Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 27. April 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/12151 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung - Drucksachen 18/11241, 18/11622 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 19.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 086/17 (PDF)
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Artikel 31 folgende Angabe eingefügt:
"Artikel 31a Evaluierung des Notfallmanagementsystems".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:
" § 142 Information der Öffentlichkeit; Erfassung".
- bb) Die Angabe zu § 183 wird wie folgt gefasst:
" § 183 Kosten; Verordnungsermächtigung".
- aa) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:
- b) § 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Person, die eine berufliche Exposition ausschließlich in einer Notfallexpositionssituation oder einer anderen Gefahrenlage erhält, ist keine beruflich exponierte Person."
- bb) In Absatz 26 werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt gefasst:
- "1. Überregionaler Notfall: Ein Notfall im Bundesgebiet, dessen nachteilige Auswirkungen sich voraussichtlich nicht auf das Land beschränken werden, in dem er sich ereignet hat, oder ein Notfall außerhalb des Bundesgebietes, der voraussichtlich innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nicht nur örtliche nachteilige Auswirkungen haben wird.
- 2. Regionaler Notfall: Ein Notfall im Bundesgebiet, dessen nachteilige Auswirkungen sich voraussichtlich im Wesentlichen auf das Land beschränken werden, in dem er sich ereignet hat.
- 3. Lokaler Notfall: Ein Notfall, der voraussichtlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Wesentlichen nur örtliche nachteilige Auswirkungen haben wird."
- cc) Absatz 30 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die oder das zum Zweck der Erzeugung von Röntgenstrahlung betrieben wird."
- dd) Absatz 37 wird wie folgt gefasst:
(37)Störstrahler: Gerät oder Vorrichtung, in der oder dem Röntgenstrahlung mit einer Grenzenergie von mindestens 5 Kiloelektronenvolt ausschließlich durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden kann und bei dem oder der die Beschleunigung der Elektronen auf eine Energie von 1 Megaelektronenvolt begrenzt ist, ohne dass das Gerät oder die Vorrichtung zu dem Zweck der Erzeugung von Röntgenstrahlung betrieben wird. Als Störstrahler gilt auch ein Elektronenmikroskop, bei dem die erzeugte Röntgenstrahlung durch Detektoren ausgewertet wird."
- aa) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
- c) Dem § 13 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Die zuständige Behörde kann von dem Inhaber einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 eine Sicherheitsleistung für die Beseitigung von aus dem Umgang stammenden radioaktiven Stoffen verlangen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Genehmigungsinhaber der Bund, ein oder mehrere Länder oder ein Dritter ist, der vom Bund, von einem oder mehreren Ländern oder vom Bund gemeinsam mit einem oder mehreren Ländern vollständig finanziert wird."
- d) § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 zur Teleradiologie wird nur erteilt, wenn neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und des § 13 Absatz 1
- 1. die Verfügbarkeit des Teleradiologen während der Untersuchung gewährleistet ist,
- 2. gewährleistet ist, dass die technische Durchführung durch eine Person erfolgt, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und die nach der Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 6 zur technischen Durchführung der Untersuchung in der Teleradiologie berechtigt ist,
- 3. gewährleistet ist, dass am Ort der technischen Durchführung ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz anwesend ist,
- 4. ein Gesamtkonzept für den teleradiologischen Betrieb vorliegt, das
- a) die erforderliche Verfügbarkeit des Teleradiologiesystems gewährleistet,
- b) eine im Einzelfall erforderliche persönliche Anwesenheit des Teleradiologen am Ort der technischen Durchführung innerhalb eines für eine Notfallversorgung erforderlichen Zeitraums ermöglicht; in begründeten Fällen kann auch ein anderer Arzt persönlich anwesend sein, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
- c) eine regelmäßige und enge Einbindung des Teleradiologen in den klinischen Betrieb des Strahlenschutzverantwortlichen gewährleistet."
- bb) In Satz 4 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- e) § 19 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. in einem Röntgenraum zu betreiben beabsichtigt, der in einem Prüfbericht eines behördlich bestimmten Sachverständigen oder in einer Genehmigung für eine andere Röntgeneinrichtung bezeichnet ist, oder".
- f) § 31 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 wird das Wort "soll" durch das Wort "entscheidet" ersetzt und wird das Wort "entscheiden" gestrichen.
- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Die zuständige Behörde kann die Frist um 90 Kalendertage verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der verlängerten Frist über den Genehmigungsantrag entschieden hat."
- g) Dem § 46 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Die zuständige Behörde soll über den Antrag auf Zulassung innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entscheiden. Hat der Antragsteller der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster überlassen, soll die zuständige Behörde über den Antrag innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen und des zur Prüfung erforderlichen Baumusters entscheiden."
- h) In § 61 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "mit anderen Materialien" gestrichen.
- i) In § 70 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Strahlenschutzbeauftragten" das Wort "unverzüglich" eingefügt.
- j) In § 71 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern "dem ermächtigten Arzt nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9" die Angabe "Buchstabe a" eingefügt.
- k) § 72 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe " §§ 24, 37 Absatz 1," die Angabe " § 68 Absatz 1," eingefügt.
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "über die Genehmigung oder Bauartzulassung" durch die Wörter "über die Genehmigung, Freigabe oder Bauartzulassung" ersetzt.
- bbb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, wie die Befugnisse des nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Strahlenschutzbeauftragten auszugestalten sind."
- l) In § 76 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "Störstrahlern" die Wörter "oder vor der Beförderung radioaktiver Stoffe" eingefügt.
- m) § 79 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
"9. dass und unter welchen Voraussetzungen
- a) die zuständige Behörde Ärzte zur ärztlichen Untersuchung exponierter Personen ermächtigen darf (ermächtigte Ärzte),
- b) die Ermächtigung befristet werden kann,".
- bbb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
"12. dass bei der Aufstellung der Arbeitspläne für das fliegende Personal der ermittelten Exposition im Hinblick auf eine Verringerung der Dosen Rechnung zu tragen ist,".
- ccc) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und wie folgt gefasst:
"13. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Mitteilungsund Vorlagepflichten im Zusammenhang mit den Pflichten nach den Nummern 1 bis 12 bestehen."
- aaa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "Der ermächtigte Arzt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9" die Angabe "Buchstabe a" eingefügt.
- bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Wahrung des Patientengeheimnisses durch die bestimmte Stelle gewährleistet ist."
- aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- n) § 85 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 2 Satz 2 wird der Halbsatz nach dem Semikolon wie folgt gefasst:
"dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Wahrung des Patientengeheimnisses durch die bestimmte Stelle gewährleistet ist."
- bb) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. dass einer Person, die unter Anwendung von Röntgenstrahlung oder radioaktiven Stoffen untersucht wurde, Informationen über die durchgeführte Untersuchung anzubieten sind, welchen Inhalt diese Informationen haben müssen und in welcher Form diese Informationen zur Verfügung zu stellen sind,".
- aa) In Absatz 2 Satz 2 wird der Halbsatz nach dem Semikolon wie folgt gefasst:
- o) In § 86 Satz 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern "tätig zu werden," die Wörter "und welche Kriterien für die Bemessung der ausreichenden Anzahl des notwendigen Personals nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 zugrunde gelegt werden sollen," eingefügt.
- p) § 97 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Zu den Entwürfen der Notfallpläne des Bundes, der Rechtsverordnungen nach den §§ 93 bis 95 und 117 Absatz 1 und zu den Entwürfen wesentlicher Änderungen dieser Notfallpläne und Rechtsverordnungen soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Wirtschaft, der Umweltvereinigungen, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der an der Notfallvorsorge und -reaktion beteiligten Organisationen sowie der sonstigen Interessenträger und der für den jeweiligen Bereich zuständigen obersten Landesbehörden angehört werden. Satz 1 gilt nicht für den Erlass von Eilverordnungen nach den §§ 93 bis 95 und 117 Absatz 2 sowie für den Erlass, die Änderungen und Ergänzungen von Rechtsverordnungen und Notfallplänen für einen eingetretenen Notfall nach den §§ 94 und 111.
Zu den Entwürfen der allgemeinen und besonderen Notfallplanungen der Länder und wesentlichen Änderungen dieser Notfallplanungen soll ein vom Land jeweils auszuwählender Kreis von Interessenträgern angehört werden. Die Länder können die Anhörung auf relevante landes- oder bereichsspezifische Konkretisierungen oder Ergänzungen der in den Notfallplänen des Bundes vorgesehenen optimierten Schutzstrategien undmaßnahmen beschränken."
- q) § 103 Absatz 3 wird aufgehoben.
- r) In § 114 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "30" durch die Angabe "31" ersetzt.
- s) In § 117 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "den Nummern 1 bis 4" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.
- t) Nach § 124 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes legt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit einen Bericht über die Entwicklung der Schutzmaßnahmen für die Allgemeinbevölkerung gegenüber Radonexpositionen, über deren Wirksamkeit und Kosten auf Bundes- und Länderebene vor."
- u) In § 127 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe "14 Monaten" durch die Angabe "18 Monaten" ersetzt.
- v) In § 134 Absatz 3 werden die Wörter "genannte relevante Faktoren" durch die Wörter "genannte für die Berechnung des Aktivitätsindex verwendete Größen" ersetzt.
- w) In § 136 Absatz 4 wird das Wort "nutzbaren" gestrichen.
- x) § 142 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 142 Information der Öffentlichkeit; Erfassung".
- bb) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Die zuständigen Behörden erfassen die festgestellten radioaktiven Altlasten und altlastverdächtigen Flächen."
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- y) § 144 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "gemäß § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes" werden gestrichen.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Für den Sachverständigen gilt § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechend."
- z) § 152 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"An Stelle des Referenzwerts nach § 136 Absatz 1 gelten für den Schutz der Bevölkerung die nach § 118 Absatz 4 oder 6 festgelegten Referenzwerte."
- z1) In § 164 Absatz 2 werden die Wörter "alle zwei Jahre" durch das Wort "jährlich" ersetzt.
- z2) In § 170 Absatz 5 Satz 2 wird nach den Wörtern "an ermächtigte Ärzte nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9" die Angabe "Buchstabe a" eingefügt.
- z3) § 181 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "; ein Erörterungstermin findet nicht statt" gestrichen.
- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern."
- z4) § 183 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 183 Kosten; Verordnungsermächtigung".
- bb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Für die Erhebung von Kosten nach diesem Gesetz oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sind § 21 Absatz 2 des Atomgesetzes und die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz anzuwenden; § 21 Absatz 4 und 5 des Atomgesetzes ist entsprechend anzuwenden."
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- z5) § 184 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Teil 4 Kapitel 2 Abschnitt 1 mit Ausnahme des § 121 und Abschnitt 2".
- bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. Teil 4 Kapitel 4 mit Ausnahme der §§ 145, 149 Absatz 5 und der in § 152 Satz 1 vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 145,".
- aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- z6) In § 186 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe " § 18 Absatz 3" durch die Angabe " § 18 Absatz 1" ersetzt.
- z7) § 189 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:
- "4. die Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz, soweit sie im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen erforderlich ist, und
- 5. die Anerkennung von Kursen, soweit sie dem Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen dienen."
- z8) § 194 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a werden die Wörter " § 79 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 oder 4, 6 oder 8 oder Satz 3" durch die Wörter " § 79 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 oder 4, 6, 8 oder 12 oder Satz 3" ersetzt und wird die Angabe " § 96 Absatz 1," und die Angabe " § 124 Satz 2," gestrichen.
- bb) In Buchstabe b wird die Angabe " § 124 Satz 2" durch die Angabe " § 124 Satz 3" ersetzt.
- z9) § 197 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Dies gilt für Genehmigungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen für eine Behandlung mit ionisierender Strahlung, der ein individueller Bestrahlungsplan zugrunde liegt, wenn bis zum 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 erfüllt sind."
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 2 Nummer 2 wird vor den Wörtern "ein individueller Bestrahlungsplan" das Wort "jeweils" eingefügt.
- bbb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die zuständige Behörde kann von dem Inhaber einer Genehmigung nach Satz 1 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 13 Absatz 7 verlangen."
- aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- z10) In § 198 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter " § 14 Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter " § 14 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt.
- z11) In Anlage 9 Nummer 1 werden die Wörter "wie Granit, Syenit, Rhyolith, Trachyt, Granodiorit, Orthogneis, pyroklastischer Tuff und Bims" gestrichen.
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
,4. § 9a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen" durch die Wörter "Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Sinne des § 5 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 10 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.`
- b) In Nummer 6 wird § 10a wie folgt gefasst:
" § 10a Erstreckung auf strahlenschutzrechtliche Genehmigungen; Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung
- (1) Eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 kann sich auch auf eine genehmigungsbedürftige Verbringung nach der auf Grund des § 30 des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung beziehen.
- (2) Eine Genehmigung nach den §§ 6, 7, 9 oder 9b oder ein Planfeststellungsbeschluss nach § 9b kann sich auch auf einen genehmigungsbedürftigen Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes beziehen.
- (3) Eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1 kann sich auf eine genehmigungsbedürftige Beförderung nach § 27 des Strahlenschutzgesetzes beziehen, soweit es sich um denselben Beförderungsvorgang handelt.
- (4) Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin oder anderweitig unter der Aufsicht stehend im Rahmen einer nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftigen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf keiner Genehmigung nach diesem Gesetz."
- c) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:,12. In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:
"dies gilt entsprechend für den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz."'
- d) Die bisherigen Nummern 12 bis 21 werden die Nummern 13 bis 22.
4. In Artikel 12 Nummer 2 werden die Wörter "2.10 Festlegung der Gebiete nach § 121 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes" durch die Wörter "2.10 Bestimmung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung nach § 123 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
5. In Artikel 16 Nummer 1 werden die Wörter "Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile aus Konsumgütern," durch die Wörter "Bauteile aus Konsumgütern, die radioaktive Stoffe enthalten" ersetzt.
6. In Artikel 22 Nummer 2 werden die Wörter " § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
7. In Artikel 25 wird der Eingangssatz wie folgt gefasst:
" § 29 Absatz 1 Satz 1 des Standortauswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ... [einsetzen: Datum der Verkündung und Fundstelle des Gesetzes zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze, Bundestagsdrucksache 18/11398], wird wie folgt geändert:
8. Nach Artikel 31 wird folgender Artikel 31a eingefügt:
"Artikel 31a
Evaluierung des Notfallmanagementsystems
Die Bundesregierung überprüft auf Grundlage der Erfahrungen und Erkenntnisse, die bei der Erstellung und der Abstimmung der Notfallpläne des Bundes und der Länder sowie bei Überprüfungen nach § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes gewonnen wurden, die Wirksamkeit des Notfallmanagementsystems von Bund und Ländern. Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung des Notfallmanagementsystems vor. Der Bericht soll auch möglichen Handlungsbedarf zur Fortentwicklung des rechtlichen und administrativen Rahmens für die Notfallvorsorge und -reaktion benennen."
9. Artikel 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Folgender Satz wird vorangestellt:
"Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 12 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."
- b) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe " § 91, §§ 93 bis 117, § 118 Absatz 3" durch die Angabe " §§ 91 bis 117" und die Angabe " § 124 Satz 2" durch die Angabe " § 124 Satz 3" ersetzt und wird nach der Angabe " § 180 Absatz 1 Satz 2 und 3," die Angabe " § 183 Absatz 4," eingefügt.