Punkt 31 der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009
Entschließungsantrag des Landes Niedersachsen
- 1. Der Bundesrat unterstreicht die gesetzliche Forderung, Eingriffe in Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden. Dieser Grundgedanke bedarf weiterhin der unmittelbar geltenden Festschreibung im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und wird als allgemeiner Grundsatz Sinne von Art. 72 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes anerkannt.
- 2. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die Ausgestaltung der Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen nicht zu den allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes zählt und der Gesetzgeber mit der jetzigen Fassung des BNatSchG seine Kompetenzen überschreitet und Länderkompetenzen beschneidet.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im nächsten Gesetzgebungsverfahren zum BNatSchG
- a. sicherzustellen, dass Ersatzgeld und Ausgleichsmaßnahmen im Gesetz gleichgestellt werden,
- b. die Verordnungsermächtigung zu Gunsten des Bundes in § 15 Absatz 7 zu streichen, da diese nicht den Interessen der Länder gerecht wird,
- c. in § 17 Absatz 3 die Notwendigkeit für die Verschärfung der Zulassungserfordernisse für Eingriffe in Natur und Landschaft, die nicht von einer Behörde durchgeführt werden und keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen zu streichen,
- d. eine Klarstellung in § 19 Absatz 1 BNatSchG dahingehend aufzunehmen, dass mit der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unter Einbeziehung aller rechtlich zulässigen Kompensationsmöglichkeiten der Ausschluss einer Schädigung von Arten und Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes bewirkt werden kann,
- e. eine klare und eindeutige Regelung als Ersatz für § 40 Absatz 4 Satz 4 Nr. 4 zu schaffen. Die Regelung des § 40 Absatz 4 Satz 4 Nummer 4 entspricht nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes und ist so in der Praxis nicht umsetzbar. Die bisherige Fassung fingiert, dass sich heimische Gehölze in einer "bestimmten" Region Deutschlands genetisch unterscheiden von Gehölzen derselben Art in einer anderen Region Deutschlands, ohne dass es dafür einen Beweis oder gar ein geeignetes Nachweisverfahren gibt. Überdies ist unbestimmt, in welcher Weise die Regionalgebiete voneinander abzugrenzen sind, d.h. welche Ausdehnung sie jeweils haben sollen. Die Differenzierung innerhalb einer Gehölzart kann sich begründet nur am wissenschaftlichen Beleg für die Andersartigkeit orientieren welche ihren Niederschlag in der Regel in der wissenschaftlichen Bezeichnung gefunden hat. Die Produktion oder der Handel von Gehölzen ist ohne klare Identifikation nicht möglich.