993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020
A
1. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 1 (Änderung des Preisangabengesetzes)
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 1
Änderung des Preisangabengesetzes
Das Preisangabengesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Schlüsseldienstleistungen kann auch bestimmt werden, dass Preisverzeichnisse und Geschäftsadressen der zuständigen Behörde mitzuteilen und durch diese zu veröffentlichen sind."
- 2. Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt:
(3) Die zuständige Behörde kann die auf der Grundlage von § 1 Satz 3 erhobenen personenbezogenen Daten zu den in § 1 Satz 1 genannten Zwecken verarbeiten."
Folgeänderungen:
- a) Im Vorblatt ist Abschnitt B wie folgt zu fassen:
"B. Lösung
Mit der Erweiterung der Verordnungsermächtigung des § 1 PreisAngG soll die Möglichkeit eröffnet werden, Anbieter von Schlüsseldiensten dazu zu verpflichten, Preise und Preisverzeichnisse den zuständigen Behörden zu übermitteln. Diese sollen diese Angaben im Internet oder auf andere Weise veröffentlichen können, um Preistransparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher herzustellen."
- b) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Teil A ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Abschnitt I ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:
"Mit der Erweiterung der Verordnungsermächtigung wird dem Verordnungsgeber ermöglicht, Unternehmen zur Hinterlegung von Preisinformationen bei der zuständigen Behörde zu verpflichten. Eröffnet wird auch die Möglichkeit, diese Informationen durch die Behörde zu veröffentlichen, insbesondere im Internet."
- bbb) Abschnitt II ist wie folgt zu fassen:
"II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Mit der gesetzlichen Änderung wird dem Verordnungsgeber ermöglicht, Gewerbetreibende, die Schlüsseldienste anbieten, zur Hinterlegung ihrer aktuellen Preisverzeichnisse nebst Geschäftsadresse bei den zuständigen Behörden zu verpflichten. Zudem kann eine Veröffentlichung dieser Angaben im Internet oder auf andere Weise vorgesehen werden."
- aaa) In Abschnitt I ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:
- bb) In Teil B ist die Einzelbegründung zu Artikel 1 wie folgt zu ändern:
- aaa) Nach der Überschrift "Zu Artikel 1 (Änderung des Preisangabengesetzes)" ist folgende Unter-Überschrift einzufügen:
"Zu Artikel 1 Nummer 1".
- bbb) Absatz 4 Satz 1 ist zu streichen.
- ccc) Folgender Text ist anzufügen:
- aaa) Nach der Überschrift "Zu Artikel 1 (Änderung des Preisangabengesetzes)" ist folgende Unter-Überschrift einzufügen:
- aa) Teil A ist wie folgt zu ändern:
"Zu Artikel 1 Nummer 2
§ 3 wird um eine Verarbeitungsbefugnis hinsichtlich der personenbezogenen Daten ergänzt, die Anbieter von Schlüsseldiensten der zuständigen Behörde aufgrund der gemäß § 1 Satz 3 zu erlassenden Verordnungsbestimmungen mitzuteilen haben."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Mit dem neuen Artikel 1 des Gesetzentwurfs wird die bestehende Verordnungsermächtigung des § 1 PreisAngG um die Möglichkeit erweitert, den Anbietern von Schlüsseldienstleistungen aufzuerlegen, Preisverzeichnisse und Geschäftsadressen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese Angaben sollen auch durch die zuständige Behörde veröffentlicht werden können.
Die bestehende Ermächtigungsgrundlage des geltenden § 1 Satz 1 Preis-AngG lässt eine solche Verordnungsbestimmung nicht zu. Hiernach kann der Verordnungsgeber lediglich anordnen, dass Preise - in Richtung auf Verbraucher - anzugeben sind. Die Mitteilung an bzw. Hinterlegung bei Behörden und die Veröffentlichung durch diese ist von dieser Formulierung nicht erfasst.
Mit der neuen Formulierung werden die in § 2 PreisAngG enthaltenen Aussagen in die Ermächtigungsnorm des § 1 PreisAngG überführt und damit klargestellt, dass es sich insoweit um eine Verordnungsermächtigung handelt. In der bisherigen Fassung des § 2 Satz 1 PreisAngG handelt es sich um eine an die Verwaltungsbehörde gerichtete ordnungsrechtliche Vorschrift, die Anordnungen im Einzelfall ermöglicht.
Dass (auch) der Verordnungsgeber Adressat der Norm ist, wird in § 2 Satz 3 PreisAngG, der eine entsprechende Geltung von § 1 PreisAngG vorsieht, nur angedeutet. Entgegen den Ausführungen in der Einzelbegründung (Seite 7 der BR-Drucksache 375/20 (PDF) ) ist damit eine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung nicht geschaffen. Ermächtigungsnormen sind so zu formulieren, dass man ihr alle Festlegungen zu Inhalt, Zweck und Ausmaß unmittelbar entnehmen kann. Sie sollen sich nicht auf Verweisungen auf bereits bestehende Ermächtigungen erschöpfen (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Aufl. 2008, Rdnr. 389).
Die datenschutzrechtliche Verarbeitungsbefugnis des § 2 Satz 2 erster Teilsatz PreisAngG soll aus systematischen Gründen in § 3 PreisAngG überführt werden.
Die Pflicht der Behörde, Preisverzeichnis nebst Geschäftsanschrift im Internet zu veröffentlichen (§ 2 Satz 2 PreisAngG zweiter Teilsatz), sollte auf der Grundlage der oben vorgeschlagenen Ergänzung der Ermächtigungsnorm des § 1 Satz 1 PreisAngG ihren Regelungsstandort in der Preisangabenverordnung finden (siehe Ziffer 1 BR-Drucksache376_1/20).
B
2. Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.