Der Deutsche Bundestag hat in seiner 237. Sitzung am 1. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/12583 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters - Drucksachen 18/12051, 18/12497 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 263/17 (PDF)
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 2 wird das Wort "bestandskräftige" durch das Wort "rechtskräftige" ersetzt.
- bbb) In Nummer 3 werden das Wort "bestandskräftige" durch das Wort "rechtskräftige" und die Wörter "festgesetzt wurden" durch die Wörter "ergangen sind" ersetzt.
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Wörter "festgesetzt wurden" werden durch die Wörter "ergangen sind" ersetzt.
- bbb) Folgender Satz wird angefügt:
"Nicht eingetragen werden Bußgeldentscheidungen, die nach § 81 Absatz 3 Buchstabe a bis c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergangen sind."
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In § 3 Absatz 3 werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "und die Verfahrensakten der Registerbehörde" eingefügt.
- c) Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 30 der Abgabenordnung steht der Mitteilung von Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d nicht entgegen."
- d) § 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 8 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden."
- bb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Registerbehörde erteilt mit Zustimmung des betreffenden Unternehmens auf Antrag auch einer Stelle, die ein amtliches Verzeichnis führt, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht, Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters."
- cc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Unternehmen, die in das Wettbewerbsregister eingetragen sind oder von einer geplanten Eintragung betroffen sind, können zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen im Hinblick auf die Eintragung verlangen, dass einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unbeschränkte Akteneinsicht gewährt wird."
- aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- e) In § 6 Absatz 7 Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 3" die Wörter "und 6 sowie nach § 8 Absatz 4 Satz 5" eingefügt.
- f) In § 9 Absatz 1 werden nach dem Wort "Unternehmen" die Wörter "und den Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht," eingefügt.
- g) § 10 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort "Unternehmen" die Wörter "und Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht," eingefügt.
- bb) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. nähere Bestimmungen zu den ergänzenden Informationen gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 und".
- dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
- h) In § 11 Absatz 1 wird nach der Angabe " § 171 Absatz 3" die Angabe "Satz 2" gestrichen.
3. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
,1. § 39 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt hat, sowie über die Tätigkeit eines Unternehmens im Inland einschließlich von Angaben zu Zahlen und Standorten seiner Kunden sowie der Orte, an denen seine Angebote erbracht und bestimmungsgemäß genutzt werden, verlangen." `
- b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.
4. Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Absatz 3 tritt drei Jahre nach dem Tag und Artikel 2 im Übrigen an dem Tag in Kraft, an dem die Rechtsverordnung nach § 10 des Wettbewerbsregistergesetzes in Kraft tritt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag nach Satz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt."