Der Bundesrat hat in seiner 992. Sitzung am 3. Juli 2020 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt die verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des Programms InvestEU, um KMU auch künftig mit verschiedenen EU-Finanzinstrumenten zu unterstützen.
2. Allerdings ist es aus Sicht des Bundesrates für die deutsche Wirtschaft wichtig, dass alle regionalen Förderbanken auch ab 2021 - wie bisher - von EU-Garantien profitieren und diesen Vorteil an deutsche Unternehmen weitergeben können. Dies setzt voraus, dass regionale Förderbanken - wie in der Vergangenheit - sowohl sogenannte capped als auch uncapped (InnovFin-)Garantien weiterhin in Anspruch nehmen können. Sogenannte uncapped Garantien führen zu einer berechenbaren Eigenkapital- und Risikoentlastung der regionalen Förderbanken, sodass damit KMU bessere Konditionen angeboten werden können. Sollten künftig von der Kommission über den Europäischen Investitionsfonds keine sogenannten uncapped Garantien mehr bereitgestellt werden, so verringert sich dadurch die Attraktivität der Garantieinstrumente, insbesondere bei jungen und innovativen Unternehmen mit geringem Eigenkapital und fehlenden Sicherheiten.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für die Beibehaltung der sogenannten uncapped Garantien im Sinne der KMU einzusetzen.
3. Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme zum Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa vom 15. Mai 2020 (vergleiche BR-Drucksache 028/20(B), Ziffer 8) die Bundesregierung insbesondere aufgefordert, die im Rat und Europäischen Parlament zu beratenden Investitionsleitlinien (delegierter Rechtsakt) bei der Durchführung von Investitionen im sozialen Wohnungsbau nach näheren Maßgaben aktiv zu begleiten.
Der Verordnungsvorschlag bestimmt nunmehr unter anderem Sozial- und Studentenwohnungen als Teil des Politikbereichs "Soziale Investitionen und Kompetenzen" und sieht deren Förderung als förderfähige Bereiche für EU-Finanzierungen und EU-Investitionen im Rahmen der sozialen Infrastruktur vor (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d des Verordnungsvorschlags).
Obwohl die EU keine Zuständigkeit für den sozialen Wohnungsbau und die Wohnraumförderung hat - diese liegt allein bei den Mitgliedstaaten - definiert der Verordnungsvorschlag bei dieser Gelegenheit in Anhang II, Nummer 12 Buchstabe d, Doppelbuchstabe ii, Fußnote 3, was "Sozialwohnungen" sind.
Diese Regelungen beinhalten die Gefahr, dass sich Investoren der sozialen Wohnraumförderung zukünftig nicht mehr über die Landesförderinstitute oder Ähnlichem, sondern nur noch - gegebenenfalls bedingungs- und auflagenfrei und beihilfenrechtlich erlaubt - auf der Grundlage von InvestEU fördern lassen werden. Dies entspräche nicht der Sach-, Rechts- und Interessenlage in Deutschland, bei dem die soziale Wohnraumförderung regelmäßig mit langfristigen Mietpreis- und Belegungsbindungen einhergeht.
Der Verordnungsvorschlag widerspricht daher der Stellungnahme des Bundesrates in BR-Drucksache 028/20(B), Ziffer 8. Er ist zudem geeignet, das Konkurrenzverhältnis zwischen mitgliedstaatlicher Förderung und der Förderung nach InvestEU zu Lasten der Mitgliedstaaten erheblich zu verschärfen. Der Verordnungsvorschlag gibt damit Veranlassung, die Aufforderung des Bundesrates an die Bundesregierung aufzugreifen, das im Rat und Europäischen Parlament zu beratende Programm InvestEU (delegierter Rechtsakt) mit folgenden Maßgaben aktiv wie folgt zu begleiten: Bei der Durchführung von Investitionen im sozialen Wohnungsbau haben die Bestimmungen regionaler, nationaler oder föderaler Förderregime zwingend zu gelten. Eine Benachteiligung der mitgliedstaatlichen Förderung, insbesondere auch durch die Geltung unterschiedlicher beihilferechtlicher Bestimmungen, muss vermieden werden. Im Übrigen dienen Investitionen auf der Grundlage von InvestEU lediglich der Refinanzierung bestehender Förderung von Wohnraum, auch für Studierende oder Menschen mit Behinderungen.