A. Problem und Ziel
Das Abkommen vom 7. Dezember 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Forstinstitut über die Errichtung eines Büros des Europäischen Forstinstituts in der Bundesrepublik Deutschland soll die Errichtung eines Büros des Euro - päischen Forstinstituts in Bonn auf eine gesicherte rechtliche Grundlage stellen und zugleich die Rechte und Befugnisse des Instituts sowie seines Personals und der Delegationen seiner Mitglieder in Deutschland regeln.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz sollen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes geschaffen werden. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für das Inkrafttreten erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Bundesregierung hat sich verpflichtet, über einen Zeitraum von zehn Jahren eine Grundfinanzierung für das Büro von jährlich 250 000 Euro bereitzustellen. Außerdem werden die Miet- und Unterhaltskosten für die Liegenschaft von rund 125 000 Euro jährlich sowie eine Sekretariatskostenpauschale von bis zu 50 000 Euro jährlich für das Büro für diesen Zeitraum übernommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich zudem verpflichtet, zu den Ausgaben der Herrichtung der anzumietenden Räumlichkeiten in Bonn einen finanziellen Beitrag in Höhe von bis zu 40 000 Euro zu leisten.
Bund, Länder und Gemeinden werden darüber hinaus nicht unmittelbar mit Kosten belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Zusätzliche Kosten für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Forstinstitut über die Errichtung eines Büros des Europäischen Forstinstituts in der Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 27. April 2018 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Forstinstitut über die Errichtung eines Büros des Europäischen Forstinstituts in der Bundesrepublik Deutschland mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.06.18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Forstinstitut über die Errichtung eines Büros des Europäischen Forstinstituts in der Bundesrepublik Deutschland
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Helsinki am 7. Dezember 2017 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Forst - institut über die Errichtung eines Büros des Europäischen Forstinstituts in der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Das Abkommen wird nach - stehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 16 Absatz 1 teilweise und nach seinem Artikel 16 Absatz 2 im Übrigen in Kraft tritt, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetz gebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich, da nach Artikel 10 des Abkommens die dem Direktor und dem sonstigen Büropersonal vom Europäischen Forstinstitut gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge von der deutschen Einkommensteuer befreit werden.
Das Aufkommen der Steuern steht gemäß Artikel 106 Absatz 3 des Grundgesetzes Bund und Ländern gemeinsam zu, sodass das entsprechende Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes zustimmungspflichtig ist.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 sind die Zeitpunkte, in dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 Absatz 1 teilweise und nach seinem Artikel 16 Absatz 2 im Übrigen in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkungen
Für die öffentlichen Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland entstehen folgende Kosten:
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Bundesregierung sowie das Land Nordrhein-Westfalen beteiligen sich wie im Vorblatt unter Buchstabe D beschrieben an der Herrichtung der anzumietenden Büroräumlichkeiten bzw. an den Grundkosten für das Büro.
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Forstinstitut über die Errichtung eines Büros des Europäischen Forstinstituts in der Bundesrepublik Deutschland
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und das Europäische Forstinstitut - in Anbetracht dessen, dass das Europäische Forstinstitut, welches durch das am 4. September 2005 in Kraft getretene Übereinkommen vom 28. August 2003 über das Europäische Forstinstitut (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) in Helsinki errichtet wurde, seinen Sitz in Joensuu, Republik Finnland, hat und nunmehr anstrebt, ein Büro in Bonn zu eröffnen,
von dem Wunsch geleitet, die Rechtsstellung des Büros des Europäischen Forstinstituts in der Bundesrepublik Deutschland zu regeln, insbesondere hinsichtlich bestimmter Vorrechte und Immunitäten, um es in die Lage zu versetzen, seine Aufgaben wirksam wahrzunehmen, und hinsichtlich der Maßnahmen für die Umsetzung dieser Vorrechte und Immunitäten - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen bezeichnet
- 1. "Regierung" die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
- 2. "Institut" das Europäische Forstinstitut,
- 3. "Büro" den in Bonn ansässigen Teil des Instituts,
- 4. "Institutsleiter" die Person, die das Amt des Direktors des Instituts innehat,
- 5. "Direktor" den vom Institutsleiter dazu bestimmten Bediensteten, in dessen Namen im Büro zu handeln, wobei der Institutsleiter der Regierung diesen Bediensteten mitteilt,
- 6. "Räumlichkeiten des Büros" die Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile, die vom Institut üblicherweise für die Wahrnehmung seiner amtlichen Aufgaben besetzt werden,
- 7. "Rat" den Rat des Instituts,
- 8. "Vorstand" den Vorstand des Instituts,
- 9. "Konferenz" die Konferenz des Instituts,
- 10. "Büropersonal" die für das Büro tätigen Bediensteten des Instituts,
- 11. "Institutspersonal" das Büropersonal und die für ein anderes Büro des Instituts tätigen Bediensteten des Instituts,
- 12. "Familienangehörige" Ehepartner, minderjährige und volljährige unverheiratete Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die von ihren Eltern wirtschaftlich abhängig sind und in der Bundesrepublik Deutschland in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern leben, eingetragene Lebenspartner, verschiedengeschlechtliche Lebensgefährten und ihre gemeinsamen Kinder bei Nachweis des gemeinsamen Sorgerechts sowie gleichgeschlechtliche Lebenspartner bei Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft.
Artikel 2
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
Das Institut, bei dem es sich um eine internationale Organisation handelt, besitzt die Rechtsfähigkeit, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Erfüllung seiner Zwecke notwendig ist. Es verfügt insbesondere über die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern sowie als Partei in einem Gerichtsverfahren aufzutreten. Das Büro ist Teil des Instituts.
Artikel 3
Akademische Freiheit
Das Institut genießt die für die Erfüllung seiner Zwecke erforderliche akademische Freiheit, insbesondere in der Wahl der Themen und Methoden in Forschung und Lehre, der Auswahl der Personen und Institutionen, mit denen es zusammenarbeitet, sowie der freien Meinungsäußerung.
Artikel 4
Immunität von der Gerichtsbarkeit; Vermögenswerte, Gelder und Guthaben
Das Institut und seine Vermögenswerte, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Gerichtsbarkeit, soweit das Institut nicht im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet. Ein solcher Verzicht auf Immunität umfasst im Zweifel jedoch nicht Vollstreckungsmaßnahmen. Die Vermögenswerte und das Guthaben des Instituts, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.
Artikel 5
Räumlichkeiten
- (1) Die Räumlichkeiten des Büros sind unverletzlich. Eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland hoheitliche Befugnisse ausübt, darf die Räumlichkeiten des Büros zur Ausübung hoheitlicher Aufgaben nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Direktors und unter den von ihm genehmigten Bedingungen oder auf dessen Ersuchen betreten. Diese Zustimmung wird bei Feuer oder einem anderen Notfall, der sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich macht, vermutet.
- (2) Das Institut darf nicht zulassen, dass die Räumlichkeiten des Büros für Personen, die der Verhaftung oder einem Gerichtsverfahren entgehen möchten oder gegen die von den zuständigen Behörden eine Auslieferungsanordnung oder ein Abschiebungsbeschluss erlassen worden ist, eine Zuflucht vor der Justiz werden.
- (3) Die zuständigen deutschen Behörden stehen in der Pflicht, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Räumlichkeiten des Büros vor jeglichem Eindringen durch unbefugte Personen oder vor Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede des Instituts gestört oder die Würde des Instituts beeinträchtigt wird.
Artikel 6
Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive des Instituts sind unverletzlich. Der Begriff "Archive" umfasst die gesamten Unterlagen, Manuskripte, Fotografien, Filme und Aufzeichnungen sowie den gesamten Schriftverkehr, die dem Institut gehören oder in seinem Besitz befindlich sind, ungeachtet dessen, wo sie sich befinden und in welcher Form sie aufbewahrt werden.
Artikel 7
Öffentliche Dienstleistungen
- (1) Die Regierung stellt sicher, dass in den Räumlichkeiten des Büros die erforderlichen öffentlichen Versorgungsdienste und Dienstleistungen bereitgestellt werden und diese Bereitstellung zu angemessenen Bedingungen erfolgt.
- (2) Besteht oder droht eine Unterbrechung eines dieser Dienste, so erachten die zuständigen Behörden, soweit möglich, die Bedürfnisse des Büros als ebenso wichtig wie die Befugnis - se der wichtigsten Stellen der Regierung und ergreifen, soweit erforderlich, entsprechende Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Arbeit des Büros nicht über Gebühr beeinträchtigt wird.
- (3) Der Direktor trifft auf Ersuchen geeignete Vorkehrungen, um den entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsunternehmen zu ermöglichen, in den Räumlichkeiten des Büros Versorgungseinrichtungen, Leitungen, Kabel und Abwasserrohre zu überprüfen, instand zu setzen, zu warten, auszubessern und neu zu verlegen.
Artikel 8
Nachrichtenverkehr und Veröffentlichungen
- (1) Der gesamte an das Institut oder sein Personal gerichtete amtliche Schrift- und Nachrichtenverkehr sowie der gesamte vom Büro ausgehende amtliche Schrift- und Nachrichtenverkehr sind unverletzlich, wie und in welcher Form auch immer sie übermittelt werden mögen.
- (2) Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Institut die Rechte des geistigen Eigentums anderer achtet.
Artikel 9
Finanzielle Erleichterungen
Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann das Institut
- 1. Gelder, Gold oder Devisen jeder Art besitzen sowie Konten in jeder Währung unterhalten,
- 2. seine Gelder, sein Gold oder seine Devisen frei in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland transferieren sowie alle in seinem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln.
Artikel 10
Steuerbefreiung
- (1) Der Direktor und das sonstige Büropersonal sind einer vom Institut für eigene Rechnung erhobenen Steuer auf die ihnen vom Institut gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge unterworfen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Steuer erhoben wird, sind der Direktor und das sonstige Büropersonal in der Bundesrepublik Deutschland von der Steuer auf die ihnen vom Institut gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit. Diese Gehälter, Löhne und Bezüge können von der Regierung bei der Festsetzung des auf Einkünfte aus anderen Quellen zu erhebenden Steuersatzes berücksichtigt werden.
- (2) Absatz 1 ist auf Pensionen und Renten, die an frühere Direktoren und früheres sonstiges Büropersonal gezahlt werden, nicht anzuwenden.
Artikel 11
Sozialversicherung
Das Institut, der Direktor und das sonstige Büropersonal sind von allen Pflichtbeiträgen zu Sozialversicherungssystemen der Bundesrepublik Deutschland befreit, sofern ein zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens vereinbartes Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Instituts und seines Personals für die Bundesrepublik Deutschland und die drei weiteren Vertragsparteien des Übereinkommens, in denen ein Büro des Instituts ansässig ist, in Kraft getreten ist, das die Befreiung von allen Pflichtbeiträgen zu den nationalen Sozialversicherungssystemen vorsieht und das Erfordernis erfüllt, dem Direktor und dem sonstigen Büropersonal einen angemessenen Sozialversicherungsschutz zu gewähren.
Artikel 12
Einreise, Durchreise und Wohnsitz
- (1) Die Regierung ergreift im Einklang mit dem innerstaatlichen und europäischen Recht alle erforderlichen Maßnahmen, um den im Folgenden aufgeführten Personen die Einreise in das, den Aufenthalt im und die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der amtlichen Tätigkeit dieser Personen für das Institut zu erleichtern:
- 1. Vertreter der Mitglieder des Instituts und des Vorstands des Instituts sowie der assoziierten Mitglieder der Konferenz,
- 2. der Institutsleiter, der Direktor und das sonstige Institutspersonal sowie deren Familienangehörige,
- 3. Sachverständige im Auftrag, Stipendiaten und Trainees des Instituts sowie deren Familienangehörige,
- 4. andere Personen, die vom Institut zu amtlicher Tätigkeit eingeladen wurden.
- (2) Zu den Erleichterungen nach Absatz 1 zählt die gebührenfreie und möglichst umgehende Erteilung von Visa, sofern dies für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlich ist, sowie die Befreiung von der Ausländermeldepflicht, sofern die betreffenden Personen im Besitz eines durch die Regierung ausgestellten Sonderausweises sind. Die Vorschriften zur allgemeinen Meldepflicht bleiben hiervon unberührt.
- (3) Der Direktor und das sonstige Büropersonal sowie deren Familienangehörige und Sachverständige im Auftrag benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Artikel 13
Mitglieder des Rates und des Vorstands, Personal und Sachverständige im Auftrag
- (1) Die Vertreter der Mitglieder des Instituts, die Mitglieder des Vorstands, die Vertreter der assoziierten Mitglieder der Konferenz, der Institutsleiter, der Direktor, das sonstige Institutspersonal sowie die Sachverständigen im Auftrag genießen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen.
- (2) Der Institutsleiter, der Direktor, das sonstige Institutspersonal und Sachverständige im Auftrag, bei denen es sich nicht um deutsche Staatsangehörige oder in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässige Personen handelt,
- 1. sind ferner von jeder nationalen Dienstverpflichtung befreit,
- 2. genießen ferner bei Devisenerleichterungen die Vorrechte wie in vergleichbarem Rang stehende Bedienstete, die diplomatischen Missionen in der Bundesrepublik Deutschland angehören,
- 3. erhalten ferner, gemeinsam mit ihren Familienangehörigen, in Zeiten internationaler Krisen die Erleichterungen bezüglich ihrer Heimschaffung wie Diplomaten.
- (3) Die Immunität von der Gerichtsbarkeit wird nicht im Falle von Straßenverkehrsdelikten, die durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen begangen werden, oder im Falle von Schäden, die durch ein diesen Personen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug verursacht werden, gewährt.
- (4) Die Vorrechte und Immunitäten durch dieses Abkommen werden im Interesse des Instituts und nicht zum persönlichen Vorteil der betreffenden Personen gewährt. Die betreffende Vertragspartei des Übereinkommens ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Mitglieds des Rates in allen Fällen aufzuheben, in denen ihrer Auffassung nach die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Instituts aufgehoben werden kann. Der Vorsitzende des Vorstands hat entsprechende Rechte und Pflichten gegenüber den Mitgliedern des Vorstands; der Institutsleiter hat entsprechende Rechte und Pflichten gegenüber dem sonstigen Institutspersonal und den Sachverständigen im Auftrag.
Artikel 14
Beilegung von Streitigkeiten
- (1) Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die Regierung und den Institutsleiter beigelegt.
- (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese zwei Mitglieder einigen sich auf einen dritten Vertreter als Obmann. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will. Werden die genannten Fristen nicht eingehalten, so kann jede Vertragspartei in Ermangelung einer anderen einschlägigen Übereinkunft den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
- (3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf der Grundlage dieses Abkommens und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertreter in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen bestimmt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Artikel 15
Allgemeine Bestimmungen
- (1) Unbeschadet der durch dieses Abkommen gewährten Vorrechte und Immunitäten sind alle Personen, die diese Vorrechte und Immunitäten genießen, verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zu achten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland einzumischen.
- (2) Der Institutsleiter trifft alle Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass kein Missbrauch der durch dieses Abkommen gewährten Vorrechte oder Immunitäten stattfindet, und erlässt zu diesem Zweck die für notwendig und zweckmäßig erachteten Regeln und Vorschriften für das sonstige Institutspersonal und die anderen dafür in Betracht kommenden Personen. Sollte die Regierung der Auffassung sein, dass ein Missbrauch der durch dieses Abkommen gewährten Vorrechte oder Immunitäten vorliegt, so werden auf Ersuchen zwischen dem Institutsleiter und den zuständigen Behörden Konsultationen abgehalten, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch vorliegt. Führen diese Konsultationen nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis, so wird die Angelegenheit nach dem in Artikel 14 Absatz 2 festgelegten Verfahren entschieden.
- (3) Dieses Abkommen gilt für alle Personen in seinem Geltungsbereich, ungeachtet dessen, ob die Regierung mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit eine solche Person besitzt, diplomatische Beziehungen unterhält, und ungeachtet dessen, ob der Staat, dessen Staatsangehörigkeit eine solche Person besitzt, Mitgliedern diplomatischer Missionen oder Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland ähnliche Vorrechte oder Immunitäten gewährt.
- (4) Dieses Abkommen ist im Lichte seines eigentlichen Zwecks auszulegen, der darin besteht, das Institut in die Lage zu versetzen, seine Aufgaben uneingeschränkt und wirksam wahrzunehmen.
Artikel 16
Schlussbestimmungen
- (1) Dieses Abkommen tritt mit Ausnahme der Artikel 10 und 11 an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
- (2) Artikel 10 und 11 treten an dem Tag in Kraft, an dem ein zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens vereinbartes Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Instituts und seines Personals für die Bundesrepublik Deutschland und die drei weiteren Vertragsparteien des Übereinkommens, in denen ein Büro des Instituts ansässig ist, in Kraft getreten ist, wobei der Tag des Inkrafttretens des Protokolls für die letzte der vier Vertragsparteien maßgebend ist.
Artikel 10 und 11 treten jedoch nicht vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.
- (3) Dieses Abkommen gilt für einen unbegrenzten Zeitraum.
- (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich beenden. Die Beendigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation über die Beendigung bei der anderen Vertragspartei wirksam.
- (5) Dieses Abkommen kann auch durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich beendet werden.
Geschehen zu Helsinki am 7. Dezember 2017 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Detlef L i n g e m a n n
Für das Europäische Forstinstitut
Marc Pa l a h i
Denkschrift
I. Allgemeines
Das Europäische Forstinstitut (EFI) ist eine internationale Organisation, die durch das am 4. September 2005 in Kraft getretene Übereinkommen vom 28. August 2003 über das Europäische Forstinstitut in Helsinki, Finnland gegründet worden ist. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dieses Übereinkommen am 4. September 2005 in Kraft getreten (BGBl. 2004 II S. 1577, 1578; 2005 II S. 881). Bis heute sind dem Übereinkommen 28 euro - päische Staaten beigetreten.
Die Hauptaufgabe des EFI liegt in der Aufbereitung des umfangreichen Forschungswissens in Europa im Bereich Wald und Umwelt für die Politikberatung der Mitgliedstaaten und der europäischen Entscheidungsträger, um den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa zu fördern. So hat auch die Bundesregierung in den vergangenen Jahren Projekte mit EFI als internationale Organisation mit forstwissenschaftlichem Sach - verstand zunehmend genutzt, um die europaweite Diskussion um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder zu versachlichen. Aus diesen Projekten sind wichtige Analysen und Empfehlungen hervorgegangen.
Das höchste Entscheidungsgremium der Organisation, der aus Vertretern der Mitglieder bestehende Rat, hatte mit Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland 2014 eine Neuausrichtung der Regionalbüros beschlossen. Daraufhin hat sich der Direktor des Europäischen Forstinstituts mit Schreiben vom 2. Februar 2015 an die Bundesregierung gewandt und die Einrichtung eines EFI-Regionalbüros in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagen. In der Folge wurde zwischen der Bundesregierung und dem Europäischen Forstinstitut das vorliegende Abkommen abgeschlossen.
II. Besonderes
Die Präambel weist auf die Notwendigkeit hin, mit diesem Abkommen die Rechtsstellung des Büros des Euro - päischen Forstinstituts und die Vorrechte und Immunitäten für dessen Aufgabenwahrnehmung zu regeln.
Artikel 1 definiert die Begrifflichkeiten, die in dem Abkommen verwendet werden. Dabei wird insbesondere zwischen dem Direktor des EFI als dem "Institutsleiter" (Nummer 4) und dem von diesem zu seiner Vertretung im Büro bestimmten Bediensteten als dem "Direktor" (Nummer 5) unterschieden. Weiterhin wird der Personenkreis des "Büropersonals" als die für das Büro tätigen Bediensteten des Instituts definiert (Nummer 10). Aufgrund des in der englischen Fassung des Abkommens verwendeten Begriffs "Officials" in der Definition, ist unter dem Begriff des Bediensteten der ständige Personalkörper des Europäischen Forstinstituts zu verstehen. Dieser wird dadurch definiert, dass er aufgrund eines Arbeitsvertrages mit dem Europäischen Forstinstitut mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr tätig wird und aus dem Haushalt des Europäischen Forstinstituts bezahlt wird. Nur für diesen Personenkreis sollen - nach genauerer Bestimmung eines Privilegienübereinkommens - die Steuerbefreiung gemäß Artikel 10 und die Befreiung von den Pflichtbeiträgen zu den Sozialversicherungssystemen gemäß Artikel 11 gewährt werden.
Artikel 2 legt fest, dass das Institut die Rechtsfähigkeit besitzt, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Erfüllung seiner Zwecke notwendig ist und dass das Büro Teil des Instituts ist.
Artikel 3 regelt, dass das Institut die für die Erfüllung seiner Zwecke erforderliche akademische Freiheit genießt und die freie Meinungsäußerung garantiert ist. Dies ist für eine wissenschaftlich arbeitende internationale Organisation von besonderer Bedeutung.
Artikel 4 Satz 1 regelt die Immunität des Instituts, seiner Vermögenswerte, Gelder und Guthaben von der Gerichtsbarkeit sowie den Schutz der möglichen Ver mögenswerte des Instituts. Satz 3 bestimmt, dass Vermögenswerte und Guthaben des Instituts jeder Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt entzogen sind.
Artikel 5 Absatz 1 regelt die Unverletzlichkeit der Büroräumlichkeiten und die Pflicht der Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die Räumlichkeiten außer mit der ausdrücklichen Zustimmung oder auf Ersuchen des Direktors nicht zu betreten. Absatz 2 erlegt dem Institut auf, nicht zuzulassen, dass die Büroräumlichkeiten von Personen, die gerichtlich verfolgt oder ausgewiesen werden sollen, als Zuflucht vor der Justiz genutzt werden. Absatz 3 regelt den Schutz der Büroräumlichkeiten durch die zuständigen Behörden vor Eindringen Unbefugter und Beschädigung.
Artikel 6 regelt die Unverletzlichkeit der Archive des Instituts.
Artikel 7 Absatz 1 bestimmt, dass die Regierung die Bereitstellung der erforderlichen öffentlichen Versorgungsdienste und Dienstleistungen zu angemessenen Be - dingungen sicherstellt. Nach Absatz 2 erachten die zuständigen Behörden bei bestehender oder drohender Unterbrechung dieser Dienste die Bedürfnisse der Büros als ebenso wichtig, wie die der wichtigsten Stellen der Regierung und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen. Absatz 3 regelt, dass der Direktor den öffentlichen Dienstleistungsunternehmen den Zugang zu den Büroräumlichkeiten zum Zwecke der Prüfung, Wartung und Instand - setzung ermöglicht.
Artikel 8 sichert dem Institut im Hinblick auf seinen amtlichen Schrift- und Nachrichtenverkehr Unverletzlichkeit zu. Das Institut sichert zu, dass es die Rechte des geistigen Eigentums anderer achtet.
Artikel 9 legt fest, dass das Institut das Recht hat, Geldgeschäfte jeder Art ohne finanzielle Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen durchzuführen und Mittel von einem Staat in einen anderen frei zu transferieren.
Artikel 10 Absatz 1 bestimmt, dass der Direktor und das sonstige Büropersonal einer Steuer auf die ihnen vom Institut gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge unterworfen sind, die das Institut für eigene Rechnung erhebt. Ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Steuer erhoben wird, sind sie in der Bundesrepublik Deutschland von der Steuer auf diese Einkünfte befreit. Gleichwohl dürfen diese Einkünfte bei der Festsetzung des auf Einkünfte aus anderen Quellen zu erhebenden Steuersatzes berücksichtigt werden (Progressionsvorbehalt). Nach Absatz 2 sind diese Regelungen der Steuerbefreiung nicht auf Pensionen und Renten, die an frühere Direktoren und früheres sonstiges Büropersonal gezahlt werden, anzuwenden.
Artikel 10 tritt jedoch - ebenso wie Artikel 11 - nach Artikel 16 des Abkommens erst an dem Tag in Kraft, an dem ein Protokoll zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Instituts und seines Personals für die Bundesrepublik Deutschland und die drei weiteren Vertragsparteien des Übereinkommens, in denen ein Büro des Instituts ansässig ist, in Kraft getreten ist.
Artikel 11 regelt, dass der Direktor und das sonstige Büropersonal von allen Pflichtbeiträgen zu Sozialver - sicherungssystemen der Bundesrepublik Deutschland befreit sind.
Artikel 11 tritt jedoch - ebenso wie Artikel 10 - nach Artikel 16 des Abkommens erst an dem Tag in Kraft, an dem ein Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Instituts und seines Personals für die Bundesrepublik Deutschland und die drei weiteren Vertragsparteien des Übereinkommens, in denen ein Büro des Instituts ansässig ist, in Kraft getreten ist. In dem Protokoll müssen unter anderem die Befreiung von allen Pflichtbeiträgen zu den nationalen Sozialversicherungssystemen vorgesehen und dem Direktor und dem sonstigen Büropersonal angemessener Sozialversicherungsschutz gewährleistet werden.
Artikel 12 Absatz 1 bestimmt, dass die Regierung im Einklang mit dem innerstaatlichen und dem europäischen Recht dem in diesem Absatz aufgeführten Personenkreis die Einreise in das, den Aufenthalt im und die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erleichtert.
Nach Nummer 1 gilt dies für Vertreter der Mitglieder und des Vorstands des Instituts sowie der assoziierten Mitglieder der Konferenz.
Nach Nummer 2 gilt die Regelung für den Institutsleiter, den Direktor und das sonstige Institutspersonal sowie deren Familienange - hörige, nach Nummer 3 für Sachverständige im Auftrag, Stipendiaten und Trainees des Instituts sowie deren Familienangehörige, und nach Nummer 4 für andere Personen, die vom Institut zu amtlicher Tätigkeit eingeladen wurden. Absatz 2 legt für die in Absatz 1 genannten Personen eine gebührenfreie und möglichst umgehende Visa-Erteilung sowie eine Befreiung von der Ausländermeldepflicht fest, sofern die betreffenden Personen einen durch die Regierung ausgestellten Sonderausweis besitzen. Die Vorschriften zur allgemeinen Meldepflicht bleiben davon unberührt. Nach Absatz 3 benötigen der Direktor und das sonstige Büropersonal sowie deren Familienangehörige keine Arbeitserlaubnis.
Artikel 13 Absatz 1 regelt die Immunität der Vertreter der Mitglieder des Instituts, der Mitglieder des Vorstands, der Vertreter der assoziierten Mitglieder der Konferenz, des Institutsleiters, des Direktors, des sonstigen Institutspersonals sowie der Sachverständigen im Auftrag. Absatz 2 bestimmt die Vorrechte des Institutsleiters, des Direktors, des sonstigen Institutspersonals und der Sachverständigen im Auftrag, bei denen es sich nicht um deutsche Staatsangehörige oder in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässige Personen handelt. Nach Absatz 2 Nummer 1 werden die genannten Personen von jeder nationalen Dienstverpflichtung befreit und sie genießen nach Nummer 2 bei Devisenerleichterungen die Vorrechte wie in vergleichbarem Rang stehende Bedienstete, die diplomatischen Missionen in der Bundesrepublik Deutschland angehören.
Nach Nummer 3 erhalten sie gemeinsam mit ihren Familienangehörigen in Zeiten internationaler Krisen die Erleichterungen bezüglich einer Heimschaffung wie Diplomaten. Absatz 3 bestimmt, dass die Immunität nicht im Falle von Straßenverkehrsdelikten, die durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen begangen werden, gilt. Zudem gilt sie nicht im Falle von Schäden, die durch ein diesen Personen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug verursacht werden. Nach Absatz 4 werden Vorrechte und Immunitäten dem Personal des Instituts nicht zu seinem persönlichen Vorteil, sondern im Interesse des Instituts gewährt. Die betreffende Vertragspartei des Übereinkommens ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Mitglieds des Rates im Einzelfall aufzuheben, wenn sie ihrer Meinung nach verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht und dies ohne Beeinträchtigung der Interessen des Instituts geschehen kann. Der Vorsitzende des Vorstands hat entsprechende Rechte und Pflichten gegenüber den Mitgliedern des Vorstands. Der Institutsleiter hat entsprechende Rechte und Pflichten gegenüber dem sonstigen Institutspersonal und den Sachverständigen im Auftrag.
Artikel 14 Absatz 1 sieht vor, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens soweit möglich durch die Regierung und den Institutsleiter beigelegt werden. Soweit Streitigkeiten nicht auf diese Weise beigelegt werden können, kann nach Absatz 2 jede Vertragspartei verlangen, dass die Streitigkeiten einem Schiedsgericht unterbreitet werden. Dieses wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese zwei Mitglieder einigen sich auf einen dritten Vertreter als Obmann. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will. Sofern die genannten Fristen nicht eingehalten werden, kann jede Vertragspartei, sofern keine andere Übereinkunft besteht, den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderliche Ernennung vorzunehmen. Absatz 3 legt fest, dass Entscheidungen mit einer Stimmenmehrheit des Schiedsgerichts gefasst werden. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend. In dem Verfahren vor dem Schiedsgericht trägt jede Vertragspartei die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertreter. Die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen und bestimmt im Übrigen sein Verfahren selbst.
Artikel 15 legt in Absatz 1 fest, dass unbeschadet der im Abkommen gewährten Vorrechte und Immunitäten alle begünstigten Personen verpflichtet sind, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zu achten und sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland einzu - mischen. Absatz 2 Satz 1 regelt, dass der Institutsleiter alle Vorkehrungen trifft, um sicherzustellen, dass kein Missbrauch der durch dieses Abkommen gewährten Vorrechte oder Immunitäten stattfindet.
Zu diesem Zweck erlässt er die für notwendig und zweckmäßig erachteten Regeln und Vorschriften für das sonstige Büropersonal und die anderen dafür in Betracht kommenden Personen. Satz 2 bestimmt, dass in dem Fall, dass die Regierung der Auffassung ist, dass ein Missbrauch der Vorrechte oder Immunitäten vorliegt, auf Ersuchen zwischen dem Institutsleiter und den zuständigen Behörden Konsultationen abgehalten werden, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch vorliegt. Satz 3 bestimmt, dass, sofern die Konsultationen nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen, die Angelegenheit in dem Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit nach Artikel 14 Absatz 2 entschieden wird.
Artikel 16 Absatz 1 regelt, dass das Abkommen an dem Tag in Kraft tritt, an dem beide Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, wobei der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung maßgebend ist. Dies gilt jedoch nicht für die Artikel 10 und 11. Nach Absatz 2 treten Artikel 10 und 11 an dem Tag in Kraft, an dem ein Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Instituts und seines Personals für die Bundesrepublik Deutschland und die drei weiteren Vertragsparteien des Übereinkommens, in denen ein Büro des Instituts ansässig ist, in Kraft getreten ist. Das Protokoll muss zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens vereinbart sein. Maßgebend ist dabei der Tag des Inkrafttretens des Protokolls für die letzte der vier Vertragsparteien. Satz 2 bestimmt, dass Artikel 10 und 11 nicht vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft treten. Gemäß Absatz 3 gilt das Abkommen für einen unbegrenzten Zeitraum. Absätze 4 und 5 regeln, wie dieses Abkommen beendet werden kann. Dies geschieht entweder durch einvernehmliche schriftliche Vereinbarung beider Vertragsparteien oder durch einseitige schriftliche Erklärung einer Vertragspartei. In diesem Fall wird die Beendigung ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam.