Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Verpackungsgesetzes

984. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2019

A

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Hauptempfehlung

Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VerpackG)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c ist § 5 Absatz 2 Satz 2 zu streichen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 2 ist in § 34 Absatz 1 Nummer 1 nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 1" zu streichen.

Begründung:

Durch die im Gesetzentwurf geplante Regelung ist keine ausreichende positive Wirkung auf die angestrebte Vermeidung von Kunststoffabfällen beim Einkauf zu erwarten. Die vorgesehene Ausnahme ist nicht sachgerecht, da gerade Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von unter 15 Mikrometern, insbesondere sogenannte Hemdchen- oder Knotenbeutel, den Inbegriff des Einwegartikels darstellen. Ein Wiederverwenden ist aufgrund des sehr dünnen Materials nahezu ausgeschlossen. Im Jahr 2018 wurden nach Angaben der Bundesregierung noch mehr als drei Milliarden Hemdchenbeutel in Deutschland benutzt. Ein Rückgang beim Verbrauch kann nicht festgestellt werden. Für diese Einweg-Kunststoffartikel, die beispielsweise den Kauf von losem Obst und Gemüse erleichtern sollen, gibt es bereits ausreichende Alternativen auf dem Markt.

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c (§ 5 Absatz 2 VerpackG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren parlamentarischen Verfahren zu prüfen, ob in das Gesetz eine abschließende Liste mit allen unter das vorgesehene Verbot fallenden Stoffen aufgenommen werden kann.

Begründung:

Der Begriff "Kunststoff" ist nicht eindeutig. Es sollte daher geprüft werden, ob eine abschließend normierte Liste mit allen unter das vorgesehene Verbot fallenden Stoffen erstellt werden kann, um die notwendige Rechtssicherheit zu erzeugen und den Rechtsunterworfenen die Anwendung der neuen Verbotsregelung zu erleichtern.

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c (§ 5 Absatz 2 VerpackG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren parlamentarischen Verfahren zu prüfen, ob biobasierte und bioabbaubare Kunststofftragetaschen von dem Verbot des § 5 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes erfasst sind und ausgenommen werden können.

Begründung:

Es ist aus Sicht der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht eindeutig erkennbar, ob von dem Verbot auch biobasierte und bioabbaubare Kunststofftragetaschen und solche aus Recyclingmaterial erfasst werden, die mit dem Umweltsiegel ausgezeichnet wurden. Ein Verbot auch von biologisch abbaubaren Kunststofftragetaschen, die konventionellen Tragetaschen aus Papier, Jute oder anderen als natürlich angesehenen Materialien ökologisch überlegen sein könnten, würde Forschung und Entwicklung in diesem Bereich erheblich beeinträchtigen. Im Sinne der Technologieoffenheit einer Lösung des Abfallproblems sollte daher geprüft werden, ob dies vermieden werden kann, um die Entwicklung umweltfreundlicher Ersatzstoffe und Ersatzprodukte zu unterstützen und Spielräume und Anreize für Innovationen zu schaffen.

6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - (§ 34a - neu - VerpackG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

"2a. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

" § 34a Übergangsvorschrift zu § 5 Absatz 2

Letztvertreiber dürfen vorhandene Vorräte an Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern noch innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Verpackungsgesetzes bestimmungsgemäß verwenden." "

Begründung:

Aufgrund der in den letzten Jahren erfolgreichen Selbstverpflichtung der Wirtschaft zur Reduzierung des Gebrauchs von Kunststofftragetaschen gibt es beim Einzelhandel nach übereinstimmenden Aussagen der Wirtschaftsverbände noch vergleichsweise hohe Vorräte von Kunststofftragetaschen. Diese sollten übergangsweise binnen eines angemessenen Zeitraums noch bestimmungsgemäß verwendet werden dürfen. Eine Vernichtung wäre ökologisch nicht sinnvoll und würde insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen des Einzelhandels, die ohnehin unter einem hohen Wettbewerbsdruck stehen, wirtschaftlich erheblich belasten. Deshalb ist den Unternehmen ein ausreichender Übergangszeitraum einzuräumen, um vorhandene Bestände an Kunststofftragetaschen zu verbrauchen.

7. Hilfs-Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 und Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

In Artikel 2 ist das Wort "sechsten" durch das Wort "dreizehnten" zu ersetzen.

Begründung:

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Übergangsfrist soll, je nach Tag der Verkündung, lediglich fünf bis sechs Monate betragen. Wegen der aus wirtschaftlichen Gründen notwendigen großen Bestellmengen des Handels an Kunststofftragetaschen und nicht zuletzt auf Grund der durch die bestehende Selbstverpflichtung deutlich geringeren Nachfrage der Konsumenten befinden sich noch Hunderte von Millionen Tragetaschen in den Lägern des Einzelhandels. Eine zu kurze Übergangsfrist würde dabei vor allem kleine und mittlere Händler treffen. Zudem besteht die Gefahr, dass große Mengen an Kunststofftragetaschen nach der Übergangsfrist entsorgt werden müssten. Dies wäre umweltpolitisch problematisch und bedeutet eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung des Handels. Es bedarf daher einer mindestens einjährigen Übergangsfrist.

8. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - (§ 34a - neu - VerpackG)*

In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

"2a. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

" § 34a Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 34 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden." "

Begründung:

Vor Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) am 1. Januar 2019 bestand die Möglichkeit, Gegenstände einzuziehen, die sich auf bestimmte Bußgeldtatbestände der Verpackungsverordnung (VerpackV) bezogen oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Dies ergab sich durch einen Verweis der mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft getretenen Verpackungsverordnung in § 15 Absatz 1 auf § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG.

§ 70 KrWG regelt die Möglichkeit der Einziehung und bezieht sich dabei u.a. ausdrücklich auf § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG. Das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz enthält in § 34 nun eigenständige Bußgeldvorschriften und nimmt dabei nicht auf § 70 KrWG Bezug.

Da eine Einziehung von Gegenständen nach den §§ 22 und 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nur dann zulässig ist, soweit das entsprechende Gesetz es ausdrücklich zulässt, ist nach derzeitigem Wortlaut des Verpackungsgesetzes eine Einziehung nach den §§ 22, 23 OWiG nicht möglich.

Der vorliegende Änderungsvorschlag soll dieses Vollzugshindernis beheben, indem er in das Verpackungsgesetz einen neuen § 34a einfügt, der die Möglichkeit einer Einziehung von Gegenständen unter den Voraussetzungen der §§ 22, 23 OWiG nun ausdrücklich vorsieht. Diese Änderung ist vollzugsrelevant und daher dringlich.

9. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat bittet, im weiteren parlamentarischen Verfahren die Auswirkungen des Gesetzentwurfs insbesondere auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft zu prüfen und angemessen zu berücksichtigen. Es erscheint - anders, als von der Bundesregierung ausgeführt - zweifelhaft, dass durch das angestrebte Verbot kein Erfüllungsaufwand entsteht.

Begründung:

Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Gesetzentwurf für die Wirtschaft keinen Erfüllungsaufwand verursacht und daher keinen Anwendungsfall der "One in, one out"-Regel begründet. Diese Aussage erscheint zweifelhaft, da es notwendigerweise in zahlreichen Unternehmen einer Umstellung im Bereich des Angebots von Transportverpackungen an die Kunden bedarf. Bereits die Bemühungen der Wirtschaft im Rahmen der bisherigen freiwilligen Selbstverpflichtung der Wirtschaft zur Reduzierung von Kunststofftragetaschen haben gezeigt, dass diese Reduzierung nicht kostenlos ist und einer Umstellung der Organisation bedarf. Auch ist nicht davon auszugehen, dass Alternativen zu Kunststoffverpackungen bei gleicher Funktion nicht kostenintensiver sind als diese, weil ein Verbot andernfalls nicht erforderlich wäre. Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft sollten deshalb im weiteren Verfahren angemessen berücksichtigt werden.

10. Zum Gesetzentwurf allgemein

B

11. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

* Wird bei Annahme mit Ziffer 6 redaktionell angepasst.