Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 22. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/12842 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten - Drucksachen 18/11240, 18/11617 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 14.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 066/17 (PDF)
1. Artikel 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht,".
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1906 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:,2. Dem § 62 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend." `
- b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
- c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:
,4. In § 167 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 312 Nr. 3" durch die Angabe " § 312 Nummer 4" ersetzt.`
- d) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die Nummern 5 bis 12.
3. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 7
Evaluierung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz untersucht nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 8 die Auswirkungen der durch dieses Gesetz vorgenommenen Änderungen auf die Anwendungspraxis, insbesondere die Art und Häufigkeit von betreuungsgerichtlich genehmigten oder angeordneten ärztlichen Zwangsmaßnahmen sowie die Wirksamkeit der Schutzmechanismen in § 1906a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Auswirkungen der Änderungen in den §§ 62 und 326 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."