Der Bundesrat wurde am 06. April 2020 über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis:
Drucksache 411/11 (PDF) = AE-Nr. 110568,
Drucksache 802/11 (PDF) = AE-Nr. 111032,
Drucksache 285/18 (PDF) = AE-Nr. 180628
Auf Verlangen des Freistaates Bayern vom 07. April 2020 erscheint die Vorlage gemäß § 45a GO BR als Drucksache des Bundesrates.
Europäische Kommission
Brüssel, den 2.4.2020 - COM (2020) 142 final 2020/0059 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Fischerei- und Aquakultursektor Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie hat die Mitgliedstaaten plötzlich und dramatisch getroffen, mit erheblichen Auswirkungen auf ihre Gesellschaften und Volkswirtschaften, da sich die Wirtschaftstätigkeit drastisch verlangsamt. Dies hat zu einer außergewöhnlichen Situation für die gesamte EU geführt, die es erforderlich macht, dass alle verfügbaren Ressourcen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten mobilisiert werden, um die beispiellosen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Pandemie zu bewältigen.
Am 13. März 2020 schlug die Kommission eine "Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronakrise" vor, mit der Investitionen durch Mobilisierung verfügbarer Liquiditätsreserven im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds gefördert werden sollen, um die Krise unmittelbar zu bekämpfen. Am 19. März 2020 verabschiedete die Kommission einen neuen Rahmen für staatliche Beihilfen.
Die Interventionsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Fischerei werden jedoch durch die Bestimmungen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) eingeschränkt, der derzeit keine Unterstützung für die dringendsten Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen des Ausbruchs von COVID-19 bietet. Diese Einschränkungen begrenzen die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, den EMFF zur Bekämpfung der Krise zu nutzen.
Der Fischerei- und Aquakultursektor wurde von den Marktstörungen, die durch einen erheblichen Nachfragerückgang verursacht wurden, besonders hart getroffen. Die Schließung von Verkaufsplätzen, Märkten, Verkaufsstellen und Vertriebskanälen hat zu einem erheblichen Rückgang der Preise und Mengen geführt. Der Rückgang der Nachfrage und der Preise in Verbindung mit der Anfälligkeit und Komplexität der Lieferkette (verderbliche Erzeugnisse, großer Bedarf an Arbeitskräften) führte zu Verlusten bei den Tätigkeiten der Fischereiflotten und der Produktion von Fisch und Meeresfrüchten. Folglich sind Fischer gezwungen, im Hafen zu bleiben, und Aquakulturproduzenten müssen Erzeugnisse innerhalb von Wochen zurückwerfen oder vernichten oder außergewöhnliche Kosten für die Bestandsbewirtschaftung tragen, einschließlich mehr Platz und Futtermittel für ausgewachsenen Fisch, der aufgrund eines Nachfragerückgangs nicht geschlachtet werden kann. Der rasche Rückgang betrifft insbesondere die Betreiber in der kleinen Küstenfischerei und die Fischerzeuger.
Da das Ende der derzeitigen Krise nicht vorhergesagt werden kann, kann es rasch zur Einstellung der Geschäftstätigkeit und Schließung von Unternehmen in einem Sektor kommen, der sehr anfällig für zyklische Schwankungen ist. Diese Krise kann daher dramatische sozioökonomische Folgen für bestimmte Gemeinschaften haben, in denen Fischerei und Aquakultur eine Schlüsselrolle spielen. Auf die kleine Küstenfischerei entfallen fast 75 % aller aktiven Schiffe und über 55 % der direkten Beschäftigung; sie stellen in vielen Küstengebieten die wichtigste Wirtschaftstätigkeit dar. Der Fischzuchtsektor unterstützt Küstengemeinden und ländliche Gebiete. Fischerei- und Aquakulturbetreiber, die zumeist Kleinstunternehmen sind, verfügen häufig nicht über die finanziellen Reserven, um die laufenden Kosten zu decken. Sobald ihre Tätigkeit eingestellt wird, sind die Vermarktungsketten unterbrochen.
Im Gegensatz zu den meisten anderen Wirtschaftssektoren fällt die Fischerei in die ausschließliche Zuständigkeit der Union und wird auf Unionsebene durch eine gemeinsame Politik reguliert, wodurch nationale Regelungen, einschließlich Vorschriften über die finanzielle Unterstützung, weitgehend ausgeschlossen sind. Die Bedingungen für die öffentliche Unterstützung werden durch den EMFF geregelt.
Die Kommission nimmt daher einen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (EMFF-Verordnung) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 (GMO-Verordnung) an, um spezifische Maßnahmen in den EMFF aufzunehmen, mit denen die Auswirkungen des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie im Fischerei- und Aquakultursektor abgemildert werden sollen.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Bestimmungen des Vorschlags werden im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung umgesetzt.
- Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagenen Bestimmungen stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie angemessen und notwendig sind und keine weniger restriktiven Mittel zum Erreichen der gewünschten Zielsetzungen verfügbar sind.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.
3. Inhalt des Vorschlags
Die vorgeschlagenen spezifischen Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Fischerei- und Aquakultursektor umfassen:
- - Unterstützung der Fischer bei der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit infolge des Ausbruchs von COVID-19,
- - Unterstützung der Aquakulturbetriebe bei der vorübergehenden Aussetzung oder Verringerung der Produktion infolge des Ausbruchs von COVID-19;
- - Unterstützung von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für die Lagerung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur gemäß der gemeinsamen Marktorganisation.
Es wird vorgeschlagen, dass diese Maßnahmen rückwirkend ab dem 1. Februar 2020 förderfähig und bis zum 31. Dezember 2020 verfügbar sind.
Zusätzliche Änderungen der EMFF-Verordnung zielen darauf ab, eine flexible Neuzuweisung von Finanzmitteln innerhalb der operationellen Programme zu gewährleisten:
- - Streichung der zweckgebundenen Beträge in Artikel 13, mit Ausnahme der Beträge für die Fischereiaufsicht, die Erhebung wissenschaftlicher Daten und den Ausgleich von Mehrkosten in den Gebieten in äußerster Randlage;
- - Änderung des vereinfachten Verfahrens zur Änderung der operationellen Programme im Hinblick auf die Einführung der spezifischen Maßnahmen und die Neuzuweisung von Finanzmitteln. Die spezifischen EMFF-Maßnahmen werden durch eine Änderung der GMO-Verordnung ergänzt, um - den Rückgriff auf den Lagerhaltungsmechanismus zu ermöglichen, wenn die Mitgliedstaaten keine Auslösepreise festgelegt und veröffentlicht haben,
- - den Aquakulturerzeugerorganisationen die Möglichkeit zu geben, von dem Lagerhaltungsmechanismus zu profitieren.
4. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
Die Kommission konsultierte die Interessenträger, indem sie Beiträge von Erzeugerorganisationen für Fischerei und Aquakultur und Beiräten einholte und Rückmeldungen zu Marktentwicklungen und möglichen Entlastungsmaßnahmen von Industrieverbänden, einzelnen Marktteilnehmern und Mitgliedstaaten erhielt. Die Bewertung der Krisensituation und der Möglichkeiten zur Bekämpfung ihrer Auswirkungen durch die Interessenträger ist fast vollständig kohärent und einstimmig. Die Kommission hat diese Rückmeldungen bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags berücksichtigt.
5. Auswirkungen auf den Haushalt
Die vorgeschlagene Änderung zieht keinerlei Änderungen an den jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 nach sich. Die jährliche Aufschlüsselung der Mittel für Verpflichtungen für den EMFF bleibt unberührt.
Da die Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten ausgesetzt oder erheblich eingeschränkt sind, gibt es kaum Raum für die normale Umsetzung der derzeitigen EMFF-Maßnahmen und operationellen Programme. Ohne die Krise wirksam zu bekämpfen, besteht kaum die Chance, dass der EMFF bis zum Ende des laufenden Programmplanungszeitraums vollständig umgesetzt wird. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, bestehende Finanzmittel im Rahmen ihres operationellen Programms kurzfristig auf die spezifischen Maßnahmen umzuschichten. Diese Möglichkeit wird durch die Mittelzuweisungen eingeschränkt, die die Mitgliedstaaten bereits erhalten haben und die sie nicht überschreiten dürfen.
Die im Haushaltsplan 2020 für den EMFF verfügbaren Mittel für Zahlungen können eine Verlagerung zwischen den Prioritäten der Union innerhalb der operationellen Programme ermöglichen. Die neuen Maßnahmen werden in der Praxis weitgehend an die Stelle der ursprünglich geplanten Initiativen treten, die nun aufgrund des allgemeinen Rückgangs der Wirtschaftstätigkeit eingestellt werden. Folglich zielen die vorgeschlagenen Maßnahmen darauf ab, eine wirksame Ausführung des Haushaltsplans 2020 und der Mittelzuweisung für den EMFF für den Zeitraum 2014-2020 zu gewährleisten.
Die Kommission wird die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung auf die Mittel für Zahlungen im Jahr 2020 sorgfältig überwachen und dabei sowohl die Ausführung des Haushaltsplans als auch die revidierten Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Fischerei- und Aquakultursektor
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 175, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Fischerei- und Aquakultursektor wurde von den Marktstörungen besonders hart getroffen, die durch einen erheblichen Nachfragerückgang infolge der COVID-19-Pandemie verursacht wurden. Die Schließung von Verkaufsplätzen, Märkten, Verkaufsstellen und Vertriebskanälen hat zu einem erheblichen Rückgang der Preise und Mengen geführt. Der Rückgang der Nachfrage und der Preise in Verbindung mit der Anfälligkeit und Komplexität der Lieferkette führte zu Verlusten bei den Tätigkeiten der Fischereiflotten und der Produktion von Fisch und Meeresfrüchten.
Folglich sind die Fischer gezwungen, im Hafen zu bleiben, und die Fischzüchter müssen Erzeugnisse innerhalb von Wochen zurückwerfen oder vernichten.
(2) Es sollte möglich sein, aus dem mit der Verordnung (EU) Nr. 508/20142 eingerichteten Europäischen Meeres- und Fischereifonds spezifische Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Fischerei- und Aquakultursektor bis zum 31. Dezember 2020 zu unterstützen. Diese Maßnahmen sollten Unterstützung bei der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit, einschließlich der Binnenfischerei, und der vorübergehenden Aussetzung oder Verringerung der Aquakulturproduktion umfassen, sofern sie die Folge des Ausbruchs von COVID-19 sind. Die spezifischen Maßnahmen sollten auch die Unterstützung von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für die Lagerung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/20133 umfassen. Ausgaben für Vorhaben, die im Rahmen dieser Maßnahmen unterstützt werden, sollten ab dem 1. Februar 2020 förderfähig sein.
(3) Die für Verpflichtungen aus dem EMFF im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung verfügbaren Mittel sollten so aufgeteilt werden, dass Pauschalbeträge für die Fischereiaufsicht, die Erhebung wissenschaftlicher Daten und den Ausgleich von Mehrkosten in den Gebieten in äußerster Randlage festgelegt werden. Die anderen Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sollten von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihres Bedarfs zugewiesen werden.
(4) Angesichts der erheblichen sozioökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie und des Liquiditätsbedarfs in der Wirtschaft sollte es möglich sein, die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit infolge der COVID-19-Krise mit einem Kofinanzierungssatz von höchstens 75 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben zu unterstützen.
(5) Angesichts der notwendigen Flexibilität bei der Neuzuweisung von Finanzmitteln zur Bewältigung der Folgen des Ausbruchs von COVID-19 sollte die Unterstützung für die durch diesen Ausbruch verursachte vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit keiner finanziellen Obergrenze unterliegen. Dies sollte unbeschadet der bestehenden finanziellen Obergrenze für die anderen Fälle der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit gelten. Die Verpflichtung, die Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit von der Unterstützung abzuziehen, die demselben Schiff für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gewährt wird, sollte weiterhin gelten.
(6) Angesichts der Dringlichkeit der erforderlichen Unterstützung sollte es möglich sein, den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens auf Änderungen der operationellen Programme im Zusammenhang mit den spezifischen Maßnahmen und die Neuzuweisung von Finanzmitteln zur Bewältigung der Folgen des Ausbruchs von COVID-19 auszuweiten. Dieses vereinfachte Verfahren sollte alle Änderungen umfassen, die für die vollständige Durchführung der betreffenden Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich ihrer Einführung und der Beschreibung der Methoden für die Berechnung der Beihilfen.
(7) Angesichts der Schlüsselrolle der Erzeugerorganisationen bei der Bewältigung der Krise sollte die Obergrenze für die Unterstützung der Produktions- und Vermarktungspläne auf 12 % des jährlichen Durchschnittswerts der vermarkteten Erzeugung angehoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, Erzeugerorganisationen für diese Unterstützung Vorschüsse in Höhe von bis zu 100 % der finanziellen Unterstützung zu gewähren.
(8) Aufgrund der plötzlichen Unterbrechungen der Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten infolge der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden Gefährdung der Märkte für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ist es angezeigt, einen Mechanismus für die Lagerhaltung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zum menschlichen Verzehr einzurichten. Dadurch soll eine größere Marktstabilität gefördert, das Risiko der Verschwendung oder Umverteilung solcher Produkte auf die Erzeugung von Lebensmitteln für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr gemindert und ein Beitrag zur Abfederung der Auswirkungen der Krise auf die Rentabilität der Erzeugnisse geleistet werden. Dieser Mechanismus sollte es Fischerei- und Aquakulturerzeugern ermöglichen, dieselben Schutz- oder Erhaltungstechniken für ähnliche Arten anzuwenden, um einen fairen Wettbewerb zwischen den Erzeugern zu gewährleisten.
(9) Angesichts des plötzlichen starken Rückgangs der Nachfrage nach Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen infolge der COVID-19-Pandemie sollte es möglich sein, die für eine Lagerhaltungsbeihilfe in Betracht kommenden Mengen auf 25 % der jährlichen Mengen der betreffenden Erzeugnisse zu erhöhen, die von der betroffenen Erzeugerorganisation zum Verkauf angeboten werden.
(10) Damit die Mitgliedstaaten rasch auf die plötzliche und unvorhersehbare Situation der COVID-19-Pandemie reagieren können, sollten sie berechtigt sein, Auslösepreise für ihre Erzeugerorganisationen festzusetzen, um den Lagerhaltungsmechanismus auszulösen. Diese Auslösepreise sollten so festgesetzt werden, dass ein fairer Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern aufrechterhalten wird.
(11) Angesichts der Dringlichkeit der erforderlichen Unterstützung sollte diese Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.
(12) Die Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 508/2014 sollten daher entsprechend geändert werden -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
"Artikel 13
Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung
(1) Die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bereitgestellten Haushaltsmittel für eine Unterstützung aus dem EMFF für den Zeitraum von 2014 bis 2020 belaufen sich auf 5 749 331 600 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit der jährlichen Aufschlüsselung gemäß Anhang II.
(2) 580 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Maßnahmen der Überwachung und der Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 76 bereitgestellt.
(3) 520 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Maßnahmen der Datenerhebung gemäß Artikel 77 bereitgestellt.
(4) 192 500 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Ausgleichszahlungen für Gebiete in äußerster Randlage gemäß Titel V Kapitel V bereitgestellt. Dieser Ausgleich übersteigt pro Jahr nicht
- a) 6 450 000 EUR für die Azoren und Madeira;
- b) 8 700 000 EUR für die Kanarischen Inseln;
- c) 12 350 000 EUR für die in Artikel 349 AEUV genannten französischen Gebiete in äußerster Randlage.
(5) Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die in Absatz 2 aufgeführten Mittel für Maßnahmen gemäß Absatz 3 und die in Absatz 3 aufgeführten Mittel für Maßnahmen gemäß Absatz 2 zu verwenden.";
2. Artikel 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Die Aufteilung der bereitgestellten Mittel gemäß Artikel 13 Absatz 1 für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf die Mitgliedstaaten, wie in der Tabelle in Anhang II wiedergegeben, erfolgt auf der Grundlage nachstehender objektiver Kriterien:";
3. Dem Artikel 22 Absatz 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:
"e) Änderungen der operationellen Programme in Bezug auf die Unterstützung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 35, Artikel 44 Absatz 4a, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 57, Artikel 66 und Artikel 67, einschließlich der Neuzuweisung von Finanzmitteln zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie.";
4. Artikel 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(3) Absatz 2 gilt nicht für die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis c, Artikel 34 und Artikel 41 Absatz 2 genannte Unterstützung.";
5. Artikel 25 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
"3. Unbeschadet von Absatz 5 darf der gesamte Beitrag des EMFF zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis c und Artikel 34 und zum Austausch oder zur Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen gemäß Artikel 41 die höhere der beiden folgenden Schwellen nicht überschreiten:";
6. Artikel 33 Absätze 1 und 2 werden wie folgt geändert:
(1) Der EMFF kann Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit in folgenden Fällen unterstützen:
- a) bei Umsetzung von Kommissionmaßnahmen oder Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 jener Verordnung, einschließlich biologisch begründeter Erholungszeiten;
- b) bei der Nichtverlängerung von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei oder von Protokollen zu solchen Abkommen;
- c) wenn die vorübergehende Einstellung in einem Bewirtschaftungsplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates oder einem Mehrjahresplan gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist, sofern nach wissenschaftlichen Gutachten eine Verringerung des Fischereiaufwands erforderlich ist, um die Ziele nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen;
- d) wenn die vorübergehende Einstellung infolge des Ausbruchs von COVID-19 zwischen dem 1. Februar und dem 31. Dezember 2020 erfolgt, auch für Fischereifahrzeuge, die im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei tätig sind.
Abweichend von Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß Buchstabe d unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.
(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c darf im Zeitraum von 2014 bis 2020 für höchstens sechs Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden.
Diese Höchstdauer gilt nicht für die Unterstützung gemäß Buchstabe d.";
7. Artikel 44 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 4a wird eingefügt:
(4a) Aus dem EMFF können Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit infolge der COVID-19-Pandemie gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d unter den in Artikel 33 festgelegten Bedingungen unterstützt werden.";
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
(5) Für die Zwecke der Absätze 1 und 4a gilt Folgendes:
- a) Bezugnahmen in den Artikeln 30, 32, 33, 38, 39, 41 und 42 auf Fischereifahrzeuge sind als Bezugnahmen auf ausschließlich in Binnengewässern eingesetzte Boote zu verstehen;
- b) Bezugnahmen in Artikel 38 auf die Meeresumwelt sind als Bezugnahmen auf die Umwelt zu verstehen, in der die Boote der Binnenfischerei operieren.";
8. Artikel 55 erhält folgende Fassung:
"Artikel 55
Gesundheitspolitische Maßnahmen
(1) Aus dem EMFF können folgende Ausgleichsregelungen unterstützt werden:
- a) Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter, wenn Letztere die Ernte von Zuchtmuscheln ausschließlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes vorübergehend aussetzen müssen;
- b) Ausgleichszahlungen für Aquakulturbetriebe bei vorübergehender Aussetzung oder Verringerung der Produktion zwischen dem 1. Februar und dem 31. Dezember 2020 infolge des Ausbruchs von COVID-19.
(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a darf nur gewährt werden, wenn die Ernte aufgrund der Kontamination der Muscheln wegen der Ausbreitung von Toxine produzierendem Plankton oder des Auftretens von Biotoxine enthaltendem Plankton ausgesetzt wird und unter der Voraussetzung, dass
- a) die Kontamination mehr als vier aufeinanderfolgende Monate andauert oder
- b) wenn der Schaden aufgrund der Aussetzung der Ernte mehr als 25 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, berechnet auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens in den vorangegangenen drei Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem die Ernte ausgesetzt wird.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Sonderregelungen für die Berechnung bei den Unternehmen aufstellen, die seit weniger als drei Jahren aktiv sind.
(3) Ausgleichszahlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a dürfen über den gesamten Programmplanungszeitraum nur für eine Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt werden. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Dauer einmalig um bis zu weitere 12 Monate bis zu einer Gesamthöchstdauer von 24 Monaten verlängert werden.
Abweichend von Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.";
9. Artikel 66 Absätze 3 und 4 werden wie folgt geändert:
(3) Die jährliche Unterstützung je Erzeugerorganisation nach diesem Artikel darf 12% des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von dieser Erzeugerorganisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurde, nicht überschreiten. Bei neu anerkannten Erzeugerorganisationen darf diese Unterstützung 12 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von den Mitgliedern dieser Organisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurde, nicht überschreiten."
(4) Der betreffende Mitgliedstaat kann nach der Genehmigung des Produktions- und Vermarktungsplans im Einklang mit Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 einen Vorschuss zwischen 50 % und 100 % der finanziellen Unterstützung gewähren.";
10. Artikel 67 Absätze 1 und 2 werden wie folgt geändert:
(1) Wenn dies erforderlich ist, um auf den Ausbruch von COVID-19 zu reagieren, können Ausgleichszahlungen für anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 aufgeführte Erzeugnisse der Fischerei oder der Aquakultur oder Erzeugnisse des KN-Codes 0302 gemäß Anhang I Abschnitt a der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 lagern, aus dem EMFF unterstützt werden, sofern diese Erzeugnisse gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 gelagert werden und folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) Die Höhe der Lagerhaltungsbeihilfe übersteigt nicht die technischen und finanziellen Kosten der notwendigen Maßnahmen zur Haltbarmachung und Lagerung der betreffenden Erzeugnisse;
- b) die für die Lagerhaltungsbeihilfe förderfähigen Mengen übersteigen nicht 25 % der von der Erzeugerorganisation zum Verkauf angebotenen Jahresmengen der betreffenden Erzeugnisse;
- c) die jährliche finanzielle Unterstützung übersteigt nicht 20 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation im Zeitraum 2017-2019 in Verkehr gebracht wurde.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c gilt, dass, wenn ein Mitglied der Erzeugerorganisation im Zeitraum 2017 bis 2019 keine Produktion in Verkehr gebracht hat, der jährliche Durchschnittswert der in Verkehr gebrachten Produktion in den ersten drei Jahren der Produktion dieses Mitglieds berücksichtigt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte Unterstützung wird am 31. Dezember 2020 eingestellt.
Abweichend von Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß diesem Artikel unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.";
11. Artikel 79 Absatz 2 wird gestrichen.
12. Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
"c) 50 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Unterstützung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis c, Artikel 34 und Artikel 41 Absatz 2;".
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 8 Absatz 3 wird folgender Buchstabe f angefügt:
"f) vorübergehende Lagerhaltung von Aquakulturerzeugnissen im Einklang mit den Artikeln 30 und 31 der vorliegenden Verordnung.";
2. Artikel 30 erhält folgende Fassung:
"Artikel 30
Lagerhaltungsmechanismus
Erzeugerorganisationen für Fischerei und Aquakultur können eine finanzielle Unterstützung für die Lagerhaltung von in Anhang II aufgeführten Erzeugnissen oder Erzeugnissen des KN-Code 0302 gemäß Anhang I Abschnitt a der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 erhalten, sofern
- a) die Voraussetzungen für die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllt sind;
- b) die Erzeugnisse von den Erzeugerorganisationen in Verkehr gebracht wurden, es sich aber zu dem Auslösepreis gemäß Artikel 31 kein Käufer fand;
- c) die Erzeugnisse gegebenenfalls den gemäß Artikel 33 festgelegten gemeinsamen Vermarktungsnormen entsprechen und von angemessener Qualität für den menschlichen Verzehr sind;
- d) die Erzeugnisse durch Einfrieren an Bord oder in Einrichtungen an Land, Salzen, Trocknen, Marinieren oder gegebenenfalls Garen und Pasteurisieren haltbar gemacht oder verarbeitet und in Becken oder Käfigen gelagert werden, unabhängig davon, ob zu einem dieser Verarbeitungsprozesse noch Filetieren oder Zerteilen und gegebenenfalls Köpfen hinzukommen;
- e) Aquakulturerzeugnisse nicht lebend gelagert werden;
- f) die Erzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt nach der Lagerhaltung wieder für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht werden und
- g) die Erzeugnisse für mindestens fünf Tage gelagert werden.";
3. Artikel 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
"Vor Jahresbeginn kann jede Erzeugerorganisation selbst einen Vorschlag für einen Preis machen, der den Lagerhaltungsmechanismus gemäß Artikel 30 für die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse oder die Erzeugnisse des KN-Codes 0302 gemäß Anhang I Abschnitt a der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 auslöst.";
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Hat ein Mitgliedstaat vor dem Ausbruch von COVID-19 die Auslösepreise gemäß Absatz 4 nicht festgelegt, so bestimmt dieser Mitgliedstaat unverzüglich die Auslösepreise auf der Grundlage der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Kriterien. Die Preise werden veröffentlicht.".
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
- 1 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 2 Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006 , (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
- 3 Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).