A. Problem und Ziel
Durch das Transparenzgesetz vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) wurden Transparenzanforderungen an die Betreiber von im Inland gelegenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität sowie ein Auskunftsrecht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingeführt. Ziel des Gesetzgebers ist es, dem Bund Klarheit darüber zu verschaffen, inwieweit die künftigen Ausgaben für Stilllegung und Abbau der Anlagen sowie für die Verpackung radioaktiver Abfälle der Höhe nach gedeckt sind und ob die vorgesehenen Mittel zum benötigten Zeitpunkt liquide vorliegen werden.
Nach § 9 des Transparenzgesetzes ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die Umsetzung der Auskunftspflicht der Betreiber gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (§ 1 des Transparenzgesetzes) sowie die Ausgestaltung der beizubringenden Informationen (§§ 2 bis 4 des Transparenzgesetzes) näher bestimmt.
B. Lösung
Die Verordnung konkretisiert einerseits das Verfahren der Auskunftserteilung durch die Betreiber gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Dies betrifft Vorgaben zur Mitteilung von Kontaktdaten einer verantwortlichen Person bei dem Betreiber und dem beauftragten Wirtschaftsprüfer sowie die Mitteilung des jeweiligen Abschlussstichtags des Betreibers. Zudem konkretisiert die Verordnung, unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle selbst einen Stichtag bestimmen kann, zu welchem die Aufstellung nach § 2 Absatz 1 des Transparenzgeset-zes zu erstellen ist.
Andererseits wird detailliert festgelegt, welche inhaltlichen Anforderungen für die Aufstellung der Rückstellungen nach § 2 des Transparenzgesetzes und die Darstellung des Haftungskreises nach § 3 des Transparenzgesetzes gelten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Formvorgaben für die Auskunftserteilung durch den Betreiber festzulegen.
Schließlich werden Anforderungen an den gesonderten Bericht der Betreiber nach § 4 des Transparenzgesetzes bestimmt.
C. Alternativen
Alternativen bestehen nicht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch diese Verordnung entstehen für Bund, Länder und Kommunen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die in der Verordnung ausgestalteten Informationspflichten sind bereits im Transparenzgesetz festgeschrieben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entsteht wegen der in den §§ 2 bis 4 des Transparenzgesetzes vorgesehenen Aufgaben, die in dieser Verordnung konkretisiert werden, zusätzlicher Aufwand im Hinblick auf Personal und Sachmittel. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übernimmt gemäß § 1 des Transparenzgesetzes qualifizierte Prüfaufgaben im Hinblick auf die Auskunftsverpflichtungen der Betreiber und muss eine zusammenfassende Bewertung vornehmen, auf deren Grundlage die Bundesregierung nach § 7 des Transparenzgesetzes an den Deutschen Bundestag berichtet. Hierfür entsteht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein zusätzlicher Stellenbedarf von zwei Stellen im höheren Dienst (A15/A14), drei Stellen im gehobenen Dienst (A 12) und einer Stelle im mittleren Dienst (A 9m). Der gesamte Erfüllungsaufwand (Personal- und Sacheinzelkosten inklusive Gemeinkosten) hierfür wird entsprechend den Kostensätzen des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.08.2017 auf voraussichtlich ca. 806.000 Euro pro Jahr geschätzt. Mehrbedarf an Personal und Sachmitteln soll im Plafond des Einzelplans 09 aufgefangen werden. Gemäß § 10 Absatz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes trägt die Stiftung "Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung" die Kosten, die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entstehen.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über die Umsetzung der Auskunftspflicht und die Ausgestaltung der Informationen nach dem Transparenzgesetz (Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 23. Mai 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Verordnung über die Umsetzung der Auskunftspflicht und die Ausgestaltung der Informationen nach dem Transparenzgesetz (Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Verordnung über die Umsetzung der Auskunftspflicht und die Ausgestaltung der Informationen nach dem Transparenzgesetz (Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung)
Vom ...
Auf Grund des § 9 des Transparenzgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Mitteilung von Kontaktdaten durch den Betreiber
- (1) Der Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (Betreiber) ist verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis zum 30. September 2018 von folgenden Personen Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitzuteilen:
- 1. einem verantwortlichen Mitglied der Geschäftsführung des Betreibers sowie
- 2. einem Ansprechpartner bei dem Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der oder die vom Betreiber mit der Abschlussprüfung beauftragt ist.
- (2) Ändern sich die Kontaktdaten, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich die Änderungen mitzuteilen.
- (3) Die Angaben nach Absatz 1 werden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausschließlich für Mitteilungen und Auskunftsverlangen nach dieser Verordnung und für seine Mitteilung nach § 5 des Transparenzgesetzes verwendet.
§ 2 Mitteilung des Abschlussstichtags durch den Betreiber
- (1) Der Betreiber ist verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis zum 30. September 2018 seinen Abschlussstichtag mitzuteilen.
- (2) Ändert sich der Abschlussstichtag des Betreibers, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich den neuen Stichtag mitzuteilen.
§ 3 Bestimmung des für die Aufstellung der Rückstellungen maßgeblichen Stichtags
- (1) Bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gemäß § 1 Absatz 2 des Transparenzgesetzes selbst einen Stichtag für die Aufstellung, so ist die Festlegung zu begründen und dem Betreiber mindestens ein Jahr vor dem neuen Stichtag mitzuteilen.
- (2) Geht die Mitteilung des Betreibers über die Änderung des Abschlussstichtages gemäß § 2 Absatz 2 des Transparenzgesetzes dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle weniger als sechs Monate vor dem bisherigen Abschlussstichtag zu, so kann dieses innerhalb eines Monats nach Zugang bestimmen, dass die nächste Aufstellung weiterhin auf den bisherigen Abschlussstichtag zu erstellen ist. Die Festlegung ist dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen. Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 4 Verlangen weiterer Auskünfte
Bei der Anforderung weiterer Auskünfte vom Betreiber kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verlangen oder sein Einverständnis erklären, dass der Betreiber die Auskunft mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt. Für die Erteilung der weiteren Auskünfte setzt es dem Betreiber eine angemessene Frist.
§ 5 Anforderungen an die Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen
- (1) In der Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen hat der Betreiber nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 3 Absatz 2 des Transparenzgesetzes die im Jahresabschluss ausgewiesenen Rückstellungsbeträge darzustellen. Die angesetzten Aufwendungen für Rückbauverpflichtungen, die der Rückstellungsbildung zugrunde liegen, hat er gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 des Transparenzgesetzes den jeweiligen Geschäftsjahren zuzuordnen, in denen ihre Inanspruchnahme angenommen wird. Die der Aufstellung zugrundeliegenden Annahmen und Randbedingungen, insbesondere zum Diskontierungszinssatz und der Kostenentwicklung, sind darzustellen und näher zu erläutern.
- (2) Der Betreiber hat die Aufstellung nach den einzelnen Anlagen, nach Aufgaben und nach Aufwandsarten zu gliedern. Folgende Aufgaben sind für die Darstellung zu unterscheiden:
- 1. Nach- und Restbetrieb;
- 2. Abbau einschließlich Vorbereitung;
- 3. Reststoffbearbeitung und Verpackung der radioaktiven Abfälle.
Die Aufgaben sind nach den folgenden Aufwandsarten zu unterteilen:
- 1. Eigener Personalaufwand;
- 2. Materialaufwand, gegliedert nach
- a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren, sowie
- b) Aufwendungen für bezogene Leistungen.
- (3) In der Aufstellung hat der Betreiber gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 des Transparenzgesetzes die für die Erfüllung der Rückbauverpflichtungen verfügbaren liquiden Mittel darzustellen. Die Darstellung hat für die jeweils folgenden drei Jahre getrennt nach Geschäftsjahren zu erfolgen. Für die darauf folgende Zeit ist die Verfügbarkeit der liquiden Mittel für überschaubare Zeiträume von jeweils maximal zehn Jahren zu erläutern. Die Darstellung für die ersten drei Jahre hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- 1. eine Darstellung der Vermögenswerte des Betreibers einschließlich seiner Ansprüche gegen Unternehmen des Haftungskreises und gegen andere verbundene Unternehmen sowie der erwarteten Geschäftsvorfälle, die zur Gewinnung der liquiden Mittel vorgesehen sind;
- 2. eine Erläuterung der Geschäftsvorfälle sowie der möglichen Risiken und Chancen, die sich auf die Höhe der liquiden Mittel auswirken können.
- (4) Zur Darstellung liquider Mittel aus Ansprüchen gegen Unternehmen des Haftungskreises oder andere verbundene Unternehmen sind die Gesamtbeträge der geplanten Cash Flows aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit für denjenigen Konzern vorzulegen, dem der jeweilige Schuldner angehört. Die Darstellung muss mindestens für die folgenden drei Jahre getrennt nach Geschäftsjahren erfolgen und jeweils den Bestand der liquiden Mittel am Stichtag der Eröffnungsbilanz sowie am Stichtag der Schlussbilanz ausweisen. Weitere Angaben, wie etwa geeignete Kennzahlen oder vorhandene Bewertungen unabhängiger Dritter, können ergänzend vorgelegt und auf die Darstellung eines Unternehmens, das als Betreiber eigenständigen Auskunftspflichten nach § 1 Absatz 1 des Transparenzgesetzes unterliegt, kann verwiesen werden. Die Darstellung kann durch ein Unternehmen des Haftungskreises oder ein anderes verbundenes Unternehmen direkt an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem vorab zustimmt.
- (5) Für die Aufstellung hat der Betreiber die Formvorgaben zu beachten, die ihm dafür vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt werden. Werden dem Betreiber die Formvorgaben nicht rechtzeitig gemäß § 7 Absatz 3 mitgeteilt, so ist er nicht verpflichtet, sie zu beachten.
- (6) Außergewöhnliche Sachverhalte hat der Betreiber gesondert in der Aufstellung zu erläutern. Dies gilt insbesondere für
- 1. wesentliche Veränderungen im Vergleich zur Aufstellung des jeweiligen Vorjahres sowie
- 2. wirtschaftliche, technische oder rechtliche Entwicklungen, die sich wesentlich auf die notwendige Höhe der Rückstellungen oder die verfügbaren liquiden Mittel auswirken können.
§ 6 Darstellung des Haftungskreises durch den Betreiber
- (1) Die Liste zur Darstellung des Haftungskreises, die der Betreiber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach § 3 Absatz 1 des Transparenzgesetzes zu übermitteln hat, muss den Namen oder die Firma, die Rechtsform, den Sitz, die gesetzlichen Vertreter und die Handelsregisternummer der nach § 1 Absatz 1 des Nachhaftungsgeset-zes haftenden Gesellschaften enthalten.
- (2) Änderungen gegenüber der Liste zur Darstellung des Haftungskreises des Vorjahres, insbesondere Änderungen von Beteiligungsverhältnissen, hat der Betreiber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gesondert zu erläutern. Ist eine haftende Gesellschaft aus einer nach der Übermittlung der Liste zur Darstellung des Haftungskreises wirksam gewordenen Umwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes hervorgegangen oder ist eine haftende Gesellschaft nach § 319 Absatz 1 des Aktiengesetzes in eine Gesellschaft eingegliedert worden, so sind die Angaben zu der haftenden Gesellschaft um die Angabe des Rechtsvorgängers und der Eintragung der Umwandlung oder Eingliederung im Handelsregister zu ergänzen.
- (3) Für die Liste zur Darstellung des Haftungskreises hat der Betreiber die Formvorgaben zu beachten, die ihm dafür vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt werden. Werden dem Betreiber die Formvorgaben nicht rechtzeitig gemäß § 7 Absatz 3 mitgeteilt, so ist er nicht verpflichtet, sie zu beachten.
§ 7 Form der Aufstellung der Rückstellungen und der Darstellung des Haftungskreises
- (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Form der Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen nach § 2 Absatz 1 des Transparenzgesetzes vorgeben.
- (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Form der Darstellung des Haftungskreises nach § 3 Absatz 1 des Transparenzgesetzes vorgeben.
- (3) Die Formvorgaben teilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Betreiber spätestens drei Monate vor dem Stichtag für die Aufstellung mit.
§ 8 Form der Übermittlung
Die Mitteilungen und Darstellungen gemäß §§ 1 bis 7 sind in elektronischer Form zu übermitteln. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann sein Einverständnis erklären, dass bestimmte Mitteilungen und Darstellungen schriftlich eingereicht werden; § 4 bleibt unberührt.
§ 9 Gesonderter Bericht des Betreibers im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen
- (1) Der Betreiber ist verpflichtet, den gesonderten Bericht nach § 4 des Transparenzgesetzes spätestens am 30. November ohne personenbezogene Daten auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
- (2) Falls der Betreiber keine eigene Internetseite hat, so hat er dafür zu sorgen, dass der Bericht nach Absatz 1 auf der Internetseite der Konzernobergesellschaft veröffentlicht wird.
- (3) Der Bericht nach Absatz 1 ist in einfacher, verständlicher Form abzufassen und muss sich in seiner Gliederung an den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und 2 orientieren.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vom 27. Januar 2017 sieht vor, dass die Betreiber einer im Inland gelegenen Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität auch zukünftig für die gesamte Abwicklung und Finanzierung der Bereiche Stilllegung, Abbau der Anlagen und fachgerechte Verpackung der radioaktiven Abfälle verantwortlich sind. Um die ihnen nach dem Atomgesetz sowie dem Entsorgungsübergangsgesetz obliegenden Handlungs-und Finanzierungspflichten in diesen Bereichen zu erfüllen, müssen die Betreiber ausreichende Rückstellungen für diese Rückbauverpflichtungen bilden.
Entsprechend den Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs wurden durch das Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Abbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle (Transparenzgesetz) Transparenzanforderungen an die Betreiber sowie ein Auskunftsrecht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingeführt. Ziel des Gesetzgebers ist es, dem Bund Klarheit darüber zu verschaffen, inwieweit die künftigen Ausgaben für Stilllegung und Abbau der Anlagen sowie für die Verpackung radioaktiver Abfälle der Höhe nach gedeckt sind und ob die vorgesehenen Mittel zum benötigten Zeitpunkt liquide vorliegen werden.
Nach § 9 des Transparenzgesetzes ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die Umsetzung der Auskunftspflicht der Betreiber gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (§ 1 des Transparenzgesetzes) sowie die Ausgestaltung der beizubringenden Informationen (§§ 2 bis 4 des Transparenzgesetzes) näher bestimmt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Verordnung konkretisiert einerseits das Verfahren der Auskunftserteilung durch die Betreiber gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Dies betrifft Vorgaben zur Mitteilung von Kontaktdaten einer verantwortlichen Person bei dem Betreiber und dem beauftragten Wirtschaftsprüfer sowie die Mitteilung des jeweiligen Abschlussstichtags des Betreibers. Zudem konkretisiert die Verordnung, unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle selbst einen Stichtag bestimmen kann, zu welchem die Aufstellung nach § 2 Absatz 1 des Transparenzgeset-zes zu erstellen ist.
Andererseits wird detailliert festgelegt, welche inhaltlichen Anforderungen für die Aufstellung der Rückstellungen nach § 2 des Transparenzgesetzes und die Darstellung des Haftungskreises nach § 3 des Transparenzgesetzes gelten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Formvorgaben für die Auskunftserteilung durch den Betreiber festzulegen.
Schließlich werden Anforderungen an den gesonderten Bericht der Betreiber nach § 4 des Transparenzgesetzes bestimmt.
Betreiber im Sinne der Verordnung ist der Inhaber der atomrechtlichen Genehmigung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes. Die Verordnung geht davon aus, dass mit vollständiger Erfüllung aller Rückbauverpflichtungen die Betreibereigenschaft endet und damit keine Verpflichtungen aus dem Transparenzgesetz mehr bestehen.
III. Alternativen
Alternativen bestehen nicht.
IV. Verordnungsermächtigung
Diese Verordnung stützt sich auf § 9 des Transparenzgesetzes.
Nach § 9 des Transparenzgesetzes wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen Vorschriften über die Umsetzung der Auskunftspflicht gemäß § 1 sowie die Ausgestaltung der Informationen gemäß den §§ 2 bis 4 des Transparenzgesetzes zu erlassen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung sieht keine Vereinfachung oder Änderung von Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Regeln oder Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung sind nicht betroffen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch diese Verordnung entstehen für Bund, Länder und Kommunen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entsteht wegen der in den §§ 2 bis 4 des Transparenzgesetzes vorgesehenen Aufgaben, die in dieser Verordnung konkretisiert werden, zusätzlicher Aufwand im Hinblick auf Personal und Sachmittel. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übernimmt gemäß § 1 des Transparenzgesetzes qualifizierte Prüfaufgaben im Hinblick auf die Auskunftsverpflichtungen der Betreiber und muss eine zusammenfassende Bewertung vornehmen, auf deren Grundlage die Bundesregierung nach § 7 des Transparenzgesetzes an den Deutschen Bundestag berichtet. Hierfür entsteht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein zusätzlicher Stellenbedarf von zwei Stellen im höheren Dienst (A15/A14), drei Stellen im gehobenen Dienst (A 12) und einer Stelle im mittleren Dienst (A 9m). Der gesamte Erfüllungsaufwand (Personal- und Sacheinzelkosten inklusive Gemeinkosten) hierfür wird entsprechend den Kostensätzen des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.08.2017 auf voraussichtlich ca. 806.000 Euro pro Jahr geschätzt. Mehrbedarf an Personal und Sachmitteln soll im Plafond des Einzelplans 09 aufgefangen werden.
Gemäß § 10 Absatz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes trägt die Stiftung "Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung" die Kosten, die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entstehen.
Für die Wirtschaft entsteht durch die Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die in der Verordnung ausgestalteten Informationspflichten sind bereits im Transparenzgesetz festgeschrieben.
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Der Verordnungsentwurf hat keine unmittelbaren Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher und keine Relevanz für die Gleichstellung.
VII. Befristung; Evaluierung
Der Verordnungsentwurf sieht keine Befristung vor. Das Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung sieht in seinem Artikel 9 § 2 eine Evaluierung hinsichtlich der Effizienz des Verwaltungsvollzugs spätestens zum 30. Juni 2022 vor. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die Umsetzung des Transparenzgesetzes.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 Mitteilung von Kontaktdaten durch den Betreiber
§ 1 Absatz 1 bestimmt, dass der Betreiber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis zum 30. September 2018 die Kontaktdaten eines verantwortlichen Mitglieds der Geschäftsführung sowie einer verantwortlichen Person bei dem jeweils beauftragten Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übermitteln muss.
Die Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners bei dem Betreiber soll gewährleisten, dass die nach dieser Verordnung vorgesehenen Mitteilungen und Auskunftsverlangen einheitlich und zuverlässig gegenüber dem Betreiber zugestellt werden können und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle jeweils ein kompetenter und mit der Sache vertrauter Ansprechpartner zur Verfügung steht. Auch dem Interesse der Betreiber an einem einheitlichen Eingang der Mitteilungen und Auskunftsverlangen, unter anderem als Grundlage eines entsprechenden internen Prozesses, wird entsprochen. Wesentlich hierfür ist, dass die Informationen von Seiten des Betreibers ständig aktuell gehalten werden. Daher ist in Absatz 2 vorgesehen, dass eine Änderungsmitteilung gegenüber dem Bundesamt unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgt.
Ein Ansprechpartner bei dem jeweils beauftragten Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist zu benennen, um sicherzustellen, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - falls erforderlich - seiner Mitteilungspflicht nach § 5 des Transparenzgesetzes nachkommen kann.
Absatz 3 enthält eine Zweckbestimmung für die Datenerhebung. Adressaten der Mitteilungen und Auskunftsverlangen sind die in Absatz 1 bestimmten Personen. Da der Mitteilungsempfänger nach § 5 des Transparenzgesetzes personenidentisch ist mit dem in § 1 Absatz 1 Ziffer 2 genannten "Ansprechpartner bei dem Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfergesellschaft, der oder die vom Betreiber mit der Abschlussprüfung beauftragt ist" können die diesbezüglichen Kontaktdaten durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für diese Mitteilungspflicht verwendet werden.
Zu § 2 Mitteilung des Abschlussstichtags durch den Betreiber
Nach § 2 muss der Betreiber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Stichtag seines Jahresabschlusses mitteilen. Dieser ist gemäß § 1 Absatz 1 des Transparenzgesetzes die Grundlage für die Berechnung der weiteren Fristen zur Erfüllung der Informationspflichten nach dem Transparenzgesetz. Zugleich ist der Stichtag des Jahresabschlusses maßgeblich für die Berechnung der Fristen für die Veröffentlichung der Formvorgaben durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Absatz 1 regelt, dass der Betreiber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Stichtag seines Jahresabschlusses bis zum 30. September 2018 mitzuteilen hat.
Absatz 2 verpflichtet den Betreiber dazu, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, falls sich der Abschlussstichtag des Betreibers ändern sollte.
Zu § 3 Bestimmung des für die Aufstellung der Rückstellungen maßgeblichen Stichtags
§ 3 konkretisiert § 1 Absatz 2 des Transparenzgesetzes, wonach das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausnahmsweise selbst einen Stichtag für die Aufstellung der Rückstellungen gemäß § 2 Absatz 1 des Transparenzgesetzes und den Prüfungsbericht gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 des Transparenzgesetzes bestimmen kann.
Der Stichtag für die Aufstellung der Rückstellungen gibt an, auf welchen Zeitpunkt sich die Wertansätze, Berechnungen und Darstellungen des Betreibers beziehen müssen.
§ 1 Absatz 1 des Transparenzgesetzes legt fest, dass der Stichtag für die Aufstellung der Rückstellungen und der Stichtag für den Jahresabschluss des Betreibers (Abschlussstichtag) grundsätzlich identisch sind. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass derzeit der Abschlussstichtag der Betreiber und entsprechend auch der Stichtag für die Aufstellung der Rückstellungen auf den 31. Dezember fallen. Ab dem Stichtag läuft eine Frist von sechs Monaten, innerhalb welcher der Betreiber die Aufstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorlegen muss. Der späteste Termin für die Vorlage der Aufstellung der Rückstellungen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fällt demnach auf den 30. Juni .
Anders als im beschriebenen Regelfall können nach § 1 Absatz 2 des Transparenzgeset-zes der Abschlussstichtag des Betreibers und der Stichtag für die Aufstellung nach dem Transparenzgesetz auseinander fallen, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle selbst einen vom Abschlussstichtag abweichenden Stichtag für die Aufstellung bestimmt. In der Begründung zum Transparenzgesetz werden als legitime Zwecke die bessere Vergleichbarkeit zwischen den Betreibern sowie die Standardisierung der Prüfung bei unterschiedlichen Geschäftsjahren genannt. Bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Stichtag für die Aufstellung, so ist dies der Zeitpunkt, auf den sich die Wertansätze, Berechnungen und Darstellungen des Betreibers in seiner Aufstellung beziehen müssen und ab dem die sechsmonatige Frist des § 1 Absatz 1 des Transparenzgesetzes für die Vorlage der Aufstellung bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle läuft.
In Absatz 1 wird festgelegt, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle seine Entscheidung begründen muss und darzulegen hat, dass der damit verbundene Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Betreiber verhältnismäßig ist. Dabei sind insbesondere Folgewirkungen auf die Betreiber sowie die Behörde darzustellen und abzuwägen. Dem Interesse der Betreiber an einer frühzeitigen Planung und Anpassung von Buchhaltung und Jahresabschluss sowie der erforderlichen Abstimmung mit den beauftragten Abschlussprüfern ist dadurch Rechnung zu tragen, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Betreiber den neuen Stichtag mindestens ein Jahr vorher in elektronischer Form mitteilt.
Absatz 2 ermöglicht es dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Falle eines vom Betreiber zu kurzfristig mitgeteilten neuen Abschlussstichtages als Übergangslösung für die nächstfolgende Aufstellung an dem bisherigen Stichtag festzuhalten. Ziel ist es, den reibungslosen Prüfungsprozess sowie die effiziente Ressourcenplanung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu gewährleisten. Das Recht des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, einen eigenständigen Stichtag festzulegen, wird dadurch nicht tangiert: Anstelle der Lösung nach Absatz 2 Satz 1 (bisheriger Stichtag für die nächste Aufstellung) oder direkt im Anschluss daran kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch einen eigenständigen Stichtag für die Aufstellung festlegen. Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 (Begründungserfordernis und Einhaltung der Jahresfrist) vorliegen.
Zu § 4 Verlangen weiterer Auskünfte
§ 4 konkretisiert das Recht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gemäß § 1 Absatz 3 des Transparenzgesetzes weitere Informationen von dem Betreiber zu verlangen. Dies gilt insbesondere für die Informationen nach § 2 Absatz 3 des Transparenzgesetzes sowie für alle weiteren Informationen, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle benötigt, um seinen Prüfauftrag erfüllen zu können.
Die Anforderung dieser weiteren Auskünfte durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgt gemäß § 8 in elektronischer Form. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann davon abweichend Informationen mündlich, schriftlich oder elektronisch verlangen oder dies auf Wunsch des Betreibers akzeptieren. Die Angemessenheit der erforderlichen Frist bemisst sich an Umfang und inhaltlicher Tiefe der zu erteilenden Auskunft.
Zu § 5 Anforderungen an die Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen
§ 5 regelt nähere Anforderungen an die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung, die sich aus
§ 2 Absatz 1 und Absatz 2 des Transparenzgesetzes für den Betreiber ergeben. Demnach hat der Betreiber jährlich eine detaillierte Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu übermitteln, mittels der er darlegt, wie er seinen Rückbauverpflichtungen bis zum vollständigen Abbau der Anlagen nachkommen wird.
Absatz 1 bestimmt die Struktur der Aufstellung nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2 des Transparenzgesetzes im Hinblick auf die Darstellung der Rückstellungen und der für die Rückstellungsbildung angesetzten Aufwendungen.
Satz 1 nimmt die Vorgabe in § 2 Absatz 2 Satz 1 des Transparenzgesetzes auf, wonach die im Jahresabschluss des Betreibers bilanzierten Rückstellungsbeträge nach einzelnen Aufgaben der Entsorgungsverpflichtungen und dafür angesetzten Aufwandsarten differenziert darzustellen sind. Aus § 3 Absatz 2 des Transparenzgesetzes ergibt sich, dass
Rückstellungen, die nicht oder nicht ausschließlich bei dem Betreiber selbst, sondern bei einem anderen Unternehmen gebildet werden, ebenfalls in der Aufstellung aufgeführt werden müssen.
Satz 2 bestimmt im Einklang mit § 2 Absatz 2 Satz 2 des Transparenzgesetzes, dass die für die Rückstellungsbildung angesetzten Aufwendungen demjenigen Geschäftsjahr zuzuordnen sind, in welchem die Inanspruchnahme nach der Planung des Betreibers vorgesehen ist. Die durch die Betreiber für die Rückstellungsbildung angesetzten Aufwendungen werden größtenteils die (inflationierten und eskalierten) Ausgaben für Rückbauverpflichtungen umfassen, die zu einer periodenspezifischen Minderung des Geldvermögens führen. Es könnten aber auch Aufwendungen enthalten sein, die der Rückstellungsbildung für eine bestimmte Periode zugrunde lagen, aber nicht mehr oder erst zu einem späteren Zeitpunkt liquiditätswirksam werden. Die Verordnung zwingt hier nicht dazu die liquiditätswirksamen Aufwendungen, d.h. die Ausgaben, gesondert darzustellen, behandelt aber die geltend gemachten Aufwendungen einheitlich wie Ausgaben. Dies dient dem Zweck, unnötigen zusätzlichen Aufwand zu vermeiden. Zur Frage der Darstellung liquider Mittel und der Möglichkeit, freiwillig den Barwert der liquiditätswirksamen Inanspruchnahmen (Ausgaben) gesondert darzustellen, siehe unten zu Absatz 3.
Die jahresscharfe Auffächerung der angesetzten Aufwendungen dient zwei Zwecken: Zum einen soll das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle prüfen, ob die Berechnung der den Rückstellungsbeträgen zugrundeliegenden Barwerte der Aufwendungen ordnungsgemäß erfolgt ist. Hierfür kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgrund der Ermächtigung in § 2 Absatz 3 des Transparenzgesetzes im Einzelfall ergänzend eine nach Jahren gegliederte Übersicht der Rückstellungsbeträge in Form von Barwerten verlangen, wenn die dargestellten Rückstellungsbeträge aus den angesetzten Aufwendungen und den zugrundeliegenden Annahmen zu Kostenentwicklung und Diskontierung nicht eindeutig nachvollziehbar sind.
Zum anderen ist die jahresscharfe Zuordnung Voraussetzung dafür, die angesetzten Aufwendungen für Rückbauverpflichtungen der Planung des Betreibers über die jährlich verfügbaren liquiden Mittel gegenüberzustellen. Für die Betreiber ergibt sich hieraus keine zusätzliche Belastung, da für die Zwecke der Rückstellungsbildung ohnehin eine jahresscharfe Betrachtung bis zur Erfüllung der Rückbauverpflichtungen erfolgt.
Gemäß Satz 3 sind die in der Aufstellung aufgeführten Beträge - sowohl der Höhe als auch dem zeitlichen Anfall nach - näher zu erläutern, insbesondere die angewandte Methodik, zugrunde liegende Prämissen, Schätzungen und potentielle Veränderungen der angesetzten Aufwendungen in der Zukunft sowie Faktoren, von denen eine solche Veränderung ggf. abhängig wäre.
Zu den daraus abgeleiteten Rückstellungen sind die methodischen Ansätze, insbesondere im Hinblick auf Abzinsung sowie allgemeine und nuklearspezifische Kostensteigerungen, darzulegen.
Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass die Betreiber schon im Eigeninteresse zur Vermeidung weiterer Auskunftsverlangen (§ 1 Absatz 3 des Transparenzgesetzes) alle Unterlagen übersenden, die es dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermöglichen, sich einen vollständigen Überblick über die ordnungsgemäße Bildung der Rückstellungen zu verschaffen. Ein Beispiel hierfür sind bei dem Betreiber vorhandene Gutachten über die Stilllegung und den Abbau von Kernkraftwerken.
Die Betreiber sind aufgrund ihrer Belegenheit in Deutschland nach § 264 des Handelsgesetzbuches und § 6b des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichtet, ihre Rückstellungen nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu bilden. Die entsprechenden Ansätze sind grundsätzlich der Aufstellung nach dieser Verordnung zu Grunde zu legen. Soweit für die Rückbauverpflichtungen relevante Rückstellungen bei anderen Unternehmen nach IFRS-Regeln gebildet worden sind, können die entsprechenden Ansätze berücksichtigt werden; entstehen daraus Wertabweichungen gegenüber einer Berechnung nach dem Handelsgesetzbuch, so müssen diese benannt und erläutert werden.
Absatz 2 bestimmt die Form der Aufstellung der Rückstellungen. Die Angaben nach Absatz 1 sind nach den verschiedenen Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Stilllegung und dem Abbau der Anlagen sowie der Verpackung der radioaktiven Abfälle anfallen, zu untergliedern. Die einzelnen Aufgaben sind nach Aufwandsarten zu unterteilen. Die Gliederung orientiert sich an den handelsrechtlichen Anforderungen an die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren ( § 275 Absatz 2 HGB).
Absatz 3 regelt nähere Einzelheiten für die Darstellung und Erläuterung der liquiden Mittel gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 des Transparenzgesetzes, die für die Erfüllung der Rückbauverpflichtungen vorgesehen sind.
Die Darstellung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 des Transparenzgesetzes dient dem Zweck des Nachweises, dass die zur Verfügung stehenden liquiden Mittel ausreichen, um die erwarteten Ausgaben für Rückbauverpflichtungen zu decken. Den gesetzlichen Anforderungen ist in jedem Fall genügt, wenn der Betreiber belegen kann, dass die pro Jahr verfügbaren liquiden Mittel höher sein werden als die nach Absatz 1 Satz 2 dargestellten angesetzten Aufwendungen. Zur Vermeidung unnötiger Komplexität bei der Darstellung der angesetzten Aufwendungen gemäß Absatz 1 und 2 ist ein zusätzlicher gesonderter Ausweis der erwarteten Ausgaben, d.h. nur der liquiditätswirksamen Aufwendungen, grundsätzlich nicht erforderlich. Falls die verfügbaren liquiden Mittel niedriger sein sollten als die Gesamtsumme der angesetzten Aufwendungen, müsste der Betreiber ergänzend die Höhe der Ausgaben darstellen, um ggf. den Nachweis ausreichend verfügbarer Liquidität führen zu können.
Für die ersten drei Geschäftsjahre muss die Darstellung der liquiden Mittel pro Jahr jeweils die Beträge der liquiden Mittel und deren Herkunft aus Vermögenswerten oder sonstigen Geschäftsvorfällen im eigenen Unternehmen enthalten. Ziel ist es, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein möglichst vollständiges Bild darüber zu vermitteln, welche Aktiva der Höhe nach für die Erfüllung der Rückbauverpflichtungen vorhanden sind und ob sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit liquide vorliegen werden. Für diesen Zeitraum sind daher die Vermögenswerte und erwarteten Geschäftsvorfälle, die zur Gewinnung dieser liquiden Mittel vorgesehen sind, der Höhe nach aufzuführen und wesentliche Annahmen zur Entwicklung der Vermögenswerte näher zu erläutern (Ziffer 1).
Erfasst sind auch schuldrechtliche Ansprüche des Betreibers zur Deckung der Rückbauverpflichtungen gegen Unternehmen des Haftungskreises oder andere verbundene Unternehmen. Dabei handelt es sich typischerweise um Forderungen des Betreibers aus Finanzierungs-, Darlehens-, Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvereinbarungen. Über die Unternehmen des Haftungskreises hinaus sind auch Forderungen gegen verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG erfasst, um alle theoretisch möglichen gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen abzudecken.
Darüber hinaus sind Geschäftsvorfälle und mögliche Risiken und Chancen zu erläutern, die sich auf die Höhe der liquiden Mittel auswirken können (Ziffer 2). In den betroffenen Unternehmen liegt üblicherweise eine Mittelfristplanung von mindestens drei Geschäftsjahren vor, die für die Darstellung nach dieser Verordnung herangezogen werden kann.
Für die Folgezeit bis zum Abschluss der Rückbauverpflichtungen muss der Betreiber für überschaubare Zeiträume von jeweils maximal zehn Jahren nachvollziehbar erläutern, welche liquidierbaren oder direkt nutzbaren Vermögenswerte im eigenen Unternehmen für die jeweiligen Rückbaumaßnahmen zur Verfügung stehen werden bzw. welche liquiden Mittel aus Ansprüchen gegenüber Unternehmen des Haftungskreises oder anderen verbundenen Unternehmen einbringbar sind. Im Unterschied zu der Darstellung für die ersten drei Jahre handelt es sich für diesen Zeitraum im Kern um eine qualitative Erläuterung zu der langfristigen Liquiditätsplanung des Betreibers, etwa mittels Angaben zu fristgerecht abrufbaren Geldanlagen bei und Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen, zu ungenutzten Kreditlinien und zu weiteren zur Verfügung stehenden Finanzierungsinstrumenten. Im Ergebnis soll dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch für diesen Zeitraum eine Einschätzung ermöglicht werden, ob die langfristige Liquiditätsplanung angemessen ist und die anfallenden Ausgaben voraussichtlich abgedeckt werden können.
Gemäß § 3 Absatz 2 des Transparenzgesetzes müssen Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen, die nicht oder nicht ausschließlich bei dem Betreiber, sondern bei einem anderen Unternehmen des Haftungskreises gebildet werden, ebenfalls in der Aufstellung nach § 2 Absatz 1 des Transparenzgesetzes abgebildet werden. Die konkretisierenden Vorgaben in § 2 Absatz 2 Satz 2 des Transparenzgesetzes gelten daher auch für diese Konstellationen. In der Aufstellung nach § 2 Absatz 1 des Transparenzgesetzes müssen daher auch die für diese Rückstellungen vorgesehenen liquiden Mittel dargestellt werden.
Absatz 4 enthält besondere Vorgaben für die Darstellung der erforderlichen liquiden Mittel aus Ansprüchen des Betreibers gegenüber Unternehmen des Haftungskreises und anderen verbundenen Unternehmen. Diese gelten ergänzend zu Absatz 3.
Satz 1 sieht vor, dass der Betreiber die jeweiligen Gesamtbeträge der geplanten Cash Flows aus laufender Geschäftstätigkeit sowie Investitions- und Finanzierungstätigkeit des Konzerns (im Sinne von § 18 Absatz 1 Satz 1 AktG) vorlegen muss, dem der jeweilige Schuldner angehört. Die vorhandenen liquiden Mittel an zukünftigen Stichtagen lassen sich, ausgehend vom Bestand der liquiden Mittel zum Stichtag der Betrachtung, anhand der erwarteten Zahlungsmittelzuflüsse und -abflüsse ableiten. Die Darstellung enthält damit wichtige Anhaltspunkte dazu, ob im Konzern hinreichende liquide Mittel verfügbar sein werden, um die Forderungen des Betreibers zu bedienen. Die Darstellung des geplanten Cash Flows eines Teilkonzerns kann der Anforderung in Satz 1 genügen, wenn alle Unternehmen erfasst sind, in denen zukünftig die für die Erfüllung der Rückbauverpflichtungen notwendigen Mittel erwirtschaftet werden. Der Cash Flow-Planung zugrunde liegende außergewöhnliche Sachverhalte sind entsprechend Absatz 6 zu erläutern.
Satz 2 enthält zeitliche und inhaltliche Anforderungen an die Darstellung der Cash Flows nach Satz 1.
Satz 3 eröffnet dem Betreiber die Möglichkeit, mit Hilfe weiterer Angaben die Liquiditätslage eines verbundenen Unternehmens oder des Konzerns ergänzend zu beschreiben und damit die Aussagekraft der Aufstellung zu unterstützen. Dies gilt etwa für Bonitätskennzahlen, wie z.B. Eigenkapitalquote oder Marktkapitalisierung. Zudem bieten vorhandene Bewertungen unabhängiger Dritter, wie zum Beispiel Rating-Berichte, eine aufwandsneutrale Möglichkeit ergänzende Anhaltspunkte für die Prüfung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu gewinnen.
Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass die vorzulegenden Cash Flow-Beträge grundsätzlich für den durch das Transparenzgesetz vorgesehenen Zweck des Abgleichs von erwarteten Aufwendungen für den Rückbau und zu diesem Zeitpunkt bei dem Betreiber verfügbaren liquiden Mitteln ausreichen. Bei Unklarheiten sollte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Interesse von Kosteneffizienz so weit wie möglich auf vorhandene ergänzende Informationen, z.B. Bewertungen unabhängiger Dritter, zurückgreifen. Einzelne Nachfragen bei den Betreibern sollten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann und in einem Detailgrad erfolgen, der für den Zweck der Prüfung unabdingbar ist. Bei den zukunftsgerichteten Aussagen der Unternehmen zur Liquiditätslage sind in besonderer Weise deren Rechte im Hinblick auf Vertraulichkeit zu berücksichtigen.
Die Verweismöglichkeit auf die Aufstellungen anderer Betreiber soll unnötigen Aufwand vermeiden, soweit sichergestellt ist, dass dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die erforderlichen Auskünfte bereits übermittelt worden sind.
Verpflichteter der Auskunftspflicht ist nach § 1 Absatz 1 des Transparenzgesetzes der Betreiber. Nach Satz 4 kann ein Unternehmen des Haftungskreises oder ein anderes verbundenes Unternehmen, gegen welches der Betreiber Ansprüche zur Deckung der Rückbauverpflichtungen geltend macht, die Auskünfte über die vorhandenen liquiden Mittel ausnahmsweise selbst an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermitteln. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle muss dieser Gestaltung vorab zustimmen. Ziel dieser Gestaltungsmöglichkeit ist es, rechtliche Kollisionen und Interessenkonflikte zu vermeiden, die bei der Übermittlung der Informationen über den Betreiber entstehen könnten, etwa wenn dieser verschiedene, miteinander in Wettbewerb stehende Muttergesellschaften hätte.
Absatz 5 regelt, dass der Betreiber für die Aufstellung der Rückstellungen die Formvorgaben zu beachten hat, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hierfür zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.
Absatz 6 bestimmt, dass der Betreiber auf außergewöhnliche Sachverhalte hinweisen und diese näher erläutern muss. Dies gilt sowohl für wesentliche Veränderungen zur Aufstellung des jeweiligen Vorjahres, als auch für Sachverhalte, die sich in Zukunft auf die Höhe der erforderlichen Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen sowie auf die verfügbaren liquiden Mittel auswirken können. Dabei kann es sich beispielsweise um außerordentliche Korrekturen von Rückstellungspositionen oder um technische oder rechtliche Entwicklungen handeln, die sich künftig z.B. auf die wirtschaftliche Lage und auf die Höhe der verfügbaren Aktiva auswirken könnten.
Zu § 6 Darstellung des Haftungskreises durch die Betreiber
Die Auskunftsverpflichtung der Betreibergesellschaft erstreckt sich nach § 3 Absatz 1 des Transparenzgesetzes auf eine Auflistung derjenigen Unternehmen, die nach § 1 des Nachhaftungsgesetzes in den Haftungskreis fallen und damit nachrangig für die Rückbauverpflichtungen des Betreibers haften, wenn dieser als Schuldner ausfällt.
Absatz 1 bestimmt den Detaillierungsgrad der erforderlichen Daten im Hinblick auf diejenigen Unternehmen, mit denen die Betreibergesellschaften in einem Haftungskreis verbunden sind.
Absatz 2 legt fest, dass deutlich erkennbar sein muss, wenn sich die Beteiligungs- und Einfluss-Verhältnisse verändert haben. Die Änderungen sind zu erläutern.
Absatz 3 regelt, dass der Betreiber für die Darstellung des Haftungskreises die Formulare zu verwenden hat, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hierfür zur Verfügung gestellt werden.
Zu § 7 Form der Aufstellung der Rückstellungen und der Darstellung des Haftungskreises
Um seiner Prüfpflicht nachzukommen, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle berechtigt, Formvorgaben für die Mitteilungen der Unternehmen nach § 5 und § 6 des Transparenzgesetzes festzulegen. Ziel ist es, die zu übermittelnden Informationen zu vereinheitlichen. Denkbar sind etwa Formulare und vergleichbare Eingabehilfen. Diese Vorgaben werden sich im Interesse von Aussagekraft und Kosteneffizienz an den gegebenen Verhältnissen bei Jahresabschlüssen und Bilanzprüfungen orientieren.
Zu § 8 Form der Übermittlung
Für die Kommunikation zwischen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Betreiber sowie für die Übermittlung der erforderlichen Mitteilungen und Darstellungen sieht die Verordnung grundsätzlich das Erfordernis der "elektronischen Form" vor. Dieser Anforderung genügt eine elektronische Übermittlung, die eine klare Identifizierung des Absenders sowie den angemessenen Schutz der Daten gewährleistet.
Die Vorgabe dient dazu, die Prüfung der Aufstellung der Rückstellungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erleichtern und ermöglicht diesem eine kontinuierliche elektronische Aktenführung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle muss sicherstellen, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für den Zugang bestehen, z.B. dass ein elektronisches Postfach oder ein Online-Portal vorhanden ist. Die Vorgabe dient gleichzeitig der Kosteneffizienz der Maßnahmen des Betreibers sowie dem Schutz der Unternehmensdaten.
Eine Ausnahme von dem Regelfall der Übermittlung in "elektronischer Form" ist nach Satz 2 möglich. Danach können Mitteilungen und Darstellungen auch schriftlich übermittelt werden, wenn hierzu Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Betreiber besteht.
Zu § 9 Gesonderter Bericht im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen
Ziel dieses gesonderten Berichtes ist eine Erhöhung der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und den Anteilseignern. Der Betreiber muss deshalb in diesem Bericht verständlich darlegen, wie er seiner Verpflichtung zur Tragung der Kosten für Stilllegung und Abbau seiner Anlagen sowie für Verpackung des radioaktiven Abfalls (Rückbauverpflichtungen) nachkommen wird. Der im Internet einfach zugängliche Bericht bietet die Gelegenheit, allgemeinverständlich in den gesamten Sachverhalt einzuführen und die Bereitstellung notwendiger finanzieller Ressourcen zu erläutern.
Absatz 1 bestimmt die Frist, innerhalb der der Betreiber den Bericht auf seiner Internetseite veröffentlichen muss.
Absatz 2 regelt den Ort der Veröffentlichung des gesonderten Berichtes, wenn der Betreiber keine eigene Internetseite hat.
Absatz 3 beschreibt grundlegende Anforderungen an die Form des Berichts.
Zu § 10 Inkrafttreten
§ 10 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.