Der Bundesrat hat in seiner 850. Sitzung am 7. November 2008 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Zur Vorlage allgemein
- 1. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass sich die bisherige Rechtsetzung, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, als sehr wirksam erwiesen hat und die EU dadurch eine Vorreiterrolle beim Schutz der Ozonschicht spielt.
- 2. Der Bundesrat teilt weiterhin die Auffassung der Kommission, dass dennoch weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den endgültigen Ausstieg aus der Produktion und dem Verbrauch ozonabbauender Substanzen zu erreichen.
- 3. Der Bundesrat begrüßt den von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Der Vorschlag ist in vielen Punkten übersichtlicher und damit lesbarer und leichter verständlich als die bisherige Fassung der Verordnung. Dies wird den Umgang mit diesen Vorschriften für Wirtschaft und Verwaltung erleichtern.
- 4. Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass der Vorschlag einer Neufassung in einigen Punkten dem selbstgesteckten Ziel der Vereinfachung und der Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands nicht gerecht wird. Dies gilt insbesondere für das Verfahren zur Erlangung der Import- und Exportlizenzen und für die Berichtspflichten.
- 5. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich für eine Vereinfachung des Verfahrens zur Erlangung von Import- und Exportlizenzen einzusetzen. Der Vorschlag zur Neufassung unterscheidet sich kaum von den bisherigen Regelungen, die dazu geführt haben, dass viele Betriebe bei der Beantragung dieser Lizenzen überfordert sind. Das Verfahren sollte unabhängig von Terminfestsetzungen über Veröffentlichungen im Amtsblatt ausgestaltet werden. Die Lizenz sollte jederzeit online bei der Kommission beantragt werden können. Außerdem muss die Beantragung der Lizenz in der Muttersprache des Antragstellers möglich sein.
- 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner, sich bei den weiteren Beratungen dafür einzusetzen, dass die Regelungen der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie die der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase einschließlich deren jeweiliger untergesetzlicher "Regelwerke" soweit möglich angeglichen werden. Dies betrifft insbesondere Regelungen zu Begriffsbestimmungen, Anforderungen an die Emissionsvermeidung und -kontrolle oder Anforderungen an das Personal, welches an Anlagen arbeitet, die ozonschädigende oder klimaschädigende Stoffe enthalten. Da diese Regelungen sich auf weitgehend identische Sachverhalte beziehen und der Adressatenkreis sowie die von den Regelungen betroffenen Anlagen und Geräte weitgehend identisch sind, erleichtert eine Angleichung dieser Vorschriften deren Vollzug und trägt zur Entbürokratisierung bei. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung vom 23. Mai 2008 (BR-Drucksache 148/08(B) ) anlässlich der Beratungen zur Chemikalien-Klimaschutzverordnung.
- 7. Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass Kühlschränke, die geregelte Stoffe enthalten, wie bisher innerhalb der EU verkehrsfähig sind. Das Exportverbot gilt nur für den Export außerhalb der EU.
Dies führt im Vollzug teilweise zu erheblichen Problemen: Firmen, die Kühlschränke in größeren Mengen auf ihrem Gelände lagern, können vorgeben, die Kühlschränke seien zum Verkauf in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt. Dann handelt es sich auch nicht um Abfall. Damit fehlt die Rechtsgrundlage, um einen vermutlich geplanten Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 zu verhindern.
Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich für eine Änderung des Verordnungsvorschlags dahingehend einzusetzen, dass - entsprechend den Regelungen in der Chemikalien-Verbotsverordnung für andere Stoffe - das Inverkehrbringen solcher Geräte, die geregelte Stoffe enthalten, nur noch zum Zweck der Abfallverwertung oder -beseitigung erlaubt ist.
Da innerhalb der EU kein Markt mehr für diese Kühlschränke besteht, würde eine solche Regelung auch kein Handelshemmnis darstellen.
8. Zu Artikel 11
Mit Artikel 11 Abs. 1 wird eine Registrierungspflicht für "Personen" eingeführt. Da "Personen" nicht in Artikel 3 definiert werden, muss davon ausgegangen werden, dass ausschließlich natürliche Personen gemeint sind. Diese Regelung erscheint unangemessen, da die Verwendung für Labor- und Analysezwecke in der Praxis unternehmens- und nicht personengebunden ist. Die Unternehmens-Definition in Artikel 3 Abs. 21 wäre für die Zwecke der Verordnung an dieser Stelle ausreichend.
9. Zu Artikel 12
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in den weiteren Verhandlungen auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass die Verwendung von Methylbromid für Begasungen vor dem Transport ("preshipment") in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Kommission vom 18. September 2008 über die Nichtaufnahme von Methylbromid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (ABl. EG (Nr. ) L 258 S. 68) bis zum 18. März 2010 befristet wird.
Zu Artikeln 19 und 28
- 10. In den Artikeln 19 und 28 des Verordnungsvorschlags ist festgelegt, dass die Kommission zusätzliche Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen erlassen kann bzw. dass die Mitgliedstaaten diejenigen Untersuchungen durchführen, die die Kommission für erforderlich hält.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich für eine Klarstellung dahingehend einzusetzen, dass mit diesen Bestimmungen nicht in die hoheitlichen Befugnisse der Mitgliedstaaten eingegriffen wird.
- 11. Artikel 28 Abs. 1 enthält eine Neuregelung der Pflichten der Mitgliedstaaten unter Bezugnahme auf einen unbestimmten "fundierten, risikobasierten Ansatz". Neben der Unbestimmtheit der vorgesehenen Regelung stellt diese auch einen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip und einen Eingriff in die Verwaltungshoheit der Länder dar. Untersuchungen der Kommission, wie in Absatz 2 vorgesehen, bedarf es daher ebenfalls nicht.
Zu Artikeln 26 und 27
- 12. Die Bundesregierung wird außerdem darum gebeten, sich bei den weiteren Beratungen für eine Reduzierung und Vereinfachung der Berichtspflichten einzusetzen. Die Berichtspflichten sollten sich auf das unbedingt Notwendige beschränken, um die Verpflichtungen aus dem Montrealer Protokoll zu erfüllen. Dazu sind die in Artikel 27 Abs. 1 bis 4 normierten Berichtspflichten der Unternehmen ausreichend.
- 13. Hierzu gehört jedoch nicht die in Artikel 27 Abs. 5 neu aufgenommene Berichtspflicht bzgl. der Zerstörung von geregelten Stoffen. Insbesondere die erbetenen Angaben zu den Mengen an zerstörten Stoffen in Produkten und Einrichtungen, die potenziell jeden Entsorgungsbetrieb sowie die Zerstörung in Verbrennungsanlagen betreffen, sind nicht nur überflüssig, sondern nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand leistbar.
- 14. Hierzu gehören ebenfalls nicht die in Artikel 26 normierten Berichtspflichten der Mitgliedstaaten zu den Anwendungen sowie den Aktivitäten zu Alternativstoffen von Methylbromid und kritischen Halonen. Die Verwendung von Methylbromid und kritischen Halonen spielt in Deutschland fast keine Rolle mehr; eine starre regelmäßige Berichtspflicht würde somit regelmäßig zu Fehlanzeigen führen. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich für eine Überprüfung der Notwendigkeit dieser Berichtspflichten einzusetzen. Bei einer Beibehaltung dieser Berichtspflichten müssten diese so ausgestaltet werden, dass lediglich aktuell über neue relevante Erkenntnisse berichtet werden soll.
- 15. Artikel 26 Abs. 2 und 3 schaffen eine Ermächtigung für die Kommission zum einen, Berichterstattungsformate vorzugeben, und zum anderen, die Bestimmungen des Artikels 26 einseitig beliebig neu zu gestalten. Vergleichbare Regelungen haben bisher zu mehr Bürokratie und zu einer weiteren Zunahme an Berichtspflichten geführt.
Die Regelungen werden daher abgelehnt.