COM (2018) 322 final Drucksache: 167/18 (PDF) *)
in Verbindung mit Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa - COM (2018) 375 final; Ratsdok. 9511/18 Drucksache: 227/18 (PDF) und zu 227/18 (PDF) **)
- *) Erster Beschluss des Bundesrates vom 6. Juli 2018, BR-Drucksache 166/18(B)
- **) Erster Beschluss des Bundesrates vom 19. Oktober 2018, BR-Drucksache 227/18(B)
Der Bundesrat hat in seiner 974. Sitzung am 15. Februar 2019 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. In seiner 971. Sitzung am 19. Oktober 2018 hat der Bundesrat zu dem Vorschlag in BR-Drucksache 227/18 (PDF) Stellung genommen (BR-Drucksache 227/18(B) ). Mit Blick auf das laufende europäische Gesetzgebungsverfahren nimmt der Bundesrat nun wie folgt vertiefend zum Europäischen Semester und zur vorgeschlagenen stärkeren Berücksichtigung der Länderspezifischen Empfehlungen bei der Programmierung der Strukturfonds ergänzend Stellung:
- 2. Er unterstützt grundsätzlich den Ansatz der Kommission, notwendige Strukturreformen in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester künftig stärker über positive Anreize als über Sanktionen zu befördern.
- 3. Er wiederholt indes seine Bedenken in Bezug auf die geplante stärkere Verknüpfung der Strukturfonds mit der wirtschaftspolitischen Steuerung im Rahmen des Europäischen Semesters (vergleiche BR-Drucksachen 521/16(B) , 543/17(B) , 166/18(B) und 227/18(B) ).
- 4. Der Bundesrat stellt fest, dass nach den Verordnungsvorschlägen der Kommission die Länderspezifischen Empfehlungen sowohl bei der Programmierung der Strukturfonds zu Beginn des Programmplanungszeitraums (Länderspezifische Empfehlungen 2019) als auch im Rahmen der Halbzeitüberprüfung (Länderspezifische Empfehlungen 2024) berücksichtigt werden sollen (Artikel 8, 9, 14 und insbesondere 15, 17 und 18 des Verordnungsvorschlags in BR-Drucksache 227/18 (PDF) ). Der Bundesrat hält an seinen Vorbehalten insoweit grundsätzlich fest. Er nimmt aber zur Kenntnis, dass die Länderspezifischen Empfehlungen nunmehr durch gesonderte investitionsbezogene Leitlinien ergänzt werden sollen.
- 5. Er gibt zu bedenken, dass das Verfahren zur Erstellung der investitionsbezogenen Leitlinien eingeleitet wurde, ohne dass die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Programmierung der Strukturfonds von den EU-Institutionen abschließend verhandelt wurden und in Kraft getreten sind. Daraus resultiert das Risiko, dass für die deutschen Länder im Rahmen des Europäischen Semesters 2019 Investitionsprioritäten festgelegt werden, obwohl die Förderbereiche der Strukturfondsverordnungen noch nicht abschließend festgelegt sind.
- 6. Der Bundesrat sieht außerdem mit Sorge, dass die inhaltliche Ausrichtung der künftigen Strukturfondsprogramme durch den Anhang zum Länderbericht mit Investitionsempfehlungen für die kommende Förderperiode übermäßig eingeschränkt werden könnte, ohne dass eine angemessene Beteiligung der Länder erfolgt.
- 7. Er begrüßt, dass sich die Kommission kurzfristig entschieden hat, auch diesen Anhang in die Konsultation mit den Mitgliedstaaten zu geben. Es ist ein Beispiel der guten Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, dass die Bundesregierung diese Möglichkeit unverzüglich auch den Ländern eröffnet hat.
- 8. Der Bundesrat stellt allerdings auch fest, dass diese Einbindung äußerst kurzfristig erfolgte und die von der Kommission gesetzte überaus kurze Rückmeldefrist eine fachlich fundierte Reaktion der Länder sehr erschwert. Er hält eine systematische Einbindung der Länder in das weitere Verfahren zur Erstellung der Länderspezifischen Empfehlungen 2019 weiterhin für dringend erforderlich. Er erachtet insbesondere die enge Einbeziehung der Länder als maßgeblich Beteiligte in das bilaterale Dialogverfahren im Rahmen des Europäischen Semesters als notwendig.
- 9. Er legt weiterhin Wert auf die Feststellung, dass der Anhang zum Länderbericht auch nach der Konsultation der Mitgliedstaaten als reines Beratungsdokument der Kommission anzusehen ist, das rechtlich nicht verbindlich ist und daher allenfalls einen Ausgangspunkt für die Diskussionen über den Einsatz der EU-Strukturfondsmittel in der kommende Förderperiode 2021 bis 2027 darstellen kann. Er begrüßt in diesem Zusammenhang die im Anhang enthaltene Aussage der Kommission, dass dieser lediglich eine vorläufige Einschätzung für Investitionsprioritäten darstellt.
- 10. Der Bundesrat erneuert in diesem Zusammenhang auch seine Forderung, dass über den Einsatz von Strukturfondsmitteln weiterhin auf regionaler Ebene unter Einbindung regionaler Erfahrungen und Akteure und unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten entschieden werden muss, um die Wirksamkeit der Programme und den "Ownership" der Beteiligten an den Programmen sicherzustellen.
- 11. Der Bundesrat stellt fest, dass das Verfahren zur Erstellung der Nationalen Reformprogramme in den zurückliegenden Jahren retrospektiv angelegt war und im Wesentlichen in einen Bericht zur Umsetzung der Länderspezifischen Empfehlungen und zu den Fortschritten bei der Umsetzung der EU-2020-Strategie auf nationaler Ebene mündete.
- 12. Insoweit weist der Bundesrat darauf hin, dass auch der Ausschuss der Regionen die erhebliche Betroffenheit der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften durch die Länderspezifischen Empfehlungen betont und überzeugend auf den Reformbedarf bei der Steuerung des Europäischen Semesters hingewiesen hat (2018/C 461/01 vom 21. Dezember 2018).
- 13. Er bittet die Bundesregierung deshalb um Prüfung, ob es wegen der wachsenden Bedeutung des Europäischen Semesters tunlich wäre, das Nationale Reformprogramm in Jahren mit Relevanz für die Strukturfonds auf der Ebene der Länder um eine in die Zukunft weisende strategische, investitionsorientierte Komponente zu ergänzen, die ihrerseits bei der Erstellung der Länderspezifischen Empfehlungen zu berücksichtigen ist. Die Umsetzungsverantwortung für die investiv ausgerichteten Länderspezifischen Empfehlungen mit Strukturfondsbezug liegt vorrangig auf Länderebene. Insoweit sind die Länder aktiv in dieses Verfahren einzubinden.
- 14. Der Bundesrat sieht zudem die Notwendigkeit, das Verfahren transparent und mit angemessenen Fristen auszugestalten.
- 15. In diesem Zusammenhang weist er nochmals darauf hin, dass auch die nationalen Parlamente stärker in die wirtschaftspolitischen Diskussionen während des Europäischen Semesters eingebunden werden müssen (vergleiche Stellungnahme vom 15. Dezember 2017, BR-Drucksache 543/17(B) , Ziffer 31).
- 16. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.