstige Kosten
- Aus diesem Gesetz resultieren keine Kosten für die Wirtschaft und insbesondere die mittelständischen Unternehmen. Daher sind weder Auswirkungen auf die Einzelpreise noch das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau zu erwarten, da die Regelungen dem bislang geltenden Recht entsprechen.
F. Bürokratiekosten
- a) Unternehmen
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen neu eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Die Informationspflichten beruhen auf unmittelbar geltendem europäischen Recht und dem bislang geltenden Grundstoffüberwachungsgesetz.
- b) Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt geändert oder aufgehoben.
- c) Verwaltung
Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung neu eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 19. Oktober 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 30.11.07
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können (Grundstoffüberwachungsgesetz - GÜG)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. Grundstoff: ein erfasster Stoff im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU (Nr. ) L 47 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung und des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU (Nr. ) L 22 S. 1, 2006 Nr. L 61 S. 23) in ihrer jeweils geltenden Fassung;
- 2. Gemeinschaft: die Europäischen Gemeinschaften;
- 3. Drittstaat: ein Staat außerhalb der Gemeinschaft;
- 4. Einfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder in einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland;
- 5. Ausfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder aus einem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland;
- 6. Vermittlungsgeschäft: jede Tätigkeit zur Anbahnung des Ankaufs, des Verkaufs oder der Lieferung von Grundstoffen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 111/2005;
- 7. Inverkehrbringen: jede Abgabe von Grundstoffen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 273/2004;
- 8. Herstellen: das Gewinnen, Synthetisieren, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten und Umwandeln von Grundstoffen;
- 9. Wirtschaftsbeteiligter: eine in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder in Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichnete natürliche oder juristische Person.
§ 2 Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 111/2005 und Nr. 1277/2005
- Soweit die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU (Nr. ) L 202 S. 7) in ihrer jeweils geltenden Fassung, auf das Zollgebiet der Gemeinschaft Bezug nehmen, sind sie auch auf den nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
§ 3 Verbote
- Es ist verboten, einen Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, zu besitzen, herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, ihn, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durch den oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu befördern, zu veräußern, abzugeben oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit zu eröffnen, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.
§ 4 Allgemeine Vorkehrungen gegen Abzweigung
- (1) Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet, im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen zu treffen, um eine Abzweigung von Grundstoffen zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern.
- (2) Meldungen nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sind an die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle nach § 6 zu richten. Mündliche Meldungen sind innerhalb von drei Tagen schriftlich zu wiederholen. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur verwendet werden, um Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 19 und 20, die Abzweigung von Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden können, die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln und die mit den zuvor genannten Handlungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Straftaten, Straftaten nach § 95 des Arzneimittelgesetzes und den §§ 324, 324a, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuchs sowie die in § 100a Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Straftaten zu verhindern und zu verfolgen.
- (3) Wer nach Absatz 2 Satz 1 Tatsachen mitteilt, die auf eine Straftat nach § 19 schließen lassen, kann wegen dieser Mitteilung nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Mitteilung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig erstattet worden.
Abschnitt 2
Zuständigkeit und Zusammenarbeit der Behörden
§ 5 Zuständige Behörden
- (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zuständige Behörde
- 1. nach Artikel 3 (Mitteilung des verantwortlichen Beauftragten, Erlaubnis, Registrierung, Gebührenerhebung) und Artikel 8 Abs. 2 (Auskunft über Vorgänge mit erfassten Stoffen) der Verordnung (EG) Nr. 273/2004,
- 2. nach Artikel 6 (Erlaubnis), Artikel 7 Abs. 1 (Registrierung), Artikel 9 Abs. 2 (Auskunft über Ausfuhr-, Einfuhr- und Vermittlungstätigkeiten), Artikel 11 (Vorausfuhrunterrichtung), Artikel 12 Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 und den Artikeln 15 bis 19 (Ausfuhrgenehmigung), den Artikeln 20, 21 Abs. 2 und den Artikeln 23 bis 25 (Einfuhrgenehmigung) und Artikel 26 Abs. 5 (Gebührenerhebung) der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und
- 3. nach Artikel 3 (Mitteilung des verantwortlichen Beauftragten), den Artikeln 5, 7 und 8 bis 11 (Erlaubnis), den Artikeln 17 bis 19 (Auskünfte und Meldungen), Artikel 21 (Vorausfuhrunterrichtung), den Artikeln 23, 25, 26 Abs. 2 und Artikel 27 Abs. 1 und 3 (Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigung) und Artikel 31 (Widerruf offener Einzelausfuhrgenehmigungen) der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005.
- (2) Zuständige Behörden für die Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Grundstoffen sowie des Warenverkehrs mit diesen Stoffen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind die Zollbehörden.
- (3) Benannte Behörden im Sinne des Artikels 11 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und des Artikels 27 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sind das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das Zollkriminalamt und die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle nach § 6. Für die Entgegennahme von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die das Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren sowie die innerstaatliche Überwachung betreffen, ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, für die Entgegennahme von Informationen zur Überwachung der Ein- und Ausfuhr sowie des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist das Zollkriminalamt, und für die Entgegennahme von Informationen zu strafrechtlichen und anderen Ermittlungen ist die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle nach § 6 zuständig.
§ 6 Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt
- (1) Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes ist beim Bundeskriminalamt eingerichtet. Sie nimmt Aufgaben des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes im Bereich der Grundstoffüberwachung wahr. Die Aufgaben der Gemeinsamen Grundstoffüberwachungsstelle sowie die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb dieser Stelle werden im Einzelnen von dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen einvernehmlich festgelegt.
- (2) Soweit es zur Verhinderung und Verfolgung der in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist, leitet die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle Mitteilungen nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 unverzüglich weiter an
- 1. das Bundeskriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 Abs. 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes,
- 2. das zuständige Landeskriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle und zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten,
- 3. das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 3 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder
- 4. das zuständige Zollfahndungsamt zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes.
- (3) Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle leitet die Mitteilungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 Satz 2 unverzüglich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte weiter, soweit aus ihrer Sicht die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach diesem Gesetz erforderlich ist.
- (4) Im Übrigen darf die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle die in den Mitteilungen nach Absatz 2 enthaltenen personenbezogenen Daten nur zu den in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecken verwenden.
§ 7 Mitwirkung der Bundespolizei
- Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die nach § 5 Abs. 2 den Zollbehörden obliegen. In diesem Fall gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.
§ 8 Befugnisse der Zollbehörden
- Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 19 und 20 kann die zuständige Verfolgungsbehörde Ermittlungen (§ 161 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) auch durch die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen. § 37 Abs. 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
§ 9 Daten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die in den Meldungen nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 enthaltenen personenbezogenen Daten nur verwenden, um Straftaten nach § 19 zu verhindern und Ordnungswidrigkeiten nach § 20 zu verhindern und zu verfolgen.
- (2) Soweit es zur Verhinderung und Verfolgung der in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist, darf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die in den Meldungen nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 enthaltenen personenbezogenen Daten übermitteln an
- 1. das Bundeskriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 Abs. 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes,
- 2. das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 3 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes und
- 3. die zuständige Zollbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 2 und zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
§ 10 Automatisierter Datenabruf
- (1) Das Zollkriminalamt darf die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gespeicherten Daten aus den Meldungen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005, einschließlich personenbezogener Daten, im automatisierten Verfahren abrufen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte trifft nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, die insbesondere die Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
- (2) Für die Festlegungen zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gilt § 10 Abs. 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die Einrichtung des Abrufverfahrens und die getroffenen Festlegungen.
- (3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Zollkriminalamt protokollieren die Zeitpunkte der Abrufe, die abgerufenen Daten sowie Angaben, die eine eindeutige Identifizierung der für den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen. Die Protokolldaten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.
§ 11 Gegenseitige Unterrichtung
- (1) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat nach § 19 vorliegen, unterrichten die nach § 5 Abs. 2 zuständigen Zollbehörden sowie die nach § 7 betrauten Beamten der Bundespolizei unverzüglich das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 3 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes. Das Zollkriminalamt leitet diese Informationen unter Beachtung des § 30 der Abgabenordnung unbeschadet sonstiger Meldepflichten unverzüglich an die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle weiter. Sofern tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat nach § 19 vorliegen, unterrichten das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundeskriminalamt unverzüglich die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle. Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle darf die nach den Sätzen 2 und 3 übermittelten Informationen nur für die in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecke einschließlich der Weiterleitung nach § 6 Abs. 2 verwenden.
- (2) Das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter und das Zollkriminalamt übermitteln dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich Erkenntnisse über Tatsachen, einschließlich personenbezogener Daten, die aus ihrer Sicht für Entscheidungen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach diesem Gesetz, der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 erforderlich sind. Eine Übermittlung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden kann oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
- (3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften, Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005, der sich im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Abs. 2 ergibt, unterrichten die Zollbehörden sowie die nach § 7 mitwirkende Bundespolizei unverzüglich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Zollkriminalamt, soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
- (4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übermittelt die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Informationen an die Zollbehörden, soweit dies zum Zwecke der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs mit Grundstoffen erforderlich ist.
- (5) Das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter und das Zollkriminalamt übermitteln der Gemeinsamen Grundstoffüberwachungsstelle die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 12 Abs. 1 und 3 erforderlichen Informationen.
- (6) Dritte, an die die Daten übermittelt werden, dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie übermittelt worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.
§ 12 Berichterstattung
- (1) Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle berichtet dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über
- 1. die ihr im Inland bekannt gewordenen Sicherstellungen von Grundstoffen nach Art und Menge und
- 2. die Methoden der Abzweigung einschließlich der unerlaubten Herstellung von Grundstoffen.
Der Bericht ist jährlich bis zum 15. April für das vergangene Kalenderjahr abzugeben.
- (2) Die nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und in Artikel 32 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 vorgeschriebene Berichterstattung obliegt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
- (3) Die nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 vorgeschriebene Berichterstattung obliegt der Gemeinsamen Grundstoffüberwachungsstelle.
Abschnitt 3
Verkehr mit Grundstoffen
§ 13 Versagung der Erlaubnis nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
- Für die Versagung der Erlaubnis nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 gilt Artikel 3 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 entsprechend.
§ 14 Registrierung
- Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestätigt dem Anzeigenden innerhalb eines Monats die Registrierung nach Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.
§ 15 Gebühren und Auslagen
- (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann für die in Artikel 3 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichneten Amtshandlungen Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands sowie Auslagen erheben.
- (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren nach Absatz 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Das Verwaltungskostengesetz ist nach Maßgabe von Artikel 3 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 anzuwenden.
Abschnitt 4
Überwachung
§ 16 Überwachungsmaßnahmen
- (1) Die für die Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen zuständigen Behörden oder die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
- 1. von Wirtschaftsbeteiligten alle für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu verlangen;
- 2. die in Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichneten Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften anzufertigen sowie Einsicht in die nach Artikel 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder Artikel 4 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 angelegten elektronischen Dokumente zu nehmen und Ausdrucke dieser Dokumente zu verlangen, soweit diese für die Aufdeckung oder Verhinderung der unerlaubten Abzweigung von Grundstoffen erforderlich sind;
- 3. die Datenverarbeitungssysteme von Wirtschaftsbeteiligten zur Prüfung der Unterlagen nach Nummer 2 zu nutzen; sie können auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben automatisiert ausgewertet oder ihnen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zur Verfügung gestellt werden, soweit dies für die Aufdeckung oder Verhinderung der unerlaubten Abzweigung von Grundstoffen erforderlich ist;
- 4. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Transportmittel, die zum Verkehr mit Grundstoffen genutzt werden, zu betreten und zu besichtigen, um zu prüfen, ob die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 beachtet werden. Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhinderung einer Straftat nach § 19 oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 20, dürfen die bezeichneten Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Transportmittel auch außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeit sowie zu Wohnzwecken dienende Räume betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
- 5. Zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit und Kontrolle des Grundstoffverkehrs vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- a) ein Grundstoff zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln abgezweigt werden soll oder
- b) Vorschriften dieses Gesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 nicht eingehalten werden.
Insbesondere können sie die weitere Teilnahme am Grundstoffverkehr ganz oder teilweise untersagen und die Grundstoffbestände sicherstellen. Die zuständige Behörde hat innerhalb eines Monats nach Erlass einer vorläufigen Anordnung endgültig zu entscheiden. Maßnahmen der mit der Überwachung beauftragten Personen werden einen Monat nach ihrer Bekanntgabe unwirksam. Erfolgt eine Bekanntgabe nicht, werden sie einen Monat nach ihrer Vornahme unwirksam. Die zuständige Behörde kann Maßnahmen jeder mit der Überwachung beauftragten Person bereits vorher aufheben.
- (2) Die Zollbehörden prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach § 5 Abs. 2 die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf diesem Gebiet erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften. Sie können zu diesem Zweck von den am Warenverkehr mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen. Bestehen Zweifel an der Einhaltung der zuvor genannten Vorschriften, ordnen die Zollbehörden im Falle des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs die Beschlagnahme, im Falle der Ein- und Ausfuhr die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren an. Werden die Zweifel nicht innerhalb einer Frist von sieben Werktagen ausgeräumt, können die Zollbehörden die Einziehung der Waren anordnen, soweit nicht die Einziehung nach § 21 in Betracht kommt. Die Kosten für die in dieser Vorschrift genannten Sicherungsmaßnahmen können den Verfügungsberechtigten auferlegt werden
- (3) Die auf Grund von Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 erlangten Informationen dürfen nur zu den in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecken verwendet werden. Die für die Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen zuständigen Behörden dürfen die Informationen auch ohne Ersuchen an die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle übermitteln, soweit aus ihrer Sicht die Kenntnis der Informationen für die in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecke erforderlich ist.
§ 17 Probenahmen
- (1) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe, oder sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen.
- (2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.
§ 18 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- (1) Jeder Wirtschaftsbeteiligte ist verpflichtet, Maßnahmen nach den §§ 16 und 17 zu dulden und bei der Durchführung der Überwachung mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen der mit der Überwachung beauftragten Personen die Stellen zu bezeichnen, an denen der Verkehr mit Grundstoffen stattfindet, umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen sowie die Entnahme von Proben zu ermöglichen.
- (2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist vor der Auskunft über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
Abschnitt 5
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 19 Strafvorschriften
- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, durch den oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
- 2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 einen in Kategorie 1 des Anhangs I dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis besitzt oder in den Verkehr bringt,
- 3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis einführt, ausführt oder ein Vermittlungsgeschäft mit ihm betreibt,
- 4. entgegen Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1, 2 oder 3 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt oder
- 5. entgegen Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Einfuhrgenehmigung einführt.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
- (3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1. gewerbsmäßig oder
- 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt.
In besonders schweren Fällen ist § 73d des Strafgesetzbuchs anzuwenden.
- (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
- (5) Soweit auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Bezug genommen wird, ist jeweils die am 18. August 2005 geltende Fassung maßgeblich.
§ 20 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. in einem Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 eine unrichtige Angabe macht oder eine unrichtige Unterlage beifügt,
- 2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 einen in Kategorie 1 des Anhangs I dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff in der Gemeinschaft abgibt,
- 3. entgegen Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Anschrift der Geschäftsräume, in denen ein in Kategorie 2 des Anhangs I dieser Verordnung bezeichneter Grundstoff hergestellt oder von denen aus mit ihm Handel betrieben wird, vor dem Inverkehrbringen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder deren Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- 4. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Anschrift der Geschäftsräume, von denen ein in Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichneter Grundstoff eingeführt, ausgeführt oder ein Vermittlungsgeschäft mit ihm betrieben wird, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder deren Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- 5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, auch in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2 oder Abs. 2 Unterabs. 2 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Anschrift der Geschäftsräume, von denen ein in Kategorie 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichneter Grundstoff ausgeführt wird, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder deren Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- 6. entgegen Artikel 5 Abs.1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 einen Vorgang, der zum Inverkehrbringen eines in Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I dieser Verordnung bezeichneten Grundstoffs führt, nicht ordnungsgemäß in Handelspapieren wie Rechnungen, Ladungsverzeichnissen, Verwaltungsunterlagen oder Fracht- und sonstigen Versandpapieren dokumentiert oder entgegen Artikel 5 Abs. 3 dieser Verordnung eine Erklärung des Kunden nicht beifügt,
- 7. entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Einfuhren oder Ausfuhren von Grundstoffen oder Vermittlungsgeschäfte mit Grundstoffen nicht ordnungsgemäß in Zoll- und Handelspapieren wie summarischen Erklärungen, Zollanmeldungen, Rechnungen, Ladungsverzeichnissen oder Fracht- und sonstigen Versandpapieren dokumentiert,
- 8. entgegen Artikel 5 Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, die in Artikel 5 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung bezeichneten Handelspapiere nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem der in Artikel 5 Abs. 1 dieser Verordnung bezeichnete Vorgang stattgefunden hat, aufbewahrt,
- 9. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 die in Artikel 3 dieser Verordnung bezeichneten Zoll- und Handelspapiere nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem der in Artikel 3 dieser Verordnung bezeichnete Vorgang stattgefunden hat, aufbewahrt,
- 10. entgegen Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 einen in Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff, einschließlich Mischungen und Naturprodukte, die derartige Grundstoffe enthalten, vor deren Abgabe in der Gemeinschaft nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet,
- 11. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen Grundstoff, einschließlich Mischungen und Naturprodukte, die Grundstoffe enthalten, vor der Einfuhr oder Ausfuhr nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet,
- 12. entgegen Artikel 17 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Meldung über die Mengen von in Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 bezeichneten Grundstoffen, die von ihm im zurückliegenden Kalenderjahr innerhalb der Gemeinschaft geliefert wurden, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 13. entgegen Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 19 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Meldung über Ausfuhren, Einfuhren oder Vermittlungsgeschäfte, die von ihm im zurückliegenden Kalenderjahr getätigt wurden, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 14. entgegen Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in einem Antrag auf Ausfuhrgenehmigung eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- 15. einer vollziehbaren Auflage zur Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zuwiderhandelt, indem er am Ort der Verbringung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft eine Angabe über den Beförderungsweg oder das Transportmittel nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- 16. entgegen Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in einem Antrag auf Einfuhrgenehmigung eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder
- 17. entgegen § 18 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
- (4) Soweit auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004, die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 Bezug genommen wird, ist jeweils die am 18. August 2005 geltende Fassung maßgeblich.
§ 21 Einziehung
- Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 19 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 22 Bundeswehr
- (1) Dieses Gesetz sowie die Verordnung (EG) Nr. 273/2004, die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 sind auf die Bundeswehr entsprechend anzuwenden.
- (2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.
- (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz sowie von der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 zulassen, soweit zwingende Gründe der Verteidigung dies erfordern und die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegenstehen.
Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuchs
In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "§ 29 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes" durch die Angabe "§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Grundstoffüberwachungsgesetz vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), sowie die Verordnung über Verstöße gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2915) außer Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Gesetzes und seine Bedeutung im Rahmen des Systems der internationalen, EU-rechtlichen und nationalen Vorschriften zur Kontrolle und Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen; Ausgangslage
Die neue Fassung des Grundstoffüberwachungsgesetzes (n. F.) verfolgt ebenso wie die bisherige Fassung das Ziel, die missbräuchliche Abzweigung und Verwendung von so genannten Grundstoffen zum Zwecke der unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern bzw. zu verfolgen. Bei Grundstoffen oder auch Drogenausgangsstoffen handelt es sich um 23 international gelistete Chemikalien, die in großem Umfang legal gehandelt werden, die aber auch als Ausgangsstoffe für die illegale Drogenherstellung benötigt und zu diesem Zweck missbräuchlich aus dem legalen Handelsverkehr abgezweigt werden, zum Beispiel Essigsäureanhydrid für die Heroinherstellung und Kaliumpermanganat zur Kokain-Produktion. Die weltweite Kontrolle und Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen stellt daher einen unverzichtbaren und wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels dar. Sie wird durch ein System aus internationalen, EU-rechtlichen und nationalen Vorschriften geregelt. So sind die Grundstoffliste, Regelungen zum Handelsverkehr sowie Sanktionsgebote Teil des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (Suchtstoffübereinkommen von 1988) (BGBl. II 1993 S. 1136) sowie Gegenstand verschiedener Rechtsinstrumente der Europäischen Union.
Das Grundstoffüberwachungsgesetz n.F. ergänzt im Bereich der administrativen Kontrolle und Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen drei unmittelbar geltende EG-Verordnungen (s.u. A. I.1.), soweit dies für deren Durchführung erforderlich oder durch Regelungsgebote dem nationalen Gesetzgeber ausdrücklich aufgegeben ist. Gleichzeitig erfüllt es die verschiedenen Sanktionsgebote der einschlägigen internationalen und EU-rechtlichen Regelungen, zu deren innerstaatlichen Umsetzung Deutschland ebenfalls verpflichtet ist. Das Gesetz löst das am 1. März 1995 in Kraft getretene Grundstoffüberwachungsgesetz alte Fassung (a. F.) sowie die Verordnung über Verstöße gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG-VV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2915) ab.
1. Administrative Kontrolle und Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen
Anlass für die neue Fassung des Grundstoffüberwachungsgesetzes war eine grundlegende Umstrukturierung und Änderung des zugrunde liegenden EU-Grundstoffrechts. Am 18. August 2005 sind folgende EG-Verordnungen in Kraft getreten:
- - Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU (Nr. ) L 47 S. 1). Durch diese Verordnung wurde die Richtlinie 92/109/EWG vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden können (ABl. EG (Nr. ) L 370 S. 76), aufgehoben. Die Richtlinie 92/109/EWG regelte den innergemeinschaftlichen Handel mit Grundstoffen und ist durch das Grundstoffüberwachungsgesetz a.F. in nationales Recht umgesetzt worden.
- - Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU 2005 Nr. L 22 S. 1). Diese Verordnung löst die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (ABl. EG (Nr. ) L 357 S. 1) ab. Die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 regelte den Drittlandshandel mit Grundstoffen.
- - Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU (Nr. ) L 202 S. 7).
Durch diese Verordnung wird die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (ABl. EG (Nr. ) L 383 S. 17) in ihrer letzten Fassung aufgehoben.
Neben der inhaltlichen Änderung des Ausfuhrgenehmigungssystems und der Einführung eines Einfuhrgenehmigungssystems für Kategorie 1-Stoffe in der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 stellte vor allem die Umwandlung der Richtlinie 92/109/EWG in eine Verordnung eine wesentliche Systemänderung dar. Durch die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 wird nunmehr - anders als zuvor bei der umsetzungsbedürftigen Richtlinie - auch der innergemeinschaftliche Handel mit Grundstoffen unmittelbar durch EU-Recht geregelt. Durch diese Umstrukturierung ergab sich erheblicher Anpassungsbedarf für das nationale Grundstoffüberwachungsgesetz.
Die 23 international gelisteten Chemikalien sind in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft in drei Kategorien eingeteilt, die unterschiedlich strengen Kontrollen unterliegen.
Die Kontrollverfahren berücksichtigen je nach Stoffkategorie die Eigenschaften, den Handelsumfang und Verwendungszweck sowie die Bestimmungsländer der Grundstoffe. Diesen Gegebenheiten ist der Kontrollaufwand so angepasst, dass der normale Handelsverkehr nicht über Gebühr erschwert wird.
Die Kontrollverfahren für Grundstoffe der Kategorie 1 sehen sowohl für das innergemeinschaftliche Inverkehrbringen als auch für den Außenhandel mit Drittländern die Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten vor, eine generelle Erlaubnis für den Verkehr mit diesen Stoffen einzuholen.
Zudem bedürfen alle Ein- und Ausfuhren dieser Stoffe einer vorherigen Genehmigung.
Ausfuhren sind der zuständigen Behörde im Bestimmungsland von der zuständigen Behörde in der Gemeinschaft zusätzlich durch eine so genannte Vorausfuhrunterrichtung anzukündigen.
Vor dem Verkehr mit Grundstoffen der Kategorie 2 müssen Wirtschaftsbeteiligte die Anschriften ihrer Geschäftsräume bei der zuständigen Behörde registrieren lassen. Bei diesen Stoffen bedürfen nur die Ausfuhren einer vorherigen Genehmigung. Vorausfuhrunterrichtungen sind nur bei bestimmten Zielländern erforderlich. Für beide Stoffkategorien sind darüber hinaus vorgangsbezogene Dokumentations- und Meldeverpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen.
Die Kontrollmaßnahmen für den Verkehr mit Grundstoffen der Kategorie 3 beschränken sich auf den Außenhandel. Neben Dokumentations- und bestimmten Meldeverpflichtungen, die auch bei Kategorie 3 - Stoffen bestehen, müssen Wirtschaftsbeteiligte nur im Falle von Ausfuhrgeschäften die Registrierung der Geschäftsräume bei der zuständigen Behörde vornehmen lassen und auch nur, wenn festgelegte Jahresmengen überschritten werden. Die Einholung einer Ausfuhrgenehmigung und die Vorausfuhrunterrichtung sind nur für bestimmte Zielländer vorgeschrieben.
Generell sind alle Wirtschaftsbeteiligten aufgefordert, den zuständigen Behörden verdächtige Vorgänge zu melden.
Die vorgenannten EG-Verordnungen setzen ihrerseits die einschlägigen Regelungen des Artikels 12 des Suchtstoffübereinkommens von 1988 um, da nicht der einzelne Mitgliedstaat, sondern die Gemeinschaft Vertragspartei zu Artikel 12 des Übereinkommens ist. Artikel 12 sieht ein weltweites System zur Überwachung des internationalen Handels mit den 23 gelisteten Grundstoffen vor, um deren Abzweigung zur illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu verhindern. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Bereich der Handelspolitik hat die Gemeinschaft das Übereinkommen zu Artikel 12 mit dem Beschluss 90/611/EWG des Rates (ABl. EG (Nr. ) L 326 S. 56) im Namen der Gemeinschaft geschlossen. Die Liste der Grundstoffe kann durch Beschlüsse der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen ergänzt bzw. geändert werden. Dies ist seit 1988 bisher dreimal geschehen. Das EU-Recht wurde entsprechend angepasst.
Dem nationalen Grundstoffüberwachungsgesetz n.F. kommt im Bereich der administrativen Kontrolle und Überwachung - anders als vorher, als es der Umsetzung der Richtlinie 92/109/EWG in nationales Recht diente - nur noch eine ergänzende Rolle insbesondere im Hinblick auf die Regelung der nationalen Zuständigkeiten, auf Anpassungen an das nationale Verwaltungsverfahrensrecht sowie auf die Ausgestaltung bestimmter Überwachungsmaßnahmen zu. Durch das Gesetz werden die regelungsbedürftigen Teile der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 auf der nationalen Ebene zusammengefasst und gebündelt. Das Gesetz gleicht dabei EU-rechtliche Ungenauigkeiten aus und stellt auf nationaler Ebene die notwendige Übereinstimmung zwischen den Regularien zum innergemeinschaftlichen Handel und zum Außenhandel mit Grundstoffen her. Soweit Doppelregelungen nicht gänzlich vermieden werden konnten, dienen sie der Rechtsklarheit.
2. Umsetzung von Sanktionsgeboten durch Straf- und Bußgeldvorschriften
Nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a Nr. iv sowie Buchstabe c Nr. ii und iv des Suchtstoffübereinkommens von 1988 sind die Vertragsparteien verpflichtet, Straftatbestände insbesondere für das Herstellen, Befördern oder Verteilen von Grundstoffen vorzusehen, wenn diese zur illegalen Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet werden sollen.
Eine vergleichbare Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten enthält Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe d des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. EU (Nr. ) L 335 S. 8). Artikel 4 des genannten Rahmenbeschlusses sieht darüber hinaus bestimmte Mindesthöchststrafen vor. Daneben verlangen Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sowie Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 nationale Sanktionen bei Verstößen gegen die beiden Verordnungen. Das Gesetz setzt die genannten Verpflichtungen in seinen Straf- und Bußgeldvorschriften um.
II. Wesentliche Änderungen
Die wesentlichen Änderungen zur bisherigen Rechtslage bestehen in dem neuen Charakter des Grundstoffüberwachungsgesetzes. Im Bereich der administrativen Kontrolle (Erlaubnisse,
Genehmigungen, Registrierung, Dokumentations- und Meldepflichten) hat das Gesetz neben dem neuen EU-Recht keine eigenständige inhaltliche Regelungsfunktion, wohl aber enthält es notwendige nationale Durchführungsvorschriften für die Anwendung der drei neuen EG-Verordnungen, wie zum Beispiel die Regelung der Zuständigkeiten. Daneben enthält es - wie bereits die alte Fassung - die dem nationalen Gesetzgeber ausdrücklich aufgegebene Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen sowie die angepassten Straf- und Bußgeldvorschriften.
Die Straf- und Bußgeldvorschriften sind nunmehr gänzlich im Gesetz selbst geregelt, so dass die Verordnung über Verstöße gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz entfallen konnte.
Das Gesetz bildet gleichsam die nationale Synthese für alle regelungsbedürftigen internationalen und EU-rechtlichen Vorschriften im Grundstoffbereich, hat dadurch jedoch kein eigenes kohärentes System. Die Paragraphenfolge wurde grundlegend geändert.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die vorgesehenen Regelungen ergibt sich aus Artikel 74 Abs.1 Nr. 19 GG (Recht der Betäubungsmittel). Die Kontrolle und Überwachung des Grundstoffverkehrs soll die Abzweigung dieser Stoffe für die illegale Herstellung von Betäubungsmitteln verhindern und steht damit in engem Sachzusammenhang mit dem Betäubungsmittelrecht.
IV. Gesetzesfolgen, Befristung
1. Finanzielle Auswirkungen, Kosten und Preiswirkungen
Aus diesem Gesetz resultieren keine Kosten für die Wirtschaft und insbesondere die mittelständischen Unternehmen. Daher sind weder Auswirkungen auf die Einzelpreise noch das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau zu erwarten, da die Regelungen dem bislang geltenden Recht entsprechen. Auch für Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten.
2. Bürokratiekosten
Durch die Neufassung des Grundstoffüberwachungsgesetzes werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung neu eingeführt vereinfacht oder abgeschafft. Eine Verfahrensvereinfachung für die Wirtschaftsbeteiligten und die zuständigen Behörden ist mit dem neuen Grundstoffüberwachungsgesetz nicht verbunden, da die wegfallenden Regelungsinhalte seit dem 18. August 2005 unmittelbar durch EU-Recht geregelt sind.
3. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Aus den Regelungen ergeben sich keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
4. Gesetzesfolgen, Befristung
Der Gesetzentwurf entspricht im Wesentlichen dem bislang geltenden Recht. Eine Befristung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Grundstoffüberwachungsgesetz)
Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)
Die Begriffsbestimmungen umreißen den Anwendungsbereich des Gesetzes. Bei den Begriffsbestimmungen ist das nationale Recht an die Definitionen der EG-Verordnungen Nr. 273/2004 und Nr. 111/2005 gebunden. Das Gesetz verweist daher in seinen Begriffsbestimmungen auf die jeweilige Definition der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder auch beider Verordnungen und stellt damit die Übereinstimmung der Begriffsbestimmungen im EU-Recht und im nationalen Recht sicher. Obwohl die EG-Verordnungen unmittelbar gelten, ist eine Übertragung der Definitionen in das Gesetz aus rechtssystematischen Gründen erforderlich, da seine Regelungen auf die einzelnen Begriffe zurückgreifen.
Die Bestimmung des Begriffs "Grundstoff" in Nummer 1 verweist sowohl auf den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 als auch auf den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.
Obwohl beide Stofflisten identisch sind, ist ein Verweis auf beide EG-Verordnungen unerlässlich, da das Gesetz Durchführungsvorschriften für beide Verordnungen enthält und zu jeder Verordnung Kongruenz herstellen muss. Zurzeit sind in den beiden Anhängen 23 Stoffe gelistet, die in drei verschiedene Kategorien eingeteilt sind.
Die Definition des Begriffs "Gemeinschaft" in Nummer 2 verdeutlicht, dass der sowohl in den einschlägigen EG-Verordnungen als auch im Gesetz verwendete Begriff die Europäischen Gemeinschaften (EG) meint. Demzufolge wird in Nummer 3 ein "Drittstaat" als ein Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaften definiert.
Die Begriffsbestimmungen der "Einfuhr" und "Ausfuhr" in den Nummern 4 und 5 betreffen nur den Außenhandel mit Drittländern. Sie sind Artikel 2 Buchstabe c und d der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zu entnehmen und darüber hinausgehend auf solche Teile des deutschen Hoheitsgebietes erstreckt worden, die von den gemeinschaftlichen Begriffsbestimmungen nicht erfasst werden, da sie nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören (zum Beispiel die Insel Helgoland und Büsingen). Die Definitionen der "Einfuhr" und der "Ausfuhr" wurden in der neuen Verordnung (EG) Nr. 111/2005 durch eine detaillierte Inbezugnahme auf festgelegte Begriffe des Zollkodex dergestalt erweitert, dass die "Durchfuhr" von Grundstoffen, also ihre Beförderung zwischen Drittländern durch das Zollgebiet der Gemeinschaft, nunmehr in diesen beiden Begriffen aufgeht. Demgemäß wurde sowohl in der neuen Verordnung (EG) Nr. 111/2005 als auch im Gesetz auf die frühere gesonderte Definition der Durchfuhr verzichtet.
Die "Durchfuhr" bedingt nun begrifflich das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft (Einfuhr) sowie das anschließende Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (Ausfuhr). Die Änderung der Definitionen hat Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Verbotsnorm in § 3.
Die Definition des "Vermittlungsgeschäfts" in Nummer 6 ist neu und ergibt sich aus Artikel 2
Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 111/2005. Sie betrifft damit ebenfalls nur den Außenhandel mit Drittländern. Erfasst sind ausdrücklich auch die so genannten "Streckengeschäfte", also diejenigen Geschäfte, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Gemeinschaft getätigt werden und die den Ankauf, den Verkauf oder die Lieferung von Grundstoffen beinhalten, ohne dass diese Stoffe in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wurde ausdrücklich auf diese Geschäfte ausgedehnt.
Die geänderte Definition des "Inverkehrbringens" in Nummer 7 ist Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zu entnehmen und bezieht sich nur auf den innergemeinschaftlichen Grundstoffverkehr. Erfasst ist jegliche Abgabe von Grundstoffen in der Gemeinschaft.
Tätigkeiten wie Lagerung, Herstellung, Erzeugung, Weiterverarbeitung, Handel, Vertrieb oder Vermittlung von Grundstoffen sind ausdrücklich in die Begriffsbestimmung des "Inverkehrbringens" mit einbezogen, sofern sie zum Zweck der Abgabe von Grundstoffen in der Gemeinschaft erfolgen. Die hier gewählte Konstruktion führt insbesondere bei der Herstellung und Weiterverarbeitung von Grundstoffen zu unerwünschten Ergebnissen im Bereich der administrativen Kontrolle, da Herstellung und Weiterverarbeitung von Grundstoffen von den vorgesehenen Regularien ausgenommen sind, wenn sie nicht der späteren Abgabe von Grundstoffen in der Gemeinschaft dienen. Dies ist zum Beispiel bei der Arzneimittelherstellung der Fall. Auch diese EU-rechtliche Änderung der Definition hat Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Verbotsnorm in § 3.
Die Begriffsbestimmung für das "Herstellen" in Nummer 8 entspricht der alten Fassung und orientiert sich weitgehend an der entsprechenden Begriffsbestimmung im Betäubungsmittelgesetz.
Wenngleich die Definition des "Inverkehrbringens" in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 die Herstellung von Grundstoffen nunmehr begrifflich mit erfasst, kann im Gesetz insbesondere im Hinblick auf die Verbotsnorm in § 3 auf eine gesonderte Begriffsbestimmung für das "Herstellen" nicht verzichtet werden, da Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 alle Einzeltatbestände des innergemeinschaftlichen "Inverkehrbringens" von Grundstoffen ausdrücklich an den Zweck ihrer Abgabe in der Gemeinschaft bindet.
Die Definition in Nummer 7 verdeutlicht, dass der Begriff des "Herstellens" darüber hinausgeht und grundsätzlich an keine spätere Zweckbestimmung gebunden ist. Ein Widerspruch zu der Definition des "Inverkehrbringens" entsteht dadurch nicht.
Die Begriffsbestimmung für den "Wirtschaftsbeteiligten" in Nummer 9 ergibt sich aus Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sowie aus Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 111/2005. Das Gesetz fasst für seinen Anwendungsbereich die den Wirtschaftsbeteiligten EU-rechtlich für den innergemeinschaftlichen Handel (Inverkehrbringen) und für den Außenhandel (Einführen, Ausführen, Vermittlungsgeschäft) zugeordneten Tätigkeiten unter dem Begriff zusammen. Im Sinne des Gesetzes ist Wirtschaftsbeteiligter jede natürliche oder juristische Person, die entweder Grundstoffe in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt oder mit diesen Außenhandel (Einführen, Ausführen, Vermittlungsgeschäft) betreibt oder beide Bereiche abdeckt. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass auch Behörden und die Einrichtungen der Bundeswehr unter den Begriff fallen. Bei diesen handelt es sich zwar nicht um natürliche oder juristische Personen und damit nicht um Wirtschaftsbeteiligte im engeren Sinn; sie werden aber dennoch in den EG-Verordnungen als Wirtschaftsbeteiligte angesehen und sollen bestimmten Regelungen unterliegen (siehe Artikel 3 Abs. 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 sowie Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005).
Zu § 2 (Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 111/2005 und Nr. 1277/2005)
§ 2 erstreckt den räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 auf diejenigen Teile des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören (z.B. die Insel Helgoland und Büsingen).
Zu § 3 (Verbote)
Die Verbotsnorm in § 3 ist als Anknüpfungstatbestand erforderlich, damit Verstöße gegen die Verbote als Straftat sanktioniert werden können (siehe hierzu § 19 Abs. 1 Nr. 1). Die in der Vorschrift genannten Tathandlungen sind dann verboten, wenn sie der unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln dienen sollen. Die Verpflichtung zum Erlass einer entsprechenden Strafvorschrift ergibt sich aus Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a, iv und Buchstabe c, ii und iv des Suchtstoffübereinkommens von 1988 sowie aus Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe d des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels. Die neue Fassung von § 3 orientiert sich einerseits wie bisher an § 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), andererseits trägt sie den durch EU-Recht vorgegebenen neuen Begriffsbestimmungen für die "Einfuhr", "Ausfuhr" und das "Inverkehrbringen" von Grundstoffen Rechnung.
Das dem Betäubungsmittelstrafrecht entlehnte "Handeltreiben" stellt auch in der neuen Fassung den wesentlichen Verbotstatbestand des § 3 dar, hinter dem alle anderen Tatbestandshandlungen entweder bereits begrifflich ("ohne Handel zu treiben") oder in der strafrechtlichen Bewertung zurücktreten. Nach der ständigen Rechtsprechung zum Betäubungsmittelstrafrecht bedeutet "Handeltreiben" jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich um eine einmalige, gelegentliche oder vermittelnde Tätigkeit handelt. Diese Auslegung ist auf das Grundstoffrecht übertragbar. Mit dem Begriff sollen möglichst lückenlos alle Begehungsformen erfasst werden, die geeignet sind, Grundstoffe unkontrolliert in den Verkehr gelangen zu lassen. Mithin kommen alle anderen Tatbestandshandlungen des § 3 nur dann in Betracht, wenn sie nicht zugleich "Handeltreiben" sind. Die Merkmale der geänderten Definitionen (s.o. zu § 1) sind in der neuen Fassung des § 3 mit erfasst.
Neu sind die Tatbestandshandlungen "besitzen", "durch den oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes befördern" und "in sonstiger Weise einem anderen die Verfügung über ihn (den Grundstoff) eröffnen". Durch die in § 3 und parallel in § 19 Abs. 1 Nr. 1 vorgenommenen Änderungen einzelner Tatbestandshandlungen wird zum einen berücksichtigt, dass die auf die Außengrenzen der Gemeinschaft bezogene Definition der "Durchfuhr" weggefallen ist (s.o. zu § 1 Nr. 4 und 5), indem die räumlich auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes beschränkte Beförderung zur Schließung von Strafbarkeitslücken ausdrücklich in den Katalog der verbotenen und strafbewehrten Tathandlungen aufgenommen wird. Der Begriff "Durchfuhr" wird hier nicht verwendet, um Verknüpfungen mit der früheren Definition oder mit der Legaldefinition in § 11 Abs. 1 Satz 2 BtMG auszuschließen. Durch die Umschreibung "in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen" wird zum anderen dem Umstand Rechnung getragen, dass durch Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 der Begriff des "Inverkehrbringens" geändert wurde (siehe oben zu § 1 Nr. 7) und daher im Grundstoffrecht nun anderweitig besetzt ist. Die gewählte Formulierung entspricht der von der Rechtsprechung entwickelten Definition des Inverkehrbringens im Betäubungsmittelstrafrecht (vgl. BGH 4 StR 418/91). Die Aufnahme des "Besitzens" schafft einen Auffangtatbestand, wie er zum Beispiel auch in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c, ii des Suchtstoffübereinkommens von 1988 enthalten ist. Die neue Fassung des § 3 entspricht im Wesentlichen der letzten Änderung dieser Vorschrift, die bereits am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen ist und der vorgezogenen Schließung einer durch die Änderung des EU-Rechts entstandenen Strafbarkeitslücke diente.
Zu § 4 (Allgemeine Vorkehrungen gegen Abzweigung)
Das internationale System der Kontrolle und Überwachung des Grundstoffverkehrs geht von einer engen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsbeteiligten aus. Zur Umsetzung der Anforderungen des Artikels 12 Abs. 9 Buchstabe a des Suchtstoffübereinkommens von 1988 und auf der Grundlage des Berichts der Chemical Action Task Force aus dem Jahr 1991 sehen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sowie Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 - wie das bisherige EU-Recht auch - ein System zur Meldung verdächtiger Vorgänge vor.
In der Bundesrepublik Deutschland war diese Verpflichtung zum Teil schon vor Inkrafttreten des Grundstoffüberwachungsgesetzes (a. F.) am 1. März 1995 durch das so genannte freiwillige Monitoring-System erfüllt, das im Hinblick auf die Anzahl der überwachten Stoffe sogar über die international gelisteten Grundstoffe hinausgeht. Hierbei handelt es sich um ein Überwachungssystem, das bereits im Jahre 1991 zwischen der Bundesregierung und den zuständigen Wirtschaftsverbänden auf freiwilliger Basis vereinbart wurde. Infolgedessen wurde die Einhaltung des Monitoring-Systems zwar von den Mitgliedsfirmen der Verbände, nicht aber von allen in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet. Deshalb wurde das bestehende Monitoring-System für Grundstoffe durch das Grundstoffüberwachungsgesetz abgelöst nicht jedoch für die vom Grundstoffüberwachungsgesetz nicht erfassten Stoffe, für die es weiter besteht.
Der neue § 4 sieht wie bisher für alle Wirtschaftsbeteiligten eine gesetzliche Verpflichtung vor, im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen gegen die Abzweigung von Grundstoffen zu treffen (Absatz 1). Hiermit wird der Verantwortung der Wirtschaftsbeteiligten für die stoffimmanenten Risiken im Rahmen des legalen Grundstoffverkehrs Rechnung getragen.
Absatz 2 legt die näheren Modalitäten für die Meldung von verdächtigen Geschäftsvorfällen sowie die nationale Zuständigkeit für die Entgegennahmen dieser Mitteilungen fest. Im Interesse eines einfachen und schnellen Meldeweges für die Wirtschaftsbeteiligten ist hierfür die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle als einzige Meldestelle eingerichtet (siehe § 6). Ferner wird bestimmt, dass die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle die gemeldeten personenbezogenen Daten nur für die in der Vorschrift bestimmten Zwecke verwenden darf. Neben der Verhinderung und Verfolgung von Verstößen gegen das Grundstoff- und Betäubungsmittelrecht und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Straftaten kann dies in Einzelfällen auch die Verhinderung und Verfolgung der in § 100a StPO genannten schweren Straftaten oder schwerer Straftaten gegen die Umwelt oder im Arzneimittelbereich sein. Dies ist erforderlich, weil die als Grundstoffe gelisteten Chemikalien wegen ihrer z.B. entzündlichen, brandfördernden, giftigen, gesundheitschädlichen oder umweltgefährdenden Eigenschaften auch zur Begehung anderer Straftaten missbraucht werden können (z.B. zur Herstellung von Explosivstoffen oder Brandbeschleunigern) oder Gefahren durch unsachgemäße Entsorgung drohen. Es können daher in Einzelfällen personenbezogene Informationen, die im Zuge der Grundstoffüberwachung gewonnen werden, für die Verhinderung und Verfolgung anderer schwerer Straftaten Bedeutung erlangen. In diesen Fällen muss es möglich sein, diese Informationen an die zuständigen Stellen weiterzugeben.
Absatz 3 regelt wie § 12 des Geldwäschegesetzes einen Haftungsausschluss für den redlich Anzeigenden, damit beabsichtigte Verdachtsmeldungen nicht aus Angst vor rechtlichen Nachteilen unterlassen werden.
Zu § 5 (Zuständige Behörden)
Abschnitt 2 des Gesetzes (§§ 5 bis 12) enthält Regelungen zu den Zuständigkeiten, Aufgaben, Pflichten und Befugnissen der nationalen Behörden und beinhaltet damit zentrale Vorschriften zur Durchführung des EU-Grundstoffrechts. In Abkehr vom üblichen Gesetzesaufbau wurde er daher an zentrale Stelle gerückt.
Nach Absatz 1 ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Überwachung des Grundstoffverkehrs durch Wirtschaftsbeteiligte innerhalb Deutschlands zuständig. Anknüpfungspunkt ist die weit gefasste Definition des "Inverkehrbringens", zu der u.a. auch die Herstellung zum Zwecke der Abgabe in der Gemeinschaft gehört (siehe oben zu § 1 Nr. 7). Die Überwachungstätigkeit des BfArM beschränkt sich ausdrücklich auf Wirtschaftsbeteiligte und damit auf den legalen bzw. geregelten innerdeutschen Verkehr mit Grundstoffen, das heißt auf diejenigen Sachverhalte, die im Sachzusammenhang mit einer Erlaubnis nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bzw. mit Anzeigepflichten nach Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 stehen. Das BfArM ist die national zuständige Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde, indem die Nummern 1 bis 3 - getrennt für jede EG-Grundstoffverordnung - das BfArM zur zuständigen Behörde für die Durchführung der in den benannten EU-Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen bestimmt.
In Ergänzung der allgemeinen zollrechtlichen Aufgabenzuweisungen im Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) regelt Absatz 2 die originären Aufgaben der Zollverwaltung bei der Überwachung des Grundstoffverkehrs. Nach Absatz 2 unterliegt die Einfuhr und Ausfuhr von Grundstoffen sowie der Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft der Überwachung durch die Zollbehörden. Dabei sind die genannten Überwachungsaufgaben der Zollverwaltung nicht auf den legalen Grundstoffverkehr beschränkt.
Soweit die Vorschrift an die Begriffsbestimmungen der "Einfuhr" und "Ausfuhr" nach § 1 Nr. 4 und 5 anknüpft, bezieht sie sich auf das Zollgebiet der Gemeinschaft einschließlich Freizonen sowie auf den nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland (siehe oben zu § 2). Infolgedessen überwachen die nationalen Zollbehörden im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Grundstoffverkehr über die Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft sowie über die Grenzen von Freizonen (siehe auch § 1 ZollVG).
Absatz 3 Satz 1 enthält die Rechtsgrundlage dafür, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das Zollkriminalamt und die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Verbindungsbehörden im Sinne des Artikels 11 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und des Artikels 27 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 benannt worden sind. Absatz 3 Satz 2 regelt die Zuständigkeit dieser Behörden für die Entgegennahme von Informationen von anderen Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften. Die Vorschrift begründet keine Befugnis für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten. Diese richtet sich ausschließlich nach den entsprechenden Befugnisnormen; dies sind insbesondere für das BfArM § 9 GÜG, für das Zollkriminalamt die §§ 7, 9 und 15 ZFdG und für die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle die § 6 GÜG, § 7 BKAG und §§ 7, 9, 15 ZFdG.
Zu § 6 (Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt)
§ 6 ist im Wesentlichen unverändert geblieben. Absatz 1 beschreibt den Status Quo. Um den Wirtschaftsbeteiligten einen einzigen klaren Meldeweg für Verdachtsfälle zu eröffnen (siehe oben zu § 4), wurde in Umsetzung von § 6 der alten Fassung des Grundstoffüberwachungsgesetzes durch Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen vom 4. April 1995 die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt (GÜS) eingerichtet.
In Ergänzung von § 11 (gegenseitige Unterrichtung) hat die GÜS nach Absatz 2 alle bei ihr nach diesem Gesetz eingegangenen Mitteilungen der jeweiligen Zuständigkeit entsprechend an das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt, das örtlich zuständige Zollfahndungsamt oder das örtlich zuständige Landeskriminalamt weiterzuleiten. Absatz 3 regelt die Pflicht und Befugnis der GÜS zur Weiterleitung der Mitteilungen der Wirtschaftsbeteiligten nach § 4 Abs. 2 und der Mitteilungen von anderen Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften nach § 5 Abs. 3 Satz 2 an das BfArM. Es werden nicht stets die vollständigen Mitteilungen weitergeleitet sondern der Inhalt der Mitteilungen wird nur insoweit an das BfArM übermittelt, wie dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Der neue Absatz 4 gestattet der GÜS die Verwendung der in den Mitteilungen nach Absatz 2 enthaltenen personenbezogenen Daten für andere als die in den Absätzen 2 und 3 bestimmten Zwecke nur insoweit als die Verwendung für die in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecke erforderlich ist. Ergänzende Berichtspflichten der GÜS enthält § 12.
Zu § 7 (Mitwirkung der Bundespolizei)
In Anlehnung an § 67 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes sowie § 21 Abs. 2 BtMG regelt § 7 die Mitwirkungsmöglichkeit der Beamten der Bundespolizei im Rahmen der in § 5 Abs. 2 festgelegten Überwachungszuständigkeit der Zollbehörden. Zur Unterstützung der Bekämpfung des illegalen Grundstoffverkehrs unter Einbeziehung aller in der Grenzüberwachung eingesetzten Kräfte kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Zollverwaltung betrauen. Die Beamten der Bundespolizei unterstehen dann der Fachaufsicht der Zollverwaltung und besitzen in entsprechender Anwendung von § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes dieselben Befugnisse wie die Zollbeamten.
Auf den Fortbestand einer entsprechenden Sonderregelung für die Bayerische Grenzpolizei, die bereits mit Wirkung zum 1. April 1998 in die Bayerische Landespolizei eingegliedert wurde, wird in der neuen Fassung des Grundstoffüberwachungsgesetzes angesichts der veränderten Außengrenzen der Bundesrepublik Deutschland nach der Wiedervereinigung sowie den veränderten Außengrenzen der Europäischen Union verzichtet.
Die in der bisherigen Fassung des Grundstoffüberwachungsgesetzes in § 25 Abs. 2 vorgesehene Mitteilungspflicht der Zollbehörden sowie der mitwirkenden Behörde befindet sich aus rechtssystematischen Gründen nunmehr in § 11 Abs. 3 (gegenseitige Unterrichtung).
Zu § 8 (Befugnisse der Zollbehörden)
Die Vorschrift ist lediglich redaktionell verändert und entspricht § 27 der alten Fassung des Grundstoffüberwachungsgesetzes. Sie regelt wie vergleichbare andere Gesetze die Befugnisse der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter im Rahmen von Ermittlungsverfahren betreffend Verstöße gegen die Straf- oder Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes. Nach § 37 Abs. 2 bis 4 Außenwirtschaftsgesetz, der nach § 8 Satz 2 entsprechend anwendbar ist, unterliegen die entsprechenden Ermittlungshandlungen dieser Behörden wie diejenigen der Polizei den allgemeinen Vorschriften der Strafprozessordnung. Die dort den Polizeibehörden zugestandenen Eilbefugnisse sind damit auch den Zollbehörden bzw. deren Bediensteten eingeräumt; diese sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Indem § 8 den örtlichen Überwachungsbehörden im Sinne von § 5 Abs. 2 gemäß der nationalen Rechtsordnung Ermittlungsbefugnisse entsprechend der Strafprozessordnung zuweist beinhaltet er die nationale Ausgestaltung von Artikel 26 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.
Zu § 9 (Daten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte)
§ 9 entspricht im Wesentlichen § 18 Abs. 6 und 7 der alten Fassung des Grundstoffüberwachungsgesetzes, wobei allerdings die in den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 vorgesehenen Meldeverpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten nicht in vollem Umfang dem früheren § 18 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes entsprechen. Der Umfang der Meldungen hängt von der Kategorie ab, in die der jeweilige Grundstoff eingestuft ist. Nach Artikel 18 der vorgenannten Verordnung in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes müssen dem BfArM einmal jährlich die Mengen gemeldet werden, die ausgeführt, eingeführt oder Gegenstand eines Vermittlungsgeschäfts gewesen sind. Artikel 17 der vorgenannten Verordnung bezieht sich grundsätzlich nur auf Stoffe der Kategorie 1 oder 2. In Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 müssen dem BfArM danach die Mengen gemeldet werden, die innerhalb der Gemeinschaft verwendet oder geliefert wurden. Die genauen Einzelheiten der Meldeverpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten hat das BfArM in einem Informationsschreiben an die betroffenen Wirtschaftsverbände sowie unter Bekanntmachungen zu Grundstoffen auf seiner Homepage dargelegt.
§ 9 Abs. 1 gestattet dem BfArM die Verwendung der auf Grund der Meldungen der Wirtschaftsbeteiligten nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 erlangten personenbezogenen Daten nur für die genannten Zwecke und entspricht damit den datenschutzrechtlichen Anforderungen beim Umgang mit personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Nach Absatz 2 stehen die Meldungen auch dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt oder anderen Zollbehörden bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung. Entsprechend dem Erfordernis, gemäß § 6 Abs. 2 Mitteilungen über den Verdacht einer Straftat dem Bundeskriminalamt zugänglich zu machen, besteht das Erfordernis für die in den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 genannten Meldeinhalte unter Umständen in gleicher Weise. Absatz 2 trägt im Übrigen nicht nur den Erfordernissen von Bundeskriminalamt und Zollkriminalamt Rechnung, sondern in gleicher Weise denen des BfArM. Diesem wird durch Absatz 2 ermöglicht, bei einer entsprechenden Bewertung des Sachverhaltes von sich aus den genannten Behörden prüfungsrelevante Sachverhalte mitzuteilen, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist.
Zu § 10 (Automatisierter Datenabruf)
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 19 der alten Fassung. Absatz 1 gibt dem Zollkriminalamt über die vorgesehenen Informationswege nach den §§ 9 Abs. 2 und 11 hinaus die Befugnis für einen automatisierten Datenabruf beim BfArM. Eingerichtet ist ein solches automatisiertes Datenabrufverfahren allerdings bislang nicht.
Dem BfArM stehen gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 Daten aus den Meldungen der Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 zur Verfügung. Daten aus den Meldungen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 werden vom BfArM nicht gespeichert. Zur Wahrnehmung der dem Zollkriminalamt obliegenden Aufgaben bei der Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen ist ein Zugriff auf die Daten aus den Meldungen nach Artikel 18 aus folgenden Gründen sinnvoll:
- - Das Zollkriminalamt ist Koordinierungsstelle der Zollbehörden für die Überwachung von Ein- und Ausfuhren sowie des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Es muss in diesem Zusammenhang in der Lage sein, den Zollstellen ohne Verzögerung Informationen zu übermitteln, die zur effektiven Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen bei den Zollstellen im Zusammenhang mit der zollamtlichen Überwachung ein Verdacht auf einen Verstoß gegen § 3 vorliegt. Gleichzeitig sollten diese Informationen auch nach Dienstschluss vom Zollkriminalamt an die betreffenden Zollstellen übermittelt werden können, da dort rund um die Uhr abgefertigt wird.
- - Außerdem ist das Zollkriminalamt Koordinierungsstelle für die Ermittlungen des Zollfahndungsdienstes (§ 3 Abs. 5 ZFdG). Gerade in Ermittlungsverfahren ist ein schneller Informationsfluss für den Erfolg der Ermittlungen unerlässlich. Auch hier sollten die Informationen ganztägig übermittelt werden können.
- - Ferner ist das Zollkriminalamt Verbindungsbehörde gemäß Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 27 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Gesetzes. Um auch in diesem Bereich schnell reagieren zu können, muss das Zollkriminalamt in der Lage sein, auf die erforderlichen Daten ohne Verzögerung zugreifen zu können.
Aus den genannten Gründen kommt ein automatisiertes Abrufverfahren in Betracht, da nur dieses unabhängig von den Arbeitszeiten des BfArM jederzeit einen schnellen Zugriff auf die erforderlichen Daten ermöglicht.
Absatz 2 regelt die Voraussetzungen für die Einrichtung des Abrufverfahrens, indem er auf die diesbezügliche Regelung im Bundesdatenschutzgesetz verweist.
Absatz 3 bestimmt die Vollprotokollierung der Datenabrufe.
Zu § 11 (Gegenseitige Unterrichtung)
Die Vorschrift enthält die Rechtsgrundlagen für den behördlichen Informationsaustausch. Die Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 stellen sicher, dass den nationalen Strafverfolgungsbehörden gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten die notwendigen Informationen zur Aufgabenerledigung zeitnah zur Verfügung stehen. Dies setzt voraus, dass die nach § 5 Abs. 1 und 2 zuständigen Überwachungsbehörden sowie die nach § 7 an der Überwachung mitwirkende Bundespolizei Verdachtsfälle zentralen Stellen mitteilen. Absatz 1 legt dafür genaue Meldewege fest. Er regelt die Pflicht und Befugnis der nach § 5 Abs. 2 zuständigen Zollbehörden sowie der nach § 7 an der Überwachung mitwirkenden Bundespolizei zur Unterrichtung des Zollkriminalamtes über den Verdacht einer Straftat, der sich bei der Überwachung ergeben hat. Das Zollkriminalamt leitet diese Informationen gemäß Absatz 1 Satz 2 an die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle weiter. Nach Absatz 1 Satz 3 melden das nach § 5 Abs. 1 zuständige BfArM und das Bundeskriminalamt entsprechende Verdachtsfälle ebenfalls der GÜS. Diese leitet die Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 der jeweiligen Zuständigkeit entsprechend an das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt, das Zollfahndungsamt oder das örtlich zuständige Landeskriminalamt weiter (s.o. zu § 6). Die GÜS nimmt in diesem kohärenten Meldesystem zwischen den zuständigen Überwachungsbehörden und den zuständigen Ermittlungsbehörden eine zentrale Funktion ein. Die Pflicht zur unverzüglichen Information soll sicherstellen, dass die Informationen rasch zu einer gezielten strafrechtlichen Ermittlungstätigkeit genutzt werden können.
Absatz 2 stellt in umgekehrter Richtung die unverzügliche Unterrichtung des BfArM insbesondere über Tatsachen sicher, die die Zuverlässigkeit eines Wirtschaftsbeteiligten betreffen. Das BfArM soll vom Bundeskriminalamt, Zollkriminalamt oder von den Landeskriminalämtern über einschlägige Erkenntnisse im Polizei- bzw. Zollbereich unterrichtet werden sofern diese für seine Entscheidungen im Grundstoffverkehr erforderlich sind und Ermittlungszwecke nicht gefährdet werden oder Verwendungsverbote entgegenstehen.
Absatz 3, der § 25 Abs. 2 der alten Fassung entspricht, wird in einen anderen Kontext gestellt, um die Unterrichtungs- und Mitteilungspflichten der Behörden weitestgehend in § 11 zu bündeln.
Die Vorschrift stellt auf die spezielle Situation bei der Zollabfertigung von Grundstoffen ab. Nach ihr sind die Zollbehörden sowie die mitwirkende Bundespolizei verpflichtet, jeden Verdacht eines Verstoßes gegen das Gesetz oder die EG-Verordnungen zum Drittlandshandel mit Grundstoffen, der sich bei der Abfertigung ergibt, unverzüglich dem BfArM oder dem Zollkriminalamt zu melden, soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Das BfArM benötigt diese Informationen im Rahmen seiner Zuständigkeit als Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Abs. 3 und um seinen Berichtspflichten nach § 12 Abs. 2 nachkommen zu können.
Absatz 4 ergänzt die Übermittlungsbefugnis des BfArM nach Absatz 1 Satz 3 in den Fällen, in denen kein Verdacht einer Straftat vorliegt. Das BfArM kann eigene Erkenntnisse den Zollbehörden und dem Zollkriminalamt übermitteln, soweit dies für Überwachungszwecke erforderlich ist.
Nach Absatz 5 ist sichergestellt, dass die GÜS die notwendigen Informationen zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten gegenüber dem BfArM nach § 12 Abs. 1 sowie gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach § 12 Abs. 3 erhält.
Absatz 6 gestattet den Empfängern die Verwendung der nach § 11 übermittelten Daten nur für die gesetzlich bestimmten Zwecke.
Zu § 12 (Berichterstattung)
§ 12 regelt die Wege für die nationale Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die Absätze 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen § 28 der alten Fassung.
Die Vorschriften dienen dazu, die in Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sowie in Artikel 32 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 vorgeschriebene Unterrichtung der Kommission über die Anwendung der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen.
Zuständige Behörde für diese Unterrichtung ist historisch gewachsen nach Absatz 2 das BfArM. Daher berichtet die GÜS in ihrer zentralen Funktion für das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt einmal jährlich bis zum 15. April an das BfArM über die in Absatz 1 genannten Sachverhalte. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften berichtet ihrerseits einmal jährlich für alle Mitgliedstaaten an das Suchtstoffkontrollamt der Vereinten Nationen.
Die neu eingeführte vierteljährliche Berichtspflicht an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung(EG) Nr. 1277/2005 über die Aussetzung der Überlassung bzw. der Beschlagnahmung von Grundstoffen obliegt aus den genannten Gründen ebenfalls der GÜS.
Zu § 13 (Versagung der Erlaubnis nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005)
Die Regelung füllt eine Gesetzeslücke im europäischen Recht und stellt klar, dass eine Erlaubnis nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 auch unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 versagt werden kann. Dies entspricht dem Erwägungsgrund Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, wonach die Bestimmungen über den Außenhandel mit Drogenausgangsstoffen so weit wie möglich den Bestimmungen über den innergemeinschaftlichen Handel mit Drogenausgangsstoffen angeglichen werden sollen. Auch Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 enthält eine Angleichung der Versagungsgründe.
Zu § 14 (Registrierung)
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 müssen Wirtschaftsbeteiligte in Durchführung von Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sowie Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 die Anschrift der Geschäftsräume, von denen aus Grundstoffe der Kategorie 2 bzw. der Kategorie 3 in der dort ausgewiesenen Form am Grundstoffverkehr teilnehmen, beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte registrieren lassen. Von Ausnahmen abgesehen, die im EU-Grundstoffrecht näher spezifiziert sind, fallen die Herstellung und das innergemeinschaftliche Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von und Vermittlungsgeschäfte mit Grundstoffen der Kategorie 2 sowie die Ausfuhr von Grundstoffen der Kategorie 3 unter diese Verpflichtungen. Entsprechend der bisherigen nationalen Praxis sieht § 14 aus Gründen der Rechtssicherheit sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten als auch für das BfArM vor, dass das BfArM dem anzeigenden Wirtschaftsbeteiligten innerhalb eines Monats eine Bestätigung über die erfolgte Registrierung übersendet.
Zu § 15 (Gebühren und Auslagen)
Absatz 1 sieht die Möglichkeit vor, dass das BfArM für die in Artikel 3 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und in Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichneten Amtshandlungen Gebühren und Auslagen erheben kann. Nach diesen europarechtlichen Bezugsvorschriften dürfen nur Gebühren erhoben werden, die die Kosten bzw. die ungefähre Höhe der Kosten für die Bearbeitung des Antrags nicht übersteigen. Da dies im deutschen Recht eine Ausnahme darstellt, die nach § 3 Satz 2 Verwaltungskostengesetz einer besonderen Regelung bedarf, wird klargestellt, dass Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben werden können. Absatz 2 enthält die Ermächtigung für das federführende Bundesministerium für Gesundheit, im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Gebührenrecht zuständigen Bundesministerium des Innern sowie dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Gebührenhöhe durch Rechtsverordnung im Einzelnen näher zu bestimmen. Nach den Vorgaben der EG-Verordnungen können Gebühren für die Erteilung von Erlaubnissen, für Registrierungen der Geschäftsräume sowie für die Erteilung von Genehmigungen vorgesehen werden.
Zu § 16 (Überwachungsmaßnahmen)
Nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 bzw. Artikel 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen damit die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Kontroll- und Überwachungsaufgaben über die notwendigen Befugnisse verfügen. Die Regelungen des 4. Abschnittes des Gesetzes (§§ 16 bis 18) setzen diesen Auftrag um, indem sie die Befugnisse der zuständigen Überwachungsbehörden und die Mitwirkungspflichten der Wirtschaftsbeteiligten im Einzelnen ausgestalten und der nationalen Rechtsordnung anpassen. Dabei hat sich eine Reihe von Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht ergeben.
§ 16 Abs. 1 regelt in Anlehnung an die entsprechenden Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes die Befugnisse der zuständigen Behörden bzw. der von diesen beauftragten Personen bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Inverkehrbringens sowie der Einfuhr und Ausfuhr von Grundstoffen. Die Überwachung nach § 16 dient in erster Linie nicht der Erforschung strafbarer Handlungen, sondern der Prüfung, ob die Teilnehmer am Grundstoffverkehr ihre Pflichten erfüllen und damit die Sicherheit des Grundstoffverkehrs gewährleistet ist. Mithin sind die in Absatz 1 vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich bereits im Vorfeld eines strafrechtlichen Verdachts erforderlich und zulässig, denn der Abzweigung von Grundstoffen zur unerlaubten Drogenherstellung kann nur dann wirksam vorgebeugt werden, wenn die gesamte Handelskette vom Hersteller bis zum Empfänger lückenlos überwacht werden kann. Die Bandbreite der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen sieht das Begehren von Auskünften (Nummer 1), die Einsichtnahme in Unterlagen und elektronische Dokumente (Nummer 2), den Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme zur Prüfung dieser Unterlagen (Nummer 3), das Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen (Nummer 4 Satz 1), unter engen Voraussetzungen auch von Wohnräumen (Nummer 4 Satz 2), sowie behördliche Anordnungen (Nummer 5) vor. Wirtschaftsbeteiligte sind nur dann nach Absatz 1 Nr. 3 verpflichtet, Daten auszuwerten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ihnen dadurch kein unzumutbarer Aufwand entsteht; bei dem Verlangen ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Zu der in Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 vorgesehenen Durchsuchung von Geschäftsräumen außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeit oder von zu Wohnzwecken dienenden Räumen sind die zuständigen Behörden nur dann befugt, wenn diese der Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere der Verhinderung einer Straftat nach § 19 oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 20, dient. Insoweit wird Artikel 13 des Grundgesetzes eingeschränkt. Absatz 1 Nr. 5 ist neu gefasst, um den Erfordernissen der Überwachungspraxis sowie den Anforderungen des EU-Rechts besser gerecht zu werden. Auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen ist Nummer 5 nicht mehr dem Chemikaliengesetz, sondern dem Betäubungsmittelgesetz nachgebildet. Die mit der Überwachung beauftragten Personen können bereits während der Inspektion vorläufige Anordnungen treffen, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit und Kontrolle des Grundstoffverkehrs geboten ist. Unter dieser Voraussetzung dürfen sie auch die weitere Teilnahme am Grundstoffverkehr ganz oder teilweise untersagen und die Grundstoffe sicherstellen. Diese vorläufigen Entscheidungen sind Verwaltungsakte, für die die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes gelten. Die zuständige Überwachungsbehörde (§ 5 Abs. 1 oder 2) ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach dem Erlass einer vorläufigen Anordnung über diese endgültig zu entscheiden.
Absatz 2 entspricht den Anforderungen an den nationalen Gesetzgeber, die sich aus Artikel 26 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ergeben, indem er den Zollbehörden spezielle Befugnisse bei der zollamtlichen Überwachung des Grundstoffverkehrs im Sinne von § 5 Abs. 2 zuweist. Damit kann die Einhaltung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geprüft werden. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften können Maßnahmen getroffen werden, damit Grundstoffe nicht in den Handel gebracht werden. Die Zollbehörden sind somit nach Absatz 2
Satz 2 bis 4 befugt, Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen und die Beschlagnahme, die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung und die Einziehung der Waren vorzunehmen.
Absatz 3 gestattet die Verwendung der auf Grund von Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Informationen und die Übermittlung an die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle nur für die dort genannten Zwecke und entspricht damit den datenschutzrechtlichen Anforderungen beim Umgang mit personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die in § 11 vorgesehene Übermittlung von Erkenntnissen entspricht dem Gesetzeszweck.
Zu § 17 (Probenahmen)
Die Vorschrift bestimmt die Modalitäten einer Probenahme, deren Notwendigkeit sich im Rahmen der Überwachung des Grundstoffverkehrs bei Wirtschaftsbeteiligten ergibt. Sie ist den entsprechenden Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes nachgebildet.
Zu § 18 (Duldungs- und Mitwirkungspflichten)
Die Vorschrift benennt in Absatz 1 Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Wirtschaftsbeteiligten bei Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Behörden nach den §§ 16 und 17. Auch die Duldungs- und Mitwirkungspflichten sind schon im Vorfeld eines strafrechtlichen Verdachts unverzichtbar (siehe oben zu § 16). Der Grad der verlangten Duldung und Mitwirkung richtet sich nach dem Schadensausmaß einer möglichen Abzweigung von Grundstoffen zum Zwecke der unerlaubten Drogenherstellung. Absatz 2 regelt ein Auskunftsverweigerungsrecht in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung und sieht eine Belehrungspflicht vor.
Zu § 19 (Strafvorschriften)
Die Vorschriften des 5. Abschnitts entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den §§ 29 ff. der alten Fassung sowie der Verordnung über Verstöße gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG-VV) vom 24. Juli 2002. In Abkehr von der bisherigen Blankettlösung mit Rückverweisungsklausel,
Verordnungsermächtigung und Rechtsverordnung werden aber jetzt alle Straf- und Bußgeldvorschriften im Gesetz gebündelt. Bis auf § 19 Abs. 1 Nr. 1 und § 20 Abs. 1 Nr. 16 handelt es sich bei den Vorschriften ausnahmslos um die Bewehrung von Verstößen gegen das EU-Grundstoffrecht, die den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sowie in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 verbindlich vorgeschrieben ist.
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 knüpft an die Verbotsnorm in § 3 des Gesetzes an und enthält die zur Umsetzung von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a, iv sowie Buchstabe c, ii und iv des Suchtstoffübereinkommens von 1988 sowie Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe d des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels erforderliche Strafvorschrift. Der neue § 3 und infolgedessen auch § 19 Abs. 1 Nr. 1 orientieren sich einerseits wie bisher an § 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), andererseits tragen sie den durch EU-Recht vorgegebenen neuen Begriffsbestimmungen für die "Einfuhr", "Ausfuhr" und das "Inverkehrbringen" von Grundstoffen Rechnung (siehe oben zu § 3). § 19 Abs. 1 Nr. 1 entspricht im Wesentlichen der letzten Änderung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 der alten Fassung, die bereits am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen ist und der vorgezogenen Schließung einer durch die Änderung des EU-Rechts entstandenen Strafbarkeitslücke diente.
Die Nummern 2 bis 5 in § 19 Abs. 1 bewehren Verstöße gegen die in den EG-Verordnungen für Grundstoffe der Kategorie 1 geregelten Erlaubnispflichten sowie die bei der Ausfuhr und Einfuhr von Grundstoffen bestehenden Genehmigungspflichten. Der Gesetzgeber hat sich hier aus general- und spezialpräventiven Gründen sowie aus Gründen einer effektiven Verfolgung für eine Strafbewehrung entschieden.
Nummer 2 sanktioniert Verstöße gegen die in Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 geregelte Erlaubnispflicht für den Besitz oder das innergemeinschaftliche Inverkehrbringen von Grundstoffen der Kategorie 1. Strafbar machen kann sich mithin nur derjenige Wirtschaftsbeteiligte, der der Erlaubnispflicht nach Artikel 3 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung unterliegt. Maßgeblich sind dafür die in Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung in Bezug genommenen und in Artikel 2 Buchstabe c und d der Verordnung geregelten Begriffsbestimmungen für das "Inverkehrbringen" und für den "Wirtschaftsbeteiligten" (siehe auch oben zu § 1 Nr. 7 und 9). Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat Inhabern einer Apothekenbetriebserlaubnis nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen als "bestimmter Kategorie von Wirtschaftsbeteiligten" (siehe Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung) eine Sondererlaubnis gemäß Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung für den Besitz und das Inverkehrbringen von Grundstoffen der Kategorie 1 erteilt (Bekanntmachung vom 2. August 2005, Bundesanzeiger Nr. 151 vom 12. August 2005, S. 12297), so dass bei diesen ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 nicht in Betracht kommt solange sich die Tätigkeiten auf apothekenübliche Grundstoffmengen beziehen.
Nummer 3 bewehrt dementsprechend Verstöße gegen die in Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 geregelte Erlaubnispflicht für die Ein- und Ausfuhr von Grundstoffen der Kategorie 1 und für Vermittlungsgeschäfte mit ihnen. Strafbar machen kann sich nur derjenige Wirtschaftsbeteiligte, der der Erlaubnispflicht nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung unterliegt.
Zollagenten und Spediteure sind hier ausgenommen. Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 sieht weitere Ausnahmen vor.
Nummer 4 sanktioniert Verstöße gegen die für die Ausfuhr von Grundstoffen in Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 festgelegten Genehmigungspflichten. Artikel 12 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung sieht ein geändertes Ausfuhrgenehmigungssystem vor und orientiert sich dabei maßgeblich an den Begrifflichkeiten des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft).
Für Ausfuhren von Grundstoffen der Kategorie 1 oder 2 ist immer eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich es sei denn, es handelt sich um eine Wiederausfuhr innerhalb von zehn Tagen nach der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren (Artikel 84 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex), nach der Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps II (das sind in der Bundesrepublik Deutschland die Freihäfen Deggendorf und Duisburg) oder nach der Verbringung in eine Freizone des Kontrolltyps I (das sind in der Bundesrepublik Deutschland die Freihäfen Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven, Emden, Hamburg und Kiel) oder in ein Freilager. Die Ausfuhr von Grundstoffen der Kategorie 3 unterliegt nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 nur dann der Genehmigungspflicht, wenn die Lieferung in ein von der EU-Kommission im Ausschussverfahren als sensibel eingestuftes Bestimmungsland erfolgt oder eine Vorausfuhrunterrichtung nach Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erforderlich ist. Diese ist dann erforderlich, wenn Drittländer gemäß Artikel 12 Abs. 10 des Suchtstoffübereinkommens von 1988 um Vorausfuhrunterrichtung gebeten haben oder wenn die Gemeinschaft mit Drittländern ein entsprechendes Übereinkommen unterzeichnet hat (siehe Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005). Die Listen der Länder sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 aufgeführt.
Absatz 1 Nr. 5 bewehrt Verstöße gegen die Einfuhrgenehmigungspflicht für Grundstoffe der Kategorie 1 nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005. In welchen Fällen eine Einfuhrgenehmigung nicht erforderlich ist, richtet sich nach Artikel 20 Unterabs. 2 der genannten Verordnung.
Absatz 2 regelt die Strafbarkeit des Versuchs. In Absatz 3 sind Strafschärfungen für besonders schwere Fälle vorgesehen. Als Regelbeispiele werden in Absatz 3 Satz 2 das gewerbsmäßige sowie das bandenmäßige Handeln benannt. Durch Satz 3 wird die Anordnung des erweiterten Verfalls gemäß § 73d StGB zugelassen. Absatz 4 regelt die Strafbarkeit der fahrlässigen Tatbegehung.
Insgesamt schafft § 19 damit die gleichen Sanktionsbedingungen wie sie für entsprechende Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz vorgesehen sind. Er entspricht im Übrigen den Anforderungen an die Mindesthöchststrafen gemäß Artikel 4 des vorbezeichneten Rahmenbeschlusses. Absatz 5 bestimmt, dass für die Strafvorschriften, soweit sie auf die EG-Verordnungen Bezug nehmen, eine bestimmte Fassung der Verordnungen maßgeblich ist.
Damit wird eine bei Strafvorschriften als problematisch angesehene gleitende Verweisung auf die jeweils geltende Fassung von Normen anderer Gesetzgeber vermieden.
Zu § 20 (Bußgeldvorschriften)
Die Bußgeldvorschriften in § 20 dienen dazu, andere als die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 bezeichneten und besonders gewichtigen Verfahrensverstöße als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.
Hierzu gehören insbesondere Verstöße gegen die im EU-Recht geregelten Anzeige-, Dokumentations-, Kennzeichnungs- und Meldepflichten sowie gegen die im Gesetz geregelten Mitwirkungs- und Duldungspflichten. Die Einhaltung der Verfahrensvorschriften ist für das erfolgreiche Aufspüren verdächtiger Lieferungen von Grundstoffen ausschlaggebend. Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften sind zugleich wettbewerbsschädlich und können die Abwicklung des regulären Warenverkehrs mit Grundstoffen empfindlich stören.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 entspricht inhaltlich § 30 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 der alten Fassung des Grundstoffüberwachungsgesetzes. Er sanktioniert Verstöße gegen die detaillierten Anforderungen an Antragsunterlagen, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 für einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichnet sind.
Nummer 2 in Absatz 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 30 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 der alten Fassung. Sie sanktioniert Verstöße gegen Abgabebeschränkungen im innergemeinschaftlichen Grundstoffverkehr. Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sieht ähnlich wie § 14 der alten Fassung des Gesetzes für den Grundstoffverkehr innerhalb der Gemeinschaft eine Abgabebeschränkung für Grundstoffe der Kategorie 1 vor. Diese dürfen von den Inhabern einer Erlaubnis nach Artikel 3 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung nur an natürliche oder juristische Personen abgegeben werden, die ebenfalls Inhaber einer solchen Erlaubnis sind und eine Kundenerklärung nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung unterzeichnet haben. Bei Behörden und den Einrichtungen der Bundeswehr handelt es sich zwar nicht um natürliche oder juristische Personen und damit auch nicht um Wirtschaftsbeteiligte im engeren Sinn, sie werden aber dennoch in der genannten EG-Verordnung als Wirtschaftsbeteiligte angesehen und sollen bestimmten Regelungen unterliegen (siehe oben zu § 1 Nr. 9). Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat der Bundeswehr sowie Polizei- und Zollbehörden als "bestimmter Kategorie von Wirtschaftsbeteiligten" durch Bekanntmachung vom 16. Januar 2006 jeweils eine Sondererlaubnis gemäß Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung erteilt (Bundesanzeiger Nr. 20 vom 28.01.2006, S. 591 ff.), so dass auch diese als Inhaber der erforderlichen Erlaubnis anzusehen sind, an die Grundstoffe der Kategorie 1 abgegeben werden dürfen. Sollten weitere Behörden eine Sondererlaubnis erhalten, wird das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dies unter Bekanntmachungen zu Grundstoffen auf seiner Homepage veröffentlichen. In Nummer 2 wird ausdrücklich klargestellt, dass die Abgabebeschränkung für Grundstoffe der Kategorie 1 nur innerhalb der Gemeinschaft gilt. Die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 enthält wegen ihrer speziellen Vorschriften zur Ausfuhr von Grundstoffen keine entsprechende Regelung.
Nummer 3 entspricht inhaltlich dem früheren § 30 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit dem früheren § 15 Satz 1. Sie sanktioniert Verstöße gegen Anzeigepflichten im Zusammenhang mit Grundstoffen der Kategorie 2. Nach Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 müssen Wirtschaftsbeteiligte die Anschrift der Geschäftsräume, in denen Grundstoffe der Kategorie 2 hergestellt oder von denen aus mit ihnen Handel betrieben wird, vor dem Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde registrieren lassen und jede Änderung unverzüglich bekannt geben.
Nach der Terminologie des nationalen Gesetzgebers handelt es sich hier um eine Anzeige- und Mitteilungspflicht. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die zuständige Behörde. Ordnungswidrig handeln kann aber nur derjenige Wirtschaftsbeteiligte, der der Anzeigepflicht nach Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 unterliegt. Ausnahmen hiervon sieht Artikel 6 der Verordnung vor, nach dem keine Registrierungspflicht bis zum Erreichen der in Anhang II der Verordnung aufgeführten Jahresmengen besteht.
Nummer 4 und Nummer 5 entsprechen inhaltlich § 2 Nr. 4 der früheren Verordnung über
Verstöße gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG-VV). Sie sanktionieren analog der Nummer 3 Verstöße gegen die Anzeigepflichten nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, wonach Wirtschaftsbeteiligte, die Grundstoffe der Kategorie 2 ein- oder ausführen oder Vermittlungsgeschäfte mit ihnen betreiben oder die Grundstoffe der Kategorie 3 in bezeichneten Mindestjahresmengen (siehe hierzu Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 in Verbindung mit Anhang II dieser Verordnung) ausführen, die Anschriften der Geschäftsräume, in denen sie diesen Tätigkeiten nachgehen, unverzüglich bei der zuständigen Behörde registrieren lassen und jede Änderung bekannt geben müssen. Von dieser Verpflichtung sind Zollagenten und Spediteure ausgenommen. Wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung von dem Erfassungserfordernis für Grundstoffe der Kategorie 3 gemäß Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 12772005 nicht mehr vorliegen, ist gemäß Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2 oder Absatz 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung der Anzeigepflicht nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ebenfalls unverzüglich Genüge zu leisten.
Nummer 6 bewehrt Verstöße gegen die in der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 vorgesehenen Dokumentationspflichten beim Verkehr mit Grundstoffen der Kategorie 1 oder 2 sowie gegen die Pflicht zur Vorlage einer so genannten Erklärung des Kunden. Sie entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 30 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der alten Fassung des Gesetzes.
Nummer 6 bezieht sich auf den innergemeinschaftlichen Grundstoffverkehr. Nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 müssen Wirtschaftsbeteiligte alle Vorgänge, die zum Inverkehrbringen von Grundstoffen der Kategorie 1 oder 2 führen, ordnungsgemäß dokumentieren. Diese Pflicht besteht gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung allerdings nicht für die Inhaber von Sondererlaubnissen, zum Beispiel für die Inhaber einer Apothekenbetriebserlaubnis, soweit es sich um apothekenübliche Mengen handelt. Was im Einzelnen dokumentiert werden und wie die Dokumentation erfolgen soll, ergibt sich aus Artikel 5 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung. Danach müssen Handelspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Verwaltungsunterlagen, Fracht- und sonstige Versandpapiere ausreichende Angaben enthalten, die sicheren Aufschluss geben über die Bezeichnung sowie die Menge und das Gewicht des Grundstoffs sowie den Namen und die Anschrift des Lieferanten, Händlers, Empfängers und nach Möglichkeit weiterer Wirtschaftsbeteiligter, die am Vorgang beteiligt sind. Nach Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 müssen die Unterlagen ferner eine Kundenerklärung nach Artikel 4 der Verordnung enthalten. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einholung bzw. Abgabe von Kundenerklärungen gibt es im neuen Grundstoffrecht grundsätzlich nicht mehr, das heißt, auch die Inhaber von Sondererlaubnissen müssen Kundenerklärungen einholen und abgeben. Allerdings sieht Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 bei Grundstoffen der Kategorie 2 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Artikel 4 und 5 der Verordnung vor, solange die in Anhang II der Verordnung bezeichneten Jahresmengen nicht überschritten werden (siehe auch oben zu Nummer 3).
Nummer 7 bezieht sich auf den Drittlandshandel mit Grundstoffen und sanktioniert Verstöße gegen Dokumentationspflichten nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, wonach von den Wirtschaftsbeteiligten alle Einfuhren und Ausfuhren von Grundstoffen und alle Vermittlungsgeschäfte mit diesen durch Zoll- und Handelspapiere wie summarische Erklärungen, Zollanmeldungen, Rechnungen, Ladungsverzeichnisse sowie Fracht- und sonstige Versandpapiere dokumentiert werden müssen. Wie die Dokumentation genau zu erfolgen hat, ergibt sich aus Artikel 3 Satz 2 der vorgenannten Verordnung. Neu ist, dass die Unterlagen den Zusatz "DRUG PRECURSORS" enthalten müssen. Im Unterschied zu Nummer 6 sind hier von der Dokumentationspflicht alle Grundstoffe erfasst, also auch die der Kategorie 3. Kundenerklärungen sind dagegen nicht vorgesehen. Nummer 7 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem früheren § 2 Nr. 1 GÜG-VV, wobei allerdings die Dokumentationspflicht für Vermittlungsgeschäfte hinzugekommen ist. Nach dem Rechtsverständnis des nationalen Gesetzgebers hat die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 vorgesehene Dokumentation ordnungsgemäß zu erfolgen, daher ist die Sanktion in Nummer 7 an einen Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Dokumentation geknüpft.
Die Nummern 8 und 9 sanktionieren Verstöße gegen die in Artikel 5 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 vorgesehenen Aufbewahrungspflichten für die zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen. Im Unterschied zum früheren Recht, das jedenfalls beim innergemeinschaftlichen Verkehr mit Grundstoffen der Kategorie 1 oder 2 eine sechsjährige Aufbewahrungspflicht vorsah, betragen die Aufbewahrungsfristen jetzt einheitlich drei Jahre ab Ende des Kalenderjahrs, in dem der Vorgang stattgefunden hat.
Nummer 10 entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 30 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 17 der alten Fassung des Gesetzes. Nummer 10 bezieht sich auf den innergemeinschaftlichen Grundstoffverkehr.
Durch sie soll sichergestellt werden, dass die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 für Grundstoffe der Kategorie 1 und 2 vorgeschriebene Kennzeichnung von den Wirtschaftsbeteiligten eingehalten wird. Zur Anpassung an die Nummer 11, deren Vorgaben im EU-Recht insoweit präziser gefasst sind, wird in der Vorschrift klargestellt, dass Mischungen und Naturprodukte, die Grundstoffe der Kategorie 1 oder 2 enthalten, ebenfalls zu kennzeichnen sind da sie per Definition zu den Grundstoffen zählen. Die Kennzeichnung muss vor der Abgabe erfolgen und die Bezeichnung des Grundstoffs bzw. im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung und die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen Grundstoffs der Kategorie 1 oder 2 entsprechend den Angaben in Anhang I der Verordnung enthalten. Nach dem Verständnis des nationalen Gesetzgebers hat sie auf allen Packungen, in deutlich lesbarer Schrift, in der deutschen oder einer anderen Gemeinschaftssprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen.
Nummer 11 sanktioniert dementsprechend Verstöße gegen die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 im Rahmen des Drittlandshandels vorgesehene Kennzeichnungspflicht der Wirtschaftsbeteiligten für Grundstoffe sowie für Mischungen und Naturprodukte, die Grundstoffe enthalten. Die Kennzeichnungsverpflichtung ist hier nicht auf Grundstoffe der Kategorie 1 oder 2 beschränkt, bezieht sich also auch auf Grundstoffe der Kategorie 3. In der Vorschrift wird klargestellt, dass die Kennzeichnung vor der Einfuhr oder Ausfuhr zu erfolgen hat. Sie muss auf allen Packungen die Bezeichnung des Grundstoffs bzw. im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung und die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen Grundstoffs entsprechend den Angaben im Anhang der genannten Verordnung enthalten. Nach dem Verständnis des nationalen Gesetzgebers hat sie in deutlich lesbarer Schrift, in der deutschen oder einer anderen Gemeinschaftssprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen.
Die Nummern 12 und 13 sanktionieren Verstöße gegen die in Artikel 17 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 vorgegebenen Meldeverpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten. Diese entsprechen nicht in vollem Umfang denen in § 18 der alten Fassung des Gesetzes. Die Vorgaben des EU-Rechts zu den Meldeverpflichtungen, insbesondere Artikel 17 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005, enthalten Unklarheiten und bedürfen der Auslegung. Als Hilfestellung für die Wirtschaftsbeteiligten hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die genauen Einzelheiten der Meldeverpflichtungen in einem Informationsschreiben an die betroffenen Wirtschaftsverbände sowie unter Bekanntmachungen zu Grundstoffen auf seiner Homepage dargelegt. Artikel 17 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 nimmt Bezug auf Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und bezieht sich damit auf den innergemeinschaftlichen Grundstoffverkehr und dessen Regularien. Nach Artikel 17 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 müssen Wirtschaftsbeteiligte der zuständigen Behörde in Form einer Zusammenfassung Auskunft über die Mengen von Grundstoffen geben die verwendet oder geliefert wurden, wobei im Falle der Lieferungen auch die Mengen pro dritte Partei aufgeschlüsselt werden müssen. Aus Artikel 19 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 ergibt sich, dass die gewünschte Zusammenfassung von den Wirtschaftsbeteiligten jeweils vor dem 15. Februar für das zurückliegende Kalenderjahr zu übermitteln ist. Zuständige Behörde ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Da gemäß Artikel 17 Unterabs. 2 die Meldepflichten für Grundstoffe der Kategorie 3 nur dann bestehen, wenn die zuständige Behörde die Meldungen verlangt bezieht sich die in Nummer 12 vorgesehene Sanktion unter Berücksichtigung des verfassungsmäßig vorgegebenen Bestimmtheitsgrundsatzes nach dem Willen des Gesetzgebers nur auf Grundstoffe der Kategorie 1 und 2 und lässt Grundstoffe der Kategorie 3 damit außen vor. Für Grundstoffe der Kategorie 3 sieht die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 in Artikel 17 Abs. 2 ein Auskunftsbegehren vor, obwohl der Vorhalt dieser Meldeinhalte in der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 nicht geregelt ist. In Nummer 12 wird ausdrücklich berücksichtigt dass sich die Meldeverpflichtung nach Artikel 17 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 auf Lieferungen innerhalb der Gemeinschaft bezieht. Entgegen dem Wortlaut der EU-Vorschrift wird in der Sanktionsvorschrift der Nummer 12 auf die Aufnahme des Begriffs der "innergemeinschaftlichen Verwendung von Grundstoffen" und damit auf ihre Sanktionierung bewusst verzichtet, da der Begriff "Verwendung" mit der Terminologie des EU-Rechts insbesondere in den Definitionen des Artikels 2 Buchstabe c und Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 nicht übereinstimmt und somit im Sinne der nationalen Rechtsordnung nicht hinreichend klar bestimmt ist. Anders als die Lieferung ist die bloße Verwendung nicht von der Definition des "Inverkehrbringens" in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 erfasst.
Nummer 13 sanktioniert entsprechend Nummer 12 Verstöße gegen die Meldeverpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 19 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005. Artikel 18 der Verordnung bezieht sich auf den Außenhandel mit Drittländern und enthält detaillierte Angaben zu den Meldeinhalten und deren Form. Nach diesen müssen Wirtschaftsbeteiligte der zuständigen Behörde alle Ausfuhren, die einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen (siehe Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und oben zu § 19 Abs. 1 Nr. 4), alle Einfuhren von Grundstoffen der Kategorie 1, für die eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist (siehe Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und oben zu § 19 Abs. 1 Nr. 5) sowie alle Vermittlungsgeschäfte mit Grundstoffen der Kategorie 1 oder 2 in bestimmter Form für das zurückliegende Kalenderjahr melden. Zuständige Behörde ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 das BfArM. Artikel 18 richtet sich nur an Wirtschaftsbeteiligte, die eine Erlaubnis besitzen oder registriert sind. Wirtschaftsbeteiligte, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 von der Erlaubnis- oder Registrierungspflicht oder gemäß Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 derselben Verordnung von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, fallen demgemäß nicht unter die Meldeverpflichtung und damit nicht unter die Sanktionsnorm der Nummer 13.
Die Nummern 14 und 15 entsprechen inhaltlich im Wesentlichen dem früheren § 2 Nr. 5 und 6 GÜG-VV. Sie betreffen die Ausfuhrgenehmigungsvorschriften nach Artikel 13 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 für Grundstoffe der Kategorie 1 bis 3. Das BfArM benötigt für seine Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung alle in Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung aufgeführten Angaben. Diese sind u.a. der Name und die Anschrift des Ausführers, des Einführers im Drittland, sonstiger Wirtschaftsbeteiligter, die an dem Ausfuhrvorgang oder der Versendung beteiligt sind, Name und Anschrift des Endempfängers, die Bezeichnung des erfassten Stoffs gemäß den Angaben des Anhangs sowie dessen Menge und Gewicht, Einzelheiten der Beförderungsmodalitäten und des Transportmittels, der Beförderungsweg, der vorgesehene Ort der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, der Ort der Verbringung in das Einfuhrland sowie die Nummer der in Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 geforderten Erlaubnis oder der in Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung verlangten Registrierung. Nach Nummer 14 werden demgemäß das Fehlen von Angaben sowie nicht richtige oder nicht vollständige Angaben in einem Antrag nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 als Ordnungswidrigkeit bewehrt.
Enthält der Antrag nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 keine Einzelheiten über Beförderungsweg und Transportmittel, muss gemäß Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung in der Ausfuhrgenehmigung von der Genehmigungsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Wirtschaftsbeteiligte diese Angaben der Ausgangszollstelle oder sonstigen zuständigen Behörden am Ort der Ausfuhr vor der körperlichen Verbringung der Sendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nachzuliefern hat. Die in diesem Fall von dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in die Ausfuhrgenehmigung aufzunehmende Bestimmung stellt eine Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dar. Nach Nummer 15 sollen demgemäß die auf Grund einer entsprechenden Auflage am Ort der Ausfuhr nicht nicht richtig oder nicht vollständig gelieferten Angaben als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden.
Nummer 16 betrifft die neuen Einfuhrgenehmigungsvorschriften für Grundstoffe der Kategorie 1 nach Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte benötigt für seine Entscheidung über die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung alle in Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung aufgeführten Angaben. Diese sind u.a. der Name und die Anschrift des Einführers, des Ausführers im Drittland, sonstiger Wirtschaftsbeteiligter,
Name und Anschrift des Endempfängers, die Bezeichnung des erfassten Stoffs gemäß den Angaben des Anhangs sowie dessen Menge und Gewicht, soweit verfügbar, Einzelheiten der Beförderungsmodalitäten und des Transportmittels, der vorgesehene Ort und Zeitpunkt der Einfuhr sowie die Nummer der in Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 geforderten Erlaubnis. Nach Nummer 16 werden demgemäß das Fehlen von Angaben sowie nicht richtige oder nicht vollständige Angaben in einem Antrag nach Artikel 21 bs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.
Nummer 17 entspricht § 30 Abs. 1 Nr. 8 der alten Fassung des Gesetzes. Die Vorschrift sanktioniert Verstöße gegen die in § 18 Abs. 1 des Gesetzes geregelten Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Wirtschaftsbeteiligten bei den Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Behörden nach den §§ 16 und 17 des Gesetzes (siehe oben zu § 18).
In Absatz 2 wird die mögliche Höhe der Geldbuße wie im Betäubungsmittelgesetz auf bis zu 25.000 Euro festgesetzt.
Absatz 3 bestimmt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zur zuständigen Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Absatz 4 bestimmt, dass für die Bußgeldvorschriften, soweit sie auf die EG-Verordnungen Bezug nehmen, eine bestimmte Fassung der Verordnungen maßgeblich ist. Damit wird eine bei Straf- und Bußgeldvorschriften als problematisch angesehene gleitende Verweisung auf die jeweils geltende Fassung von Normen anderer Gesetzgeber vermieden.
Zu § 21 (Einziehung)
Die Vorschrift über die Einziehung von Gegenständen entspricht § 33 Abs. 2 BtMG. Die Einziehung von so genannten Beziehungsgegenständen, zum Beispiel Transportmittel oder Laborgerät, ist für eine wirkungsvolle Ahndung von Verstößen gegen dieses Gesetz unerlässlich.
Dass dem Täter die einzuziehenden Gegenstände gehören oder zustehen, ist wegen der Verweisung auf § 74a StGB und § 23 OWiG keine zwingende Einziehungsvoraussetzung.
Zu § 22 (Bundeswehr)
Die Vorschrift enthält die für den Grundstoffverkehr der Bundeswehr erforderlichen Sonderregelungen.
In Absatz 1 wird wie in vergleichbaren anderen Gesetzen (AMG, BtMG) klargestellt, dass das Gesetz sowie die einschlägigen EG-Verordnungen im Bereich der Bundeswehr grundsätzlich entsprechende Anwendung finden. Allerdings sieht das EU-Recht sowohl im Bereich des innergemeinschaftlichen Grundstoffverkehrs als auch beim Grundstoffverkehr mit Drittlandsbezug Ausnahmeregelungen für die Streitkräfte vor.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 kann die zuständige Behörde u.a. den Streitkräften für den Besitz und das Inverkehrbringen von Grundstoffen der Kategorie 1 des Anhangs I der vorgenannten Verordnung eine Sondererlaubnis erteilen. Dies ist seitens des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte durch Bekanntmachung vom 16. Januar 2006 (Bundesanzeiger Nr. 20 vom 28.01.2006, S. 591) geschehen. Damit gelten gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 die Artikel 5 bis 11 dieser Verordnung, in denen die Einzelanforderungen für die Erlaubniserteilung geregelt werden, nicht für die Bundeswehr. Gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ist die Bundeswehr auch von den Dokumentationspflichten befreit. Für die in Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 angesprochene Sonderregistrierung der Bundeswehr wird derzeit vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kein Handlungsbedarf gesehen, da gemäß Artikel 6 der Verordnung keine Registrierungspflicht bis zum Erreichen der in Anhang II der Verordnung aufgeführten Mengen besteht. Es wird davon ausgegangen, dass die dort genannten Mengen im Rahmen des amtlichen Aufgabenbereichs der Bundeswehr als ausreichend angesehen werden können. Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 ist die Bundeswehr auch im Bereich des Außenhandels von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sowie von Dokumentationspflichten und der Verpflichtung zur Ernennung eines verantwortlichen Beauftragten ausgenommen.
In Anlehnung an das Betäubungsmittelgesetz und das Arzneimittelgesetz überträgt Absatz 2 im Bereich der Bundeswehr die Überwachung des Grundstoffverkehrs den dort zuständigen Stellen und Sachverständigen und stellt insoweit eine Abweichung bzw. Ergänzung von § 5 dar.
Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfordern, können nach Absatz 3 für den Bereich der Bundeswehr bereits zu Friedenszeiten Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes sowie der einschlägigen EG-Verordnungen durch den Bundesminister der Verteidigung zugelassen werden. Allerdings dürfen diesen Ausnahmen keine Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus den internationalen Suchtstoffübereinkommen entgegenstehen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuchs)
- Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Neufassung des Grundstoffüberwachungsgesetzes.
- Sie passt die Verweisung im Strafgesetzbuch auf die Strafvorschrift des Grundstoffüberwachungsgesetzes an die neue Paragraphenfolge an.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
- Artikel 3 bestimmt den Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes und das Außerkrafttreten des geltenden Grundstoffüberwachungsgesetzes sowie der Verordnung über Verstöße gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können (Grundstoffüberwachungsgesetz)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Grundstoffüberwachungsgesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Entwurf enthält eine Reihe von Informationspflichten für die Wirtschaft und für die Verwaltung. Es handelt sich aber nicht um neue oder geänderte Informationspflichten. Zum Teil ergeben sie sich bereits aus der EU-Verordnung Nr. 1277/2005, zum Teil sind sie in der derzeit geltenden Fassung des Grundstoffüberwachungsgesetzes enthalten.
Informationspflichten für Bürger enthält der Entwurf nicht.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |