COM (2018) 296 final; Ratsdok. 9185/18
Der Bundesrat hat in seiner 969. Sitzung am 6. Juli 2018 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Revision der bestehenden Reifenkenn-zeichnungsverordnung (EG) Nr. 1222/2009
mit dem Ziel, eine bessere Kennzeichnung von Reifen herbeizuführen. Die Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Reifen der Klasse C3 und die Aktualisierung der Klassifizierungseinteilungen erachtet der Bundesrat als sinnvoll.
Es sind jedoch noch weitere Verbesserungen bzw. Klarstellungen erforderlich.
- 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die mit dem Verordnungsvorschlag geplanten Verbesserungen nicht ausreichen, um die Ziele eines harmonisierten Binnenmarktes zu erreichen. Nach seiner Ansicht wären Ergänzungen zum Verhältnis der vorgeschlagenen Verordnung zur Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 sinnvoll. Als Orientierungshilfe könnten dabei die Artikel 9 und Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU dienen.
- 3. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich bei den anstehenden Verhandlungen auf EU-Ebene für die nachfolgenden Änderungen einzusetzen.
Zu Artikel 3
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass klargestellt wird, dass unter der Kennzeichnung nach Artikel 3 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags nur ein grafisches Diagramm mit Symbolen nach Anhang II zu verstehen ist.
Er bittet die Bundesregierung daher, darauf hinzuwirken, dass in der Begriffsbestimmung Nummer 4 "Kennzeichnung" nach den Wörtern "das Symbole" die Wörter "nach Anhang II" eingefügt werden.
Dies hätte zur Folge, dass an allen Stellen der Verordnung, bei denen auf den Ausdruck "Kennzeichnung" Bezug genommen wird, unmissverständlich die Kennzeichnung nach Anhang II des Verordnungsvorschlags gemeint ist. Damit werden auch die Vorschriften unter Artikel 4 Absatz 9 und 10 des Richtlinienvorschlags unterstützt, wonach keine Kennzeichnungen bereitgestellt und gezeigt werden dürfen, die voraussichtlich zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich der wesentlichen Parameter führen (Absatz 9) oder an die Kennzeichnung in dieser Verordnung angelehnt sind (Absatz 10).
Zu Artikel 4
- 5. Der Bundesrat empfiehlt der Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass die Aufzählungen in Artikel 4 Nummer 1 des Verordnungsvorschlags alternativ und nicht kumulativ zu verstehen sind.
Er bittet die Bundesregierung daher, sich bei den weiteren Beratungen für eine Klarstellung einzusetzen, dass die Reifenlieferanten entweder die in Absatz 1 Buchstabe a oder die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Vorschrift zu erfüllen haben. Ohne diese Klarstellung durch das Wort "oder" müsste bei jedem einzelnen Reifen sowohl die Kennzeichnung in Form eines Aufklebers gemäß Anhang II sowie eine gedruckte Kennzeichnung gemäß Anhang II und jeweils ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV beigefügt sein.
Dies entspricht auch dem Hinweis in der Begründung zum Verordnungsvorschlag unter Nummer 5 (Weitere Angaben) unter der Überschrift "Verbesserte Sichtbarkeit der Kennzeichnung für den Verbraucher" (Seite 10), wonach alle in Verkehr gebrachten Reifen eine Kennzeichnung in Form eines separaten Dokuments oder eines Aufklebers aufweisen müssen.
Zu Artikel 6
- 6. Gleichermaßen ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Aufzählungen in Artikel 6 Nummer 1 des Verordnungsvorschlags ebenfalls alternativ zu verstehen sein sollten.
Er bittet die Bundesregierung daher, sich für eine Klarstellung einzusetzen, dass auch die Reifenhändler entweder die in Absatz 1 Buchstabe a oder die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Vorschrift zu erfüllen haben. Auch in diesem Falle müsste ohne das Wort "oder" bei jedem einzelnen Reifen sowohl die Kennzeichnung in Form eines Aufklebers gemäß Anhang II sowie eine gedruckte Kennzeichnung gemäß Anhang II gezeigt werden und in unmittelbarer Nähe des Reifens angebracht werden. Im Übrigen entspricht die Verknüpfung von Buchstabe a und Buchstabe b durch das Wort "oder" auch dem aktuellen Verordnungstext.
Zu Artikel 11
- 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf eine Klarstellung in Artikel 11 des Verordnungsvorschlags hinzuwirken, dass sich Marktüberwachungsbehör-den vom Lieferanten entstandene Prüfkosten erstatten lassen können, sofern im Rahmen der Prüfung eine Nichteinhaltung der Verordnung festgestellt wurde.
Zu Anhang II ("Format der Kennzeichnung")
- 8. Der Bundesrat empfiehlt, in Anhang II unter Nummern 1.1 und 2.1 in allen grafischen Gestaltungen der Kennzeichnung jeweils auch eine Angabe der Reifenklasse aufzunehmen.
Zu Anhang III ("Technische Unterlagen")
- 9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den weiteren Beratungen auf eine Änderung des Buchstaben(f) hinzuwirken, wonach die Formulierung "Verweise auf die angewandten Messmethoden" durch die Wörter "Protokolle der Prüfung, Klassifizierung und Messung der Reifenparameter nach Anhang I" ersetzt werden sollte
Hintergrund hierfür ist Artikel 4 Absatz 7, der in Zusammenhang mit Anhang III die Informationen bestimmt, die der Lieferant den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten auf Anforderung zur Verfügung stellen muss. Aus Sicht der Marktüberwachung ist es jedoch notwendig, auch Prüfprotokolle mit Messwerten zur Bestimmung der Parameter nach Anhang I beim Lieferanten anfordern zu können, die die Grundlage für die Klassifizierung der Reifen sind. Aus diesen Messprotokollen ergeben sich die angewandten Messmethoden zwangsläufig. Lediglich ein Verweis auf die angewandten Messmethoden ist aus Sicht der Marktüberwachung nicht ausreichend.