Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabengesetzes (PAngG) - Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -

993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020

A

1. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Zu Artikel 1 (Änderung des Preisangabengesetzes)

Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 1
Änderung des Preisangabengesetzes

Das Preisangabengesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

"Zu Artikel 1 Nummer 2

§ 3 wird um eine Verarbeitungsbefugnis hinsichtlich der personenbezogenen Daten ergänzt, die Anbieter von Schlüsseldiensten der zuständigen Behörde aufgrund der gemäß § 1 Satz 3 zu erlassenden Verordnungsbestimmungen mitzuteilen haben."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Mit dem neuen Artikel 1 des Gesetzentwurfs wird die bestehende Verordnungsermächtigung des § 1 PreisAngG um die Möglichkeit erweitert, den Anbietern von Schlüsseldienstleistungen aufzuerlegen, Preisverzeichnisse und Geschäftsadressen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese Angaben sollen auch durch die zuständige Behörde veröffentlicht werden können.

Die bestehende Ermächtigungsgrundlage des geltenden § 1 Satz 1 Preis-AngG lässt eine solche Verordnungsbestimmung nicht zu. Hiernach kann der Verordnungsgeber lediglich anordnen, dass Preise - in Richtung auf Verbraucher - anzugeben sind. Die Mitteilung an bzw. Hinterlegung bei Behörden und die Veröffentlichung durch diese ist von dieser Formulierung nicht erfasst.

Mit der neuen Formulierung werden die in § 2 PreisAngG enthaltenen Aussagen in die Ermächtigungsnorm des § 1 PreisAngG überführt und damit klargestellt, dass es sich insoweit um eine Verordnungsermächtigung handelt. In der bisherigen Fassung des § 2 Satz 1 PreisAngG handelt es sich um eine an die Verwaltungsbehörde gerichtete ordnungsrechtliche Vorschrift, die Anordnungen im Einzelfall ermöglicht.

Dass (auch) der Verordnungsgeber Adressat der Norm ist, wird in § 2 Satz 3 PreisAngG, der eine entsprechende Geltung von § 1 PreisAngG vorsieht, nur angedeutet. Entgegen den Ausführungen in der Einzelbegründung (Seite 7 der BR-Drucksache 375/20 (PDF) ) ist damit eine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung nicht geschaffen. Ermächtigungsnormen sind so zu formulieren, dass man ihr alle Festlegungen zu Inhalt, Zweck und Ausmaß unmittelbar entnehmen kann. Sie sollen sich nicht auf Verweisungen auf bereits bestehende Ermächtigungen erschöpfen (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Aufl. 2008, Rdnr. 389).

Die datenschutzrechtliche Verarbeitungsbefugnis des § 2 Satz 2 erster Teilsatz PreisAngG soll aus systematischen Gründen in § 3 PreisAngG überführt werden.

Die Pflicht der Behörde, Preisverzeichnis nebst Geschäftsanschrift im Internet zu veröffentlichen (§ 2 Satz 2 PreisAngG zweiter Teilsatz), sollte auf der Grundlage der oben vorgeschlagenen Ergänzung der Ermächtigungsnorm des § 1 Satz 1 PreisAngG ihren Regelungsstandort in der Preisangabenverordnung finden (siehe Ziffer 1 BR-Drucksache376_1/20).

B

2. Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.