Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung

877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010

A

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 StVO)*

Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:

'§ 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 263 1) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:

Begründung:

Für Kraftomnibusse mit mehr als 8 Sitzplätzen und Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung von mehr als 3,5 Tonnen sollen auf den Antriebsachsen montierte Winterreifen genügen, um der Winterreifenpflicht zu entsprechen. Es wird für erforderlich gehalten, diese Ausnahme wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes in der gesetzlichen Regelung selbst zu treffen und nicht nur in der amtlichen Begründung zu verankern.

2. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 - neu - StVO)

Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:

'§ 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 263 1) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:

Begründung:

Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sind in der Regel mit derart grobstolligen Reifen oder Ganzjahresreifen ausgerüstet, dass sie auch bei winterlichen Wetterverhältnissen eingesetzt werden können, ohne eine Gefahr oder eine Behinderung für die übrigen Verkehrsteilnehmer darzustellen.

Die Freistellung von Einsatzfahrzeugen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Polizei beruht auf dem Erfordernis, derartigen Fahrzeugen eine Teilnahme am öffentlichen Verkehr zu ermöglichen, wenn dies zwar unterhalb der Schwelle des § 35 Absatz 1 (dringendes Erfordernis) erfolgt, aber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist. Voraussetzung ist allerdings, dass für diese Einsatzfahrzeuge bauartbedingt keine MS-Reifen erhältlich sind.

3. Zu Artikel 2 (Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog Tabelle laufende Nummer 5a und 6 Spalte Tatbestand und Spalte StVO BKatV)

Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 263 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung.

B

4. Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.