Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems und zur Einführung des endgültigen Systems der Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - COM (2017) 569 final; Ratsdok. 12882/17 Drucksache: 660/17 (PDF) und zu 660/17 (PDF) in Verbindung mit
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich des zertifizierten Steuerpflichtigen - COM (2017) 567 final; Ratsdok. 12880/17 Drucksache: 659/17 (PDF) und zu 659/17 (PDF) in Verbindung mit
Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich bestimmter Befreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen - COM (2017) 568 final Drucksache: 662/17 (PDF)
963. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2017
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu den Vorlagen gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Kommission, das bestehende EU-Mehrwertsteuersystem zu reformieren, damit es als wesentliches Instrument in einem funktionierenden Binnenmarkt den Anforderungen entspricht, die sich aus der Entwicklung in einer globalen und digitalen Wirtschaft ergeben.
- 2. Die möglichst kurzfristige Umsetzung von Maßnahmen gegen grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug, der zum großen Teil von kriminellen Vereinigungen begangen wird, hat für den Bundesrat höchste Priorität.
- 3. Der in den Vorschlägen der Kommission enthaltene Ansatz einer stärker risikoorientierten Vorgehensweise wird begrüßt. Das dazu vorgesehene Instrument des zertifizierten Steuerpflichtigen stellt einen neuen interessanten Ansatz dar, dem in seiner jetzigen Ausgestaltung jedoch nicht bedenkenlos zugestimmt werden kann. So ist insbesondere seine tatsächliche Wirksamkeit noch näher zu untersuchen. Zudem werden mit der Zertifizierung neue Aufgaben für die Steuerverwaltungen der Länder und ein Mehraufwand für die Wirtschaftsbeteiligten begründet.
- 4. Der Ansatz, das endgültige Mehrwertsteuersystem für den Handel innerhalb der EU auf der Grundlage der Besteuerung nach dem Bestimmungslandprinzip in mehreren Teilschritten zu erreichen, scheint gut geeignet, die jeweiligen Maßnahmen erfolgreich umzusetzen. Der Bundesrat hält aber endgültige konkrete Festlegungen für die Ausgestaltung des Bestimmungslandprinzips derzeit für verfrüht. Wichtig ist vielmehr, bei den zukünftigen Beratungen die Belange der Mitgliedstaaten, denen das Steueraufkommen zusteht, angemessen zu berücksichtigen. Der Bundesrat misst diesem Gesichtspunkt besonderes Gewicht bei der Ausgestaltung der Prüfungs- und Mitwirkungsrechte im Falle der Einführung des "One-Stop-Shops" bei.
- 5. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission Vorschläge zur Verbesserung des geltenden Mehrwertsteuersystems vorgelegt hat, um bestehende Anwendungsschwierigkeiten in Bezug auf die Steuerbefreiung und die Nachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie hinsichtlich grenzüberschreitender Reihengeschäfte und Lieferungen über ein sogenanntes Konsignationslager zu beseitigen. Die jetzige Ausgestaltung wird jedoch aufgrund der Anwendung nur für zertifizierte Steuerpflichtige der Forderung des Rates nach einer umfassenden Lösung (Dok. 14257/16 FISC 190 ECOFIN 1023) nicht umfassend gerecht.
- 6. Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Betrugsanfälligkeit als auch unter dem Gesichtspunkt einer größeren Rechtssicherheit für die Unternehmer hält der Bundesrat eine kurzfristige Umsetzung der "Quick Fixes" für dringend erforderlich. Es wäre daher hilfreich, entsprechend der Forderung des Rates die Entscheidung über die "Quick Fixes" aus Gründen des frühzeitigen Inkrafttretens unabhängig von den Überlegungen zur Einführung eines zertifizierten Steuerpflichtigen anzustreben.
- 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in den anstehenden Verhandlungen auf europäischer Ebene die vorstehenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
- 8. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
- 9. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von den Vorlagen gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.